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9. Tagung der XIV. Synode Drucksachen-Nr. 3/2 der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 4. bis 5. Juli 2008 in Lutherstadt-Wittenberg

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9. Tagung der XIV. Synode Drucksachen-Nr. 3/2 der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

vom 4. bis 5. Juli 2008 in Lutherstadt-Wittenberg

Begründung zum Kirchengesetz über die Zustimmung zu den Begleitgesetzen zur Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

I. Vorbemerkungen:

Damit die Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit ihrem Inkrafttreten auch im Rechtsalltag umgesetzt werden kann, müssen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Die vorliegenden Begleitgesetze zur Verfassung sind von der Föderationssynode beschlossen worden, da sie für das gesamte Gebiet der Landeskirche gelten und die Teilkirchen insoweit nicht zuständig sind. Jedoch ist auch die Föderationssynode nicht ohne weiteres zuständig, da die entsprechende Zu- ständigkeit bisher nicht gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 und 8 der Vorläufigen Ordnung durch übereinstim- mende Beschlüsse der Teilkirchensynoden auf die Föderationssynode übertragen worden ist.

Die Übertragung der entsprechenden Kompetenzen hätte in den Herbstsynoden 2007 der Teilkirchen er- folgen müssen. Damals war aber zunächst noch nicht klar, ob die Vereinigung zustande kommen würde oder nicht.

Daher bedürfen die Gesetze der nachträglichen Zustimmung der Teilkirchen. Rechtlich hat die nach- trägliche Zustimmung (Genehmigung) die gleiche Wirkung wie die vorherige Zustimmung (Einwilligung).

Neben diesen vier Gesetzen sind der Synode in einem Artikelgesetz zusammen mit der Verfassung zwei Wahlgesetze zur Zustimmung vorgelegt worden. Die unterschiedliche Verfahrensweise hat ihren Grund darin, dass die hier genannten Gesetze keine verfassungsändernde Wirkung haben und nur der für einfache Kirchengesetze vorgeschriebenen Mehrheit in den Teilkirchensynoden bedürfen, während die Wahlgesetze das Verfassungsrecht der Teilkirchen berühren und daher der verfassungsändernden Mehrheit bedürfen, was ihre gemeinsame Abstimmung mit der Verfassung rechtfertigt.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Mit der Zustimmung zu diesem Gesetz wird zugleich die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 VorlO zu den hier aufgeführten Einzelgesetzen erteilt.

Zu § 2:

Damit die Verfassung bei ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden kann, müssen der Föderationssynode im Herbst weitere Gesetze vorgelegt werden, zum Beispiel ein Rechnungsprüfungsamtsgesetz und ein Zweckverbandsgesetz. In dieser Klausel erteilen die Teilkirchensynoden - wie in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 8 VorlO vorgesehen - vorab ihre Zustimmung, indem sie die Föderationssynode zum Erlass solcher Ge- setze ermächtigen.

Die Ermächtigung ist nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränkt, wie die Bestimmung der Vorläufigen Ordnung nahe legt. Eine inhaltliche Begrenzung erscheint aber nicht (mehr) erforderlich und auch nicht sachgerecht, da das Wirksamwerden der Vereinigung dann kurz bevorsteht und die Kompetenz der Teilkirchen ohnehin mit ihrem Aufgehen in der vereinigten Kirche endet.

Zu § 3:

Die Vorschrift ist eine ergänzende Vorschrift zu § 2. Da die Teilkirchensynoden erst - und voraussicht- lich zum letzten Mal - im Herbst 2008 wieder zusammentreten, muss für die Zwischenzeit eine Rege- lung getroffen werden, die die Teilkirchenleitungen ermächtigt, ihrerseits Kompetenzen auf die Organe

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der Föderation zu übertragen, die nach der Kompetenzverteilung der Vorläufigen Ordnung an und für sich Kompetenzen der Teilkirchen sind.

Zu § 4:

Das Zustimmungsgesetz soll unmittelbar nach seiner Beschlussfassung in Kraft treten, damit die Rege- lungen sofort ihre Wirkung entfalten können.

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