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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prü- fung der Osteopathinnen und Osteopathen

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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prü- fung der Osteopathinnen und Osteopathen

vom 14. Februar 2008

Gestützt auf Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner- kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und Art.

9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsreglement) beschliesst der Vorstand der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK):

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Ent- scheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulas- sung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

Art. 2 Gebührenansätze

1Die Gebühren betragen:

1. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung

2. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement)

3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung

4. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie 5. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis

(Art. 15 bzw. 25 Reglement)

1Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013

2 Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013

3 Ziffer 4 eingefügt durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013

4 Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 10.4.2014

CHF 300.-1 CHF 300.-2 CHF 300.- CHF 500.-3 CHF 950.-4

(2)

2

2Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten5.

3Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverord- nung vom 8. September 20046.

Art. 3 In-Kraft-Treten

Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten.

Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.

Bern, 10.4.2014

Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ge- sundheitsdirektorinnen und -direktoren

Der Präsident: Der Zentralsekretär:

Dr. Carlo Conti Michael Jordi

5 Geändert durch Beschluss der GDK vom 24.1.2013

6 SR 172.041.1

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