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Aktuelle Version von Einkommensteuer 2019

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Academic year: 2022

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Dok.-Nr.: 1007616

DATEV-Serviceinformation Neuerungen

Letzte Aktualisierung: 31.12.2021

Relevant für:

Einkommensteuer

Einkommensteuer VZ 2019

Aktuelle Version von Einkommensteuer 2019

Inhaltsverzeichnis

1 Einkommensteuer 2019 V. 23.5 (Vollversion, 15.04.2021) 2 Einkommensteuer 2019 V. 23.4 (Vollversion, 18.03.2021)

2.1 Gesetzliche Änderungen 2.1.1 Verlustrücktrag

2.1.2 Übertragung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern 3 Einkommensteuer 2019 V. 23.3 (Vollversion, Januar 2021)

3.1 Neue / geänderte Funktionen

3.1.1 Beratungsliste Mehrjahresvergleich Anlage V

3.1.2 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt): Löschen von Vorjahreswerten 3.1.3 Elektronische Bescheidbekanntgabe: E-Mail-Adresse

3.2 Weitere Informationen

3.2.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer 4 Einkommensteuer 2019 V. 23.18 (Vollversion, 14.08.2020)

4.1 Gesetzliche Änderungen

4.1.1 BMF-Schreiben zu § 7b EStG

4.1.2 Neues ELSTER-Modul der Finanzverwaltung 4.2 Fehlerbehebung

5 Einkommensteuer 2019 V. 23.17 (Vollversion, 13.07.2020) 5.1 Gesetzliche Änderungen

5.1.1 Änderung der StBVV

5.1.2 Vorläufiger Verlustrücktrag (§ 111 EStG) 5.1.3 Erhöhter Verlustrücktrag (§ 10d EStG) 5.2 Neue / geänderte Funktionen

5.2.1 Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG) 6 Einkommensteuer 2019 V. 23.16 (Vollversion, 12.06.2020)

6.1 Gesetzliche Änderungen

6.1.1 Berücksichtigen eines BFH-Urteils vom 03.09.2019

(2)

6.1.2 Hinweis zu einem BFH-Urteil vom 28.11.2019 6.2 Neue / geänderte Funktionen

6.2.1 Elektronische Bekanntgabe des Bescheids 6.2.2 Handwerkerleistungen

6.3 Fehlerbehebung

7 Einkommensteuer 2019 V. 23.15 (Vollversion, 30.04.2020) 7.1 Gesetzliche Änderungen

7.1.1 Geänderte Darstellung bei verbleibendem negativem Gesamtbetrag der Einkünfte 7.1.2 Hinweis zu einem BFH-Urteil vom 28.11.2019

7.2 Fehlerbehebung 7.3 Weitere Informationen

7.3.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer 8 Einkommensteuer 2019 V. 23.1 (Vollversion, 20.03.2020)

8.1 Gesetzliche Änderungen

8.1.1 Elektronische Datenübermittlung (ELSTER) 8.2 Neue / geänderte Funktionen

8.2.1 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)

8.2.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 8.3 Weitere Informationen

8.3.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

8.3.2 Programmteile Gesonderte - und einheitliche - Feststellung und ESt beschränkte Steuerpflicht 9 Einkommensteuer 2019 V. 23.01 (Vollversion, 24.01.2020)

9.1 Fehlerbehebung

10 Einkommensteuer 2019 V. 23.0 (Vollversion, 28.12.2019) 10.1 Gesetzliche Änderungen

10.1.1 Elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheids

10.1.2 Aufteilung des bisherigen Mantelbogens: neue Formulare 10.1.3 Anlage KAP-INV

10.1.4 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: neue Anlage 34b

10.1.5 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: neue Anlage LuF zur Anlage EÜR 10.1.6 Anlage N

10.1.7 Anlage V: Neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG 10.1.8 Anlage Kind: Kinderfreibetrag / Kindergeld

10.1.9 Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz 10.1.10 Grundfreibetrag

10.1.11 Unterhalt für bedürftige Personen 10.2 Neue / geänderte Funktionen

10.2.1 Datenübernahme aus dem Programm DATEV Gewerbesteuer 10.2.2 Digitale Belege

10.2.3 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) 10.2.3.1 Abruf der Daten für VZ 2019

10.2.3.2 Übernahme der Werte der Lohnsteuerbescheinigung

(3)

10.2.4 Löschen von Ordnungsbereichs-Einträgen: Mehrfachauswahl 10.2.5 Ordner Leere Erfassungsformulare

10.2.6 Beratungsliste Mehrjahresvergleich 10.2.7 Neue Berechnungsliste Feststellungen 10.3 Weitere Informationen

10.3.1 Für alle Steuerprogramme gültige Neuerungen 10.3.2 Elektronische Datenübermittlung (ELSTER)

10.3.2.1 Anlage N-Gre

10.3.2.2 Sachverhalte, die nicht elektronisch übermittelt werden können

10.3.3 Programmteile Gesonderte - und einheitliche - Feststellung und ESt beschränkte Steuerpflicht

1 Einkommensteuer 2019 V. 23.5 (Vollversion, 15.04.2021)

Die Version 23.5 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.6

 ESt classic 2019 V. 16.6

Die Version 23.5 enthält technische Anpassungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

15.04.2021 (ab ca. 18:15 Uhr)

DFÜ DATEV-Programme 14.1 Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

2 Einkommensteuer 2019 V. 23.4 (Vollversion, 18.03.2021)

Die Version 23.4 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.5

 ESt classic 2019 V. 16.5

Die Version 23.4 enthält gesetzliche Änderungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

(4)

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

18.03.2021 DFÜ DATEV-Programme 14.1 Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

2.1 Gesetzliche Änderungen

2.1.1 Verlustrücktrag

Die Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) erhöht sich von 5 Mio. EUR (Zusammenveranlagung: 10 Mio. EUR) auf 10 Mio. EUR (Zusammenveranlagung: 20 Mio. EUR).

2.1.2 Übertragung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern

Ein BFH-Urteil zur Übertragung des Kinderfreibetrags wird berücksichtigt (BFH-Urteil vom 22.04.2020, III-R-61/18;

BFH/NV-2021-0056; Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrags nach Volljährigkeit des Kindes (ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich)).

Demnach führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG bei volljährigen Kindern nicht mehr zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs des Kindes.

3 Einkommensteuer 2019 V. 23.3 (Vollversion, Januar 2021)

Die Version 23.3 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.4

 ESt classic 2019 V. 16.4

Die Version 23.3 enthält neue / geänderte Funktionen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

Januar 2021 DATEV- Programme 14.1

Keine Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

3.1 Neue / geänderte Funktionen

3.1.1 Beratungsliste Mehrjahresvergleich Anlage V

(5)

Zusätzlich zur bisherigen Beratungsliste Mehrjahresvergleich gibt es – für jedes erfasste Objekt in der Anlage V - die neue Beratungsliste Mehrjahresvergleich Anlage V.

In der Liste werden die einzelnen Einnahmen- und Werbungskosten-Positionen des Objekts für VZ 2019, 2018 und 2017 vergleichend gegenübergestellt. Voraussetzung ist, dass die Adresse (Ort, Straße, Hausnummer) des jeweiligen Objekts in den einzelnen Veranlagungszeiträumen identisch erfasst ist.

Sie finden die neue Liste im Ordner Beratung.

3.1.2 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt): Löschen von Vorjahreswerten

Wenn bei einer Abfrage der E-Steuerdaten (VaSt) keine Werte zu solchen Erfassungsfeldern geliefert werden, die noch aus dem Vorjahr übernommene Werte enthalten, werden die aus dem Vorjahr übernommenen Werte in diesen Feldern gelöscht.

3.1.3 Elektronische Bescheidbekanntgabe: E-Mail-Adresse

Für die E-Mail-Benachrichtigung der Finanzverwaltung über einen bereitgestellten Steuerbescheid muss zwingend eine E-Mail-Adresse angegeben werden.

Die E-Mail-Adresse kann manuell erfasst oder aus den im Programm DATEV Einkommensteuer über Extras | Beraterstammdaten hinterlegten Beraterstammdaten übernommen werden

In den Beraterstammdaten kann dafür die gesonderte E-Mail-Adresse „E-Mail Bescheidbenachrichtigung“ erfasst werden.

3.2 Weitere Informationen

3.2.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

Durch die Version 23.3 wird beim Aufruf von Datenbeständen mit

 Angaben zu Behinderten- und/oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag (Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 4-10 oder Anlage Kind, Zeilen 68-71),

 im Bereich einer Abschreibung nicht aktiviertem Kontrollkästchen Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung oder Sonderabschreibung wie Vorjahr (Anlage V, Zeilen 33-35)

eine neue Telenummer erzeugt.

Wenn Sie Mandanten mit mindestens einem dieser Sachverhalte haben und diesen Mandanten einen mit der Vorgängerversion ausgedrucktes Formular ESt 1 A (mit eingedruckter Telenummer am linken oberen Rand) zur Unterschrift vorgelegt haben, beachten Sie im Zusammenhang mit der Elektronischen Datenübermittlung:

Senden aus dem Programm DATEV Einkommensteuer

Wenn Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem Programm Einkommensteuer erst mit der Version 23.3 durchführen, drucken Sie bei Bedarf das Formular ESt 1 A mit der geänderten Telenummer erneut aus und legen Sie die Erklärung dem Mandanten erneut zur Unterschrift vor. Alternativ können Sie sich in diesem Fall das aktuelle Freizeichnungsdokument vom Mandanten unterschreiben lassen: Denn auch das Freizeichnungsdokument enthält am linken oberen Rand die Telenummer.

Senden aus dem DATEV Arbeitsplatz (nach vorheriger Bereitstellung)

(6)

Wenn Sie die Daten mit der Vorgängerversion zur späteren Elektronischen Datenübermittlung bereitgestellt haben, können Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem DATEV Arbeitsplatz anstoßen

(kontextbezogener Link Übermittlung Finanzverwaltung | Bereitgestellte Daten an das Finanzamt übermitteln). Ein Aufruf des Datenbestands (mit der damit verbundenen Neubildung der Telenummer) ist dazu nicht erforderlich.

Informationen zum Bereitstellen von Steuererklärungen zur späteren Übermittlung finden Sie in Dok.-Nr. 9240110.

4 Einkommensteuer 2019 V. 23.18 (Vollversion, 14.08.2020)

Die Version 23.18 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.19

 ESt classic 2019 V. 16.19

Die Version 23.18 enthält gesetzliche Änderungen und Fehlerbehebungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

14.08.2020 DFÜ keine Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

4.1 Gesetzliche Änderungen

4.1.1 BMF-Schreiben zu § 7b EStG

Die Version enthält Hinweise zum am 07.07.2020 veröffentlichten „Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG)“.

Weitere Informationen zum BMF-Schreiben zu § 7b EStG finden Sie im Dokument § 7b EStG: Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (Einkommensteuer) (Dok.-Nr. 1018234).

4.1.2 Neues ELSTER-Modul der Finanzverwaltung

Die Version enthält eine neues ELSTER-Modul der Finanzverwaltung, das für die Elektronische Datenübermittlung verwendet wird.

4.2 Fehlerbehebung

Folgende Fehler treten mit dieser Version nicht mehr auf:

 DATEV Einkommensteuer: Das Kontrollkästchen für die unmittelbare Zulageberechtigung ist nicht aktiviert

 Fehler „Der nicht abziehbare Anteil sonstiger beschränkt abziehbarer Betriebsausgaben ist negativ erfasst (…)“

(7)

5 Einkommensteuer 2019 V. 23.17 (Vollversion, 13.07.2020)

Die Version 23.17 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.18

 ESt classic 2019 V. 16.18

Die Version 23.17 enthält gesetzliche Änderungen und neue / geänderte Funktionen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

13.07.2020 DFÜ keine Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

5.1 Gesetzliche Änderungen

5.1.1 Änderung der StBVV

Mit Wirkung zum 01.07.2020 ist die geänderte Fassung der Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) in Kraft getreten.

Im Bereich der Jahres-Steuererklärungen haben sich die Gebührenwerte der Tabelle A und der Tabelle B um jeweils 12 % erhöht.

Zusätzlich wurden für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben die ansetzbare Gebühr auf max. 30 Zehntel (bisher: 20 Zehntel) sowie der Mindestgegenstandswert auf 17.500 EUR (bisher: 12.500 EUR) erhöht.

Die Änderungen sind in der Version berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie im Dokument DATEV-Steuerprogramme und die zum 01.07.2020 geänderte Steuerberatervergütungsverordnung (Dok.-Nr. 1018004).

5.1.2 Vorläufiger Verlustrücktrag (§ 111 EStG)

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der neue § 111 EStG eingeführt.

Damit besteht bei der Veranlagung für VZ 2019 die Möglichkeit, einen sog. „vorläufigen Verlustrücktrag“ von VZ 2020 nach VZ 2019 berücksichtigen zu lassen.

Der vorläufige Verlustrücktrag ist antragsgebunden und kann pauschal mit 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt werden - bei Nachweis auch mit einem höheren Betrag.

In der Version können Sie den vorläufigen Verlustrücktrag in der Berechnung berücksichtigen lassen. Zudem unterstützt Sie eine Brief-Vorlage bei der Antragstellung.

(8)

Weitere Informationen finden Sie im Dokument ESt 2019 - Vorläufiger Verlustrücktrag i. S. d. § 111 EStG (Dok.-Nr.

1018026).

5.1.3 Erhöhter Verlustrücktrag (§ 10d EStG)

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 10d Abs. 1 S.1 EStG geändert.

Statt wie bisher bis zu 1.000.000 EUR (Zusammenveranlagung: 2.000.000 EUR) kann künftig ein Verlustrücktrag nach VZ 2019 mit bis zu 5.000.000 EUR (Zusammenveranlagung: 10.000.000 EUR) berücksichtigt werden.

Die Änderung ist in der Version berücksichtigt.

5.2 Neue / geänderte Funktionen

5.2.1 Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG)

Bei der antragsgebundenen Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG unterstützt Sie die neue Beratungsliste Tarifermäßigung nach § 32c EStG.

Die neue Liste informiert Sie detailliert, ob es in VZ 2019 zu einer Tarifermäßigung für den Betrachtungszeitraum 2017 - 2019 kommen kann. Voraussetzung für die Aufbereitung der Liste und die Ermittlung einer korrekten Tarifermäßigung ist, dass

 die Datenbestände für die vorherigen VZ 2017 und VZ 2018 vorhanden sind,

 die dortigen Werte mit den für diese VZ ergangenen Bescheiden übereinstimmen und

 in allen 3 Veranlagungszeiträumen des Betrachtungszeitraums die gleiche Veranlagungsform vorliegt.

Sie finden die neue Liste im Ordner Beratung.

Weitere Informationen finden Sie im Dokument § 32c EStG: Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Dok.-Nr. 1000187).

Betrachtungszeitraum 2014 - 2016

§ 32c EStG gilt rückwirkend auch für VZ 2016. Die neue Beratungsliste im Programm für VZ 2019 informiert Sie daher in einem gesonderten Abschnitt auch darüber, ob sich in VZ 2016 für den Betrachtungszeitraum 2014 – 2016 eine Tarifermäßigung nach § 32c EStG ergeben kann.

Für die Ausgabe dieses Abschnitts gelten die oben genannten Voraussetzungen analog.

6 Einkommensteuer 2019 V. 23.16 (Vollversion, 12.06.2020)

Die Version 23.16 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.16

 ESt classic 2019 V. 16.16

Die Version 23.16 enthält gesetzliche Änderungen, neue / geänderte Funktionen und Fehlerbehebungen.

(9)

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

12.06.2020 DFÜ keine Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

6.1 Gesetzliche Änderungen

6.1.1 Berücksichtigen eines BFH-Urteils vom 03.09.2019

Entsprechend einem BFH-Urteil vom 03.09.2019 wird eine vorherige Zwischenvermietung im Fall der Veräußerung einer Wohnimmobilie nach § 23 EStG nicht mehr in jedem Fall steuerschädlich berücksichtigt:

„Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der

Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenhängend-- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.“

(Leitsatz des erwähnten BFH-Urteils)

6.1.2 Hinweis zu einem BFH-Urteil vom 28.11.2019

Das am 16.04.2020 veröffentlichte BFH-Urteil vom 28.11.2019 zur geänderten Vorgehensweise bei Einzelveranlagung von Ehegatten mit Antrag auf hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG wird in einer späteren Version

berücksichtigt.

Informationen dazu finden Sie im Dokument Einkommensteuer: BFH-Urteil zur hälftigen Aufteilung von Sonderausgaben bei Einzelveranlagung von Ehegatten (Dok.-Nr. 1008931).

6.2 Neue / geänderte Funktionen

6.2.1 Elektronische Bekanntgabe des Bescheids

Wegfall der Voraussetzung Mandantennummer = Basisnummer

Die elektronische Bekanntgabe des Bescheids kann auch beantragt werden, wenn für den Datenbestand der ESt- Erklärung eine Basisnummer vergeben wurde, die von der Mandantennummer abweicht.

Verbesserte Hinweise

In der Erfassung und beim Sendevorgang wird deutlicher darauf hingewiesen, dass die elektronische Bescheidbekanntgabe rechtswirksam ist und den Papierbescheid ersetzt.

Zudem werden im Prozessablauf weitere Hinweise auf die zur Nutzung des Verfahrens erforderliche Rechtevergabe in den Programmen DATEV Rechteverwaltung und DATEV Rechteverwaltung online gegeben.

Informationen zur elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden finden Sie im Dokument Elektronische Bekanntgabe der Bescheide (Dok.-Nr. 9270301).

(10)

6.2.2 Handwerkerleistungen

Die Erfassungsmaske zu den Handwerkerleistungen wurde umgestaltet.

6.3 Fehlerbehebung

Folgende Fehler treten mit dieser Version nicht mehr auf:

 Die Kirchensteuer im Bundeland Bremen wird nicht mehr auf den nächsten vollen Euro abgerundet.

 Das Kontrollkästchen Kein Druck der Werbungskosten, wenn diese niedriger als der Pauschbetrag sind (…) wird korrekt berücksichtigt (Erfassungsformular Anlage N, oberhalb Zeile 31).

 Wenn das Kontrollkästchen Übersteigende Arbeitgeber-Erstattungen sollen nicht zum Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet werden n i c h t aktiviert ist (Erfassungsformular Anlage N, oberhalb Zeile 31), werden übersteigende pauschalbesteuerte Arbeitgeber-Erstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet.

7 Einkommensteuer 2019 V. 23.15 (Vollversion, 30.04.2020)

Die Version 23.15 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.15

 ESt classic 2019 V. 16.15

Die Version 23.15 enthält gesetzliche Änderungen und Fehlerbehebungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

30.04.2020 DFÜ keine Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

7.1 Gesetzliche Änderungen

7.1.1 Geänderte Darstellung bei verbleibendem negativem Gesamtbetrag der Einkünfte

Entsprechend der Darstellung in den Bescheiden der Finanzverwaltung wird in der Berechnungsliste lang und in der Berechnungsliste kurz bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte die neue Zeile "Berücksichtigung als Verlustrücktrag/-vortrag" aufgenommen.

Damit wird der im laufenden Veranlagungszeitraum (VZ) entstandene und nicht ausgleichsfähige Verlust aus der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für den laufenden VZ entfernt. Der Verlust wird – unverändert zur bisherigen Vorgehensweise - als Verlustrücktrag im vergangenen VZ oder als Verlustvortrag in künftigen VZ berücksichtigt.

(11)

7.1.2 Hinweis zu einem BFH-Urteil vom 28.11.2019

Das am 16.04.2020 veröffentlichte BFH-Urteil vom 28.11.2019 zur geänderten Vorgehensweise bei Einzelveranlagung von Ehegatten mit Antrag auf hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG wird in einer späteren Version

berücksichtigt (Dok.-Nr. 0951844; ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich).

7.2 Fehlerbehebung

Folgende Fehler treten mit dieser Version nicht mehr auf:

 Fehler „Die Summe der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (…) ist kleiner als die AfA (…)“

7.3 Weitere Informationen

7.3.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

Durch die Version 23.15 wird beim Aufruf von Datenbeständen mit

 negativem Gesamtbetrag der Einkünfte,

 Angaben zur Anlage AV und aktiviertem Kontrollkästchen Für diesen Altersvorsorgevertrag soll kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden bei allen Verträgen eines Ehegatten,

 Angaben zur Anlage AV mit gleichzeitig aktivierten Kontrollkästchen Für diesen Altersvorsorgevertrag soll kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden und Der Antrag auf Zuordnung der Altersvorsorgezulage für 2019 für diesen Altersvorsorgevertrag wurde gestellt bei mindestens einem Vertrag eines Ehegatten,

 aus Digitale Belege übernommenen Werten, wenn im Erfassungsformular zur Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „F“ nicht aktiviert ist,

eine neue Telenummer erzeugt.

Wenn Sie Mandanten mit mindestens einem dieser Sachverhalte haben und diesen Mandanten einen mit der Vorgängerversion ausgedrucktes Formular ESt 1 A (mit eingedruckter Telenummer am linken oberen Rand) zur Unterschrift vorgelegt haben, beachten Sie im Zusammenhang mit der Elektronischen Datenübermittlung:

Senden aus dem Programm DATEV Einkommensteuer

Wenn Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem Programm Einkommensteuer erst mit der Version 23.15 durchführen, drucken Sie bei Bedarf das Formular ESt 1 A mit der geänderten Telenummer erneut aus und legen Sie die Erklärung dem Mandanten erneut zur Unterschrift vor. Alternativ können Sie sich in diesem Fall das aktuelle Freizeichnungsdokument vom Mandanten unterschreiben lassen: Denn auch das Freizeichnungsdokument enthält am linken oberen Rand die Telenummer.

Senden aus dem DATEV Arbeitsplatz (nach vorheriger Bereitstellung)

Wenn Sie die Daten mit der Vorgängerversion zur späteren Elektronischen Datenübermittlung bereitgestellt haben, können Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem DATEV Arbeitsplatz anstoßen

(kontextbezogener Link Übermittlung Finanzverwaltung | Bereitgestellte Daten an das Finanzamt übermitteln). Ein Aufruf des Datenbestands (mit der damit verbundenen Neubildung der Telenummer) ist dazu nicht erforderlich.

Informationen zum Bereitstellen von Steuererklärungen zur späteren Übermittlung finden Sie in Dok.-Nr. 9240110.

(12)

8 Einkommensteuer 2019 V. 23.1 (Vollversion, 20.03.2020)

Die Version 23.1 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.1

 ESt classic 2019 V. 16.1

Die Version 23.1 enthält neue / geänderte Funktionen und gesetzliche Änderungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

20.03.2020 DFÜ keine Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

8.1 Gesetzliche Änderungen

8.1.1 Elektronische Datenübermittlung (ELSTER)

Mit der Version ist die Elektronische Datenübermittlung der Anlage N-Gre möglich.

8.2 Neue / geänderte Funktionen

8.2.1 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)

Wenn bei einer Abfrage der E-Steuerdaten (VaSt) mit Abruf der Steuervorauszahlungen keine Vorauszahlungen für den aktuellen Veranlagungszeitraum geliefert werden, werden aus dem Vorjahr übernommene Vorauszahlungen standardmäßig gelöscht.

8.2.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie die Aufwendungen als Nettobetrag erfassen, der Bruttobetrag wird automatisch ermittelt.

Zudem besteht die Möglichkeit, einen nicht abziehbaren Anteil zu erfassen.

8.3 Weitere Informationen

8.3.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

Durch die Version 23.1 wird beim Aufruf von Datenbeständen mit enthaltenen

 Datumsangaben von vor dem 01.01.1900,

 Verlusten i. S. d. § 15b EStG eine neue Telenummer erzeugt.

(13)

Wenn Sie Mandanten mit mindestens einem dieser Sachverhalte haben und diesen Mandanten einen mit der Vorgängerversion ausgedrucktes Formular ESt 1 A (mit eingedruckter Telenummer am linken oberen Rand) zur Unterschrift vorgelegt haben, beachten Sie im Zusammenhang mit der Elektronischen Datenübermittlung:

Senden aus dem Programm DATEV Einkommensteuer

Wenn Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem Programm Einkommensteuer erst mit der Version 23.1 durchführen, drucken Sie bei Bedarf das Formular ESt 1 A mit der geänderten Telenummer erneut aus und legen Sie die Erklärung dem Mandanten erneut zur Unterschrift vor. Alternativ können Sie sich in diesem Fall das aktuelle Freizeichnungsdokument vom Mandanten unterschreiben lassen: Denn auch das Freizeichnungsdokument enthält am linken oberen Rand die Telenummer.

Senden aus dem DATEV Arbeitsplatz (nach vorheriger Bereitstellung)

Wenn Sie die Daten mit der Vorgängerversion zur späteren Elektronischen Datenübermittlung bereitgestellt haben, können Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem DATEV Arbeitsplatz anstoßen

(kontextbezogener Link Übermittlung Finanzverwaltung | Bereitgestellte Daten an das Finanzamt übermitteln). Ein Aufruf des Datenbestands (mit der damit verbundenen Neubildung der Telenummer) ist dazu nicht erforderlich.

Informationen zum Bereitstellen von Steuererklärungen zur späteren Übermittlung finden Sie in Dok.-Nr. 9240110.

8.3.2 Programmteile Gesonderte - und einheitliche - Feststellung und ESt beschränkte Steuerpflicht Änderungen in den Programmteilen Gesonderte - und einheitliche - Feststellung (Bestandteil von Einkommensteuer comfort und von Einkommensteuer classic) sowie in ESt beschränkte Steuerpflicht (Bestandteil von Einkommensteuer comfort) können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:

 Aktuelle Version von Gesonderte - und einheitliche - Feststellung 2019 (Dok.-Nr. 1007618)

 Aktuelle Version von ESt beschränkte Steuerpflicht 2019 (Dok.-Nr. 1007617)

9 Einkommensteuer 2019 V. 23.01 (Vollversion, 24.01.2020)

Die Version 23.01 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.01

 ESt classic 2019 V. 16.01

Die Version 23.01 enthält Fehlerbehebungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

24.01.2020 DFÜ keine Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

(14)

9.1 Fehlerbehebung

Folgende Fehler treten mit dieser Version nicht mehr auf:

 VaSt: Fehlende Übernahme pauschal besteuerter Arbeitgeberleistungen in die ESt-Erklärung Bei Einsatz von ESt comfort werden im Teilprogramm ESt Belegbuchung die folgenden Fehler behoben:

 Bei Jahresübernahme in Einkommensteuer Belegbuchung: Das ESt-Konto/Formularzeile ist nicht mehr vorhanden.

 Programmverbindung Kanzlei-Rechnungswesen – Einkommensteuer Belegbuchung: Buchungen mit relevanten ESt-Sachverhalten werden beim Buchen in Kanzlei-Rechnungswesen nicht übernommen

10 Einkommensteuer 2019 V. 23.0 (Vollversion, 28.12.2019)

Die Version 23.0 des Programms Einkommensteuer 2019 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2019 V. 16.0

 ESt classic 2019 V. 16.0

Die Version 23.0 enthält neue / geänderte Funktionen und gesetzliche Änderungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

28.12.2019 (ab ca. 18:30 Uhr)

DFÜ DATEV-Programme 13.0 Ja Nein

Januar 2020 DATEV- Programme 13.1

Keine Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

10.1 Gesetzliche Änderungen

10.1.1 Elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheids

Im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung (ELSTER) können Sie die elektronische, rechtsverbindliche Bekanntgabe des Steuerbescheids beantragen.

Informationen zur elektronischen Bekanntgabe des Steuerbescheids, zu den teilnehmenden Bundesländern und zum Vorgehen im Programm finden Sie in Dok.-Nr. 9270301.

10.1.2 Aufteilung des bisherigen Mantelbogens: neue Formulare

(15)

Die Finanzverwaltung hat die Angaben aus dem bisherigen Mantelbogen ESt 1 A auf folgende neue Formulare verteilt:

 Hauptformular ESt 1 A

(2-seitig mit Angaben z. B. zu den steuerpflichtigen Personen (Adresse, Bankverbindung), zur Veranlagungsform und zu Einkommensersatzleistungen)

 Anlage Sonderausgaben

(1-seitig mit Angaben z. B. zur gezahlten Kirchensteuer sowie zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen)

 Anlage Außergewöhnliche Belastungen

(1-seitig mit Angaben z. B. zu Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag sowie zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen)

 Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

(1-seitig mit Angaben z. B. zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen)

 Anlage Sonstiges

(1-seitig mit Angaben z. B. zum Verlustabzug und zur hälftigen Aufteilung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bei Einzelveranlagung von Ehegatten)

Beim Jahreswechsel von VZ 2018 nach VZ 2019 werden die im Mantelbogen ESt 1 A für VZ 2018 gemachten Angaben automatisch in die neuen Formulare für VZ 2019 übernommen.

10.1.3 Anlage KAP-INV

Anders als in VZ 2018 muss die 2. Seite der Anlage KAP-INV mit den detaillierten Angaben pro Investmentfonds nicht mehr zwingend ausgefüllt werden. Wenn eine saldierte Aufstellung eines Kreditinstituts vorliegt, genügt der Finanzverwaltung die ausgefüllte 1. Seite der Anlage KAP-INV.

Für diesen Fall finden Sie im Erfassungsformular Kapitaleinkünfte Detailerfassung zu den Zeilen 4-29 die neue Fondsübergreifende Summenerfassung.

10.1.4 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: neue Anlage 34b

Die Finanzverwaltung hat die Angaben zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG von der Anlage L auf die neue Anlage 34b verschoben.

Sie finden die neue Anlage 34b im Erfassungsformular Anlagen zur Land- und Forstwirtschaft auf der Registerkarte Anlage 34b.

10.1.5 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: neue Anlage LuF zur Anlage EÜR

Wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, sieht die Finanzverwaltung für Angaben zu Weinbau und Forstwirtschaft die neue Anlage LuF zur Anlage EÜR vor.

Sie finden die neue Anlage LuF zur Anlage EÜR im Erfassungsformular Anlagen EÜR (inkl. Anlage LuF) unterhalb der Zeile 23.

Mit Einführung der Anlage LuF zur Anlage EÜR ist die bisher erforderliche Anlage Weinbau entfallen.

10.1.6 Anlage N

(16)

BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten

Ein BMF-Schreiben vom 21.09.2018 (Dok.-Nr. 5236693; ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich) ändert mit Wirkung vom 01.04.2019 die Pauschbeträge bei der Berücksichtigung von Umzugskosten.

BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Reisekosten bei Auslandsreisen

Ein BMF-Schreiben vom 28.11.2018 (Dok.-Nr. 5236748; ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich) ändert mit Wirkung ab 01.01.2019 die berücksichtigungsfähigen Pauschbeträge bei Auslands-Reisekosten.

BFH-Urteil zu Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Mit Urteil vom 04.04.2019 (Dok.-Nr. 0951311; ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, Möbelstücke und Hausrat im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung keine Unterkunftskosten darstellen. Damit unterliegen diese Aufwendungen nicht der im Inland geltenden Begrenzung der Unterkunftskosten auf den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR.

10.1.7 Anlage V: Neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde der § 7b (Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau) in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Informationen zu § 7b EStG finden Sie in Dok.-Nr. 9268693.

10.1.8 Anlage Kind: Kinderfreibetrag / Kindergeld

Der Kinderfreibetrag erhöht sich je Elternteil von 2.394 EUR auf 2.490 EUR. Gemeinsam mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs von 1.320 EUR ergeben sich damit Freibeträge für Kinder von 3.810 EUR (bei Zusammenveranlagung der Elternteile: 7.620 EUR).

Das monatliche Kindergeld wurde zum 01.07.2019 um jeweils 10 EUR auf 204 EUR für das 1. und 2. Kind, auf 210 EUR für das 3. Kind und auf 235 EUR für jedes weitere Kind angehoben.

10.1.9 Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz

Für den Veranlagungszeitraum 2019 ergeben sich durch das Alterseinkünftegesetz folgende Änderungen:

 Anheben des Prozentsatzes der anzusetzenden Altersvorsorgeaufwendungen auf 88 % (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG)

 Absenken des Höchstbetrags für den Vorwegabzug auf 300 EUR bzw. 600 EUR bei Zusammenveranlagung (§

10 Abs. 4a S. 1 EStG). Dieser Betrag ist für die Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht im Bereich der Vorsorgeaufwendungen maßgebend.

 Absenken des Versorgungsfreibetrags auf 17,6 % der Versorgungsbezüge (höchstens 1.320 EUR) und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag auf 396 EUR bei Versorgungsbeginn in 2019 (§ 19 Abs. 2 S. 3 EStG)

 Anheben des Besteuerungsanteils von Leibrenten auf 78 % bei Rentenbeginn in 2019 (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S.

3 EStG)

 Absenken des Altersentlastungsbetrags auf 17,6 % der Einkünfte (höchstens 836 EUR), wenn das 64.

Lebensjahr in 2018 vollendet wurde (§ 24a S. 5 EStG) 10.1.10 Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag erhöht sich von 9.000 EUR auf 9.168 EUR.

(17)

10.1.11 Unterhalt für bedürftige Personen

Der abzugsfähige Höchstbetrag erhöht sich von 9.000 EUR auf 9.168 EUR.

10.2 Neue / geänderte Funktionen

10.2.1 Datenübernahme aus dem Programm DATEV Gewerbesteuer

In der Anlage G können Sie die Eingabefelder Für 2019 festzusetzender Gewerbesteuer-Messbetrag (…) und Für 2019 tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (…) auf Knopfdruck aus dem Programm DATEV Gewerbesteuer übernehmen.

Wenn der Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG über eine Anlage EÜR, sondern nach § 4 Abs. 1 EStG / § 5 EStG mittels Bilanz ermittelt wird, können Sie aus dem Programm DATEV Gewerbesteuer zusätzlich die außerbilanziellen Korrekturen (Abrechnungen, Kürzungen, Weitere Gewinnkorrekturen) übernehmen.

Sie finden die Schaltflächen zur Datenübernahme im Erfassungsformular zur Anlage G, Zeile 4-6, im

Ordnungsbereich Gewinn aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer auf der Registerkarte Gewinn im Bereich Datenübernahme aus der Gewerbesteuererklärung.

10.2.2 Digitale Belege

Im Programm DATEV Einkommensteuer können Sie über Mandant | Digitale Belege die in digitaler Form vorliegenden Belege mit den Eingabefeldern der Erfassungsformulare verknüpfen.

Sie können Belege verknüpfen, die Ihr Mandant im Online-Portal DATEV Meine Steuern gespeichert hat. Zusätzlich steht Ihnen die Funktion für Belege zur Verfügung, die im DATEV DMS oder in der Dokumentenablage abgelegt sind.

Informationen zu Digitale Belege, zu DATEV Meine Steuern und zu den Nutzungsvoraussetzungen finden Sie in Dok.-Nr. 1003606.

10.2.3 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) 10.2.3.1 Abruf der Daten für VZ 2019

Mit der Version ist die Abfrage der Daten zur vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) für VZ 2019 möglich.

Beachten Sie, dass der Gesetzgeber den datenübermittelnden Institutionen eine Frist bis zum 29.02.2020 einräumt, um die steuerlich relevanten Daten für das abgelaufene Kalenderjahr elektronisch zur Verfügung zu stellen.

10.2.3.2 Übernahme der Werte der Lohnsteuerbescheinigung

Die per VaSt übermittelten Werte der Lohnsteuerbescheinigung werden bei der Übernahme der VaSt-Daten automatisch in die Anlage N, die Anlage Vorsorgeaufwand und ggf. die Anlage N-AUS übernommen. Der bisher erforderliche zusätzliche Anstoß der Datenübernahme aus dem Erfassungsformular Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mehr notwendig.

10.2.4 Löschen von Ordnungsbereichs-Einträgen: Mehrfachauswahl

Bei sog. „Ordnungsbereichen“ (z. B. Spenden) ist es möglich, mehrere Einträge auf einmal zu löschen (z. B. die 1., 2., 3 und 7. Spende oder alle Spenden)

(18)

Wählen Sie dazu die löschenden Einträge mit gedrückter - bzw. -Taste aus und klicken anschließend auf das Symbol für Löschen.

10.2.5 Ordner Leere Erfassungsformulare

Durch das einfache Hinzufügen der neuen Formulare (Anlage Sonderausgaben, Anlage Außergewöhnliche

Belastungen, Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Anlage Sonstiges, Anlage 34b, Anlage LuF zur Anlage EÜR) wäre der Ordner Leere Erfassungsformulare sehr unübersichtlich geworden.

Der Ordner Leere Erfassungsformulare wurde daher nach Sachgebieten strukturiert.

10.2.6 Beratungsliste Mehrjahresvergleich

In der Beratungsliste Mehrjahresvergleich werden Vorjahreswerte auch dann angezeigt, wenn in den vorhergehenden Veranlagungszeiträumen abweichende Veranlagungsformen vorliegen.

10.2.7 Neue Berechnungsliste Feststellungen

Auf der neuen Berechnungsliste Feststellungen werden die folgenden Feststellungen/Ermittlungen dargestellt:

 Ermittlung des festzustellenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d EStG

 Ermittlung des festzustellenden Spendenvortrags i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 9 und 10 EStG

 Feststellung des steuerlichen Vorteils nach § 10a Abs. 4 EStG

 Ermittlung der vortragsfähigen Verluste nach § 2a Abs. 1 EStG

 Feststellung des verbleibenden Freibetrags für bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 InvStG

10.3 Weitere Informationen

10.3.1 Für alle Steuerprogramme gültige Neuerungen

Informationen zu den für alle Steuerprogramme gültigen Neuerungen finden Sie im Dokument „Aktuelle Version von Steuern Basis“ (Dok.-Nr. 1022108). Steuern Basis ist Bestandteil aller Steuerprogramme; die dortigen Neuerungen gelten daher auch für Einkommensteuer.

10.3.2 Elektronische Datenübermittlung (ELSTER) 10.3.2.1 Anlage N-Gre

Zum Erstellungszeitpunkt der Version 23.0 des Programms Einkommensteuer hat das maßgebende ELSTER-Modul der Finanzverwaltung die Elektronische Datenübermittlung (ELSTER) der Anlage N-Gre für VZ 2019 noch nicht unterstützt.

Aus diesem Grund ist mit der Version 23.0 die Elektronische Datenübermittlung der ESt-Erklärung für VZ 2019 nicht möglich, wenn Angaben zur Anlage N-Gre enthalten sind.

Ende März 2020 steht eine neue Version des Programms Einkommensteuer zur Verfügung, mit der die Elektronische Datenübermittlung der Anlage N-Gre für VZ 2019 möglich sein wird.

(19)

Aktuelle Auslieferungstermine finden Sie in Dok.-Nr. 1010488.

10.3.2.2 Sachverhalte, die nicht elektronisch übermittelt werden können

Eine detaillierte Übersicht über weitere Sachverhalte, die nicht elektronisch übermittelt werden können, finden Sie in Dok.-Nr. 9268781.

10.3.3 Programmteile Gesonderte - und einheitliche - Feststellung und ESt beschränkte Steuerpflicht Änderungen in den Programmteilen Gesonderte - und einheitliche - Feststellung (Bestandteil von Einkommensteuer comfort und von Einkommensteuer classic) sowie in ESt beschränkte Steuerpflicht (Bestandteil von Einkommensteuer comfort) können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:

 Aktuelle Version von Gesonderte - und einheitliche - Feststellung 2019 (Dok.-Nr. 1007618)

 Aktuelle Version von ESt beschränkte Steuerpflicht 2019 (Dok.-Nr. 1007617)

Copyright © DATEV eG

Referenzen

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