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Normales Wahlverfahren So bereiten Sie die Wahl gezielt und richtig vor Block 1

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Academic year: 2022

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Normales Wahlverfahren – So bereiten Sie die Wahl gezielt und richtig vor

Block 1

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Die Inhalte Ihres Webinars

Bestellung des Wahlvorstands Aufgaben des Wahlvorstands

Wahlausschreiben und Wählerliste

Prüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung Von der Wahlhandlung bis zur Stimmauszählung

Von der Sitzvergabe bis zur etwaigen Wahlanfechtung

Block 1 Block 2 Block 3 Block 4 Block 5 Block 6

(8)

Exklusiv für die Teilnehmer der W.A.F.

(9)

In 26 Schritten zum Betriebsrat

4. Erlass Wahlausschreiben 5. Bekanntmachung

Wählerliste 6. Einsprüche gg. Wählerliste 7. Einreichung Wahlvorschläge 3. Aufgaben des WV 2. Erste Sitzung des WV

8. Prüfung Wahlvorschläge

9. Mitteilung an Listenvertreter 10. Wenn kein gültiger

Vorschlag vorliegt 11. Einladung zur Listen-

nummern-Auslosung 12. Bekanntmachung

Wahlvorschläge 13. Weitere Wahlvorbereitung

14. Briefwahl 15. Abschließende Überprüfung Wählerliste

16. Stimmabgabe am Wahltag

17. Öffnen der Briefwahl- umschläge

18. Öffentliche Auszählung der Stimmen

19. Feststellung des Wahlergebnisses 20. Wahlniederschrift und

Benachrichtigung 21. Annahme oder Ablehnung der Wahl 22. Bekanntmachung der

neugewählten BRM 23. Einladung zur konstituierenden Sitzung 24. Konstituierende Sitzung

des neuen BR 25. Ablauf der Anfechtungsfrist 26. Vernichtung verspäteter

Briefwahlumschläge

3 4 5 6

2

1

1. BR bestellt WV

(10)

Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 14a Abs. 1, 3 BetrVG

Normales Wahlverfahren

§ 14 Abs. 2 BetrVG

Welche Wahlverfahren gibt es?

1

Festlegung des richtigen Wahlverfahrens

1 Der Betriebsrat besteht in

Betrieben mit in der Regel

aus

Mitgliedern 5 – 20 wahlberechtigten AN

21 – 50 wahlberechtigten AN 3 51 wahlberechtigte – 100 AN 5 101 – 200 AN 7 201 – 400 AN 9

Wahlmöglichkeit

§ 14a Abs. 5 BetrVG

(11)

2. Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

1. Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

(12)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Ein Betriebsrat (BR) kann in jedem Betrieb gewählt werden, in dem es

in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN gibt,

von denen 3 wählbar sind.

Errichtung eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)

1

(13)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Die BR-Wahl darf vom Arbeitgeber (AG) nicht behindert oder verboten werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl stehen

in den §§ 7-20 im Betriebs-

verfassungsgesetz (BetrVG) und

in der Wahlordnung zum BetrVG (WO) Errichtung eines Betriebsrats

1

(14)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Der Wahlvorstand wird nicht vom

Arbeitgeber, sondern vom bisherigen BR bestellt.

Wird in einem Betrieb erstmals ein BR gewählt, so wird der Wahlvorstand vom

Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder ggf. auf einer Betriebsversammlung gewählt. Hilfsweise wird er vom

Arbeitsgericht bestellt.

Rechtzeitige Bestellung des

Wahlvorstands (§ 16 Abs. 1, § 17 BetrVG)

1

(15)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Der bisherige BR ist verpflichtet, spätes- tens 10 Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.

Empfehlung: Besser 14 Wochen.

Beispiel für 10 Wochen: Letzter Tag des bisherigen BR ist Dienstag, der

05.04.2022. Dann ist der Wahlvorstand spätestens am Dienstag, den 25.01.2022 zu bestellen.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§§ 16, 21 BetrVG)

1

(16)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des BR noch kein Wahlvorstand, so können

der GBR, hilfsweise der KBR den Wahlvorstand bestellen oder

mindestens 3 Wahlberechtigte oder

eine im Betrieb vertretene

Gewerkschaft die Bestellung beim Arbeitsgericht beantragen.

Rechtsfolgen, wenn nicht rechtzeitig (§ 16 Abs. 2, 3 BetrVG)

1

(17)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Die Amtszeit des bisherigen BR beträgt in der Regel 4 Jahre.

Regelmäßiger Beginn der Amtszeit des bisherigen BR:

Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses

oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein BR bestanden hat, mit Ablauf von

dessen Amtszeit.

Spätestens aber am 01. Juni des Jahres der regelmäßigen BR-Wahlen Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 BetrVG)

1

Amtszeit

4 Jahre

(18)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Regelmäßiges Ende der Amtszeit des bisherigen BR: 4 Jahre später

Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 BetrVG)

1

Amtszeit

4 Jahre

(19)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Der bisherige BR hat sein Amt am

16.05.2018 angetreten. Die Amtszeit des bisherigen BR endet dann am 15.05.2022.

Damit beginnt die Amtszeit des neuen BR grundsätzlich erst am 16.05.2022.

Dies gilt selbst dann, wenn bereits am 11.05.2022 oder früher der neue BR gewählt wird.

Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 BetrVG)

1

(20)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Ausnahmen: Amtszeitende des bisherigen BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten BR bei

vorzeitiger BR-Wahl i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG: Veränderung der

regelmäßigen AN-Zahl um die Hälfte, mindestens aber um 50 mit Ablauf von 24 Monaten seit dem Tag der letzten BR- Wahl

Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 Satz 5 BetrVG)

1

Ausnahme

(21)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Ausnahmen: Amtszeitende des bisherigen BR mit Bekanntgabe Wahlergebnis des neu gewählten BR bei

vorzeitiger BR-Wahl i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG: Gesamtzahl der BR- Mitglieder inkl. aller Ersatzmitglieder unter vorgeschriebene BR-Mitglieder- Zahl gesunken

Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 Satz 5 BetrVG und § 22 BetrVG)

1

Ausnahme

(22)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Ausnahmen: Amtszeitende des bisherigen BR mit Bekanntgabe Wahlergebnis des neu gewählten BR bei

vorzeitiger BR-Wahl i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: BR hat mit Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt

beschlossen.

Eigentlich ist das also das Amtszeitende.

Berechnung Amtszeitende bisheriger BR (§ 21 Satz 5 BetrVG und § 22 BetrVG)

1

Ausnahme

(23)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Merke: In den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BetrVG führt der BR die Geschäfte weiter, bis der neue BR gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

Folge:

(§ 22 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BetrVG)

1

(24)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Der BR lädt zu einer BR-Sitzung ein, auf der ein Wahlvorstand bestellt wird.

Der BR legt die Zusammensetzung des Wahlvorstands fest.

Der Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand beide Geschlechter angehören.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG)

1

(25)
(26)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

BR muss ein Mitglied des Wahlvorstandes zum Vorsitzenden bestimmen.

Geschieht dies nicht, so wählt der Wahlvorstand seinen Vorsitzenden.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG

1

(27)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern der Gewerkschaft nicht schon ein stimmberechtigtes Mitglied angehört.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG)

1

(28)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Hält es der BR für erforderlich, so kann er einen größeren Wahlvorstand bilden (Beispiel: In größeren Betrieben mit mehreren Wahllokalen).

Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.

Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG)

1

(29)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Der BR erstellt hierüber ein Protokoll.

Der BR benachrichtigt die als

Wahlvorstandsmitglieder vorgesehenen

AN.Erst, wenn die jeweiligen AN über den entsprechenden Bestellungs-Beschluss des BR informiert sind und ihrer eigenen Bestellung jeweils zugestimmt haben, ist der Wahlvorstand endgültig bestellt.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BetrVG)

1

(30)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Der BR informiert den Arbeitgeber über die Bestellung des Wahlvorstands.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand rechtzeitig bestellen

1

(31)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Bestellung durch GBR

Wo kein GBR: Bestellung durch KBR

Wo kein GBR und kein KBR: Wahl des Wahlvorstands auf einer

Betriebsversammlung durch die Mehrheit der anwesenden AN

Entsprechendes gilt, wenn GBR und KBR Bestellung unterlassen

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne BR (§ 17 BetrVG)

1

(32)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Kommt es trotz Einladung zu keiner Betriebsversammlung auf der der

Wahlvorstand gewählt wird, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag

von mindestens 3 wahlberechtigten AN

odereiner im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne BR (§ 17 BetrVG)

1

(33)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Auch wenn der Wahlvorstand durch den BR bestellt worden sein sollte: Ab seiner ordnungsgemäßen Bestellung ist der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl verantwortlich.

Das Amt des Wahlvorstands endet erst mit der Einberufung des neu gewählten BR.

Rechtsstellung des Wahlvorstands

1

(34)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Der BR hat also nach der Bestellung des Wahlvorstands mit der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahlen juristisch nichts mehr zu tun.

Nach der Bestellung des Wahlvorstands könnte damit auch eine betriebsratslose Zeit entstehen.

Merksatz: Der Wahlvorstand ist nicht der Betriebsrat

Rechtsstellung des Wahlvorstands

1

(35)

Gesetzlicher Schutz und Unterstützung bei der Durchführung der BR-Wahl

(36)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

1

Zeitraum vor der Bestellung zum Wahlvor- stand

Zeitraum ab Bestellung zum Wahlvorstand,

§ 15 Abs. 3 S. 1 KSchG

6 Monate nach Bekanntgabe des

Wahlergebnis- ses§ 15 Abs. 3 S.1 KSchG

Nach 6 Monaten nach

Bekanntgabe des Wahler- gebnisses

§ 103 Abs.

1 BetrVG Ausnahme:

Zustimmung durch BR

Schaubild: Besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstand (§ 15 Abs. 3 KSchG)

Außerordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigung

Ausnahme:

Stilllegung des Betriebes oder der Abteilung

(37)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Die Betriebsratswahl ist gesetzlich geschützt.

Die Behinderung und Beeinflussung ist ausdrücklich verboten und strafbar.

Das Verbot gilt für den gesamten

Zeitraum, in dem versucht wird, einen BR zu wählen.

Wahlschutz

(§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)

1

(38)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Wenn jemand die Wahl des BR behindert oder beeinflusst, kann er mit Freiheits-

strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Das Verbot der Wahlbehinderung und Wahlbeeinflussung richtet sich gegen jedermann, also nicht nur gegen den AG oder die AN des Betriebes, sondern auch gegen Außenstehende.

Wahlschutz – strafrechtliche Absicherung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

1

(39)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

AG verbietet AN als Wahlvorstand zu fungieren,

AG verbietet die Kandidatur,

AG hält AN an, keine Stützunterschriften zu leisten,

AG droht AN mit Benachteiligungen.

Wahlschutz – Beispiele für Verstöße (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)

1

(40)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

AG verspricht im Falle eines Wahlboykotts seitens der AN finanzielle

Vergünstigungen,

AG droht mit Kündigung im Falle der Kandidatur,

AG verweigert dem Wahlvorstand die zur Durchführung der BR-Wahl erforderlichen Sachmittel usw.

Wahlschutz – Beispiele für Verstöße (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)

1

(41)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Wahlvorstand hat Argumente des AG

sorgfältig zu prüfen und hierüber auch mit AG zu verhandeln.

Entscheidungskompetenz hat jedoch allein der Wahlvorstand.

Soweit Entscheidungen des Wahlvorstands nicht offensichtlich unsinnig und

willkürlich sind, ist er berechtigt, die Wahl entsprechend seiner Beschlüsse

durchzuführen.

Wahlschutz – Streit mit AG während Wahl (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)

1

(42)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Wird der Wahlvorstand hierbei behindert, kann er die Durchführung der Wahl durch eine einstweilige Verfügung sichern.

Auf Antrag des AG ist eine BR-Wahl nur dann abzubrechen, wenn sie

voraussichtlich nichtig ist.

Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht.

Wahlschutz – Streit mit AG während Wahl (§ 20 Abs. 1, 2 BetrVG)

1

(43)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

Alle Kosten, die mit der Betriebsratswahl zusammenhängen und erforderlich sind, hat der Arbeitgeber zu tragen.

Wahlkosten

(§ 20 Abs. 3 BetrVG)

1

(44)

Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

1

Wahlkosten

(§ 20 Abs. 3 BetrVG)

Stimmzettel,

Wahlurnen,

Entgeltfortzahlung für Ausfallzeiten des Wahlvorstandes,

Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmer bei Ausübung des aktiven Wahlrechts,

Schulungskosten der Mitglieder des Wahlvorstandes,

Reisekosten bei Fahrten zu auswärtigen Betriebsteilen, u.s.w.

(45)

2. Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

1. Betriebsrat muss rechtzeitig den Wahlvorstand bestellen

(46)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Alle Sitzungen des Wahlvorstandes finden während der Arbeitszeit statt.

Für diese Zeit muss der Arbeitgeber das Gehalt ohne Minderung fortzahlen.

Grundsätzliches (§ 20 Abs. 3 BetrVG)

2

(47)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die Mitglieder des Wahlvorstands unverzüglich zur ersten Sitzung ein.

Entsprechendes gilt für die weiteren Sitzungen.

Ladung

(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 3 WO)

2

(48)
(49)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Alle Entscheidungen des Wahlvorstands müssen durch Beschluss getroffen werden (§ 1 Abs. 3 WO).

Jeder Beschluss muss in einer Sitzung gefasst werden.

Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt

(§ 1 Abs. 3 S. 2 WO).

Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)

2

(50)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

2

„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.

Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,

2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2, 3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1.

NEU: § 1 Abs. 4 und 5 WO

(51)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

2

…Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine

Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“

NEU: § 1 Abs. 4 und 5 WO

(52)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Allerdings müssen alle Mitglieder des Wahlvorstands eingeladen und

mindestens die Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Für die Wirksamkeit der Beschlüsse reicht die Mehrheit der anwesenden,

stimmberechtigten Mitglieder dann aus.

2

Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)

(53)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Stimmenthaltung gilt faktisch als Ablehnung.

Will ein Viertel der

Wahlvorstandsmitglieder eine Sitzung, so muss der Vorsitzende sie einberufen.

2

Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)

(54)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

Wenn die Schriftform nicht gewahrt wird, ist die GO jedoch nichtig.

2

Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)

(55)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind nicht öffentlich.

Ausnahmen hiervon:

Der Wahlvorstand kann durch Beschluss andere Personen hinzuziehen.

Stimmauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen öffentlich erfolgen (§ 13 WO, § 18 BetrVG).

2

Durchführung (§ 1 Abs. 3 WO)

(56)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Über jede Sitzung des Wahlvorstandes muss eine Sitzungsniederschrift

angefertigt werden.

Diese ist vom Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

Sie muss mindestens den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten

Beschlüsse enthalten.

Dokumentation

(§ 1 Abs. 3 Satz 2 f. WO)

2

(57)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Die Sitzungsniederschriften werden vom Wahlvorstand bis zur Beendigung seiner Tätigkeit aufbewahrt.

Anschließend werden sie dem

neugewählten BR in der konstituierenden Sitzung übergeben.

Dokumentation (§ 19 WO)

2

(58)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand legt möglichst jetzt schon den verbindlichen Termin für die BR-Wahl fest.

Der Tag der BR-Wahl sollte mindestens 1 Woche vor dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen BR liegen.

Wichtig: Nur der Wahlvorstand setzt den Tag der BR-Wahl fest.

Nicht der BR und erst recht nicht der AG Tagesordnung der ersten Sitzung

(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)

2

(59)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Sofern es sich um eine regelmäßige BR- Wahl handelt, ist das Amtszeitende des bisherigen BR fest vorgegeben.

Bis dann muss der neue BR gewählt

und möglichst auch schon konstituiert sein.

Tagesordnung der ersten Sitzung

(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)

2

(60)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Bei vorzeitiger Wahl des bisherigen BR kann die Zeit bis zum 31.05. des

Wahljahres genutzt werden.

Grund: Bisheriger BR ist nur „geschäfts- führend“, bis neuer BR gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde.

Die Amtszeit des bisheriger BR endet aber spätestens am 31.05. des

Wahljahres.

Tagesordnung der ersten Sitzung

(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)

2

(61)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand erstellt am besten jetzt schon einen Arbeitsplan.

Er legt möglichst fest, unter welcher Adresse (Raum) der Wahlvorstand im Betrieb erreichbar ist.

Außerdem sollten schon die Orte für Aushänge und Bekanntmachungen

bestimmt werden und für die Beschäftigten ohne besonderen Aufwand erreichbar sein.

Tagesordnung der ersten Sitzung

(§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Satz 3 WO)

2

(62)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

In BetrVG und WO werden häufig Fristen erwähnt. Sie sind genau zu beachten.

Eine Nichtbeachtung kann zur Anfechtung oder Nichtigkeit der BR-Wahl führen.

Der Wahlvorstand kann die vom Gesetz genannten Fristen nicht verkürzen oder verlängern.

Berechnung von Fristen (§ 41 WO)

2

(63)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Es gibt in der Wahlordnung

unterschiedliche Fristarten, nämlich

Wochenfristen

und Fristen, die nach Arbeitstagen zu bemessen sind.

Berechnung von Fristen (§ 41 WO)

2

(64)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Für alle Fristarten ist § 187 Abs. 1 BGB wichtig.

Beginnt die Frist mit einem bestimmten Ereignis zählt der Tag, an dem das

Ereignis stattfindet, bei der Berechnung der Frist nicht mit.

Die Frist beginnt am nächsten Tag, 0.00 Uhr.

Berechnung von Fristen – Fristbeginn (§ 41 WO)

2

(65)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Das Ende von Wochenfristen fällt immer auf den gleichen Wochentag, an dem das Ereignis stattgefunden hat.

Wird bspw. das Wahlausschreiben an

einem Montag ausgehängt, endet die Frist für die Einreichung von Kandidatenvor-

schlägen 2 Wochen später, ebenfalls am Montag.

Fristende bei Wochenfristen (§ 41 WO)

2

(66)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Falls der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

Fristende bei Wochenfristen (§ 41 WO)

2

(67)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Hier muss jeder Tag der Frist ein Arbeitstag sein!

Arbeitstag ist derjenige Tag, an dem die ganz überwiegende Mehrheit der

Belegschaft regelmäßig arbeitet.

Dabei ist auf den gesamten Betrieb, nicht auf einzelne Betriebsabteilungen abzustellen.

Egal, ob der einzelne betroffene AN an dem entsprechenden Tag arbeitet

Fristende bei Fristen nach Arbeitstagen (§ 41 WO)

2

(68)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Wenn auch an einem Samstag, Sonntag oder einem staatlich anerkannten

allgemeinen Feiertag in diesem Sinne im Betrieb gearbeitet wird, dann:

zählt dieser Tag dennoch als Arbeitstag

kann eine nach Arbeitstagen bemessene Frist auch an diesem Tag ablaufen

Fristende bei Fristen nach Arbeitstagen (§ 41 WO)

2

(69)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Wichtig umgekehrt: Wird an einem Tag in diesem Sinne nicht im Betrieb gearbeitet, obwohl dies kein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, dann zählt dieser Tag auch nicht als

Arbeitstag!

Dies sind entscheidende Unterschiede zur Wochenfrist oder zu einer Frist, die nach Arbeitstagen zu bemessen ist.

Fristende bei Fristen nach Arbeitstagen (§ 41 WO)

2

(70)

Die erste und weitere Sitzungen des Wahlvorstands

Das Ende der Frist muss nicht unbedingt 24.00 Uhr sein.

Vielmehr kann der Wahlvorstand den Frist- ablauf auf das Ende der Arbeitszeit am letzten Tag der Frist begrenzen.

Voraussetzung dafür: Es handelt sich dabei um das Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der AN des Betriebes.

Berechnung von Fristen – Fristende (§ 41 WO)

2

(71)

Tipp! Die Terminliste unserer Wahlhelfer-Software

5

(72)

Die wichtigsten Gesichtspunkte von heute:

- Die Rechtsstellung des Wahlvorstands

- Wahlschutz des Wahlvorstands - Wahlkosten

(73)

Die Austausch-Möglichkeit für Euch nach dem Webinar!

betriebsrat-meeting.de

(74)

Download der Präsentation

Sie haben vor und nach jedem Live Webinar die Möglichkeit, sich die Präsentation herunterzuladen.

(75)

Ausblick auf Ihren nächsten Kursteil

Bitte legen Sie das Buch mit den Gesetzestexten für den nächsten Kursteil bereit.

(76)

Ausblick auf Ihren nächsten Kursteil

3. Aufgaben des Wahlvorstands

a. Zuordnung von Betriebsteilen

b. Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG;

Abgrenzung zu den leitenden Angestellten c. Wahlberechtigung und Wählbarkeit

d. Beschäftigtenzahl und BR-Größe;

Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht e. Feststellung Wahlverfahren

(77)

Referenzen

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