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Verfahren und Objektivität bei der Begutachtung von Schadensfällen aus der Gutachterstelle bei der BLÄK

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408 Bayerisches Ärzteblatt 9/2009

BLÄK informiert

Zur Vermeidbarkeit von Behandlungsfehlern

Nur in sehr seltenen Fällen ist aus einem Be- handlungsfehler ein moralischer Schuldvorwurf abzuleiten! Ohne die Möglichkeiten zur Vermei- dung näher untersuchen zu wollen, sei darauf hingewiesen, dass der, der sich nicht ausrei- chend fortbildet, angesichts des raschen Fort- schritts der Medizin schnell zum Haftungsrisiko für seine Patienten und sich selbst werden kann.

Mit dem Ziel, aus gemachten Fehlern zu lernen, entstanden Leitlinien, so zum Beispiel die Leit- linien zum Mammakarzinom, zur Ureterverlet- zung, zur Schulterdystokie und zur Sectio (EE- Zeit). Die dadurch geschaffenen Standards, nach denen ein Schadensanspruch gutachterlich be- wertet wird, zu kennen und zu praktizieren, liegt im wohlverstandenen Interesse jeden Arztes.

Zwei Fälle der letzten Zeit demonstrieren die Be- deutung von Aufklärung und Dokumentation:

 In einem Fall wurde die Aufklärung über die vorgesehene Vesikofixation nach Burch schriftlich nicht dokumentiert. Eine münd- liche Aufklärung wurde seitens der Antrag- stellerin bestritten und konnte seitens des Antragsgegners (des Arztes) nicht bewiesen werden. Der Eingriff erfolgte nach Meinung des Gutachters und der Gutachterstelle da- her ohne rechtswirksame Aufklärung und war damit behandlungsfehlerhaft und im Grunde rechtswidrig.

 In einem anderen Fall wurde bei einer endo- skopisch verursachten Ureterverletzung im Operationsbericht nicht dargelegt, dass sich der Operateur bei der bipolaren Koagulation der Parametrien der Nähe des Ureters be- wusst war und alles tat, ihn zu schonen. Das widerspricht der Leitlinie der AG Medizinrecht der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zur Ureterverletzung und ist somit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Derartige Fehler sind im Gegensatz zum echten Behandlungsfehler völlig vermeidbar.

Professor Dr. Dietrich Berg (Kommissions- mitglied der Gutachterstelle bei der BLÄK) E-Mail: dberg@asamnet.de

Anerkennung der Schadensansprüche

Für das Jahr 2000 war ein Abgleich mit erstinstanzlichen ordentlichen Gerichten im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe möglich. Die Zustimmung der Parteien zum Votum der Gutachterstelle ist mit etwa 99 Pro- zent erfreulich hoch. Insgesamt liegt die Quo- te der Anerkennung eines Behandlungsfehlers ähnlich wie bei erstinstanzlichen ordentlichen Gerichten im Bereich der Gynäkologie und Ge- burtshilfe bei 22 Prozent.

Verfahren im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe

In den Jahren 2000 bis 2008 wurden von der Gutachterstelle 518 Fälle behandelt, 65,6 Pro- zent im Bereich der Gynäkologie und 34,4 Pro- zent im Bereich der Geburtshilfe. Hier finden sich allerdings vorwiegend die Groß-Schäden mit überlebenden, aber geschädigten Neuge- borenen. Bei der Vielzahl der beklagten Schä- den ergeben sich im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe die in der Tabelle dargestellten Schwerpunkte.

Aufgaben und Zusammensetzung

Die Gutachterstelle bei der Bayerischen Landes- ärztekammer (BLÄK) ist die erste, die vor gut 30 Jahren im Bereich der Bundesrepublik ge- gründet wurde. Sie hat den Auftrag, durch ob- jektive Prüfung ärztlichen Handelns einerseits Patienten bei der Durchsetzung begründeter Ansprüche, sowie Ärzte in der Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu unterstützen.

Das Verfahren

Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt. Antragsberechtigt sind Pati- enten, Ärzte, Krankenhäuser, sowie deren Haft- pflichtversicherung. Die Eröffnung des Verfah- rens setzt das Einverständnis aller Beteiligten voraus. Ferner werden Verfahren abgelehnt, bei denen der Rechtsweg beschritten worden ist.

Das Verfahren ist kein Schiedsverfahren im Sinne der Zivilprozessordnung. Eine gericht- liche Nachprüfung bleibt unbenommen. Für Pa- tienten ist das Verfahren kostenlos; sie tragen lediglich die eigenen Kosten einer eventuellen Rechtsvertretung. Von den Haftpflichtversi- cherungen werden Pauschalgebühren erhoben;

die notwendigen personellen und sachlichen Mittel stellt die BLÄK zur Verfügung.

Verfahrensdauer und anwaltliche Beteiligung

Das Verfahren dauert in Bayern im Mittel 74 Wochen und ist damit kürzer als vor ordent- lichen Gerichten. In den Jahren 2003 bis 2009 stieg die Anzahl der Fälle, bei denen der Patient anwaltlich vertreten wurde, geringfügig an. Im Mittel werden heute 41 Prozent der Verfah- ren von einem Rechtsanwalt begleitet. Diese Verfahren dauern neun Wochen länger, dafür scheint die Quote der anerkannten Behand- lungsfehler (23 Prozent vs. 21 Prozent) gering- fügig höher zu sein. Diese Unterschiede sind statistisch nicht signifikant.

Verfahren und Objektivität bei der Begutachtung von Schadensfällen aus der Gutachterstelle bei der BLÄK

Als Behand- lungsfehler anerkannt Mammakarzinom (N = 56)

nicht/zu spät erkannt 50 % Fehler in Diagnostik und

Therapie, Paravasat 25 % Ureterverletzung (N = 17) 69 % Schulterdystokie (N = 21) 30 % davon

fehlerhafte Aufklärung 95 % fehlerhafte

Dokumentation 30 % fehlerhafte Organisation 20 % Übersehene fetale

Fehlbildung (N = 23) 30 % Zerebralparese (N = 11) 82 % Unterlassene/zu späte

Sectio (N = 25) 24 %

Tabelle.

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