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Informationsdossier. Für eine Förderung kommen nur Vorschläge von Organisationen in Betracht,

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION UMWELT

Direktion A - Governance, Kommunikation und Bevölkerungsschutz ENV.A.3 - Rechtsangelengenheiten und Governance

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgrund eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von

hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

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Informationsdossier

Aufgrund des vorgenannten Programms (Beschluss Nr. 466/2002/EG) hat die Europäische Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union C188 of 02/08/05 veröffentlicht. Die folgenden Empfehlungen sollen eine Entscheidungshilfe und Anleitung für Interessenten bilden, die ggf. einen Antrag stellen möchten.

1. Programmziele

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können - sofern entsprechende Mittel zur Verfügung stehen - NRO gefördert werden, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Europas leisten. Dank ihrer Beteiligung an europäischen Netzen wird das Programm auch zur Stärkung kleiner regionaler oder lokaler Vereinigungen beitragen, die sich für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes („acquis communautaire“) in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Entwicklung in ihrem lokalen Wirkungskreis einsetzen.

2. Zulassungskriterien

Für eine Förderung kommen nur Vorschläge von Organisationen in Betracht,

– die unabhängig und ohne Erwerbszweck hauptsächlich im Umweltschutz tätig sind und ein ökologisches Ziel verfolgen, das im Interesse der Allgemeinheit liegt und auf die nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist. Auch NRO, die im Bereich Tierschutz tätig sind, können an diesem Programm teilnehmen, sofern ihre Arbeit zur Erreichung der Ziele der Umweltpolitik (im Sinne von Artikel 174 EG- Vertrag) beiträgt;

Die “Charakteristika einer Nichtregierungsorganisation” sind dem Diskussions- papier der Kommission "Ausbau der partnerschaftlichen Zusammenarbeit

1 Beschluss Nr. 466/2002/EG, ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1-6.

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zwischen der Kommission und Nichtregierungsorganisationen" (Punkt 1.2) zu entnehmen, s.http://www.europa.eu.int/eur- lex/en/com/wdc/2000/com2000_0011en01.pdf.

– die entweder einzeln oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen auf europäischer Ebene tätig sind, und sowohl hinsichtlich ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihres Tätigkeitsbereichs mindestens drei europäische Länder abdecken. Der Tätigkeitsbereich kann sich jedoch auch auf nur zwei europäische Länder erstrecken, sofern das oberste Ziel dieser Tätigkeiten darin besteht, einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft zu leisten, (s. Artikel 2 des Beschlusses Nr. 466/2002/EG, Anlage C des Informationsdossiers). Tätigkeiten und Mitgliedschaft sollten sich eher an europäischer als internationaler Ebene orientieren.

Man beachte, dass eine lockere Zusammenarbeit oder vorübergehende Partnerschaften nicht aus diesem Programm gefördert werden können. Es muss sich um eine ständige Partnerschaft mit Mitgliedorganisationen handeln. Daher kommen Organisationen, denen ausschließlich natürliche Einzelpersonen angehören, nicht für eine Förderung in Betracht.

– mit Sitz in:

– den Mitgliedstaaten,

– Bulgarien, Rumänien oder der Türkei,

– Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Serbien/Montenegro.

Zu beachten ist ferner, dass die Beteiligung von NRO aus Bulgarien und der Türkei einer offiziellen Vereinbarung zwischen den Regierungen dieser Staaten und der Gemeinschaft bedarf, da diese Länder noch keine Vereinbarungen unterzeichnet haben. Es können nur Organisationen aus Ländern berücksichtigt werden, die mit der Gemeinschaft offiziell eine Vereinbarung zur Teilnahme am Aktionsprogramm geschlossen haben.

Die Erfüllung dieses Kriteriums wird erst zum Zeitpunkt der Endauswahl im Dezember 2005 geprüft.

deren Tätigkeiten insbesondere den Grundsätzen des Sechsten Umweltaktions- programms2 entsprechen und mit den in Artikel 5 des Vorschlags genannten prioritären Aktionsbereichen in Einklang stehen (Anlage C des Informations- dossiers);

2 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1-15.

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Bei der Gewährung von Zuschüssen achtet die Kommission auch auf die Beteiligung von Ländern und Regionen, die zuvor unzureichend in dem Programm vertreten waren. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei neuen Mitgliedstaaten und Drittländern.

– die nach geltendem Recht seit mehr als zwei Jahren bestehen und deren Jahresabschlüsse für die beiden vorangegangenen Jahre von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft wurden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann die Kommission von diesen Anforderungen absehen, sofern dies die finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Buchprüfung um eine zusätzliche unabhängige Überprüfung des Jahresabschlusses handelt, den der Buchhalter (oder das mit der Buchführung beauftragte Unternehmen) bereits beendet und bestätigt hat; sie wird gemäß bestimmten festgelegten und anerkannten Grundsätzen durchgeführt. Die üblicherweise mit der Buchführung beauftragte Person oder Firma darf nicht mit derjenigen identisch sein, die diese Buchprüfung und Bestätigung vornimmt. Der Buchprüfer sollte keine beschränkte Kontrolle, sondern eine vollständige Prüfung vornehmen.

Als „außergewöhnlichen Umstand“ kann die Kommission beispielsweise den Aufbau eines neuen Netzes durch erfahrene NRO betrachten, sofern die Jahresabschlüsse der Gründungsmitglieder von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft werden. Erforderlich sind Unterlagen von mindestens drei Gründungsmitgliedern aus mindestens drei förderfähigen Ländern.

– deren Finanzmittel nicht ausschließlich aus Zuschüssen der europäischen Institutionen bestehen (Artikel 6 Absatz 3 des beigefügten Beschlusses). Ferner muss das veranschlagte Budget für die vorgeschlagenen Tätigkeiten ausgewogen sein. d.h. die Summen in der Rubrik „Zuschussfähige Ausgaben/Kosten“ und „Voraussichtliche Einnahmen unter Punkt „2.

Vorläufiges Budget des Antragstellers“ auf dem Antragsformular müssen übereinstimmen.

Die Zuschüsse werden gewährt für die Kosten, die den europäischen Umweltschutz-NRO bei der Durchführung des Arbeitsprogramms 2006 entstehen (nicht für “Ad-hoc-Projekte). Einmal pro Jahr werden Umweltschutzgruppen aufgefordert, ihre Gesamtausgaben - einschließlich der Kosten für sämtliche Tätigkeiten, Gehälter, Mieten, Druckaufträge, Telefon, Fax u.ä. - vorzulegen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Das Arbeitsprogramm und der Haushalt sollten Tätigkeiten ausschließen, die aus anderen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft gefördert werden. Diese Informationen sind jedoch in Absatz 1.5 des Antrags aufzuführen.

3. Ausschlusskriterien

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3.1 Anträge, die von Organisationen im Namen Dritter eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.

3.2 Von einer Beteiligung aufgrund dieser Aufforderung werden Organisationen ausgeschlossen, die

(a) in Konkurs, Liquidation oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren stehen oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden,

(b) aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihren beruflichen Leumund infrage stellen,

(c) sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eines schweren Verstoßes gegen berufs- oder standesrechtliche Vorschriften schuldig gemacht haben, der von der Kommission nachweislich festgestellt wurde,

(d) ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes der Vergabebehörde oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind,

(e) rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind,

(f) im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt durch Nichterfüllung ihrer vertraglichen

Verpflichtungen eine schwere Vertragsverletzung begangen haben, (g) sich bei der Erteilung von Auskünften, die im Zusammenhang mit dieser

Aufforderung eingeholt werden können, in erheblichem Maß falscher Erklärungen schuldig gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilen, (h) in einem Interessenkonflikt stehen.

3.3 Die vorgeschlagenen Tätigkeiten dürfen weder direkt noch indirekt mit der Verbreitung von Auffassungen einhergehen, die den Politiken der Gemeinschaften widersprechen, oder mit einem Image verbunden sein, dass nicht mit dem der Institutionen vereinbar ist.

4. Auswahlkriterien

Das Auswahl- und Vergabeverfahren erfolgt entsprechend Artikel 5 des Beschlusses in vier Stufen, die in Abschnitt A des Anhangs zum Beschluss („Die vier Stufen des Auswahl- und Vergabeverfahrens“) näher erläutert sind.

Im Rahmen der Prüfung der Anträge (die die ersten beiden Stufen des Auswahlverfahrens gemäß Abschnitt A des Anhangs zum Beschluss erfolgreich durchlaufen haben) werden die Empfänger anhand der Kriterien ausgewählt, die in Abschnitt B des Anhangs zum Beschluss („Merkmale zur Beurteilung der Antragsteller“) aufgeführt sind. Diese Kriterien/Merkmale gliedern sich in drei Kategorien, die den drei Teilen des Fragebogens entsprechen (Anlage A des Informationsdossiers):

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– Teil I Umfang, in dem der Antrag den Zielen des Programms entspricht – Teil II Management und Produktqualität

– Teil III Reichweite und Effizienz

Während der Bewertungsphase wird es nicht möglich sein, alle Details der Antworten auf den Fragebogen zu überprüfen. Die Tatsache, dass Audits und andere (Ad-hoc-) Kontrollen der Antworten und der eingegangenen Nachweise durchgeführt werden, wird jedoch einen Anreiz für die Antragsteller schaffen, wahrheitsgemäß zu antworten. Neben dem systematischen Auditprogramm zur Überprüfung von jährlich 20 % der Empfänger werden stichprobenartige Kontrollen der eingereichten Belege durchgeführt.

Anleitungen zum Ausfüllen des Fragebogens enthält dieser selbst. Weitere Einzelheiten zum Fragebogen und zur Bearbeitung der einzelnen Antworten sind im Abschnitt „Bewertungs- und Vergabeverfahren“ (Anlage D des Informations- dossiers) dargelegt.

Bei den meisten Fragen ist eine Mindestpunktzahl zu erreichen, um nicht vom Bewertungs- und Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden (s. Anlage D des Informationsdossiers).

5. Methode zur Berechnung der Zuschüsse

Der Zuschuss berechnet sich gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses und entsprechend den Ausführungen im Abschnitt „Festsetzung der Zuschüsse“

(Abschnitt C des Anhangs zum Beschluss) anhand der für das Zuschussjahr veranschlagten zuschussfähigen Gesamtausgaben des Antragstellers, wobei vor allem seine geprüften durchschnittlichen Ausgaben in den beiden vorangegangenen Jahren berücksichtigt werden.

6. Fortschrittsüberwachung und Ex-post-Bewertung

Im Anschluss an die Auswahl und die Bewilligung eines Zuschusses wird die Leistung des Empfängers im Zuschussjahr gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses überwacht; zum Ende der Vertragslaufzeit wird eine Endbewertung vorgenommen.

Weitere Einzelheiten sind der Anlage E des Informationsdossiers zu entnehmen.

7. Finanzbestimmungen

Anlage B des Informationsdossiers enthält das Muster der Zuschussvereinbarung zu dem Aktionsprogramm. Sie ist in Verbindung mit den im Beschluss aufgeführten Bedingungen zu sehen (Anlage C des Informationsdossiers):

– Der Zuschuss darf für NRO mit Sitz in der Gemeinschaft 70 % und für NRO mit Sitz in Bulgarien, Rumänien, der Türkei und den Balkanländern 80 % der

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durchschnittlichen, jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers in den beiden vorangegangenen Jahren (laut Buchprüfung) nicht übersteigen und höchstens 80 % der zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers im laufenden Jahr betragen.

– Liegt der Betrag der zuschussfähigen Istkosten nach Abschluss des Finanzierungszeitraums unter dem veranschlagten Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten, beschränkt sich die Finanzierung durch die Kommission auf den Betrag, der sich aus der Anwendung des in Artikel I.3 Absatz 2 der Zuschussvereinbarung festgelegten Prozentsatzes ergibt (s. Artikel II.15 Absatz 3 der Mustervereinbarung).

– Die Zahlung des Restbetrags wird gekürzt, wenn die Gemeinschaftszuschüsse in Rahmen dieses und anderer Programme insgesamt 80 % der geprüften zuschussfähigen Ausgaben des Empfängers im betreffenden Jahr übersteigen (Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses);

– Ferner wird der zu zahlende Restbetrag gekürzt oder gegebenenfalls der zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert, wenn aus der geprüften Finanzübersicht für das Zuschussjahr hervorgeht, dass die Gesamteinnahmen des Empfängers - mit Ausnahme der regelmäßig für nicht zuschussfähige Ausgaben (z. B.

Rückstellungen) gebundenen Einnahmen - die zuschussfähigen Ausgaben übersteigen (Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses).

– Die ausgewählten Empfänger müssen vor Unterzeichnung einer Zuschussvereinbarung ihrem vorläufigen Budget entsprechend den Nachweis von Eigenmitteln oder anderen Finanzierungsquellen erbringen.

Der Zuschussbetrag gilt erst dann als endgültig, wenn der geprüfte Rechnungsabschluss von der Kommission bei Beendigung der Vertragslaufzeit genehmigt wurde.

Da die Haushaltsordnung im Jahr 2005 uneingeschränkt gilt, wird in 2006 die Unterstützung für Organisationen, die 2005 gefördert wurden, verringert.

Zu beachten ist insbesondere, dass

– alle innerhalb des Zuschussjahres anfallenden Ausgaben des Empfängers als zuschussfähig gelten, mit Ausnahme der im Anhang Abschnitt D Ziffer 2 genannten.

– Tätigkeiten, die aus anderen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft gefördert werden, sind nicht förderfähig und sollten im Haushalt dieses Antrags nicht berücksichtigt werden.

Alle Anhänge der Vereinbarung über die Gewährung von Zuschüssen (Anlage B des Informationsdossiers) sind wesentlicher Bestandteil des mit dem Empfänger geschlossenen Vertrages.

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8. Einreichung eines Antrags

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die unter Verwendung des Antragsformulars und des Fragebogens in Anlage A dieses Informationsdossiers eingereicht werden. Alle obligatorischen Abschnitte müssen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Unvollständige oder nicht unterzeichnete Anträge werden grundsätzlich abgelehnt. Alle geforderten Unterlagen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen und dem Antrag beizufügen.

Der Antrag ist in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen, vorzugsweise in Englisch oder Französisch, um die Bearbeitung der voraussichtlich großen Zahl von Anträgen zu erleichtern. Ein offizielles Schreiben mit dem ausdrücklichen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist beizufügen.

Handschriftliche Anträge werden NICHT berücksichtigt.

9. Antragstellung und -bearbeitung

Die Vorschläge sind bis spätestens 3 Oktober 2005 an folgende Anschrift zu richten:

Postanschrift:

Sekretariat / ENV.A.3 Europäische Kommission Büro: BU-5 6/140

B-1049 Brüssel

Bei eigenhändige Übergabe oder Überbringung durch privaten Kurierdienst (nur an Werktagen, da an Wochenenden keine Empfangsbescheinigungen ausgestellt werden):

Sekretariat / ENV.A.3 Europäische Kommission Rue de Genève, 1

B-1140 Brüssel

Alle für einen Vorschlag zusammengestellten Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung an die oben genannte Anschrift zu senden.

Der vollständige Vorschlag ist per Einschreiben wie vorstehend erläutert zu übermitteln (Datum des Poststempels: spätestens 3. Oktober 2005). Persönlich oder per Kurier abgelieferte Anträge müssen bis spätestens 3. Oktober 2005, 15.00 Uhr, bei der betreffenden obigen Anschrift abgegeben werden. Als Nachweise gelten das Datum des Poststempels, das Datum der Abholung durch den Kurier oder die vom

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zuständigen Beamten datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung. Einreichung per Fax oder elektronischer Post, unvollständige Unterlagen oder in mehreren Partien übersandte Unterlagen werden nicht akzeptiert.

Die Vorschläge werden wie folgt bearbeitet:

– Erhalt, Registrierung und Empfangsbestätigung durch die Kommission, – Prüfung durch die Dienststellen der Kommission,

– endgültige Entscheidung und Mitteilung des Ergebnisses an den Antragsteller. Bei Ablehnung des Antrags wird die Kommission diese dem Antragsteller gegenüber begründen und hinreichend erläutern, damit er erkennt, wo Verbesserungen notwendig sind, bevor er einen neuen Antrag einreicht (Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses).

Die Entscheidung der Kommission ist endgültig.

Bei Zustimmung der Kommission schließt diese mit dem Antragsteller einen Vertrag, der alle kofinanzierten Tätigkeiten (mit Angabe der Beträge in EURO) abdeckt.

Zu beachten ist, dass das Auswahlverfahren aufgrund der voraussichtlich großen Zahl der Anträge mehrere Wochen dauern kann. Es dürfte jedoch bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen sein. Aufgrund der voraussichtlichen Vielzahl der Anträge muss die Kommission ferner die Zulassungs- und Auswahlkriterien streng anwenden und Anträge, die nicht den vorstehenden Hinweisen entsprechend eingereicht werden, ausschließen. Bitte lesen Sie alle Angaben aufmerksam und prüfen Sie, ob Sie die Anforderungen erfüllen. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge werden abgelehnt.

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Anlagen zum Informationsdossier A. Antragsformular + Fragebogen B. Zuschussvereinbarung mit Anhängen

C. Beschluss Nr. 466/2002/EC (Rechtsgrundlage des Aktionsprogramms) D. Bewertungs- und Vergabeverfahren

D. Fortschrittsüberwachung und Ex-post-Bewertung

Anhang zum Beschluss 466/2002/EG

A. Die vier Stufen des Auswahl- und Vergabeverfahrens B. Merkmale zur Beurteilung der Antragsteller

C. Festsetzung der Zuschüsse D. Zuschussfähige Ausgaben

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