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Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Freie
Hansestadt Bremen
SGFV, Contrescarpe 72, 28195 Bremen
Schwangerenberatungsstellen und Schwan- gerschaftskonfliktberatungsstellen im Land
Auskunft erteilt Frau Sonja Wagener Zimmer SHH 12.24 Tel. +49 421 361 2135 Fax +49 421 496 2135 E-Mail
Sonja.Wagener@GESUNDHEIT.BREMEN.DE Datum und Zeichen
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500-430-205-5/2017-1-3 (bitte bei Antwort angeben)
Bremen, 23.03.2020
Schwangerenberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung in der Corona-Krise
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gibt als zuständige Behörde für die Umsetzung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und die Anerkennung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung des Coronavi- rus folgende Hinweise für die Durchführung von Beratungsgesprächen:
1. Ein straffreier Abbruch nach § 218 a StGB erfordert zwingend die Vorlage eines Beratungs- scheins. Die Möglichkeit einer unverzüglichen Beratung der schwangeren Frau ist weiterhin sicherzustellen.
Da eine persönliche Beratung der Frauen weder im Strafgesetzbuch oder im Schwanger- schaftskonfliktgesetz (SchKG) des Bundes noch im bremischen Schwangerenberatungsge- setz (SchwBerG) explizit vorgeschrieben ist, wird eine telefonische Beratung oder Beratung durch Nutzung digitaler Medien (Chat, Skype) unter den besonderen Umständen der Corona- Krise als ausreichend betrachtet. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung „wohnort- naher Beratungsstellen“ gemäß § 8 SchKG sowie § 1 SchwBerG kann vorübergehend durch die o.g. Möglichkeiten zur nicht persönlichen Beratung erfüllt werden.
2. Der Beratungsschein kann ebenfalls per Telefax, per Computerfax oder per Anhang einer E- Mail als eingescannte Datei übermittelt werden. Ebenfalls möglich ist das Übersenden per Post oder Boten. Eine persönliche Übergabe des Originalscheins ist hingegen nicht zwin- gend.
3. Diese Hinweise gelten, solange die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltun- gen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona- virus des Ordnungsamts Bremen vom 20.03.2020 in der jeweils geltenden Fassung
(http://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de) gilt.
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4. Diese Hinweise sind nicht als Anordnung der Schließung oder teilweisen Schließung von Be- ratungsstellen zu verstehen. Wird das Angebot zur persönlichen Beratung aufrechterhalten, sind die Verhaltensempfehlungen des Robert-Koch-Instituts unbedingt einzuhalten.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Sonja Wagener