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Informationen zum Baulandkataster

gemäß § 200 Absatz 3 Baugesetzbuch

Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplanes erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält(Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten und Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen

Allgemeines:

Ein Baulandkataster dient als Instrument zur Aktivierung und Mobilisierung der vorhandenen Baulücken.

Laut § 1a Baugesetzbuch soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.

Mit dem Baulandkataster wird in diesem Sinne verstärkt der Blick auf Baumöglichkeiten im Innenbereich gelenkt. Die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen sind auch ein Grund dafür diese Baulückenpotenziale zu nutzen.

Baulückendefinition:

Baulücken sind unbebaute Grundstücke, die sofort oder in absehbarer Zeit nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, beziehungsweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, bebaubar erscheinen.

Angaben zur Baulücke:

Im Baulandkataster sind Angaben zur Lage, Größe (circa -Angaben) und Planungsrecht der bebaubaren Flächen ersichtlich.

Die jeweilige Baulücke kann anhand eines Schrägluftbildes (Befliegung September 2011) betrachtet werden.

Das zu den Baulücken aufgeführte Baurecht dient nur als Hinweis. Eine konkrete Bauberatung bietet Ihnen das Stadtplanungsamt im Kundenzentrum Bauen, Zimmer 3, Luise- Hensel-Str. 1, 46236 Bottrop.

Eine Bebaubarkeit kann verbindlich nur über eine Bauvoranfrage geklärt werden.

Service:

Die Zusammenstellung der Baulücken soll zum einen Bauinteressenten, Architekten und Immobilienmaklern als Informationsgrundlage dienen und die Suche nach geeigneten bebaubaren Grundstücken erleichtern und zum anderen den Kontakt zwischen Eigentümer und Kaufinteressent herstellen.

Datenschutz:

Das Baulandkataster enthält aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Adressen der jeweiligen Eigentümer.

Nur wenn kein ausdrücklicher Widerspruch eingegangen ist, werden Namen und Adressen der Eigentümer weitergegeben.

Widerspruch:

Nach § 200 Absatz 3 Baugesetzbuch haben Grundstückseigentümer das Recht, der Aufnahme Ihres Grundstücks in das Baulandkataster zu widersprechen.

Der Widerspruch ist schriftlich an das Kundenzentrum Bauen der Stadt Bottrop,

Luise-Hensel-Str. 1, 46236 Bottrop, zu richten oder dort zur Niederschrift im Zimmer 3 zu erklären.

Ein per E-Mail gestellter Antrag entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften.

(2)

Bei Widersprüchen, die nach Ablauf der oben genannten Frist eingehen, können die veröffentlichten Daten nur nachträglich gelöscht werden.

Haftung:

Die Aufnahme von Flächen in das Baulandkataster erfolgt ohne Gewähr für Richtigkeit und / oder Vollständigkeit. Eine Haftung dafür, dass die in das Kataster aufgenommenen Flächen sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind, wird nicht übernommen.

Kontakt:

Planungsamt Frau Angela Nohner

Stadtplanungsamt (Kundenzentrum Bauen) Zimmer 3

Luise-Hensel-Str. 1 46236 Bottrop Tel.02041 / 70 3362

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