201x/xxx
Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat
Vorlage an den Landrat Entwurf
Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil- dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
vom
1 Ausgangslage
Die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.
Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung, IKV) regelt die gesamtschweizerische Anerken- nung kantonaler und ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Der Kanton Basel-Landschaft ist die- ser Vereinbarung am 18. Oktober 1993 beigetreten.1
Die Diplomanerkennungsvereinbarung muss aus den nachfolgend dargestellten, und im Schreiben vom 25. November 2013 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) fest- gehaltenen, Gründen einer Revision unterzogen werden:
- Die gegenwärtige, das Register der Gesundheitsfachpersonen der GDK betreffende interkanto- nale Rechtsgrundlage muss den Vorschriften des Bundes angepasst werden; sie ist insbesondere um eine Grundlage für die Erhebung von Registrierungsgebühren sowie die Einführung eines On- line-Abrufverfahrens für Personendaten zu erweitern.
- Die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in den reglementierten Berufen (BGMD) notwendigen interkantonalen Grundlagen für die Meldepflicht von ausländischen Lehrpersonen (Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus dem Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz) und von ausländischen Osteopathinnen und Osteopathen sind zu erlassen.
- Artikel 10 Absatz 2 der Diplomanerkennungsvereinbarung soll mit einer Rechtsmittelkompetenz für die für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse zuständigen Anerkennungsbe- hörden ergänzt werden.
2 Zielsetzung
Die Plenarversammlungen der EDK und der GDK haben die Änderungen der Diplomanerken- nungsvereinbarung am 24. Oktober 2013 bzw. am 21. November 2013 zu Handen der kantonalen Beitrittsverfahren verabschiedet. Es ist nun an den einzelnen Kantonen die revidierte interkantona- le Vereinbarung zu ratifizieren. Für den Kanton Basel-Land ist es wichtig, dass er die vorliegende Revision ratifiziert, da damit einerseits eine Rechtsgrundlage für das Register der Gesundheits- fachpersonen geschaffen und andererseits das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nach- prüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern in den regle- mentierten Berufen (BGMD) umgesetzt wird. Weiter beinhaltet die Vereinbarung eine Rechtsmit-
1 SGS 649.7, GS 32.531
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telkompetenz für die für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse zuständigen An- erkennungsbehörden, was ebenfalls zu begrüssen ist.
3 Darstellung der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennung, IKV)
Für die Darstellung der oben erwähnten Bestimmungen sowie die Synopse wird auf die Beilage verwiesen.
4 Finanzielle Auswirkungen
Der Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs- abschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennung, IKV) hat keine finanziellen Auswirkun- gen auf den Kanton.
5 Anträge
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:
1. Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt den Beitritt zur revidierten Interkantona- len Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
2. Ziffer 1 dieses Beschlusses obliegt der obligatorischen Volksabstimmung gemäss § 30 Buch- stabe b oder der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe c der Kan- tonsverfassung.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:
Beilagen: - Schreiben der Schweizerischen Konferenzen der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren vom 25.11.2013
- Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
- Synoptische Darstellung der revidierten Artikel vom 24. Oktober 2013 / 21. November 2013
- Kommentar Revision der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993