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IDRF Newsletter. Herbst Gut gemeint ist halb verloren. Inhalt

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Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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I D R F N e w s l e t t e r

Gut gemeint ist halb verloren

2021 wird mir noch lange als das Jahr in Erinnerung bleiben, in dem heftig an unseren AFIS-Plätzen gerüttelt wurde. Doch denken wir etwas zurück.

In der 90er Jahren sollte das GPS die Allgemeine Luftfahrt mit über- schaubaren Kosten in das Zeitalter des wetterunabhängigen Fliegens katapultieren. Die Amerikaner haben dann auch sofort losgelegt. In manchen Jahren wurden bis zu 200 neue Verfahren veröffentlicht.

Heute findet man dort kaum noch einen öffentlichen Flugplatz, der kein GPS-Verfahren hat. Dank GPS ist das Fliegen nicht nur sicherer geworden, die Allgemeine Luft- fahrt wurde damit auch zu einem effizienten Alltagswerkzeug.

Vergleichbar hehre Ziele hatte auch die EASA ausgerufen. Doch

während die Amerikaner zu der neuen Technologie auch gleich die passenden Genehmigungsverfahren gestrickt haben, musste sich der hiesige Antragsteller in einen Paragraphendschungel stürzen, der mit ihm, zwischen Luft-, Umwelt-, Verwaltungs-, Planungsrecht und einigem mehr, Ping Pong spielte. Doch wer diese schlecht mitei- nander verzahnten Bretter erst einmal durchbohrt hatte, dem winkte auch hierzulande ein einfaches, kostengünstiges System mit einem Luftraum F, bedient durch den altbekannten Flugleiter.

Und dann kam AFIS.

Die Idee, unseren IFR-Plätzen einen standardisierten Fluginformati- onsdienst zu verpassen, war gut gemeint. Wer dann allerdings 2017 bei den ersten AFIS-Beratungen dabei war, begann das bürokratische Monster am Horizont zu erahnen, z.B. als sich herausstellte, dass das Class I Medical eines ATPL-Piloten zwar ausreicht, um einen Airbus um die Welt zu steuern, nicht aber, um an einem AFIS-Platz den Wind anzusagen.

Inhalt

· Gut gemeint ist halb verloren

· Save the Date:

IDRF Mitgliedertagung

· Happy Birthday ICAO Annex 14

· Save the Date:

Webinar „Regions and Airports: A shared recovery“

· Legal Fliegen

· Eine Erzählung vom Wandel des dezentralen Luftverkehrs

· Aktuelle Lehrgänge

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Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V.

Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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Ein bewährtes System zu analysieren, Schwach- stellen zu beseitigen und anschließend das Er- gebnis zu standardisieren wäre der Königsweg gewesen. Doch einfacher war es, in die Kiste der großen Flugsicherungswelt zu greifen und den Flugplätzen ein fertiges System überzustülpen, in dem nur ein paar Punkte gestrichen wurden. Das Ergebnis ist ein AFIS-System, das nicht wirklich zu unseren Verkehrslandeplätzen passt, an denen vom Segelflugzeug, über das UL und die C 172 bis zum Businessjet jeder Kunde nach seinen indivi- duellen Ansprüchen gleich gut bedient werden möchte. Für 5-10 % IFR-Kunden sind Handbücher und Nachweise entstanden, von denen man 2/3 ersatzlos streichen könnte, weil sie auf große Or- ganisationen zugeschnitten sind, nicht jedoch auf einen Kleinbetrieb mit 3-5 Flugleitern, die noch fast jeden Piloten mit Vornamen kennen.

Doch wer sich nach der aufreibenden IFR-Geneh- migung dann auch noch durch den AFIS-Papier- berg gekämpft hatte, sollte im Herbst 2021 end- lich belohnt werden.

Denn nun kam die Änderung des § 27 d LuftVG.

Auch hier begann es wieder gut ge- meint. Das schon lange als ungerecht empfundene Regime des § 27 d LuftVG, das die 15 größten Flughäfen mit einer Entlastung von den Flugsicherungskos- ten belohnt, während die ärmeren Kollegen die Rechnung aus der eigenen Tasche bezahlen, sollte

renoviert werden. Eine 2. Gebührenzone mit einer bundesweit einheitlichen Flugsicherungsgebühr, aufgestockt durch Bundesmittel, sollte neben den CTR- auch die AFIS-Plätze wieder von den Kosten befreien, die ihnen das System aufgebürdet hatte.

Zweifellos ein Meilenstein, der unsere Flugplätze in eine Zukunft retten sollte, in der sie weiter ge- braucht werden, z.B. um klimafreundlichen Mobi- litätskonzepten auf die Beine zu helfen.

Nach Überwindung massiver politischer Widerstän- de ging es dann im Frühjahr 2021 zügig zur Sache.

Die 16. Änderung des LuftVG wurde vom Bundes- tag verabschiedet und das BAF begann im Auftrag des BMVI mit dem Entwurf der erforderlichen Ver- ordnungen. Die Verbände wurden konstruktiv be- teiligt und konnten Vorschläge einbringen, die auf eine praxisnahe Verordnung hoffen ließen.

Verkehrslandeplätze mit AFIS zeichnen sich da- durch aus, dass dort 80–90 % der Kundschaft mit E-Klasse Flugzeugen unterwegs ist und nur 5-10 % der Piloten die IFR-Verfahren nutzen. Dennoch sind diese Flüge volkswirtschaftlich wichtig, weil sie un- sere regionale Wirtschaft aus der Provinz heraus mit dem globalen Markt verbinden. Ein wichtiges Seg- ment ist auch die Ausbildung unseres Nachwuch- ses. Ohne Piloten würden auch die Fließbänder bei Airbus stillstehen. Wer das nicht glaubt, schaue nach Asien, wo dank fehlender Ausbildungsstruk- turen 90 % der Piloten aus dem Ausland angeheu- ert werden. Konsens war daher in allen Beratun- gen mit dem BAF, dass die Kleinluftfahrt unter 2 t MTOM nicht durch eine teure FS-Gebühr von den AFIS-Plätzen vertrieben werden darf. Dafür zahlen

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Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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die auch brav die Energiesteuer auf ihren Treib- stoff, die zu 100 % an den Bund geht. Der Glaube an diesen Konsens hielt, bis BAF und BMVI im Spät- sommer feststellten, dass es für diese durchaus ge- wollte Gebührenbefreiung keine Rechtsgrundlage geben würde, im Gegensatz zur international übli- chen Befreiung von den Streckengebühren.

Die Erkenntnis über die wirtschaftlichen Folgen schlug den betroffenen Kollegen auf einen Schlag die Beine weg und stellte sie vor eine unlösbare Pattsituation. Sollte man durch Erhebung dieser Gebühr einen Großteil seiner Kundschaft vertrei- ben oder sollte man den IFR-Verkehr einstellen und damit die regionale Wirtschaft gegen sich aufbringen. Die erste Lösung hätte zum Verlust von Flugbewegungen und Mieteinnahmen ge- führt und wäre nicht nur für den Flugplatzbetrei- ber, sondern auch für ansässige Flugschulen, LTB, Gastronomie und Charterbetriebe der Supergau gewesen. Besonders Flugschulen wären nicht

mehr wettbewerbsfähig zur Konkurrenz auf dem benachbarten Flugplatz gewesen. Die Alternative, den IFR-Verkehr einzustellen, hätte der regionalen Wirtschaft geschadet und wäre ein fatales Signal für den in Sachen IFR-Verfahren eh schon zurück- gebliebenen Luftfahrtstandort Deutschland ge- wesen.

Offensichtlich konnte die IDRF mit Unterstützung der Nutzerverbände AOPA, DAEC und DULV und GBAA mit ihren Argumenten durchdringen. Nicht zuletzt dem guten Willen und der Kreativität des Bundesverkehrsministeriums war es dann zu ver- danken, dass sich mit der Einführung einer Baga- tellgrenze in letzter Sekunde noch eine Lösung abzeichnen könnte, die hoffentlich bestätigt ist, sobald dieser Newsletter erscheint.

Gebannt ist die Gefahr damit noch lange nicht.

Die Gewerkschaft der Flugsicherung versucht die AFIS-Plätze als neue Spielwiese zu erobern und sich nicht nur einen Teil vom Gebührenkuchen zu sichern, sondern mit realitätsfernen Vorstellungen

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Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V.

Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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aus der großen Flugsicherungswelt gleich noch die sensible kommunale Flugplatzfinanzierung zu sprengen.

Flugplatzbetreibern, denen das alles über den Kopf wächst, stellen die DFS-Tochter DAS und Austro- Control in Aussicht, sie von allen Sorgen zu befreien.

Von der Rekrutierung und Ausbildung neuer AFISO, dem Management des gesamten AFIS-Betriebs bin hin zur Übernahme der organisatorischen Verant- wortung kann alles gegen Entgelt übernommen werden, denn das BAF zahlt ja aus dem Gebühren- topf. Auf den ersten Blick ein verlockendes Ange- bot, das den Kopf frei machen könnte für Themen, die den Flugplatz wirklich voranbringen.

Doch vielleicht lauert hier auch das nächste gutgemeinte Angebot.

Uns allen sollte klar sein, dass die Finanzierung des 2. Gebührenkreises auf tönernen Füßen steht, denn der neue § 27 d enthält keine Ermächti- gungsgrundlage für dessen Finanzierung. Wir blei- ben davon abhängig, dass der Bundeshaushalt den Zuschuss für den 2. Gebührenkreis von Jahr zu Jahr neu genehmigt. Zumindest zwei Parteien wa- ren im Frühjahr dagegen. Die eine hält Fliegen eh für überflüssig und hat bereits ihren Widerstand angekündigt, die andere hatte bisher den Finanz- minister gestellt und wollte den 2. Gebührenkreis gar nicht erst haben.

Trotz dieser ungewissen Aussichten sind wir gera- de dabei, die Kosten massiv nach oben zu treiben, nicht nur durch eine aufgeblasene AFIS-Bürokra- tie. Die gerade vorgestellte AFISO Ausbildung soll mit Basic- und Aufbautraining 20.000 € kosten.

Rechnet man Platzeinweisung und Gehaltszahlun- gen während der Ausbildung hinzu, ist man bei 40.000 €. Die Befähigung den Wind, das QNH und ein paar platzrelevante Informationen anzusagen, wird damit teurer erkauft als das Type-Rating für eine Boeing 737. Rechnet man die Kosten für das Fremdmanagement, steigende Personalkosten und Investitionen hinzu, ist man schnell bei einer

Verdoppelung der Kosten gegenüber dem alten Luftraum F. Darin ist noch nicht berücksichtigt, dass Tarifverträge auf Flugsicherungsniveau auch das übrige, meist an den öffentlichen Dienst ange- lehnte Gehaltsgefüge der kommunalen Flugplät- ze durcheinanderbringen. Für unter einer halben Million Euro wird dann kaum noch ein AFIS-Dienst zu bekommen sein.

·

Reicht das Budget des BAF nicht aus, bleibt der Flugplatzbetreiber auf der Differenz sitzen.

·

Streicht der Bundestag den Zuschuss, sitzen wir auf einem teuer aufgeblasenen Apparat, den wir auf einen Schlag allein an der Backe haben und überwiegend nicht finanzieren können.

Fazit:

Am Ziel sind wir erst, wenn AFIS bezahlbar bleibt, gleich wer am Ende die Zeche bezahlt. Dazu muss er wieder auf das reduziert werden, was wir tat- sächlich für einen sicheren Flugbetrieb brauchen.

Erst dann wird aus gut gemeint auch gut ge- macht.

Dr.-Ing. Klaus-Jürgen Schwahn

Interessengemeinschaft der Regionalen Flugplätze e.V.

Vorsitzender des Vorstandes

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Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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Am 14.12.2021 findet ab 12:00 Uhr nach der lan- gen Corona-Pause erstmals wieder eine IDRF- Mitgliedertagung als Präsenzveranstaltung statt.

Treffpunkt ist das Radisson Blu Hotel in Berlin.

Neben aktuellen Themen wie die Auswirkungen der vergangenen Bundestagswahl und einem Update zum Thema Flugsicherungsgebühren sind außerdem interessante Vorträge zu Nachhaltig- keitsthemen in der Luftfahrt geplant.

Zu der Veranstaltung anmelden können Sie sich wie immer über unsere Homepage. Bitte beach- ten Sie, dass aufgrund der aktuellen Situation die Teilnehmerzahl leider noch begrenzt ist. Wir bit- ten Sie deshalb, nur in Ausnahmefällen mit mehr

als einer Person aus Ihrem Unternehmen an der Ta- gung teilzunehmen!

Außerdem wird es bei der Veranstaltung eine klei- ne Auswahl an Sponsoringmöglichkeiten zur Vor- stellung Ihres Unternehmens geben. Weitere In- formationen dazu und die Buchungsmöglichkeit der Sponsoringangebote finden Sie ebenso auf unserer Homepage.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und einen inter- essanten und längst überfälligen persönlichen Aus- tausch mit Ihnen!

Save the Date: IDRF-Mitgliedertagung am 14.12.2021 in Berlin

Happy Birthday ICAO Annex 14

Die weltweiten Standards und Empfehlungen für Design und Betrieb von Flugplätzen werden am 1.

November 70 Jahre jung.

Zeit für uns als Flugplatzverband einen Blick in die Anfänge, Gegenwart und Zukunft der Flugplätze zu richten. Aber keine Angst - damit das kein Ro- man oder Politikpapier wird, schauen wir nur we- nige Aspekte an. Eben solche, mit denen wir uns die letzten Jahre intensiv beschäftigen mussten.

Bei der Gelegenheit dürfen uns vor Augen führen, dass das Erfordernis, zutreffende Interpretationen und Umsetzungen des ICAO Anhang 14 zu bewerk- stelligen, ein wesentlicher Gründungsgedanke der IDRF e.V. war. In diesem Sinne wollen wir der ICAO nicht nur gratulieren, sondern auch Danke sagen, dass wir bei der Entwicklung und Umsetzung der Prinzipien die ICAO in zahlreichen Gremien unter- stützen dürfen.

Zum Beispiel konnte sich 1951 sicher niemand vorstellen, dass ohne bodengebundene Naviga- tionsinfrastruktur Flugzeuge bei schlechtem Wet- ter sicher und zuverlässig quasi jede Piste nutzen können. In der jüngeren Zeit (man könnte sagen, in der Gegenwart) haben ICAO und viele Entschei-

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Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V.

Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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der das zwar erkannt und entsprechend die Mög- lichkeiten ausdrücklich begrüßt. Aber leider ist in Deutschland der Instrumenten- An- und Abflug immer noch Zukunftsmusik.

Oder schauen wir uns das sogenannte Flugplatz- bezugscodesystem an. Seit der Einführung sollte dieses System lediglich der Vereinfachung kom- plexer Zusammenhänge dienen und die Konstruk- tion von Flugplätzen plausibler machen. Wenn wir

die unendlichen Diskussionen der Vergangenheit und Gegenwart um scheinbare Abweichungen von Vorschriften und die Nutzbarkeit der Flugplät- ze anschauen, dann gilt auch hier leider noch viel zu oft „gut gemeint, ist nicht gut gemacht“.

Dabei wäre der ICAO Anhang 14 eigentlich ganz einfach anzuwenden: Folge den Konstruktions- prinzipien so gut es geht, dann kann der Luftfahrer den Flugplatz ideal nutzen. Umgekehrt wird bei Abweichung aber keinesfalls ein „das geht ja gar nicht“.

In der nahen Zukunft steht die grundlegende Än- derung der Hindernisfreiflächen an. Die bisherigen

„künstlichen“ Isometrien werden durch solche er- setzt die wesentlich besser dem tatsächlichen Be- darf des Flugbetriebs entsprechen. Wichtige Räu- me im Flugplatznahbereich können damit besser identifiziert und geschützt sowie etwaige Abwei- chungen zielgenauer bewertet werden.

Wir wünschen dem ICAO Anhang 14 auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute, bleib angemes- sen in Deinen Forderungen und vor allem – bleib gesund.

Gustav - Heinemann - Ufer 88 50968 Köln Telefon: +49 221 97 30 02-0 Telefax: +49 221 97 30 02-22 www.lenz-johlen.de

Dr. Christian Giesecke, LL.M. (McGill) Fachanwalt für Verwaltungsrecht Telefon: 0221 - 97 30 02-17 c.giesecke@lenz-johlen.de

Ihr Ansprechpartner im Luftverkehrsrecht:

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1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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Am 10. November 2021 um 14:00 Uhr findet das erste von zwei gemeinsamen Webinaren zwischen der ERAC (European Regional Aerodromes Com- munity), ARC (Airport Regions Council) und ERA (European Regions Airline Association) statt.

Es soll diskutiert werden, warum Regionen Flug- häfen benötigen und welche Auswirkungen die- se auf die Wirtschaft der Regionen – insbeson- dere auch in Bezug auf die Erholung nach der Corona-Pandemie – haben. Für die Veranstaltung sind interessante Vorträge, unter anderem von Dr. Frank Quante, CEO Fraport Bulgaria und Dominik Piotrowski, Generaldirektion Mobilität

und Verkehr der Europäischen Kommission und einigen mehr vorgesehen.

Wir bitten Sie, sich vorab über den folgenden Link zu registrieren:

https://us06web.zoom.us/meeting/register/

tJAtce2uqz8tGNb7Wr9FVEOenq-iHjPsecC3 Unter diesem Link erhalten Sie auch weitere Infor- mationen zu den geplanten Vorträgen und Vortra- genden.

Wir freuen uns auf eine interessante Veranstaltung und halten Sie auf dem Laufenden!

Save the Date: Webinar

„Regions and Airports: A shared recovery“

Und übrigens:

Im Frühjahr kommenden Jahres wird aufbauend auf die beiden Webinare eine Präsenz- veranstaltung in Mannheim mit einigen weiteren Akteuren und Beteiligten stattfinden.

Merken Sie sich dafür schon einmal den 05.05.2022 vor!

Weitere Informationen erfolgen zeitnah.

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2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

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Legal fliegen

Informationen zum sicheren und legalen Fliegen mit kleinen Luftfahrzeugen und Business Jets.

Der nachfolgende Text gibt den Wortlaut der Broschüre „Legal fliegen“ des Luftfahrt- Bundesamtes (LBA) wieder. Die eingefügten Fotos dienen der Illustration in diesem News- letter und sind nicht Bestandteil der Original- Broschüre des LBA.

Stellen Sie als Passagier sicher, dass Sie nur mit genehmigten Luftfahrtunternehmen fliegen. Nur von einer Luftfahrtbehörde wie dem Luftfahrt- Bundesamt (LBA) genehmigte Unternehmen bie- ten sicheren Flugbetrieb, erfüllen alle Versiche- rungsanforderungen und haben Piloten mit den notwendigen Lizenzen.

Wir wollen, dass Sie sicher ankommen.

Was bedeutet legal fliegen?

Gerade wenn Sie als Passagier mit kleineren Luft- fahrzeugen oder Business Jets fliegen, sollten Sie sicherstellen, dass der Anbieter alle Sicherheitsan- forderungen erfüllt. Oft trägt das Unternehmen keinen bekannten Markennamen. Flüge werden als Taxiflüge, Business Charter oder Kostentei- lungsflüge angeboten.

Manche Unternehmen bieten auch an, Ihnen das Luftfahrzeug zu vermieten und einen qualifizier- ten Piloten dazu zu stellen. Andere Unternehmen schlagen Ihnen eventuell vor, kurzzeitig Miteigen- tümer eines Luftfahrzeugs zu werden, um einen privaten Eigentümerflug durchzuführen.

Grundsätzlich gilt, dass alle Transporte von Pas- sagieren, Fracht und Post gegen Entgelt einer Betriebsgenehmigung bedürfen. Es müssen alle notwendigen Anforderungen erfüllt werden. Das betrifft auch die Versicherungen und die Lizenzen der verantwortlichen Piloten.

Wenn Sie einen Flug bei einem nicht zugelassenen Luftfahrtunternehmen buchen, kann dies erhebli- che Konsequenzen für Ihre Sicherheit haben und im Fall eines Unfalls haben Sie eventuell keinen Versicherungsschutz. Außerdem beteiligen Sie sich an einer Ordnungswidrigkeit, die sowohl für Sie als auch für das entsprechende Unternehmen mit einem Bußgeld von bis zu 30 000 € geahndet werden kann. Die Bundespolizei und die Luftfahrt- behörden der Länder unterstützen das LBA bei der Überprüfung dieser Flüge.

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Was ist ein genehmigtes Luftfahrtunter- nehmen?

Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt Luftfahrtunter- nehmen eine Betriebsgenehmigung nach der eu- ropäischen Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Dazu muss eine Vielzahl von Voraussetzungen geprüft werden, damit das Unternehmen alle Anforderun- gen an einen sicheren Flugbetrieb erfüllt. So prüft das LBA nicht nur die umfangreichen flugbetrieb-

lichen Voraussetzungen, sondern auch die Anfor- derungen an die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Un- ternehmen. Weiterhin wird geprüft, ob das Unter- nehmen alle erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat. So sind neben der Passagierhaftpflichtversicherung auch Versi- cherungen für Drittschäden, für Reisegepäck und für Verspätungsschäden in der erforderlichen Höhe nachzuweisen (Verordnung (EG) Nr. 785/2004 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 2020/1118).

Das LBA prüft aber nicht nur bei der Ersterteilung,

ob ein Unternehmen alle Anforderungen erfüllt.

Alle genehmigten Luftfahrtunternehmen werden vom LBA regelmäßig in flugbetrieblicher, techni- scher und wirtschaftlicher Hinsicht auditiert, sodass eine fortlaufende Überwachung gewährleistet ist.

Das LBA führt eine Liste mit den zugelassenen deutschen Luftfahrtunternehmen, die auf der Webseite www.lba.de eingesehen werden kann.

Was kann ich als Passagier tun, damit ich nur mit zugelassenen Luft- fahrtunternehmen fliege?

Stellen Sie sicher, dass Sie nur mit einem über- prüften Unternehmen fliegen. Leider gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die ohne die erforderliche Betriebsgenehmigung Personentransporte durch- führen. Teilweise werden solche Flüge auch auf Internetseiten beworben und das Unternehmen stellt sich als Luftfahrtunternehmen dar, obwohl es keine Genehmigung vom LBA hat. Helfen Sie uns, diese Praxis zu beheben und fliegen Sie nur mit genehmigten Luftfahrtunternehmen.

Jedes genehmigte Luftfahrtunternehmen benö- tigt eine Betriebsgenehmigung, ein Luftverkehrs- betreiberzeugnis (Air Operator Certificate, AOC) und entsprechende Versicherungsnachweise. Prü- fen Sie im Zweifelsfall, ob Ihr Anbieter diese Ge- nehmigungen besitzt. Wenn Ihnen gesagt wird, dass für den konkreten Flug kein AOC benötigt wird, fragen Sie nach dem Grund.

Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen. Fragen sie im Zweifelsfall bei uns nach.

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Wer führt den Flug wirklich durch?

In der Luftfahrt gibt es eine Vielzahl von Char- ter- und Mietverträgen zwischen Luftfahrtunter- nehmen und/oder Flugzeugeignern. Die Unter- nehmen sind verpflichtet, Ihnen den Namen des tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu nennen, unter anderem auf dem Ticket.

So kann ein Unterneh- men, das Ihnen einen Flug verkauft, selber ein Luftfahrtunternehmen sein oder es ist ein Ver- mittler wie zum Beispiel ein Reisebüro. Teilweise werden auch Vermittler als sogenannte „virtu- elle Airlines“ tätig, das heißt nach außen sieht es so aus, als ob es sich

um ein Luftfahrtunternehmen handelt.

Werden die vermittelten Flüge dann von einem ge- nehmigten Luftfahrtunternehmen durchgeführt, ist das nicht zu beanstanden, sofern der Kunde die entsprechende Information erhalten hat.

Informieren Sie sich im Zweifelsfall beim Luftfahrt- Bundesamt über das Unternehmen, das Ihren Flug durchführt. Wir haben die Kenntnis über die ge- nehmigten Unternehmen aus Deutschland und aus Drittstaaten.

Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Uni- on (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen allerdings aufgrund der in der EU gel-

tenden Freizügigkeit Flüge nach und aus Deutsch- land anbieten, ohne dass sie eine Genehmigung des LBA benötigen.

Wir haben daher über solche Unternehmen nicht immer gleich alle Informationen vorliegen, stehen aber in engem Austausch mit den jeweils zustän- digen Behörden.

Wenn Sie glauben, dass Ihnen ein illegaler Flug angeboten wird, kontaktieren Sie das LBA. Wir ver- folgen solche Fälle, veranlassen die Untersagung von illegalem Flugbetrieb und führen Ordnungs- widrigkeitenverfahren durch.

Unsere Kontaktadresse lautet: legalfliegen@lba.de

Was ist ein Kostenteilungsflug?

Unter bestimmten Umständen sind sogenannte Kostenteilungsflüge zulässig und benötigen keine Betriebsgenehmigung und kein AOC.

Es muss sich um Flüge von Privatpersonen han- deln. Die direkten Kosten des Fluges (Flugbenzin, Gebühren etc.) müssen gleichmäßig zwischen al- len Teilnehmern des Fluges aufgeteilt werden, also auch der Pilot muss seinen Anteil haben.

Diese Flüge sind nur zulässig mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen mit maximal 6 Sit- zen. Diese Flüge dürfen auch beworben werden oder auf einem Mitflugportal vermittelt werden, sofern die genannten Bedingungen eingehalten werden.

Kostenteilungsflüge sind nicht zugelassen mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luft- fahrzeugen:

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Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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·

ein Flugzeug

– mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5 700 kg oder

– zugelassen für eine höchste Fluggastsitz- anzahl von mehr als 19 oder

– zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbe- satzung von mindestens zwei Piloten oder – ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahl- turbinen oder mit mehr als einem Turbo- prop-Triebwerk

·

ein Hubschrauber zugelassen

– für eine höchste Startmasse über 3 175 kg oder

– für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als neun oder

– für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

·

ein Kipprotor-Luftfahrzeug

Es gibt weitergehende Anforderungen an die Lizenz des Piloten, die sich nach der Anzahl der Mitfliegenden richtet.

Außerdem ist zu beachten, dass die Versiche- rungsanforderungen anders sind als im gewerbli- chen Luftverkehr. Ob der Pilot eine gültige Lizenz und eine Versicherung hat und wie hoch diese ist, ist oft nicht gleich ersichtlich. Es muss Ihnen also bewusst sein, dass Ihr Gefährdungspotenzial bei solchen Flügen höher sein kann als bei einem ge- nehmigten Luftfahrtunternehmen.

Näheres zu Kostenteilungsflügen finden Sie auch auf der Internetseite der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unter

https://www.easa.europa.eu/charter-promote-sa- fety-non-commercial-general-aviation

Welche Flüge sind genehmigungsfrei?

Keine Betriebsgenehmigung ist erforderlich für Flüge mit Luftfahrzeugen ohne Motor und mit Ult- raleichtluftfahrzeugen.

Keine Betriebsgenehmigung, aber ein AOC, wird für Rundflüge benötigt und für Flüge mit Segel- fliegern und Ballonen. Diese AOCs werden nicht vom LBA ausgestellt, sondern von den zuständi- gen Landesbehörden.

Darf ich ein Flugzeug mieten und mir einen Piloten dazu vermitteln lassen?

Diese Variante ist in Deutschland häu- fig unter dem Begriff

„Münchner Modell“

bekannt, weil es dazu ein Gerichtsurteil aus den 70er-Jahren aus München gab, das solche Flüge als legal ansah. Die neueste Rechtsprechung hat jedoch bestätigt, dass solche Flüge ebenfalls einer Betriebsgeneh- migung bedürfen.

Deshalb machen sich Vermieter, Pilot und

Mieter unter Umständen sogar haftbar, wenn sol- che Flüge ohne Betriebsgenehmigung durchge- führt werden.

Sorgen Sie dafür, dass Sie sicher fliegen – lassen Sie sich im Zweifel die Betriebsgenehmigung und das AOC zeigen.

Weiterführende Informationen unter www.lba.de Die Originalbroschüre können Sie auf der Home- page des LBA über den folgenden Link abrufen:

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/

SBl/SBl3/Publikationen/Flyer/Flyer_Legal_fliegen.

pdf?__blob=publicationFile&v=3

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(für grünbewegte Politiker und die, die es werden sollten.)

Jede Zeit braucht ihre besonderen Erzählungen zur Orientierung.

Der Kurzstrecken Linienverkehr ist wegen sei- ner Emissionen in der Kritik und wird häufig als

„Schmuddelkind“ für überflüssig erklärt. Was nur selten gesehen wird sind seine Zukunftspotentia- le. Davon handelt diese Transformationsgeschich- te. Privat kann jeder mit Verhaltensänderungen bei sich selbst anfangen. Politisch beginnt man am besten damit, was schnellen Erfolg garantiert und die geringsten Voraussetzungen hat.

Also beginnen wir mit der Verwandlung unserer Flug- und Sonderflugplätze in Photovoltaikparks zur Produktion von grünem Strom. Der wird ge- sellschaftlich in einem Umfang gebraucht, wie es heute nur schwer vorstellbar ist. Nicht allein für die angestrebte E-Mobilität sondern auch für die er- sehnte Digitalisierung unserer Gesellschaft ist er- neuerbare Energie die Grundvoraussetzung. Vor- rang aus ökologischer Perspektive hat dabei nicht exportierte, sondern vor Ort produzierte Energie.

Sind wir bescheiden: von den rund 900 Flugplätzen des Dezentralen Luftverkehrs sind nicht alle dafür geeignet und viele Flächen werden für den eige-

nen Betrieb benötigt. Sagen wir mal realistisch:

200 sind denkbar und die haben durchschnittlich 10-20 ha ungenutzte Fläche, die Photovoltaikanla- gen aufnehmen könnte. In unseren Breiten produ- zieren moderne Solaranlagen pro ha rund 1 MWh.

(Wir überlassen es an dieser Stelle dem interessier- ten Leser dieses Potential einmal in die Zahl mo- derner Kohleheizblöcke umzurechnen.)

Kurz: der gesellschaftliche und eigene Nutzen auf dem Weg zur Transformation in klimafreundlichere Strukturen ist immens, wenn wir an dieser Stelle in- telligent investieren. Den erneuerbar produzierten Strom benötigen wir zum Teil auch für den gegen- wärtigen und künftigen Eigenbedarf, denn unse- rer Flugplätze sollen zu „Grünen Airports“ werden.

Parallel zur Errichtung von Photovoltaikanlagen werden wir also unsere Gebäude und Fahrzeuge, unsere Leitsysteme usw. auf grünen Strom aus Ei- genproduktion umstellen - und z.B. Ladesäulen für Kunden betreiben.

Aber das wichtigste ist: Wir beginnen mit der de- zentralen Produktion von Wasserstoff bzw. syn- thetischem Kerosin (PtL) sowie mit der Errichtung von Batterieladestellen für künftige Lufttaxen und anderes Fluggerät. (Demonstrationsprojekte für PtL sind ja bereits im Genehmigungsverfahren.) Da die Preisdifferenz von synthetischem Kraftstoff zum gegenwärtigen Kerosinpreis für die Bedarfs- luftfahrt wesentlich geringer ist als in der Linien- luftfahrt, lässt sich die schrittweise Markteinfüh- rung hier auch leichter organisieren.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die mittelständi- schen Unternehmen mit ihren Werksfliegern, ne- ben den hoheitlichen Polizeihubschrauberflotten freiwillig den Prozentsatz der Beimischung von synthetischem Kraftstoff jährlich erhöhen. Natür- lich wartet die gesamte Luftfahrt auf klimafreund- lichere Flugzeuge. Auch wir warten nicht nur auf batteriebetriebene Lufttaxen, sondern auf hybrid-

Eine Erzählung vom Wandel des Dezentralen Luftverkehrs

Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V.

Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur an regionalen Verkehrsfl ug- häfen und Verkehrslandeplätzen.

1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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elektrische Flugzeuge mit bis zu 100 Sitzplätzen für die Mittelstrecke. (Mit Sicherheit ist unsere Warte- zeit deutlich geringer als die der großen Airlines.) Aber, um klimapolitisch ernstgenommen zu wer- den, haben wir die grade erzählte Übergangsstrate- gie. Sie erlaubt uns von dem gegenwärtigen Stand ab eine deutliche jährliche CO2- Einsparung.

Exkurs: Die Pandemie und ihre Folgen ha- ben auch den politischen Diskurs langsam verändert. Das zeigt sich besonders an drei Themen: 1. wird über die Notwendigkeit von Resilienz-Strategien in vielen Gesellschaftsbe- reichen ernsthafter nachgedacht; 2. gewinnt die volkswirtschaftliche Betrachtung von Sys- temen an Bedeutung, insbesondere, wenn es um Gemeinwohlfragen geht und 3. nehmen strategische Überlegungen und staatliches Handeln zu.

Vor diesem Hintergrund kann auch das Netz- werk des Dezentralen Luftverkehrs sein Zu- kunfts- und Problemlösungspotential deutli- cher sichtbar machen.

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz bei Simulationsmodellen hilft, das Gesamtver- kehrssystem auch unter Nachhaltigkeitsge- sichtspunkten zu optimieren. Zudem vermei- det er, dass ein „gut gemeinter“ Aktionismus der Logik des Scheiterns anheimfällt.

Die richtige Synthese aus Leidenschaft und Rationalität, wie sie das Bündnis aus „Fridays for Future“ mit der Wissenschaft zu ermögli- chen versucht, wird aktuell zum gesellschaftli- chen Treiber für unser politisches Handeln.

(Zwischenstand: An dieser Stelle unserer Erzäh- lung liegt der Dezentrale Luftverkehr hoffentlich im „Klassendurchschnitt“. Jetzt gilt es den zweiten Teil zu skizzieren.)

Neben batteriebetriebenen Lufttaxen „on de- mand“, werden sich auch andere Betriebsmodelle im Dezentralen Luftverkehr durchsetzen. Voraus- setzung ist, sie generieren einen verkehrspoliti- schen und gesellschaftlichen Mehrwert, genü- gen den vier Transformationsstrategien für eine

klimafreundlichere Luftfahrt und sind möglichst

„pandemietauglich“. In einer Übergangszeit mit einer Steigerungsquote der Beimischung von syn- thetischem Kraftstoff bei vorhandenem Fluggerät und ab ca. 2035 mit hybridelektrischen Flugzeugen einer neuen Generation. Die sind dann nicht nur CO2-frei, sondern auch leiser und können so niedri- ger fliegen, um die Klimaauswirkungen der übrigen Emissionen zu minimieren. Das Modell eines ge- nossenschaftlich (von den betroffenen Flugplätzen und regionalen Unternehmen) betriebenen Metro- systems des ÖPSV erfüllt nicht nur die genannten Kriterien, sondern stabilisiert auch die einbezoge- nen Flugplätze. Und es wird Ticketpreise anbieten können, die mit denen der Bahn mithalten.

Exkurs: Europäisch soll ein einheitlicher Maß- stab zur Berechnung der CO2- Bilanz von Verkehrsträgern erarbeitet werden. Aus ganz- heitlich ökologischen Überlegungen ist es notwendig, die CO2- Bilanz der benötigten In- frastruktur in die der Verkehrsträger einzube- ziehen. Dabei wird sichtbar werden, dass das

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2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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klimafreundliche Fliegen auf der Kurz- und Mittelstrecke aufgrund seines geringen Infra- strukturbedarfes und der immensen Konnek- tivität des Systems allen Landverkehrsträgern in der CO2-Bilanz überlegen ist.

Neben der dringenden Notwendigkeit CO2 radikal einzusparen, muss Politik sich auch auf mögliche Krisenszenarien des Klimawan- dels vorbereiten. (Alles andere wäre naiv!) Zu jeder Resilienz-Strategie gehört, dass man die staatlichen Handlungsoptionen angesichts der Unbestimmtheit möglicher Ereignisse er- weitert. Das heißt unter anderem, dass es kei- ne alternativlosen Verkehrsverbindungen ge- ben sollte. Denn das Transportsystem gehört zur grundlegenden Systemrelevanz jeder Ge- sellschaft.

Zwei Megatrends sind in die DNA unserer Gesellschaft eingeschrieben, die verkehrs- politisch und gesellschaftlich auch nach der Pandemie relevant bleiben: ein ständig wach- sender Mobilitätsbedarf, der höher als das Wirtschaftswachstum ist und der Urbanisie- rungsprozess.

Diese Diskussionen sind noch zu führen!

Wenn der gegenwärtige politische Widerstand durch einen rationalen verkehrspolitischen Dis- kurs minimiert ist, können wir schon in wenigen Jahren mit einer Renaissance des Mittelstrecken- Linienverkehrs unter klimapolitischen Bedingun- gen rechnen. Das Metrosystem eignet sich, um metropolferne Mittelstädte untereinander und mit den Metropolregionen zu verbinden. Aufbauend auf Bedarfsanalysen kann eine zeitlich getaktete Angebotsstruktur designt werden, die sich belie- big erweitern lässt. Auch über nationale Grenzen hinaus.

Bevor wir realistisch von einer Renaissance des dezentralen Linienluftverkehrs sprechen können, sollte die multimodale Verknüpfung der Verkehrs- träger (inklusive des Dezentralen Linienluftver- kehrs) durch die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung vorangetrieben werden. Dann wer- den „home2home“- Tickets realistisch, die differen- zierte Preise je nach „ökologischem Footprint“, Zeit oder Komfort anbieten.

Wir werden uns schrittweise der Vision der Europä- ischen Kommission nähern, die für das Jahr 2050 für 90% der EU-Bürger eine Reisezeit von 4 Stun- den von jedem Ort zu jedem anderen in der Eu- ropäischen Union vorschlägt. Ohne Dezentralen Luftverkehr aber geht das kaum.

Naja: man kann dann als „Klassenprimus“ diese eu- ropäische Vision dann auch grün gestalten!

Ulrich Stockmann, Berlin

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1. Perspektive der Großfl ughäfen dominiert politische Diskussion.

2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

8. Bedienung der Luftverkehrsnachfrage durch Regional- fl ughäfen am Ort ihres Entstehens ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

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„Ein Muss für jeden, der sich einen Rundum- Überblick in allen luftfahrt-

spezifischen Themen verschaffen möchte.“

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2. Bedarfsgerechte Luftverkehrsinfrastruktur in der Fläche ist keine Fehlallokation von Ressourcen.

3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

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Feedback zu unserem Lehrgang

„Luftfahrt für Quereinsteiger (und Experten)“

„Der Lehrgang hat selbst mir mit langjähriger Erfahrung in der

Luftfahrt geholfen, neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Auch um einzelne Themen- gebiete aufzufrischen, ist der Lehrgang sehr empfehlenswert!“

„Als Quereinsteiger erhält man sehr viele neue Informationen in vielen verschiedenen Bereichen auf einmal. Durch die Bereitstellung

der Lehrgangsunterlagen, kann man sich jedoch

auch im Nachhinein sehr gut noch genauer mit einzelnen Themen befassen.“

Bereits zum dritten Mal findet Ende Oktober unser Lehrgang „Luftfahrt für Quereinsteiger (und Exper- ten) Teil I und II“ statt. Nach dem positiven Feedback der ersten beiden Lehrgänge, die wir aufgrund der Corona-Situation noch als Online-Veranstaltung ausrichten mussten, wird der Lehrgang dieses Mal zum ersten Mal als Präsenzveranstaltung stattfin- den. Wir freuen uns über zahlreiche Anmeldun- gen und hoffen weiterhin auf solch ein positives

Feedback, sodass der Lehrgang weiterhin in unse- rem Portfolio verankert bleiben wird. Sollten Sie Interesse an einem unserer Lehrgängen haben, zögern Sie nicht sich jederzeit an uns zu wenden.

Falls aktuell kein Termin Ihres Wunsch-Lehrgangs verfügbar sein sollte, informieren wir Sie dann ger- ne unmittelbar über neue Termine. Informationen zum bestehenden Lehrgangsangebot erhalten Sie jederzeit auf unserer IDRF-Homepage.

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3. Regionalfl ughäfen als bedeutsame Gewerbestandorte.

4. Regionale Verkehrsfl ughäfen und Verkehrslandeplätze als Infrastruktur für Business Aviation.

5. Regionalfl ughäfen als Wirtschafts- und Standortfaktoren für das Umland.

6. Positive externe Eff ekte der fl ächendeckenden Luft- verkehrsinfrastruktur.

7. Regionalfl ughäfen erzeugen ein Steueraufkommen für die öff entliche Hand.

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Aktuelle Lehrgänge Oktober

25.10. – 26.10.2021:

2-tägiger Lehrgang „Luftfahrt für Quereinsteiger und Experten (Teil I)“ in Mannheim

27.10. – 28.10.2021:

2-tägiger Lehrgang „Luftfahrt für Quereinsteiger und Experten (Teil II)“ in Mannheim

Dezember

06.12. – 10.12.2021:

1-wöchiger Lehrgang für Luftaufsichtspersonal gem. NfL I-170/01 (Theorie und Praxis)

in Mannheim

27.12. – 28.12.2021:

2-tägige Fortbildung für Bodenverkehrsdienste am Flugplatz Hof-Plauen

Selbstverständlich liegt es auch in unserem Inter- esse, alle nötigen Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19 zu ergreifen und primär vorsorglich zu handeln. Sollten sich deshalb weiterhin Einschrän- kungen ergeben, die uns an der Durchführung der Veranstaltung hindern, halten wir uns vor, Sie recht- zeitig über eine Terminänderung zu informieren.

Online Workshops

Global Reporting Format (GRF) für Flugplätze Cold Weather Operations Training

Compliance Monitoring and Audit Training EMB 505 Ground Course Recurrent Module I EMB 505 Ground Course Recurrent Module II EMB 505 Ground Course Recurrent Module III Electronic Flight Bag EFB

Impressum:

IDRF Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e.V.

Vorstand: Dr. Klaus-Jürgen Schwahn

Stellvertretende Vorstände: Ralf Schmid, Steffen Merz Geschäftsführer: Thomas Mayer

Seckenheimer Landstr. 172 68163 Mannheim Deutschland E-Mail: info@idrf.de

Vereinsregister Mannheim VR 700189 Steuernummer 38145/01851 USt-IdNr.: DE267427159

INTERESSENGEMEINSCHAFT

DER REGIONALEN FLUGPLÄTZE e.V.

Ein Zusammenschluss von mehr als 70 Regionalflughäfen und regionalen Verkehrslandeplätzen sowie mehreren luftfahrtaffinen Firmen aus Deutschland und Europa.

Noch kein Mitglied im IDRF e.V.? Hier Mitglied werden:

www.idrf.de/mitglied-werden/

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