Normales Wahlverfahren – So bereiten Sie die Wahl gezielt und richtig vor
Block 1
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Bestellung des Wahlvorstands Aufgaben des Wahlvorstands
Wahlausschreiben und Wählerliste
Prüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung Von der Wahlhandlung bis zur Stimmauszählung
Von der Sitzvergabe bis zur etwaigen Wahlanfechtung
Block 1 Block 2 Block 3 Block 4 Block 5 Block 6
Exklusiv für die Teilnehmer der W.A.F.
In 26 Schritten zum Betriebsrat
4. Erlass Wahlausschreiben 5. Bekanntmachung
Wählerliste 6. Einsprüche gg. Wählerliste 7. Einreichung Wahlvorschläge 3. Aufgaben des WV 2. Erste Sitzung des WV
8. Prüfung Wahlvorschläge
9. Mitteilung an Listenvertreter 10. Wenn kein gültiger
Vorschlag vorliegt 11. Einladung zur Listen-
nummern-Auslosung 12. Bekanntmachung
Wahlvorschläge 13. Weitere Wahlvorbereitung
14. Briefwahl 15. Abschließende Überprüfung Wählerliste
16. Stimmabgabe am Wahltag
17. Öffnen der Briefwahl- umschläge
18. Öffentliche Auszählung der Stimmen
19. Feststellung des Wahlergebnisses 20. Wahlniederschrift und
Benachrichtigung 21. Annahme oder Ablehnung der Wahl 22. Bekanntmachung der
neugewählten BRM 23. Einladung zur konstituierenden Sitzung 24. Konstituierende Sitzung
des neuen BR 25. Ablauf der Anfechtungsfrist 26. Vernichtung verspäteter
Briefwahlumschläge
3 4 5 6
2
1
1. BR bestellt WVVereinfachtes Wahlverfahren
§ 14a Abs. 1, 3 BetrVG
Normales Wahlverfahren
§ 14 Abs. 2 BetrVG
Welche Wahlverfahren gibt es?
1
Festlegung des richtigen Wahlverfahrens
1 Der Betriebsrat besteht in
Betrieben mit in der Regel
aus
Mitgliedern 5 – 20 wahlberechtigten AN
21 – 50 wahlberechtigten AN 3 51 wahlberechtigte – 100 AN 5 101 – 200 AN 7 201 – 400 AN 9
Wahlmöglichkeit
§ 14a Abs. 5 BetrVG
2. Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
1. Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Ein Betriebsrat (BR) kann in jedem Betrieb gewählt werden, in dem es
in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN gibt,
von denen 3 wählbar sind.Errichtung eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Die BR-Wahl darf vom Arbeitgeber (AG) nicht behindert oder verboten werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl stehen•
in den §§ 7-20 im Betriebs-verfassungsgesetz (BetrVG) und
•
in der Wahlordnung zum BetrVG (WO) Errichtung eines Betriebsrats1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Der Wahlvorstand wird nicht vomArbeitgeber, sondern vom bisherigen BR bestellt.
Wird in einem Betrieb erstmals ein BR gewählt, so wird der Wahlvorstand vomGesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder ggf. auf einer Betriebsversammlung gewählt. Hilfsweise wird er vom
Arbeitsgericht bestellt.
Rechtzeitige Bestellung des
Wahlvorstands (§ 16 Abs. 1, § 17 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Der bisherige BR ist verpflichtet, spätes- tens 10 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.•
Empfehlung: Besser 14 Wochen.
Beispiel für 10 Wochen: Letzter Tag des bisherigen BR ist Dienstag, der05.04.2022. Dann ist der Wahlvorstand spätestens am Dienstag, den 25.01.2022 zu bestellen.
Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§§ 16, 21 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR noch kein Wahlvorstand, so können•
der GBR, hilfsweise der KBR den Wahlvorstand bestellen oder•
mindestens 3 Wahlberechtigte oder•
eine im Betrieb vertreteneGewerkschaft die Bestellung beim Arbeitsgericht beantragen.
Rechtsfolgen, wenn nicht rechtzeitig (§ 16 Abs. 2, 3 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Die Amtszeit des bisherigen BR beträgt in der Regel 4 Jahre.
Regelmäßiger Beginn der Amtszeit des bisherigen BR:•
Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses•
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein BR bestanden hat, mit Ablauf vondessen Amtszeit.
•
Spätestens aber am 01. Juni des Jahres der regelmäßigen BR-Wahlen Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 BetrVG)1
Amtszeit
4 Jahre
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Regelmäßiges Ende der Amtszeit des bisherigen BR: 4 Jahre späterBerechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 BetrVG)
1
Amtszeit
4 Jahre
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Der bisherige BR hat sein Amt am16.05.2018 angetreten. Die Amtszeit des bisherigen BR endet dann am 15.05.2022.
Damit beginnt die Amtszeit des neuen BR grundsätzlich erst am 16.05.2022.
Dies gilt selbst dann, wenn bereits am 11.05.2022 oder früher der neue BR gewählt wird.Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Ausnahmen: Amtszeitende des bisherigen BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten BR bei•
vorzeitiger BR-Wahl i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG: Veränderung derregelmäßigen AN-Zahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 mit Ablauf von 24 Monaten seit dem Tag der letzten BR- Wahl
Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 Satz 5 BetrVG)
1
Ausnahme
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Ausnahmen: Amtszeitende des bisherigen BR mit Bekanntgabe Wahlergebnis des neu gewählten BR bei•
vorzeitiger BR-Wahl i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG: Gesamtzahl der BR- Mitglieder inkl. aller Ersatzmitglieder unter vorgeschriebene BR-Mitglieder- Zahl gesunkenBerechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 Satz 5 BetrVG und § 22 BetrVG)
1
Ausnahme
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Ausnahmen: Amtszeitende des bisherigen BR mit Bekanntgabe Wahlergebnis des neu gewählten BR bei•
vorzeitiger BR-Wahl i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: BR hat mit Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktrittbeschlossen.
Eigentlich ist das also das Amtszeitende.
Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 Satz 5 BetrVG und § 22 BetrVG)
1
Ausnahme
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Merke: In den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BetrVG führt der BR die Geschäfte weiter, bis der neue BR gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.Folge:
(§ 22 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Der BR lädt zu einer BR-Sitzung ein, auf der ein Wahlvorstand bestellt wird.
Der BR legt die Zusammensetzung des Wahlvorstands fest.
Der Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand beide Geschlechter angehören.Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
BR muss ein Mitglied des Wahlvorstandes zum Vorsitzenden bestimmen.•
Geschieht dies nicht, so wählt der Wahlvorstand seinen Vorsitzenden.Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern der Gewerkschaft nicht schon ein stimmberechtigtes Mitglied angehört.Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Hält es der BR für erforderlich, so kann er einen größeren Wahlvorstand bilden (Beispiel: In größeren Betrieben mit mehreren Wahllokalen).
Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Der BR erstellt hierüber ein Protokoll.
Der BR benachrichtigt die alsWahlvorstandsmitglieder vorgesehenen
AN.Erst, wenn die jeweiligen AN über den entsprechenden Bestellungs-Beschluss des BR informiert sind und ihrer eigenen Bestellung jeweils zugestimmt haben, ist der Wahlvorstand endgültig bestellt.Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Der BR informiert den Arbeitgeber über die Bestellung des Wahlvorstands.Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Bestellung durch GBR
Wo kein GBR: Bestellung durch KBR
Wo kein GBR und kein KBR: Wahl des Wahlvorstands auf einerBetriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden AN
Entsprechendes gilt, wenn GBR und KBR Bestellung unterlassenBestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne BR (§ 17 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Kommt es trotz Einladung zu keiner Betriebsversammlung auf der derWahlvorstand gewählt wird, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag
•
von mindestens 3 wahlberechtigten AN•
odereiner im Betrieb vertretenen GewerkschaftBestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne BR (§ 17 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Auch wenn der Wahlvorstand durch den BR bestellt worden sein sollte: Ab seiner ordnungsgemäßen Bestellung ist der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl verantwortlich.
Das Amt des Wahlvorstands endet erst mit der Einberufung des neu gewählten BR.Rechtsstellung des Wahlvorstands
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Der BR hat also nach der Bestellung des Wahlvorstands mit der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahlen juristisch nichts mehr zu tun.
Nach der Bestellung des Wahlvorstands könnte damit auch eine betriebsratslose Zeit entstehen.
Merksatz: Der Wahlvorstand ist nicht der BetriebsratRechtsstellung des Wahlvorstands
1
Gesetzlicher Schutz und Unterstützung bei der Durchführung der BR-Wahl
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
1
Zeitraum vor der Bestellung zum Wahlvor- stand
Zeitraum ab Bestellung zum Wahlvorstand,
§ 15 Abs. 3 S. 1 KSchG
6 Monate nach Bekanntgabe des
Wahlergebnis- ses§ 15 Abs. 3 S.1 KSchG
Nach 6 Monaten nach
Bekanntgabe des Wahler- gebnisses
§ 103 Abs.
1 BetrVG Ausnahme:
Zustimmung durch BR
Schaubild: Besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstand (§ 15 Abs. 3 KSchG)
Außerordentliche Kündigung
Ordentliche Kündigung
Ausnahme:
Stilllegung des Betriebes oder der Abteilung
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Die Betriebsratswahl ist gesetzlich geschützt.
Die Behinderung und Beeinflussung ist ausdrücklich verboten und strafbar.
Das Verbot gilt für den gesamtenZeitraum, in dem versucht wird, einen BR zu wählen.
Wahlschutz
(§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Wenn jemand die Wahl des BR behindert oder beeinflusst, kann er mit Freiheits-strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Das Verbot der Wahlbehinderung und Wahlbeeinflussung richtet sich gegen jedermann, also nicht nur gegen den AG oder die AN des Betriebes, sondern auch gegen Außenstehende.Wahlschutz – strafrechtliche Absicherung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
AG verbietet AN als Wahlvorstand zu fungieren,
AG verbietet die Kandidatur,
AG hält AN an, keine Stützunterschriften zu leisten,
AG droht AN mit Benachteiligungen.Wahlschutz – Beispiele für Verstöße (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
AG verspricht im Falle eines Wahlboykotts seitens der AN finanzielleVergünstigungen,
AG droht mit Kündigung im Falle der Kandidatur,
AG verweigert dem Wahlvorstand die zur Durchführung der BR-Wahl erforderlichen Sachmittel usw.Wahlschutz – Beispiele für Verstöße (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Wahlvorstand hat Argumente des AGsorgfältig zu prüfen und hierüber auch mit AG zu verhandeln.
Entscheidungskompetenz hat jedoch allein der Wahlvorstand.
Soweit Entscheidungen des Wahlvorstands nicht offensichtlich unsinnig undwillkürlich sind, ist er berechtigt, die Wahl entsprechend seiner Beschlüsse
durchzuführen.
Wahlschutz – Streit mit AG während Wahl (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Wird der Wahlvorstand hierbei behindert, kann er die Durchführung der Wahl durch eine einstweilige Verfügung sichern.
Auf Antrag des AG ist eine BR-Wahl nur dann abzubrechen, wenn sievoraussichtlich nichtig ist.
Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.Wahlschutz – Streit mit AG während Wahl (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Alle Kosten, die mit der Betriebsratswahl zusammenhängen und erforderlich sind, hat der Arbeitgeber zu tragen.
Wahlkosten
(§ 20 Abs. 3 BetrVG)
1
Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
1
Wahlkosten
(§ 20 Abs. 3 BetrVG)
Stimmzettel,
Wahlurnen,
Entgeltfortzahlung für Ausfallzeiten des Wahlvorstandes,
Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmer bei Ausübung des aktiven Wahlrechts,
Schulungskosten der Mitglieder des Wahlvorstandes,
Reisekosten bei Fahrten zu auswärtigen Betriebsteilen, u.s.w.2. Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
1. Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Alle Sitzungen des Wahlvorstandes finden während der Arbeitszeit statt.
Für diese Zeit muss der Arbeitgeber das Gehalt ohne Minderung fortzahlen.Grundsätzliches (§ 20 Abs. 3 BetrVG)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die Mitglieder des Wahlvorstands unverzüglich zur ersten Sitzung ein.
Entsprechendes gilt für die weiteren Sitzungen.Ladung
(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 3 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Alle Entscheidungen des Wahlvorstands müssen durch Beschluss getroffen werden (§ 1 Abs. 3 WO).
Jeder Beschluss muss in einer Sitzung gefasst werden.
Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt(§ 1 Abs. 3 S. 2 WO).
Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
2
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.
Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,
2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2, 3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1.
NEU: § 1 Abs. 4 und 5 WO
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
2
…Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine
Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
NEU: § 1 Abs. 4 und 5 WO
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Allerdings müssen alle Mitglieder des Wahlvorstands eingeladen undmindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Für die Wirksamkeit der Beschlüsse reicht die Mehrheit der anwesenden,stimmberechtigten Mitglieder dann aus.
2
Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Stimmenthaltung gilt faktisch als Ablehnung.
Will ein Viertel derWahlvorstandsmitglieder eine Sitzung, so muss der Vorsitzende sie einberufen.
2
Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
Wenn die Schriftform nicht gewahrt wird, ist die GO jedoch nichtig.2
Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind nicht öffentlich.
Ausnahmen hiervon:•
Der Wahlvorstand kann durch Beschluss andere Personen hinzuziehen.•
Stimmauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen öffentlich erfolgen (§ 13 WO, § 18 BetrVG).2
Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Über jede Sitzung des Wahlvorstandes muss eine Sitzungsniederschriftangefertigt werden.
Diese ist vom Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
Sie muss mindestens den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefasstenBeschlüsse enthalten.
Dokumentation
(§ 1 Abs. 3 Satz 2 f. WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Die Sitzungsniederschriften werden vom Wahlvorstand bis zur Beendigung seiner Tätigkeit aufbewahrt.
Anschließend werden sie demneugewählten BR in der konstituierenden Sitzung übergeben.
Dokumentation (§ 19 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand legt möglichst jetzt schon den verbindlichen Termin für die BR-Wahl fest.
Der Tag der BR-Wahl sollte mindestens 1 Woche vor dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen BR liegen.
Wichtig: Nur der Wahlvorstand setzt den Tag der BR-Wahl fest.•
Nicht der BR und erst recht nicht der AG Tagesordnung der ersten Sitzung(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Sofern es sich um eine regelmäßige BR- Wahl handelt, ist das Amtszeitende des bisherigen BR fest vorgegeben.•
Bis dann muss der neue BR gewählt•
und möglichst auch schon konstituiert sein.Tagesordnung der ersten Sitzung
(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Bei vorzeitiger Wahl des bisherigen BR kann die Zeit bis zum 31.05. desWahljahres genutzt werden.
•
Grund: Bisheriger BR ist nur „geschäfts- führend“, bis neuer BR gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde.•
Die Amtszeit des bisheriger BR endet aber spätestens am 31.05. desWahljahres.
Tagesordnung der ersten Sitzung
(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand erstellt am besten jetzt schon einen Arbeitsplan.
Er legt möglichst fest, unter welcher Adresse (Raum) der Wahlvorstand im Betrieb erreichbar ist.
Außerdem sollten schon die Orte für Aushänge und Bekanntmachungenbestimmt werden und für die Beschäftigten ohne besonderen Aufwand erreichbar sein.
Tagesordnung der ersten Sitzung
(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
In BetrVG und WO werden häufig Fristen erwähnt. Sie sind genau zu beachten.
Eine Nichtbeachtung kann zur Anfechtung oder Nichtigkeit der BR-Wahl führen.
Der Wahlvorstand kann die vom Gesetz genannten Fristen nicht verkürzen oder verlängern.Berechnung von Fristen (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Es gibt in der Wahlordnungunterschiedliche Fristarten, nämlich
•
Wochenfristen•
und Fristen, die nach Arbeitstagen zu bemessen sind.Berechnung von Fristen (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Für alle Fristarten ist § 187 Abs. 1 BGB wichtig.
Beginnt die Frist mit einem bestimmten Ereignis zählt der Tag, an dem dasEreignis stattfindet, bei der Berechnung der Frist nicht mit.
Die Frist beginnt am nächsten Tag, 0.00 Uhr.
Berechnung von Fristen – Fristbeginn (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Das Ende von Wochenfristen fällt immer auf den gleichen Wochentag, an dem das Ereignis stattgefunden hat.
Wird bspw. das Wahlausschreiben aneinem Montag ausgehängt, endet die Frist für die Einreichung von Kandidatenvor-
schlägen 2 Wochen später, ebenfalls am Montag.
Fristende bei Wochenfristen (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Falls der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.Fristende bei Wochenfristen (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Hier muss jeder Tag der Frist ein Arbeitstag sein!
Arbeitstag ist derjenige Tag, an dem die ganz überwiegende Mehrheit derBelegschaft regelmäßig arbeitet.
•
Dabei ist auf den gesamten Betrieb, nicht auf einzelne Betriebsabteilungen abzustellen.•
Egal, ob der einzelne betroffene AN an dem entsprechenden Tag arbeitetFristende bei Fristen nach Arbeitstagen (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Wenn auch an einem Samstag, Sonntag oder einem staatlich anerkanntenallgemeinen Feiertag in diesem Sinne im Betrieb gearbeitet wird, dann:
•
zählt dieser Tag dennoch als Arbeitstag•
kann eine nach Arbeitstagen bemessene Frist auch an diesem Tag ablaufenFristende bei Fristen nach Arbeitstagen (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Wichtig umgekehrt: Wird an einem Tag in diesem Sinne nicht im Betrieb gearbeitet, obwohl dies kein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, dann zählt dieser Tag auch nicht alsArbeitstag!
Dies sind entscheidende Unterschiede zur Wochenfrist oder zu einer Frist, die nach Arbeitstagen zu bemessen ist.Fristende bei Fristen nach Arbeitstagen (§ 41 WO)
2
Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands
Das Ende der Frist muss nicht unbedingt 24.00 Uhr sein.
Vielmehr kann der Wahlvorstand den Frist- ablauf auf das Ende der Arbeitszeit am letzten Tag der Frist begrenzen.•
Voraussetzung dafür: Es handelt sich dabei um das Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der AN des Betriebes.Berechnung von Fristen – Fristende (§ 41 WO)
2
Tipp! Die Terminliste unserer Wahlhelfer-Software
5
Die wichtigsten Gesichtspunkte von heute:
- Die Rechtsstellung des Wahlvorstands
- Wahlschutz des Wahlvorstands - Wahlkosten
Die Austausch-Möglichkeit für Euch nach dem Webinar!
betriebsrat-meeting.de
Download der Präsentation
Sie haben vor und nach jedem Live Webinar die Möglichkeit, sich die Präsentation herunterzuladen.
Ausblick auf Ihren nächsten Kursteil
Bitte legen Sie das Buch mit den Gesetzestexten für den nächsten Kursteil bereit.
Ausblick auf Ihren nächsten Kursteil
3. Aufgaben des Wahlvorstands
a. Zuordnung von Betriebsteilen
b. Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG;
Abgrenzung zu den leitenden Angestellten c. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
d. Beschäftigtenzahl und BR-Größe;
Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht e. Feststellung Wahlverfahren