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Stellenabbaubegleitgesetz

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Academic year: 2022

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㤠168a 2.

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2.

Gesetz

zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Regelungen zum Stellenabbau

(Stellenabbaubegleitgesetz)

Der Sächsische Landtag hat am 14. Dezember 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 168 wird folgende Angabe eingefügt:

Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit“.

§ 51 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „das 60. Lebensjahr vollendet hat“ werden ein Semikolon und die Angabe „der Antrag kann auch nach § 168a gestellt werden“ eingefügt.

Dem § 151 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag kann auch nach § 168a gestellt werden.“

Nach § 168 wird folgender § 168a eingefügt:

㤠168a

Sonderbestimmung zur Versetzung

in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

er das 60. Lebensjahr vollendet hat,

er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat, er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird, dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und

die Maßnahme dem Stellenabbau dient.

Satz 1 gilt nicht für Staatsanwälte.“

Artikel 2

Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz ( SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 385), wird wie folgt geändert:

Nach § 17o wird folgender § 17p eingefügt:

㤠17p

Sonderbestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand nach § 168a SächsBG

Bei einem Beamten, der gemäß § 168a SächsBG in den Ruhestand versetzt wird, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Beginn des Monats, in dem er wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf abweichend von § 17c Abs. 2 10,8 Prozent nicht übersteigen. Bei einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, der nach § 168a SächsBG in den Ruhestand versetzt wird, vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von

§ 17c Abs. 2 nicht durch Versorgungsabschläge. Die §§ 17d und 17i sind ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem der Beamte wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. § 17j ist bis zum Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach

§ 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht, für ihn nicht anzuwenden. Satz 4 gilt nicht für Hinterbliebene.“

In Anlage 1 wird in der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 4, die Amtsbezeichnung

„Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden“ gestrichen.

Stellenabbaubegleitgesetz

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2012 Seite 1 von 2

(2)

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2011 Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Stellenabbaubegleitgesetz

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2012 Seite 2 von 2

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