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9. Tagung der XIV. Synode Drucksachen-Nr. 2/2 der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 4. bis 5. Juli 2008 in Lutherstadt-Wittenberg

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9. Tagung der XIV. Synode Drucksachen-Nr. 2/2 der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

vom 4. bis 5. Juli 2008 in Lutherstadt-Wittenberg

Begründung zum Kirchengesetz über die Zustimmung zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und zu den ausführenden Wahlgesetzen

I. Vorbemerkungen:

Gemäß Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung verabschiedet die Föderationssynode die Ver- fassung der vereinigten Kirche und überweist sie zur Zustimmung an die Teilkirchensynoden. Das je- weilige Zustimmungsgesetz zur Verfassung bedarf nach § 77 Abs. 2 KVerf der ELKTh bzw. Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 GO der EKKPS der verfassungsändernden Mehrheit der Teilkirchensynoden, da es die Verfassung bzw. Grundordnung der jeweiligen Teilkirche außer Kraft setzt.

Die Kompetenznorm zum Erlass der beiden Wahlgesetze durch die Föderationssynode kann als An- nexkompetenz zur Verfassungskompetenz aus Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung ent- nommen werden, da die Wahlgesetze echte Ausführungsgesetze zur Verfassung darstellen. In diesem Fall ist – wie bei der Verfassung selbst – die (nachträgliche) Zustimmung der Teilkirchen-synoden mit verfassungsändernder Mehrheit erforderlich.

Die Kompetenz kann aber auch als der Föderationssynode übertragene Zuständigkeit aus Artikel 7 Abs.

2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung entnommen werden. Im letzteren Fall müsste die Zustimmung zur Übertragung der Zuständigkeit an die Föderationssynode eigentlich vorher erteilt worden sein. Das war nach dem Geschehensablauf nicht möglich.

Die Übertragung der entsprechenden Kompetenz zum Erlass der Wahlgesetze aufgrund Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 Vorl. Ordnung hätte in den Herbstsynoden 2007 durch die Teilkirchen erfolgen müssen. Da- mals war aber zunächst noch nicht klar, ob die Vereinigung zustande kommen würde oder nicht.

Rechtlich hat die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) die gleiche Wirkung wie die vorherige Zu- stimmung (Einwilligung).

Da die Wahlgesetze mit der noch geltenden Verfassung bzw. Grundordnung der Teilkirchen nicht im Einklang stehen und insofern verfassungsändernde Wirkung haben, muss die Zustimmung zu den Wahlgesetzen ebenfalls jeweils mit verfassungsändernder Mehrheit erfolgen.

Ungeachtet dessen, auf welche Kompetenznorm die Föderationssynode sich stützt (Annexkompetenz zur Verfassung oder Zuständigkeitsübertragung - sie kann sich auch auf beide stützen), bedarf die Zu- stimmung der Teilkirchensynoden in jedem Fall der jeweiligen verfassungsändernden Mehrheit.

Dies und die inhaltliche Anknüpfung der Wahlgesetze an den Verfassungstext rechtfertigen es, die Zu- stimmung zur Verfassung und zu den Wahlgesetzen in ein Artikelgesetz zusammenzufassen.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Zu Satz 1: Gemäß Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 bedarf die Verfassung der Evangelischen Kirche in Mittel- deutschland der Zustimmung der Teilkirchen. Der Text wurde zuvor von der Föderationssynode festge- stellt. Eine Änderung dieses Textes durch die Teilkirchensynoden ist nicht mehr möglich. Die Synodalen der Teilkirchensynoden, die nicht Mitglieder der Föderationssynode sind, wurden an den Beratungen der Föderationssynode mit Rede- und Antragsrecht beteiligt, damit sie die Möglichkeit hatten, auf die endgültige Fassung Einfluss zu nehmen.

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Zu Satz 2: Teilweise sind Bezeichnungen im Vereinigungsvertrag noch offen gelassen worden (vgl. z. B.

Kirchenleitung/Landeskirchenrat). Der Verfassungstext enthält aber auch Bezeichnungen, die von den entsprechenden Bezeichnungen im Vereinigungsvertrag abweichen, zum Beispiel der Name der neuen Kirche. Anlass war hier insbesondere eine Vielzahl von Stellungnahmen. Da Änderungen solcher Be- zeichnungen zugleich eine Änderung des Vereinigungsvertrages beinhalten, bedürfen sie der Zustim- mung mit verfassungsändernder Mehrheit beider Teilkirchen; daher musste diese Klausel hier aufge- nommen werden.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der Verfassung bzw. Grundordnung der Teilkirchen sowie der Zustimmungsgesetze zum Föderationsvertrag.

Zu Artikel 2:

Zu § 1:

Hier ist die Zustimmung zum Synodenwahlgesetz geregelt. Auch in Bezug auf dieses Gesetz ist eine Änderung des Textes durch die Teilkirchensynoden nicht möglich, da es sonst zu divergierenden Tex- ten kommen würde.

Zu § 2:

Absatz 1 bestimmt, dass die Wahlen zu den Kreissynoden und zur ersten Landessynode der Evangeli- schen Kirche in Mitteldeutschland bereits in diesem Jahr - noch während der Geltung des jeweiligen Verfassungsrechts der Teilkirchen - nach diesem Synodenwahlgesetz erfolgen und insoweit die Grund- ordnung der EKKPS bzw. die Verfassung der ELKTh keine Anwendung mehr finden. Dieses indirekte partielle Außerkraftsetzen der Grundordnung bzw. Verfassung durch eine Nichtanwendungsklausel ist mit verfassungsändernder Mehrheit möglich und einem ausdrücklichen Aufheben einzelner Vorschriften vorzuziehen. Das Vorgehen ist auch zulässig, da weder die Grundordnung der EKKPS noch die Verfas- sung der ELKTh vorschreiben, dass Verfassungsänderungen nur direkt im Text der Grundordnung bzw.

Verfassung erfolgen können. Alternativ hätte man die entsprechenden Bestimmungen einzeln außer Kraft setzen können. Das birgt gewisse Fehlerquellen in sich, die mit einer allgemeinen Nichtanwen- dungsklausel vermieden werden können.

Zu Absatz 2: Diese Festlegungen sind erforderlich, damit sich die erste Landessynode der Evangeli- schen Kirche in Mitteldeutschland im Januar 2009 konstituieren kann.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die Zustimmung zum Bischofswahlgesetz (§ 1) verbunden mit der Regelung, dass Vorbereitungen von Bischofs- und Regionalbischofswahlen, die 2008 schon erforderlich sind, nach die- sem Wahlgesetz erfolgen und insoweit die Grundordnung der EKKPS bzw. die Verfassung der ELKTh keine Anwendung mehr finden (§ 2). Zur Zulässigkeit der Nichtanwendungsklausel gilt das gleiche wie beim Synodenwahlgesetz.

Zu Artikel 4:

Das Zustimmungsgesetz soll unmittelbar nach der Zustimmung der Teilkirchensynoden in Kraft treten.

Das ist erforderlich, damit auch die Wahlgesetze sofort in Kraft treten und die Wahlen stattfinden oder vorbereitet werden können. Da die Wahlgesetze und die Verfassung jeweils eigene Inkrafttretensvor- schriften beinhalten, bleibt das Inkrafttreten der Verfassung vom Inkrafttreten des Zustimmungsgeset- zes unberührt. Das ergibt sich auch aus Artikel 1 § 2.

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