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Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung undin Euro

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Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

GrPfREuroV

Ausfertigungsdatum: 30.10.1997 Vollzitat:

"Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S.

2683; 1998 I S. 4023)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.11.1997 +++)

 § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§ 1 Nr. 1 tritt gem. Bek. v. 23.12.1998 I 4023 mWv 1.1.1999 in Kraft Eingangsformel  

Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung 1.   Euro,

 2.   eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

 3.   der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

 4.   der Vereinigten Staaten von Amerika

 angegeben werden.

§ 2 Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte

Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.

§ 3 Reallasten

Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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