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Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf des/der „Medizi-nischen Fachange-stellten“

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Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 4 / 2008 165

Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf des/der „Medizi- nischen Fachange- stellten“

Die Sächsische Landesärztekammer führt die oben genannte nächste Zwischenprüfung an folgendem Ter- min durch:

Montag, den 30. Juni 2008, 8.00 – 10.00 Uhr

Folgende Prüfungsorte für die Zwi- schenprüfung wurden festgelegt:

Regierungsbezirk Chemnitz Berufliches Schulzentrum für Gesundheit und Sozialwesen An der Markthalle 10, 09111 Chemnitz

Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft und Gesundheit Reißiger Straße 46, 08525 Plauen Regierungsbezirk Dresden Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden Berufliches Schulzentrum für Wirtschaft und Soziales

Carl-von-Ossietzky-Straße 13 – 16, 02826 Görlitz

Regierungsbezirk Leipzig Berufliches Schulzentrum 9 Gesundheit und Sozialwesen Schönauer Straße 160, 04207 Leipzig

Teilnehmer/innen an der Zwischen- prüfung sind Auszubildende des zwei- ten Ausbildungsjahres und Umschü- ler/innen, die in diese Fachklassen integriert sind.

Anmeldeformulare und Gebührenbe- scheide für die Prüfungsgebühren erhalten alle Ausbilder von der Säch- sischen Landesärztekammer. Die An - meldung zur Zwischenprüfung hat bis zum 31. Mai 2008 zu erfolgen.

Die Freistellung zur Zwischenprüfung umfasst nur den Zeitraum der Prü- fung (§ 15 Berufsbildungsgesetz).

Die Auszubildenden und Umschüler/

innen gehen anschließend wieder in die Arztpraxis oder zum Unterricht.

Auszubildende, deren 18. Lebensjahr zum Ende des ersten Ausbildungs- jahres noch nicht vollendet war, sind verpflichtet, eine ärztliche Bescheini- gung über die erste Nachuntersu- chung nach § 33 Jugendarbeits- schutzgesetz spätestens am Tage der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei der Sächsischen Landesärztekammer vorzulegen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Anderenfalls ist die Eintra- gung des Berufsausbildungsvertrages des/der Auszubildenden aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungs- verhältnisse nach § 35 Abs. 2 Berufs- bildungsgesetz zu löschen.

Die Teilnahme an der Zwischenprü- fung ist nach dem Berufsbildungsge- setz und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten eine der Zulassungs- voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

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