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DGB-Bundesvorstand Abt. Öffentlicher Dienst/Beamte Stellungnahme zum Entwurf einer 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung des Bundes (Stand: 28. November 2003)

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DGB-Bundesvorstand

Abt. Öffentlicher Dienst/Beamte

Stellungnahme zum Entwurf einer 12. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung des Bundes

(Stand: 28. November 2003)

Zu dem o.g. Verordnungsentwurf nimmt der DGB wie folgt Stellung:

Allgemeines:

Der DGB hat bereits in der vorläufigen Stellungnahme vom 24. November 2003 die viel zu kurzen Einlassungsfristen gerügt. Die erneute Zusendung des – überarbeiteten – Verordnungsentwurfes erfolgte am 1. Dezember 2003, unter Hinweis auf den Termin für ein Beteiligungsgespräch am 4. Dezember 2003. Dies wäre noch hinzunehmen gewesen, hätte sich der überarbeitete Entwurf auf die Verlängerung der

Experimentierklausel beschränkt. Bedauerlicherweise ist jedoch mit der Einführung eines neuen § 10a) AZV gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ein Tatbestand geschaffen worden, der dazu beiträgt, die praktische Anwendung der AZV-Bund unmöglich zu machen. Darauf wird noch näher einzugehen sein. Auf jeden Fall ist eine Zeit von drei Wochentagen zur inhaltlichen und personellen Vorbereitung eines Beteiligungsgesprächs eine Zumutung. Dass die Experimentierklausel zum Ende des Jahres 2003 ausläuft, ist seit 1999 bekannt. Dass es keine sachlichen Einwände gegen eine Verlängerung oder gar Entfristung gibt, dürfte angesichts der ausschließlich positiven Reaktionen auch hinlänglich bekannt sein. Für ein Eilverfahren, wie es jetzt durchgeführt wird, gibt es insofern keinen sachlichen Grund. Das Verfahren reiht sich unrühmlich in die Liste der Verstöße gegen die Beteiligungsrechte ein, die in diesem Jahr ein erhebliches Stück an Länge zugenommen hat. Dies gilt umso mehr, als die Durchführung des Verfahrens mit all seinen Zumutungen in keinem Verhältnis zu dem z.T. sachlich verfehlten, z.T.

rechtswidrigen Ergebnis steht (Vgl. unten).

Zu den Änderungen:

1. Sprachliche Gleichstellung

Die sprachliche Gleichstellung der Geschlechter vollzieht den gesetzlichen Auftrag des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. Der DGB begrüßt diese Anpassung, stellt aber fest, dass eine systematische Überprüfung der Verordnung auf geschlechtsspezifische Merkmale nicht erfolgt ist.

2. Verlängerung der Experimentierklausel

Der DGB hatte bereits die Einführung der Experimentierklausel begrüßt. Sie soll nunmehr bis Ende 2005 verlängert werden. Der DGB erhebt hiergegen keine Einwände, weist jedoch auf folgendes hin: Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum keine Entfristung erfolgt. Der Verweis auf die Modernisierungsverhandlungen im Tarifbereich geht insofern fehl, als die Fristverlängerung so allenfalls bis maximal Ende 2004/Anfang 2005 hätte erfolgen dürfen. Außerdem sollte man davon ausgehen können, dass bei Änderungen im Tarifbereich auch der Verordnungsgeber verhältnismäßig schnell reagieren kann und die entsprechenden Vorschriften anpasst.

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3. Einführung eines § 10a)

Der DGB lehnt die Vorschrift ab. Es ist nicht erkennbar, welchen materiell-rechtlichen Gehalt dieses „Regelung“ haben soll. Sie ist bestenfalls deklaratorisch und damit überflüssig. In keinem Falle aber kann sie die Probleme lösen, die durch den

zunehmenden Einfluss des EU-Rechts auf das Beamtenrecht entstanden sind und die weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber bisher auf legislativem Wege zu lösen im Stande waren.

Soweit der Regelungsgehalt lediglich klarstellen soll, dass geltendes EU-Recht anzuwenden ist, hat die Vorschrift rein deklaratorischen Charakter. Die AZV-Bund verstößt somit nach wie vor gegen EU-Recht. Das gilt sowohl für den originären Regelungsbereich der Richtlinie 93/104/EG, also u.a. für die wöchentliche

Höchstarbeitszeit von 48 und die entsprechenden Ausgleichszeiträume, als auch für die Frage der Bereitschaftsdienste. Den Begriff des Bereitschaftsdienstes kennt die Richtlinie nicht. Er ist insofern auch aus der AZV-Bund zu streichen. Eine solch einschränkende Auslegung ist durch § 10a) AZV(neu) nicht gewährleistet.

Die Vorschrift ist unnötig, wenn sie ohnehin geltendes EU-Recht für anwendbar erklären sollte. Die Umsetzungsfrist für die Arbeitszeit-Richtlinie ist bereits seit Jahren

abgelaufen, die Richtlinie mithin seit langem unmittelbar anwendbar. Sollte §10a) AZV(neu) jedoch gar dem Zweck dienen, die AZV für vereinbar mit dem EU-Recht zu erklären, wäre sie schlicht rechtswidrig. Allein deshalb sollte vom Erlass des neuen § 10a) AZV abgesehen werden.

Die Vorschrift ist schließlich praktisch nicht umsetzbar und lässt die geltende Rechtslage im Unklaren. Den betroffenen Anwenderinnen und Anwendern in der Bundesverwaltung wird zugemutet, sich selbst einen Weg durch den Dschungel des EU-Rechts zu bahnen, um – hoffentlich – zu einer richtigen und einheitlichen Rechtsanwendung zu kommen.

Es bedarf zwingend weiterer Änderungen in dieser Verordnung, die die zahlreichen offenen Rechtfragen verbindlich und einheitlich klären. Dies gilt vor allem für die Fragen der Ausnahmetatbestände bei spezifischen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes und der Bereitschaftsdienste. Für den DGB gilt hier unmissverständlich die 38,5 Stundenwoche.

Besonders hier droht nun eine rechtswidrige Praxis, weil § 4 AZV unverändert bleibt, eine begriffliche Bestimmung der Bereitschaftsdienste in der Richtlinie jedoch bewusst fehlt. Wer die AZV anwenden will, muss also zusätzlich die einschlägige

Rechtsprechung zu Rate ziehen.

Die dargestellten Probleme lassen sich auch nicht im Wege eines Rundschreibens beheben. Die Umsetzung von EU-Recht durch Verwaltungsvorschriften ist

bekanntermaßen äußerst problematisch. Das gilt insbesondere dann, wenn sich wie hier, die Betroffenen auf zwingende und durchsetzbare Vorschriften berufen können müssen, um z.B. eine Gesundheitsgefahr abzuwehren (Vgl. Entscheidung zur TA-Luft: EuGH Rs.

C 361/88, Slg. 1991, I-2567). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor: Die Richtlinie 93/104/EG dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Beschäftigten - ungeachtet ihres innerstaatlichen Rechtsstatus – müssen verlässlich wissen, auf welche Rechte sie sich berufen können. Ein Rundschreiben kann diese Rechtssicherheit nicht gewährleisten und ist deshalb unzureichend. Nur für die Bestimmung der

Ausnahmetatbestände verbliebe ein dauerhafter Anwendungsbereich.

Der DGB erwartet, dass die Bundesregierung die o.g. Ausführungen im weiteren Verfahren beachtet.

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