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Aktuelle Version von Einkommensteuer 2020

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Academic year: 2022

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Dok.-Nr.: 1018656

DATEV-Serviceinformation Neuerungen

Letzte Aktualisierung: 31.12.2021

Relevant für:

Einkommensteuer

Einkommensteuer VZ 2020

Aktuelle Version von Einkommensteuer 2020

Inhaltsverzeichnis

1 Einkommensteuer 2020 V. 24.4 (Vollversion, 30.12.2021) 1.1 Gesetzliche Änderungen

1.1.1 Forstwirtschaft: neue pauschale Betriebsausgaben (§ 4 ForstSchAusglG) 1.2 Neue / geänderte Funktionen

1.2.1 Zusammenführen von Datenbeständen (Heirat) 1.2.2 Gendergerechte Bezeichnungen

1.3 Weitere Informationen

1.3.1 Zusätzliche ELSTER-Verarbeitung um 12:15 Uhr 1.3.2 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer 2 Einkommensteuer 2020 V. 24.32 (Vollversion, 30.09.2021)

2.1 Fehlerbehebung 2.2 Weitere Informationen

2.2.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer 3 Einkommensteuer 2020 V. 24.3 (Vollversion, 05.08.2021)

3.1 Neue / geänderte Funktionen 3.1.1 Digitale Belege

4 Einkommensteuer 2020 V. 24.21 (Vollversion, 27.05.2021) 4.1 Fehlerbehebung

4.2 Weitere Informationen

4.2.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer 5 Einkommensteuer 2020 V. 24.2 (Vollversion, 15.04.2021)

5.1 Gesetzliche Änderungen 5.1.1 Vorläufiger Verlustrücktrag 5.2 Neue / geänderte Funktionen

5.2.1 Einkünfte i. S. d. § 32b EStG 5.3 Fehlerbehebung

6 Einkommensteuer 2020 V. 24.1 (Vollversion, 18.03.2021)

(2)

6.1 Gesetzliche Änderungen 6.1.1 Verlustrücktrag

6.1.2 Übertragung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern 6.1.3 Kapitalerträge mit ermäßigter Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG 6.1.4 BMF-Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG) 6.1.5 Elektronische Datenübermittlung (ELSTER)

6.2 Neue / geänderte Funktionen 6.2.1 Verlustrücktrags-Assistent

6.2.2 Neue Beratungsliste “Zusammenstellung Mehrjahresvergleich Anlage V”

6.3 Fehlerbehebung 6.4 Weitere Informationen

6.4.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer 7 Einkommensteuer 2020 V. 24.01 (Vollversion, 21.01.2021)

7.1 Fehlerbehebung

7.2 Neue / geänderte Funktionen

7.2.1 „HomeOffice-Pauschale“ (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG) 8 Einkommensteuer 2020 V. 24.0 (Vollversion, 30.12.2020)

8.1 Gesetzliche Änderungen

8.1.1 Änderungen in den amtlichen Formularen 8.1.1.1 Anlage Corona-Hilfen

8.1.1.2 Anlage Energetische Maßnahmen 8.1.1.3 Aufteilung der bisherigen Anlage R

8.1.2 „HomeOffice-Pauschale“ (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG)

8.1.3 Übernachtungspauschale für Kraftfahrzeugfahrer (§ 9 Abs. 1 EStG)

8.1.4 Pauschalen für beruflich veranlasste Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG) 8.1.5 Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

8.1.6 Günstigerprüfung Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4a EStG) 8.1.7 Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 2 EStG)

8.1.8 Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) 8.1.9 Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG) 8.1.10 Leibrenten (§ 22 Nr. 1 EStG)

8.1.11 Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

8.1.12 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 2 EStG) 8.1.13 Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)

8.1.14 Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG)

8.1.15 Unterhalt für bedürftige Personen (§ 33a Abs.1 EStG)

8.1.16 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 Abs. 1 EStG) 8.1.17 Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)

8.1.18 Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG)

8.1.19 Vorläufiger Verlustrücktrag (§ 111 Abs. 6 EStG)

8.1.20 BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten

8.1.21 BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Reisekosten bei Auslandsreisen

(3)

8.2 Neue / geänderte Funktionen

8.2.1 Neue Beratungsliste: Mehrjahresvergleich Anlage V 8.2.2 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)

8.2.2.1 Abruf der Daten für VZ 2020 8.2.2.2 Löschen von Vorjahreswerten

8.2.3 Elektronische Bescheidbekanntgabe: E-Mail-Adresse 8.2.4 Ordner Erfassungsformulare: angepasste Reihenfolge 8.3 Weitere Informationen

8.3.1 Anlage N-Gre: elektronische Datenübermittlung (ELSTER) 8.3.2 Für alle Steuerprogramme gültige Neuerungen

8.3.3 Programmteile Gesonderte - und einheitliche - Feststellung und ESt beschränkte Steuerpflicht

1 Einkommensteuer 2020 V. 24.4 (Vollversion, 30.12.2021)

Die Version 24.4 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.4

 ESt classic 2020 V. 17.4

Die Version 24.4 enthält gesetzliche Änderungen und neue/geänderte Funktionen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

30.12.2021 (ab ca. 18:15 Uhr)

DFÜ DATEV-Programme 15.0 Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

1.1 Gesetzliche Änderungen

1.1.1 Forstwirtschaft: neue pauschale Betriebsausgaben (§ 4 ForstSchAusglG) Bei Vorliegen einer Einschlagsbeschränkung können pauschale Betriebsausgaben von

 65% bei Verwertung von Holz auf dem Stamm,

 90% bei Verwertung von eingeschlagenem Holz

geltend gemacht werden, wenn die Einschlagsbeschränkung eingehalten wird.

1.2 Neue / geänderte Funktionen

1.2.1 Zusammenführen von Datenbeständen (Heirat)

(4)

Für den Fall, dass 2 bisher einzelveranlagte Mandanten einer Kanzlei heiraten und daher künftig gemeinsam in einem ESt-Datenbestand geführt werden, gibt es die neue Funktion Die Daten des Ehegatten/Lebenspartners aus einem anderen Bestand übernehmen.

Sie finden den Aufruf der Funktion z. B. im Erfassungsformular ESt 1A unterhalb der Zeile 28.

Die neue Funktion ergänzt die bereits bisher vorhandenen Funktionen Die Daten des Ehemanns (Person A) löschen, Die Daten der Ehefrau (Person B) löschen und Die Daten der steuerpflichtigen Person in die Daten der Ehefrau (Person B) umwandeln oder Die Daten von Ehegatten/Lebenspartnern tauschen.

1.2.2 Gendergerechte Bezeichnungen

In den Auswertungen werden für die Personen gendergerechte Bezeichnungen verwendet. So wird z. B. bei einer Einzelveranlagung statt „Steuerpflichtiger“ künftig „Steuerpflichtige Person“ und bei Ehegattenveranlagungen statt

„Steuerpflichtiger“ und „Ehefrau“ die Begriffe „Ehemann“ und „Ehefrau“ verwendet.

Unabhängig davon bleibt – wie bereits bisher - die Möglichkeit, die geschlechtsneutralen Bezeichnungen „Person A“

und „Person B“ zu verwenden. Dies erreichen Sie z. B. dadurch, dass Sie im Erfassungsformular ESt 1A in Zeile 17 das Kontrollkästchen Gleichgeschlechtliche Ehe aktivieren.

1.3 Weitere Informationen

1.3.1 Zusätzliche ELSTER-Verarbeitung um 12:15 Uhr

Ab dem 01.02.2022 wird im DATEV-Rechenzentrum täglich neben den bisherigen ELSTER-Verarbeitungen um 18:30 Uhr und 23:00 Uhr eine weitere ELSTER-Verarbeitung um 12:15 Uhr durchgeführt. Aufträge mit Termin sofort können jeweils nur bis zur nächsten ELSTER-Verarbeitung storniert werden.

Weitere Informationen zur ELSTER-Verarbeitung: Zusätzliche ELSTER-Verarbeitung um 12:15 Uhr bei der Übermittlung von Steuererklärungen (Dok.-Nr. 1022846)

1.3.2 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

Durch die Version 24.4 wird beim Aufruf von Datenbeständen mit folgendem Sachverhalt eine neue Telenummer erzeugt:

 Im Erfassungsformular Anlage 13a sind in Zeile 23 Einnahmen aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm und/oder in Zeile 24 Einnahmen aus der Verwertung von eingeschlagenem Holz erfasst.

Wenn Sie Mandanten mit diesem Sachverhalt haben und diesen Mandanten einen mit der Vorgängerversion ausgedrucktes Formular ESt 1 A (mit eingedruckter Telenummer am linken oberen Rand) zur Unterschrift vorgelegt haben, beachten Sie im Zusammenhang mit der Elektronischen Datenübermittlung:

Senden aus dem Programm DATEV Einkommensteuer

Wenn Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem Programm Einkommensteuer erst mit der Version 24.4 durchführen, drucken Sie bei Bedarf das Formular ESt 1 A mit der geänderten Telenummer erneut aus und legen Sie die Erklärung dem Mandanten erneut zur Unterschrift vor. Alternativ können Sie sich in diesem Fall das aktuelle Freizeichnungsdokument vom Mandanten unterschreiben lassen: Denn auch das Freizeichnungsdokument enthält am linken oberen Rand die Telenummer.

Senden aus dem DATEV Arbeitsplatz (nach vorheriger Bereitstellung)

(5)

Wenn Sie die Daten mit der Vorgängerversion zur späteren Elektronischen Datenübermittlung bereitgestellt haben, können Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem DATEV Arbeitsplatz anstoßen

(kontextbezogener Link Übermittlung Finanzverwaltung | Bereitgestellte Daten an das Finanzamt übermitteln). Ein Aufruf des Datenbestands (mit der damit verbundenen Neubildung der Telenummer) ist dazu nicht erforderlich.

Informationen zum Bereitstellen von Steuererklärungen zur späteren Übermittlung finden Sie in Dok.-Nr. 9240110.

2 Einkommensteuer 2020 V. 24.32 (Vollversion, 30.09.2021)

Die Version 24.32 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.35

 ESt classic 2020 V. 17.35

Die Version 24.32 enthält Fehlerbehebungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

30.09.2021 (ab ca. 18:15 Uhr)

DFÜ DATEV-Programme 15.0 Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

2.1 Fehlerbehebung

Folgender Fehler tritt mit dieser Version nicht mehr auf:

 Kapitaleinkünfte Detailerfassung: Erfasste ausländische Steuer wird nicht berücksichtigt (Dok.-Nr. 1022273)

2.2 Weitere Informationen

2.2.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

Durch die Version 24.32 wird beim Aufruf von Datenbeständen mit folgendem Sachverhalt eine neue Telenummer erzeugt:

 Im Erfassungsformular Kapitaleinkünfte Detailerfassung ist im Erfassungsbereich Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens ein Betrag in Zeile 41 (Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer (…)) erfasst. (Siehe auch Kapitaleinkünfte Detailerfassung: Erfasste ausländische Steuer wird nicht berücksichtigt (Dok.-Nr. 1022273).)

Wenn Sie Mandanten mit diesem Sachverhalt haben und diesen Mandanten einen mit der Vorgängerversion ausgedrucktes Formular ESt 1 A (mit eingedruckter Telenummer am linken oberen Rand) zur Unterschrift vorgelegt haben, beachten Sie im Zusammenhang mit der Elektronischen Datenübermittlung:

(6)

Senden aus dem Programm DATEV Einkommensteuer

Wenn Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem Programm Einkommensteuer erst mit der Version 24.32 durchführen, drucken Sie bei Bedarf das Formular ESt 1 A mit der geänderten Telenummer erneut aus und legen Sie die Erklärung dem Mandanten erneut zur Unterschrift vor. Alternativ können Sie sich in diesem Fall das aktuelle Freizeichnungsdokument vom Mandanten unterschreiben lassen: Denn auch das Freizeichnungsdokument enthält am linken oberen Rand die Telenummer.

Senden aus dem DATEV Arbeitsplatz (nach vorheriger Bereitstellung)

Wenn Sie die Daten mit der Vorgängerversion zur späteren Elektronischen Datenübermittlung bereitgestellt haben, können Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem DATEV Arbeitsplatz anstoßen

(kontextbezogener Link Übermittlung Finanzverwaltung | Bereitgestellte Daten an das Finanzamt übermitteln). Ein Aufruf des Datenbestands (mit der damit verbundenen Neubildung der Telenummer) ist dazu nicht erforderlich.

Informationen zum Bereitstellen von Steuererklärungen zur späteren Übermittlung finden Sie in Dok.-Nr. 9240110.

3 Einkommensteuer 2020 V. 24.3 (Vollversion, 05.08.2021)

Die Version 24.3 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.32

 ESt classic 2020 V. 17.32

Die Version 24.3 enthält neue / geänderte Funktionen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

05.08.2021 DATEV- Programme 15.0

DATEV-Programme 15.0 Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

3.1 Neue / geänderte Funktionen

3.1.1 Digitale Belege

Im Bereich Digitale Belege sind neue / geänderte Funktionen enthalten, die in folgendem Dokument beschrieben sind:

Aktuelle Version von Digitale Belege Steuern V. 4.5 (Dok.-Nr. 1007654)

4 Einkommensteuer 2020 V. 24.21 (Vollversion, 27.05.2021)

(7)

Die Version 24.21 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.25

 ESt classic 2020 V. 17.25

Die Version 24.21 enthält Fehlerbehebungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

27.05.2021 (ab ca. 18:15 Uhr)

DFÜ DATEV-Programme 14.1 Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

4.1 Fehlerbehebung

Folgende Fehler treten mit dieser Version nicht mehr auf:

 Anlage N: keine Berücksichtigung von Werbungskosten unter 1.000 EUR bei Ermittlung der Steuer nach § 34 EStG

 Anlage KAP: Tariflich zu versteuernde Kapitalerträge werden fälschlicherweise nach § 34 EStG ermäßigt besteuert

4.2 Weitere Informationen

4.2.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

Durch die Version 24.21 wird beim Aufruf von Datenbeständen mit folgendem Sachverhalt eine neue Telenummer erzeugt:

 Zusammenveranlagung mit tariflich zu besteuernden Kapitalerträgen eines Ehegatten und nicht

ausgeglichenen Verlusten des anderen Ehegatten, die nicht aus der Veräußerung von Aktien stammen und mit den tariflich zu besteuernden Kapitalerträgen des einen Ehegatten verrechnet werden

Wenn Sie Mandanten mit diesem Sachverhalt haben und diesen Mandanten einen mit der Vorgängerversion ausgedrucktes Formular ESt 1 A (mit eingedruckter Telenummer am linken oberen Rand) zur Unterschrift vorgelegt haben, beachten Sie im Zusammenhang mit der Elektronischen Datenübermittlung:

Senden aus dem Programm DATEV Einkommensteuer

Wenn Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem Programm Einkommensteuer erst mit der Version 24.21 durchführen, drucken Sie bei Bedarf das Formular ESt 1 A mit der geänderten Telenummer erneut aus und legen Sie die Erklärung dem Mandanten erneut zur Unterschrift vor. Alternativ können Sie sich in diesem Fall das aktuelle Freizeichnungsdokument vom Mandanten unterschreiben lassen: Denn auch das Freizeichnungsdokument enthält am linken oberen Rand die Telenummer.

(8)

Senden aus dem DATEV Arbeitsplatz (nach vorheriger Bereitstellung)

Wenn Sie die Daten mit der Vorgängerversion zur späteren Elektronischen Datenübermittlung bereitgestellt haben, können Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem DATEV Arbeitsplatz anstoßen

(kontextbezogener Link Übermittlung Finanzverwaltung | Bereitgestellte Daten an das Finanzamt übermitteln). Ein Aufruf des Datenbestands (mit der damit verbundenen Neubildung der Telenummer) ist dazu nicht erforderlich.

Informationen zum Bereitstellen von Steuererklärungen zur späteren Übermittlung finden Sie in Dok.-Nr. 9240110.

5 Einkommensteuer 2020 V. 24.2 (Vollversion, 15.04.2021)

Die Version 24.2 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.2

 ESt classic 2020 V. 17.2

Die Version 24.2 enthält gesetzliche Änderungen, neue/geänderte Funktionen und Fehlerbehebungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

15.04.2021 DFÜ DATEV-Programme 14.1 Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

5.1 Gesetzliche Änderungen

5.1.1 Vorläufiger Verlustrücktrag

Mit dem Hinzufügen von § 111 Abs. 9 EStG durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrag aus VZ 2021 in VZ 2020 möglich

Mit der Version können Sie den vorläufigen Verlustrücktrag in der Berechnung berücksichtigen lassen. Sie finden die entsprechenden Eingabefelder in der Anlage Sonstiges unterhalb der Zeile 8.

Zudem unterstützt Sie eine Brief-Vorlage bei der Antragstellung.

5.2 Neue / geänderte Funktionen

5.2.1 Einkünfte i. S. d. § 32b EStG

Die Liste Informationen wurde um eine Tabelle ergänzt, in der die steuerliche Auswirkung von Einkünften dargestellt wird, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen.

5.3 Fehlerbehebung

Folgender Fehler tritt mit dieser Version nicht mehr auf:

(9)

 Anlage N: Aus VZ 2019 übernommene Werbungskosten zu Entschädigungen können nicht gelöscht werden

6 Einkommensteuer 2020 V. 24.1 (Vollversion, 18.03.2021)

Die Version 24.1 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.1

 ESt classic 2020 V. 17.1

Die Version 24.1 enthält gesetzliche Änderungen, neue/geänderte Funktionen und Fehlerbehebungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

18.03.2021 DFÜ DATEV-Programme 14.1 Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

6.1 Gesetzliche Änderungen

6.1.1 Verlustrücktrag

Die Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) erhöht sich von 5 Mio. EUR (Zusammenveranlagung: 10 Mio. EUR) auf 10 Mio. EUR (Zusammenveranlagung: 20 Mio. EUR).

6.1.2 Übertragung des Kinderfreibetrags bei volljährigen Kindern

Ein BFH-Urteil zur Übertragung des Kinderfreibetrags wird berücksichtigt (BFH-Urteil vom 22.04.2020, III-R-61/18;

BFH/NV-2021-0056; Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrags nach Volljährigkeit des Kindes (ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich)).

Demnach führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG bei volljährigen Kindern nicht mehr zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs des Kindes.

6.1.3 Kapitalerträge mit ermäßigter Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG

In den Zeilen 35 und 36 der Anlage KAP können Kapitalerträge deklariert werden, die der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegen (“Fünftelregelung).

6.1.4 BMF-Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG)

Die Finanzverwaltung hat für den betrieblichen Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG) den Gewinnbegriff und die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen neu geregelt: Demnach ist für den Gewinn i. S. d. § Abs. 4a EStG der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich. Außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht (mehr) aus (BMF-Schreiben vom 18.01.2021; BStBl-2021-I-0119; Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG; Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen (ggf.

LEXinform-Abonnement erforderlich)).

(10)

Das BMF-Schreiben wird im Programm berücksichtigt.

6.1.5 Elektronische Datenübermittlung (ELSTER)

Mit der Version ist die elektronische Datenübermittlung der Anlage N-Gre möglich.

6.2 Neue / geänderte Funktionen

6.2.1 Verlustrücktrags-Assistent

Mit der Version steht der Verlustrücktrags-Assistent zur Verfügung.

Der Verlustrücktrags-Assistent unterstützt Sie bei der Wahl einer möglichen Begrenzung des Verlustrücktrags nach VZ 2019 (§ 10d Abs. 1 S. 5, 6 EStG) und berücksichtigt einen bei der Steuerfestsetzung für VZ 2019 ggf. bereits berücksichtigten vorläufigen Verlustrücktrag (§ 111 EStG).

Sie finden den Assistenten über Übersicht | Leere Erfassungsformulare | Sonstiges und Ausland | Verlustrücktrags- Assistent.

6.2.2 Neue Beratungsliste “Zusammenstellung Mehrjahresvergleich Anlage V”

Wenn mehrere Anlage V – Objekte erfasst sind, finden Sie zusätzlich zu den objektbezogenen Listen Mehrjahresvergleich Anlage V – bebautes Grundstück die neue Beratungsliste Zusammenstellung Mehrjahresvergleich Anlage V - Einkünfte aus bebauten Grundstücken.

Auf der Liste werden alle Objekte mit Einkünften aus bebauten Grundstücken für bis zu 3 Jahre vergleichend dargestellt.

Sie finden die neue Liste über Übersicht | Beratung | Mehrjahresvergleich Anlage V – bebautes Grundstück.

6.3 Fehlerbehebung

Folgender Fehler tritt mit dieser Version nicht mehr auf:

 „Fehler (SO[1]/Priv_VA_G[1]/Grdst[…]/Einz[…]/E0306801[1])“ beim Aufrufen, Drucken oder Übermitteln des Freizeichnungsdokuments

6.4 Weitere Informationen

6.4.1 ELSTER: Bilden einer neuen Telenummer

Durch die Version 24.1 wird beim Aufruf von Datenbeständen mit Angaben

 zur Homeoffice-Pauschale (Anlage N, Zeilen 47-48),

 zur Anlage Energetische Maßnahmen,

 zu Ergebnisanteilen aus Beteiligungen an Personengesellschaften in Zeile 103 der Anlage EÜR bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anlage SZ zu dieser Anlage EÜR,

 zu Verlusten i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG (Verluste aus Kapitalvermögen wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung/Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter oder sonstigem Ausfall von Wirtschaftsgütern) von mehr als 10.000 EUR (Anlage KAP, Zeilen 15, 25; Anlage KAP-BET, Zeilen 13, 21, 24)

(11)

eine neue Telenummer erzeugt.

Wenn Sie Mandanten mit mindestens einem dieser Sachverhalte haben und diesen Mandanten einen mit der Vorgängerversion ausgedrucktes Formular ESt 1 A (mit eingedruckter Telenummer am linken oberen Rand) zur Unterschrift vorgelegt haben, beachten Sie im Zusammenhang mit der Elektronischen Datenübermittlung:

Senden aus dem Programm DATEV Einkommensteuer

Wenn Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem Programm Einkommensteuer erst mit der Version 24.1 durchführen, drucken Sie bei Bedarf das Formular ESt 1 A mit der geänderten Telenummer erneut aus und legen Sie die Erklärung dem Mandanten erneut zur Unterschrift vor. Alternativ können Sie sich in diesem Fall das aktuelle Freizeichnungsdokument vom Mandanten unterschreiben lassen: Denn auch das Freizeichnungsdokument enthält am linken oberen Rand die Telenummer.

Senden aus dem DATEV Arbeitsplatz (nach vorheriger Bereitstellung)

Wenn Sie die Daten mit der Vorgängerversion zur späteren Elektronischen Datenübermittlung bereitgestellt haben, können Sie die Elektronische Datenübermittlung unmittelbar aus dem DATEV Arbeitsplatz anstoßen

(kontextbezogener Link Übermittlung Finanzverwaltung | Bereitgestellte Daten an das Finanzamt übermitteln). Ein Aufruf des Datenbestands (mit der damit verbundenen Neubildung der Telenummer) ist dazu nicht erforderlich.

Informationen zum Bereitstellen von Steuererklärungen zur späteren Übermittlung finden Sie in Dok.-Nr. 9240110.

7 Einkommensteuer 2020 V. 24.01 (Vollversion, 21.01.2021)

Die Version 24.01 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.01

 ESt classic 2020 V. 17.01

Die Version 24.01 enthält Fehlerbehebungen und neue/geänderte Funktionen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

21.01.2021 DFÜ DATEV-Programme 14.1 Nein Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

7.1 Fehlerbehebung

Folgender Fehler tritt mit dieser Version nicht mehr auf:

 Anlage G Ehefrau: Für den Veräußerungsgewinn wird der Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG nicht übermittelt

(12)

7.2 Neue / geänderte Funktionen

7.2.1 „HomeOffice-Pauschale“ (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG)

Für jeden Tag, an dem ausschließlich im HomeOffice gearbeitet wird, wird eine Pauschale von 5 EUR/Tag eingeführt (max. 600 EUR pro Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr), wenn keine tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

Sie erfassen die Angaben zur HomeOffice-Pauschale bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Erfassungsformular Anlage N in Zeilen 47/48 im Bereich der Weiteren Werbungskosten.

8 Einkommensteuer 2020 V. 24.0 (Vollversion, 30.12.2020)

Die Version 24.0 des Programms Einkommensteuer 2020 ist Bestandteil der Pakete

 ESt comfort 2020 V. 17.0

 ESt classic 2020 V. 17.0

Die Version 24.0 enthält neue / geänderte Funktionen und gesetzliche Änderungen.

Wenn Sie DATEVasp oder DATEV-SmartIT nutzen, wird diese Version ab Verfügbarkeit automatisch für Sie installiert.

Den Termin finden Sie in Ihrem DATEVasp-Serviceportal / DATEV-SmartIT-Serviceportal.

Bereitstellung ab

Bereitstellung per

Installationsvoraussetzung Datenanpassung* Neustart

30.12.2020 DFÜ DATEV-Programme 14.0 Ja Nein

Januar 2021 DATEV- Programme 14.1

Keine Ja Nein

* Während einer Installation mit Datenanpassung kann an den betroffenen Arbeitsplätzen nicht gearbeitet werden!

8.1 Gesetzliche Änderungen

8.1.1 Änderungen in den amtlichen Formularen 8.1.1.1 Anlage Corona-Hilfen

Zusammen mit der Anlage G, S und/oder L ist für VZ 2020 die neue Anlage Corona-Hilfen einzureichen.

Die Anlage enthält Angaben zu bezogenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren

Zuschüssen. Die erklärten Beträge müssen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen/Gewinne in den Anlagen G, S oder L enthalten sein.

(13)

Die Angaben zur Anlage Corona-Hilfen erfassen Sie daher unmittelbar in den Erfassungsformularen zu den Anlagen G, S und L.

8.1.1.2 Anlage Energetische Maßnahmen

Die Anlage Energetische Maßnahmen ist bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG einzureichen.

Die Anlage enthält Angaben zum begünstigten Objekt und zu den förderfähigen Aufwendungen.

Mit der Anlage sind die erforderlichen Bescheinigungen der ausführenden Fachunternehmen einzureichen.

Für das Einreichen der Bescheinigungen können Sie im Programm DATEV Einkommensteuer z. B. die Möglichkeit der Sonstigen Nachricht über Mandant | Kommunikation mit der Finanzverwaltung | Sonstige Nachricht nutzen.

Informationen zur Nutzung der Sonstigen Nachricht finden Sie im Dokument Sonstige Nachricht ans Finanzamt (Überblick) (Dok.-Nr. 9273015).

8.1.1.3 Aufteilung der bisherigen Anlage R

Die Finanzverwaltung hat die Angaben aus der bisherigen Anlage R auf folgende Formulare verteilt:

 Anlage R

(2-seitig mit Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus dem Inland)

 Anlage R-AV / bAV (neu)

(2-seitig mit Angaben zu Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung)

 Anlage R-AUS (neu)

(1-seitig mit Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen oder ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen)

Beim Jahreswechsel von VZ 2019 nach VZ 2020 werden die in der Anlage R für VZ 2019 gemachten Angaben automatisch in die neuen Formulare für VZ 2020 übernommen.

8.1.2 „HomeOffice-Pauschale“ (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG)

Für jeden Tag, an dem ausschließlich im HomeOffice gearbeitet wird, wird eine Pauschale von 5 EUR/Tag eingeführt (max. 600 EUR pro Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr), wenn keine tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Pauschale nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

Sie erfassen die Angaben zur HomeOffice-Pauschale bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Erfassungsformular Anlage N in Zeilen 47/48 im Bereich der Weiteren Werbungskosten.

8.1.3 Übernachtungspauschale für Kraftfahrzeugfahrer (§ 9 Abs. 1 EStG)

Für Kraftfahrzeugfahrer, die im Kraftfahrzeug übernachten, wird eine Übernachtungspauschale von 8 EUR/Tag eingeführt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG).

8.1.4 Pauschalen für beruflich veranlasste Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG)

(14)

Die Pauschale für An-/Abreisetage bei mehrtägiger Abwesenheit sowie für Tage mit einer Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden erhöht sich von 12 EUR auf 14 EUR.

Die Pauschale für ganztägige Abwesenheiten erhöht sich von 24 EUR auf 28 Euro.

8.1.5 Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

Der Prozentsatz der anzusetzenden Altersvorsorgeaufwendungen erhöht sich von 88 % auf 90 %.

8.1.6 Günstigerprüfung Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 4a EStG)

Die Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht im Bereich der Vorsorgeaufwendungen entfällt ab VZ 2020.

8.1.7 Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 2 EStG)

Die Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag erhöht sich von 1 Mio. EUR (Zusammenveranlagung: 2 Mio. EUR) auf 5 Mio. EUR (Zusammenveranlagung: 10 Mio. EUR).

8.1.8 Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)

Bei Versorgungsbeginn in 2020 sinkt der Versorgungsfreibetrag auf 16,0 % der Versorgungsbezüge (max. 1.200 EUR) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf 360 EUR (Versorgungsbeginn in 2019: 17,6 %, max. 1.320 EUR, Zuschlag: 396 EUR).

8.1.9 Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG)

Die Verrechnung von Verlusten aus uneinbringlichen Forderungen und aus Übertragung oder Ausbuchung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter wird im Veranlagungszeitraum auf 20.000 EUR beschränkt.

8.1.10 Leibrenten (§ 22 Nr. 1 EStG)

Der Besteuerungsanteil von Leibrenten erhöht sich auf 80 % bei Rentenbeginn in 2020 (Rentenbeginn in 2019: 78 %).

8.1.11 Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

Der Altersentlastungsbetrag sinkt auf 16,0 % der Einkünfte (max. 760 EUR), wenn das 64. Lebensjahr in 2019 vollendet wurde (Vollendung des 64. Lebensjahrs in 2018: 17,6 %, max. 836 EUR).

8.1.12 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 2 EStG)

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich von 1.308 EUR auf 4.008 EUR.

8.1.13 Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)

Der Kinderfreibetrag erhöht sich je Elternteil von 2.490 EUR auf 2.586 EUR.

Gemeinsam mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 EUR ergeben sich damit Freibeträge für Kinder von 3.906 EUR (bei Zusammenveranlagung der Elternteile: 7.812 EUR).

8.1.14 Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG)

Der Grundfreibetrag erhöht sich von 9.168 EUR auf 9.408 EUR.

(15)

Zum Ausgleich der sog. kalten Progression erhöhen sich auch die übrigen Eckwerte – so gilt z. B. der Steuersatz von 42 % ab 57.052 EUR (VZ 2019: ab 55.691 EUR).

8.1.15 Unterhalt für bedürftige Personen (§ 33a Abs.1 EStG) Der abzugsfähige Höchstbetrag erhöht sich von 9.168 EUR auf 9.408 EUR.

8.1.16 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 Abs. 1 EStG)

Der bei der Ermittlung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 35 EStG anzuwendende Faktor erhöht sich von 3,8 auf 4,0.

Der Ermäßigungshöchstbetrag wird ab VZ 2020 ausschließlich betriebsbezogen ermittelt (BMF-Schreiben vom 17.04.2019: Dok.-Nr. 5236878; ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich). Die saldierte Ermittlung des

Ermäßigungshöchstbetrags über alle Betriebe ist nicht mehr möglich.

8.1.17 Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)

Für die Durchführung von energetischen Maßnahmen in einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten und mehr als 10 Jahre alten Gebäude wird eine Steuerermäßigung eingeführt.

Die Steuerermäßigung beträgt

 50 % der Aufwendungen für einen Energieberater im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie

 7 % der übrigen Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme (max. 14.000 EUR),

 7 % der übrigen Aufwendungen im Jahr nach dem Abschluss der Maßnahme (max. 14.000 EUR) und

 6 % der übrigen Aufwendungen im 2. Jahr nach Abschluss der Maßnahme (max. 12.000 EUR).

Es gilt eine objektbezogene Höchstgrenze der Steuerermäßigung von 40.000 Euro je Gebäude.

Ein Antrag auf hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 EStG bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten umfasst auch die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

8.1.18 Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG)

Zusätzlich zum unveränderten Kindergeld wird ein Einmalbetrag von 300 EUR je Kind gewährt, für das mindestens in einem Monat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht („Kinderbonus“).

8.1.19 Vorläufiger Verlustrücktrag (§ 111 Abs. 6 EStG)

Wenn für VZ 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag nach § 111 EStG berücksichtigt wurde, wird mit der Veranlagung für VZ 2020 der ESt-Bescheid für VZ 2019 geändert: Der vorläufige Verlustrücktrag wird für VZ 2019 dem

Gesamtbetrag der Einkünfte wieder hinzugerechnet und stattdessen der tatsächliche Verlustrücktrag von VZ 2020 nach VZ 2019 berücksichtigt (§ 111 Abs. 6 EStG).

Mit der Version des Programms DATEV Einkommensteuer, die Mitte März 2021 zur Verfügung steht, können Sie sich mit Hilfe des Verlustrücktrags-Assistenten den Nachzahlungs-/Erstattungsbetrag ermitteln lassen, der sich für VZ 2019 wegen § 111 Abs. 6 EStG ergibt.

8.1.20 BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten

(16)

Ein BMF-Schreiben vom 20.05.2020 (Dok.-Nr. 7012316; ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich) ändert mit Wirkung vom 01.06.2020 die Pauschbeträge bei der Berücksichtigung von Umzugskosten.

8.1.21 BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Reisekosten bei Auslandsreisen

Ein BMF-Schreiben vom 15.11.2019 (Dok.-Nr. 7012009; ggf. LEXinform-Abonnement erforderlich) ändert mit Wirkung ab 01.01.2020 die berücksichtigungsfähigen Pauschbeträge bei Auslands-Reisekosten.

8.2 Neue / geänderte Funktionen

8.2.1 Neue Beratungsliste: Mehrjahresvergleich Anlage V

Zusätzlich zur bisherigen Beratungsliste Mehrjahresvergleich gibt es – für jedes erfasste Objekt in der Anlage V - die neue Beratungsliste Mehrjahresvergleich Anlage V.

In der Liste werden die einzelnen Einnahmen- und Werbungskosten-Positionen des Objekts für VZ 2020, 2019 und 2018 vergleichend gegenübergestellt. Voraussetzung ist, dass die Adresse (Ort, Straße, Hausnummer) des jeweiligen Objekts in den einzelnen Veranlagungszeiträumen identisch erfasst ist.

Sie finden die neue Liste im Ordner Beratung.

8.2.2 Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) 8.2.2.1 Abruf der Daten für VZ 2020

Mit der Version ist die Abfrage der Daten zur vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) für VZ 2020 möglich.

Beachten Sie, dass der Gesetzgeber den datenübermittelnden Institutionen eine Frist bis zum 28.02.2021 einräumt, um die steuerlich relevanten Daten für das abgelaufene Kalenderjahr elektronisch zur Verfügung zu stellen.

8.2.2.2 Löschen von Vorjahreswerten

Wenn bei einer Abfrage der E-Steuerdaten (VaSt) keine Werte zu solchen Erfassungsfeldern geliefert werden, die noch aus dem Vorjahr übernommene Werte enthalten, werden die aus dem Vorjahr übernommenen Werte in diesen Feldern gelöscht.

8.2.3 Elektronische Bescheidbekanntgabe: E-Mail-Adresse

Für die E-Mail-Benachrichtigung der Finanzverwaltung über einen bereitgestellten Steuerbescheid muss zwingend eine E-Mail-Adresse angegeben werden.

Die E-Mail-Adresse kann manuell erfasst oder aus den im Programm DATEV Einkommensteuer über Extras | Beraterstammdaten hinterlegten Beraterstammdaten übernommen werden

In den Beraterstammdaten kann dafür die gesonderte E-Mail-Adresse „E-Mail Bescheidbenachrichtigung“ erfasst werden.

8.2.4 Ordner Erfassungsformulare: angepasste Reihenfolge

Die Reihenfolge der Anzeige der erfassten Formulare im Ordner Erfassungsformulare wurde an die Reihenfolge der Formulare im Ordner Ausgabeformulare angepasst.

8.3 Weitere Informationen

(17)

8.3.1 Anlage N-Gre: elektronische Datenübermittlung (ELSTER)

Zum Erstellungszeitpunkt der Version 24.0 des Programms Einkommensteuer hat das maßgebende ELSTER-Modul der Finanzverwaltung die Elektronische Datenübermittlung (ELSTER) der Anlage N-Gre für VZ 2020 noch nicht unterstützt.

Aus diesem Grund ist mit der Version 24.0 die Elektronische Datenübermittlung der ESt-Erklärung für VZ 2020 nicht möglich, wenn Angaben zur Anlage N-Gre enthalten sind.

Mitte März 2021 wird eine neue Version des Programms Einkommensteuer zur Verfügung stehen, mit der die Elektronische Datenübermittlung der Anlage N-Gre für VZ 2020 möglich sein wird.

Aktuelle Auslieferungstermine finden Sie in Dok.-Nr. 1010488.

8.3.2 Für alle Steuerprogramme gültige Neuerungen

Informationen zu den für alle Steuerprogramme gültigen Neuerungen finden Sie im Dokument Aktuelle Version von Steuern Basis (Dok.-Nr. 1022108). Steuern Basis ist Bestandteil aller Steuerprogramme; die dortigen Neuerungen gelten daher auch für Einkommensteuer.

8.3.3 Programmteile Gesonderte - und einheitliche - Feststellung und ESt beschränkte Steuerpflicht Änderungen in den Programmteilen Gesonderte - und einheitliche - Feststellung (Bestandteil von Einkommensteuer comfort und von Einkommensteuer classic) sowie in ESt beschränkte Steuerpflicht (Bestandteil von Einkommensteuer comfort) können Sie den folgenden Dokumenten entnehmen:

 Aktuelle Version von Gesonderte - und einheitliche - Feststellung 2020 (Dok.-Nr. 1018658)

 Aktuelle Version von ESt beschränkte Steuerpflicht 2020 (Dok.-Nr. 1018657)

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