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Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

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P7_TA(2013)0174

Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (COM(2012)0336 – 2012/0164(APP))

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2012)0336) („Zahlungsbilanz-Vorschlag“),

– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterbreitenden Ersuchens um Zustimmung,

– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf dessen Artikel 143 und 352,

– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden

Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind, die am 13. Juni 2012 vom Parlament angenommenen Abänderungen und den vorläufigen Wortlaut der abschließenden Einigung mit dem Rat1,

– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche

Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die am 13. Juni 2012 vom Parlament

angenommenen Abänderungen und den vorläufigen Wortlaut der abschließenden Einigung mit dem Rat2,

– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten3,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten

Wirtschafts- und Währungsunion“4,

– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

1 Angenommene Texte vom 12.3.2013, P7_TA-PROV(2013)0069 (‚Gauzès-Bericht’).

2 Angenommene Texte vom 12.3.2013, P7_TA-PROV(2013)0070 (‚Ferreira-Bericht’).

3 ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

4 Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.

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– in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0129/2013),

A. in der Erwägung, dass der Rat im Einklang mit Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß einem besonderen

Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig eine Verordnung zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, erlässt;

B. in der Erwägung, dass 2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates eine Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, geschaffen wurde;

C. in der Erwägung, dass der im Rahmen dieser Fazilität zur Verfügung stehende Gesamtbetrag von ursprünglich 12 Mrd. EUR als Reaktion auf die Finanzkrise im

Dezember 2008 auf 25 Mrd. EUR und im Mai 2009 auf 50 Mrd. EUR angehoben wurde; in der Erwägung, dass von diesen 50 Mrd. EUR 13,4 Mrd. EUR an Rumänien, Lettland und Ungarn ausgezahlt und darüber hinaus für Rumänien vorsorglich 1,4 Mrd. EUR

bereitgestellt wurden;

D. in der Erwägung, dass Ungarn, Rumänien und Lettland die ersten Mitgliedstaaten waren, die zu Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise Finanzhilfen der Union mittels einer Zahlungsbilanz-Fazilität beantragten, und dass ihnen diese auch gewährt wurden; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten, die nicht Mitglied des Euro-Währungsgebiets sind, stark von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind;

E. in der Erwägung, dass sich die weltweite Wirtschaftskrise stark auf alle Mitgliedstaaten ausgewirkt und zu einer Verschlechterung ihres Haushaltsdefizits, ihrer Zahlungsbilanz und ihrer Gesamtverschuldung geführt hat;

F. in der Erwägung, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), der im Oktober 2012 geschaffen wurde, mit einer Darlehenskapazität von 500 Mrd. EUR, die über

gezeichnetes Kapital bereitgestellt wird, der wichtigste Unterstützungsmechanismus für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist; in der Erwägung, dass über den ESM in Zukunft unter bestimmten Bedingungen Banken, die sich in Schwierigkeiten befinden, direkt finanziell unterstützt werden können;

G. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 20. November 2012 gefordert hat, dass der ESM in Zukunft nach der Gemeinschaftsmethode verwaltet werden und dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollte, und dass wichtige Beschlüsse, wie z. B. über die Gewährung der Finanzhilfe für Mitgliedstaaten und über den Abschluss von Vereinbarungen, einer angemessenen Kontrolle durch das

Parlament unterliegen sollten;

H. in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Fazilität Mechanismen der demokratischen Rechenschaftspflicht umfasst und in ihrem Rahmen der Funktionsweise der nationalen Parlamente Rechnung getragen wird;

I. in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Rahmen des Zahlungsbilanz-Vorschlags keinen Anspruch auf Mittel aus Finanzinstrumenten haben, die uneingeschränkt mit jenen vergleichbar sind, die ihnen im Rahmen des ESM zur Verfügung

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stehen;

J. in der Erwägung, dass mit einer Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 dazu beigetragen würde, gleiche Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten, die zum Euro-Währungsgebiet gehören, und die Mitgliedstaaten außerhalb des

Euro-Währungsgebiets zu schaffen und das Verfahren zur Aktivierung der Zahlungsbilanz-Fazilität zu vereinfachen;

K. in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 und der auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags anzunehmenden Verordnung die Rolle der Sozialpartner gewahrt werden muss und die verschiedenen nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung beachtet werden müssen, und zwar insbesondere bei der Ausarbeitung und Umsetzung makroökonomischer Anpassungsprogramme; in der

Erwägung, dass es sich hierbei um eine für die gesamte Union horizontale Frage handelt und daher dafür gesorgt werden sollte, dass in Bezug auf die Länder, die zum

Euro-Währungsgebiet gehören, und jene, die nicht dazu gehören, einheitlich vorgegangen wird;

1. begrüßt den Zahlungsbilanz-Vorschlag als ersten Schritt hin zu gleichen

Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten, die zum Euro-Währungsgebiet gehören, und die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets; erkennt an, dass diese Aufgabe angesichts der Beschaffenheit der vor Kurzem für das Euro-Währungsgebiet geschaffenen Mechanismen nicht einfach ist;

2. vertritt die Auffassung, dass der finanzielle Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen eine entscheidende Rolle dahingehend spielen kann, die Mitgliedstaaten dabei zu

unterstützen, ihre Verwaltungskapazitäten zu verbessern, damit Unionsmittel wirksamer genutzt werden können;

3. vertritt jedoch die Auffassung, dass es einer Reihe von Änderungen bedarf, die in diesem Zwischenbericht dargelegt werden, um zu einem annehmbaren Ergebnis zu gelangen;

fordert daher im Sinne einer transparenten Beschlussfassung, dass der Rat und die

Kommission die Verordnung auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags erst nach der Annahme des vorliegenden Zwischenberichts verabschieden;

4. hebt hervor, dass Artikel 352 AEUV eine angemessene rechtliche Grundlage für die Verordnung darstellt, die auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags angenommen werden soll, und betont, dass durch diese Grundlage neue Formen finanziellen Beistands durch die Union geschaffen werden können und ein Rahmen für derartige Hilfen geschaffen werden kann, der über den Anwendungsbereich des im Rahmen von Artikel 143 AEUV vorgesehenen Beistands hinausgeht;

5. bedauert, dass die Kommission vor der Verabschiedung des Zahlungsbilanz-Vorschlags keine umfangreichen Konsultationen durchgeführt und keine Gründe vorgelegt hat, die den Schluss nahegelegt hätten, dass dies durch eine außergewöhnliche Dringlichkeit bedingt gewesen wäre, wie in Artikel 2 des dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehen ist;

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6. weist darauf hin und bedauert, dass kein Verweis auf die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgte, wie in Artikel 5 des dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehen ist;

fordert die Kommission und den Rat auf, einen ausdrücklichen Verweis auf die oben genannten Grundsätze aufzunehmen, bevor der Entwurf einer Verordnung dem Parlament zur Zustimmung übermittelt wird;

7. fordert den Rat und die Kommission auf, die folgenden Forderungen zu berücksichtigen, bevor der Entwurf einer Verordnung dem Parlament zur Zustimmung übermittelt wird:

i) der Haushaltsplan der Union fungiert in Bezug auf alle Beistandsmaßnahmen im Rahmen des Zahlungsbilanz-Vorschlags als letzte Sicherheit; vor diesem Hintergrund sollte die Kommission neben den bestehenden Vorschriften angemessene Lösungen vorschlagen, wie das Recht des Parlaments auf Kontrolle des Haushaltsplans der Union im Zahlungsbilanz-Vorschlag in wesentlicherem Maße berücksichtigt werden und so umgesetzt werden könnte, dass für eine wirkliche Rechenschaftspflicht gesorgt ist;

ii) die Kommission sollte die Beziehung zwischen Beistand für Mitgliedstaaten

außerhalb des Euro-Währungsgebiets, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus1 gewährt werden kann, und den Bestimmungen und Instrumenten klären, die mit der Verordnung geschaffen werden, welche nach der Einstellung des Europäischen Finanzstabilitätsmechanismus (EFSM) auf der Grundlage des

Zahlungsbilanz-Vorschlags angenommen wird;

iii) da der EFSM bald eingestellt wird, wie es die führenden Politiker der EU im Rahmen des Europäischen Rates im Jahr 2010 im Zuge des bevorstehenden Inkrafttretens des ESM-Vertrags bereits angekündigt haben, sollten die im Rahmen des EFSM noch ausstehenden Mittel (etwa 10 Mrd. EUR) auf die Zahlungsbilanz-Fazilität übertragen werden, wodurch sich deren Schlagkraft von 50 Mrd. EUR auf 60 Mrd. EUR erhöhen würde; nachdem die Mitgliedstaaten die Darlehen aus dem EFSM zurückgezahlt haben, wird die Sicherheit in Gestalt des Haushaltsplans der Union für diesen

zurückgezahlten Betrag nicht mehr benötigt und kann als Sicherheit für neue Darlehen genutzt werden; nach der Einstellung des EFSM werden die verbleibende Kapazitäten des EFSM nicht mehr im Rahmen des EFSM genutzt und könnten ab diesem

Zeitpunkt im Rahmen der Zahlungsbilanz-Fazilität genutzt werden;

iv) zwischen der Zahlungsbilanz-Fazilität und der Nutzung von Strukturfondsmitteln sollte im Zahlungsbilanz-Vorschlag keine unmittelbare Verbindung hergestellt oder materielle Bedingung festgelegt werden; Bedingungen für die Nutzung von Mitteln aus den Strukturfonds sollten, wenn sie überhaupt notwendig sind, in den

einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Kohäsionspolitik niedergelegt werden;

v) Artikel 2 Absatz 4 des Zahlungsbilanz-Vorschlags über die Anforderung, dass die Kommission zu konsultieren ist, wenn außerhalb der Union um finanziellen Beistand ersucht wird, sollte nicht auf Mitgliedstaaten anwendbar sein, die vorsorglich

finanziellen Beistand in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme

1 ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

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neuer politischer Maßnahmen durch den betroffenen Mitgliedstaat gebunden ist, solange die Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird;

vi) die Transparenz und die Rechenschaftspflicht innerhalb des Verfahrens der

verstärkten Überwachung müssen erweitert werden, indem der wirtschaftspolitische Dialog so angepasst wird, dass es dem betreffenden nationalen Parlament und dem Europäischen Parlament möglich ist, die Kommission, den Rat, die Europäische Zentralbank (EZB) und den Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Meinungsaustausch aufzufordern;

vii) die Kommission sollte dem Parlament ihren Entwurf einer Empfehlung dahingehend, einem Mitgliedstaat ein Darlehen zu gewähren, zusammen mit dem Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms vorlegen;

viii) mit Blick auf die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung von Darlehen sollte die Europäische Zentralbank (EZB) in geringerem Maße an der Ausarbeitung der

Anpassungsprogramme beteiligt sein; in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2013 (CON/2013/2) zum Zahlungsbilanz-Vorschlag legt die EZB ihre Auffassung dar, es sei nicht angemessen, dass sie diese Aufgabe in Bezug auf einen Mitgliedstaat übernehme, der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört; daher sollte der Wortlaut

„die sich ihrerseits mit der EZB […] abstimmt“ in Artikel 3 Absatz 3 sowie der Wortlaut „in Abstimmung mit der EZB“ in Artikel 3 Absatz 8 durch „unter

Berücksichtigung des Standpunktes der EZB, falls diese beschließt, sich diesbezüglich beratend zu äußern“ ersetzt werden;

ix) allgemein sind bei der Ausarbeitung und Bewertung makroökonomischer Anpassungsprogramme mehr Klarheit und konkrete Erläuterungen notwendig, insbesondere in Bezug auf politische Auflagen und Auflagen für Verfahrensweisen, die auf die „Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzposition und der Fähigkeit, sich auf den Finanzmärkten in vollem Umfang selbst zu

finanzieren,“ abstellen;

x) in Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 über Bedingungen für die Gewährung einer

vorsorglichen bedingten Kreditlinie („precautionary conditioned credit line“ – PCCL) wäre es von Vorteil, wenn der Zahlungsbilanz-Vorschlag bezüglich der Durchführung mehr Klarheit bei zwei Konzepten aufweisen würde, namentlich bei der

„Tragfähigkeit der Zahlungsbilanzposition“ und beim Vorhandensein oder „Fehlen von Solvenzproblemen bei Banken, die eine systemische Bedrohung für die Stabilität des Bankensystems darstellen könnten“; zu diesem Zweck sollten solche Konzepte direkt in Artikel 4 geregelt werden, und zwar mit ausdrücklichen Verweisen auf die in einschlägigen Unionstexten (Eigenkapitalrichtlinie IV, ESRB-Verordnung, die

Verordnungen zur Errichtung Europäischer Aufsichtsbehörden, Sechserpaket, Berichte über die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen) niedergelegten

angemessenen Indikatoren, oder zumindest in delegierten Rechtsakten. In diesem Sinne sollte in Artikel 4 auch ausdrücklich niedergelegt werden, dass die umfassende Bewertung durch die Kommission vorgenommen und gegebenenfalls veröffentlicht werden sollte. Darüber hinaus sollte in die Beihilfekriterien ein Hinweis auf die Bewertungen aufgenommen werden, die im Rahmen des Verfahrens für

makroökonomische Ungleichgewichte, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 geschaffen wurde, vorgesehen sind;

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xi) mehr Klarheit und präzisere Leitlinien werden für Artikel 4 Absatz 2 über Bedingungen für die Gewährung einer Kreditlinie mit verschärften Bedingungen („enhanced conditions credit line“ – ECCL) des Zahlungsbilanz-Vorschlags in Bezug auf die Schwellen und die Kriterien für die Festlegung der Tatsache benötigt, dass ein Mitgliedstaat nicht mehr für eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie („precautionary conditioned credit line“ – PCCL), jedoch noch für eine ECCL in Frage kommt;

außerdem wird Klarheit in Bezug auf die Verfahren benötigt, die zu einer in einem entsprechenden Absatz niedergelegten Bewertung führen;

xii) mehr Klarheit wird bei Artikel 6 Absatz 5 des Zahlungsbilanz-Vorschlags in Bezug auf das Übergangsverfahren von ECCL zu Darlehen im Falle einer Verschlechterung der Wirtschaftslage benötigt, insbesondere was den Zeitpunkt und die entscheidenden Faktoren dieses Übergangs betrifft;

xiii) es sollte ein Instrument für die indirekte Rekapitalisierung von Banken in

Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören, geschaffen werden, und zwar insbesondere im Lichte dessen, dass diese Mitgliedstaaten möglicherweise an dem künftigen gemeinsamen Aufsichtsmechanismus beteiligt sein werden, sowie der Tatsache, dass für sie ein finanzieller Schutzschild geschaffen werden muss;

es wird vorgeschlagen, anstelle eines Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Banken ein Instrument zur indirekten Rekapitalisierung zu schaffen, da ein Instrument zur direkten Rekapitalisierung innerhalb des Zahlungsbilanzrahmens dazu führen würde, dass der Haushaltsplan der Union direkt dem Risiko des Finanzinstituts ausgesetzt wäre, das rekapitalisiert wird;

bei diesem Instrument zur indirekten Rekapitalisierung sollte es sich um Darlehen für die Rekapitalisierung von Banken handeln, und es sollte parallel zu den drei bereits vorhandenen Instrumenten für finanziellen Beistand im Rahmen des

Zahlungsbilanz-Vorschlags (PCCL, ECCL und Darlehen) bestehen; einem solchen Darlehen für die Rekapitalisierung von Banken stehen keine rechtlichen Probleme entgegen, und die Mittel aus diesem Instrument würden der Regierung des

betreffenden Mitgliedstaats unter strikten Auflagen zum Zweck der Rekapitalisierung der Finanzinstitute des Mitgliedstaats ausgezahlt;

xiv) neben dem oben genannten Instrument zur indirekten Rekapitalisierung von Banken könnte unter der Bedingung, dass die Beteiligung am gemeinsamen

Aufsichtsmechanismus und am ESM dauerhaft ist und die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet

angehören, die Möglichkeit berücksichtigt werden, den ESM-Vertrag zu ändern und Mitgliedstaaten, die zwar nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, jedoch am gemeinsamen Aufsichtsmechanismus beteiligt sind, zu ermöglichen, das Instrument des ESM für die Rekapitalisierung von Banken in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall würden die Mitgliedstaaten Kapital in den ESM einzahlen, und zwar spezifisch in dessen Instrument für die Rekapitalisierung von Banken;

die Idee, eine ESM-Tochtergesellschaft für die direkte Rekapitalisierung zu gründen, mit der die negativen Auswirkungen begrenzt würden, die durch den Rückkauf von Vermögenswerten für die Bonität des ESM und seine Darlehenskapazität entstehen könnten, sollte erörtert und weiterentwickelt werden, und zwar auch im Hinblick darauf, auch jene Mitgliedstaaten einzubeziehen, die zwar nicht dem

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Euro-Währungsgebiet angehören, sich jedoch am gemeinsamen Aufsichtsmechanismus beteiligen;

xv) es sollte beachtet werden, dass auch die Mitgliedstaaten, die nicht zum

Euro-Währungsgebiet gehören, in einen möglichen künftigen Fonds zur Abwicklung von Banken als Teil des Rahmens der Bankenunion einbezogen werden sollten;

xvi) die abschließende Einigung der Verhandlungsteams des Parlaments und des Rates über den Inhalt des Gauzès-Berichts ist zu begrüßen, jedoch muss die Verordnung, die auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags angenommen wird, den derzeitigen Sachstand widerspiegeln, und zwar insbesondere in Bezug auf

 die Transparenz der Beschlüsse der Kommission (Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 5 des Gauzès-Berichts),

– Erläuterungen in Bezug auf die Stärkung der Effizienz und Wirksamkeit der Kapazitäten für die Steuererhebung und die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht, um die Steuereinnahmen zu sichern (Artikel 9 des Gauzès-

Berichts),

– die Kriterien, die zu berücksichtigen sind, wenn ein Mitgliedstaat einer verstärkten Überwachung unterworfen wird (Artikel 2 Absatz 1 des Gauzès- Berichts) und Erläuterungen zu Handlungen von Mitgliedstaaten unter verstärkter Überwachung, unter Erwähnung einer angepassten Rolle der EZB (Artikel 3 Absatz 1, wie in Ziffer viii erläutert),

 die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und gegebenenfalls gegenüber den nationalen Parlamenten, einschließlich der Verpflichtung zur Offenlegung makroökonomischer Anpassungsprogramme und der voraussichtlichen Verteilung des Anpassungsaufwands (Artikel 2, 3, 7 und 18 des Gauzès-Berichts),

 die Berücksichtigung der Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung und die Einhaltung der Artikel 151 und 152 AEUV sowie von Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im

Zusammenhang mit der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung sowie Erläuterungen in Bezug auf die Verpflichtung, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und

Gepflogenheiten einzubeziehen,

 Erläuterungen zu der Bewertung der Tragbarkeit der öffentlichen Verschuldung, einschließlich Offenlegungspflichten (Artikel 6 des Gauzès-Berichts),

 zusätzliche Erläuterungen zu dem Mandat in Bezug auf technische Hilfe, welches Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, die einem Programm unterliegen (Artikel 7 Absatz 8 des Gauzès-Berichts),

 den Bedarf an realistischen, aktualisierten und offengelegten Prognosen (Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5 des Gauzès-Berichts),

 die Anerkennung und Rolle negativer Auswirkungen (d. h. von

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Spillover-Effekten) (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 des Gauzès-Berichts),

 die umfassende Prüfung der Finanzlage eines Mitgliedstaats im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms (Artikel 7 Absatz 9 des Gauzès- Berichts),

 die Bewertung der Frage, ob Abweichungen von dem Programm der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, die Bewertung der Folgen der

makroökonomischen Anpassungsprogramme und den ausdrücklichen Schutz der Politikbereiche Bildung und Gesundheit (Artikel 7 Absätze 5 und 7 des Gauzès- Berichts),

 die Tatsache, dass der betreffende Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission prüft, ob alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um private Investoren dafür zu gewinnen, ihr Gesamtengagement freiwillig

aufrechtzuerhalten (Artikel 7 Absatz 6 des Gauzès-Berichts),

 den wirtschaftspolitischen Dialog mit der Kommission, der EZB und dem IWF (Artikel 3 Absatz 9 des Gauzès-Berichts),

 die regelmäßige Übermittlung der Bewertungen der Überprüfungsmission im Rahmen der Überwachung nach dem Abschluss des Programms an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats, einschließlich der Möglichkeit eines

wirtschaftspolitischen Dialogs (Artikel 14 Absätze 3 und 5 des Gauzès- Berichts),

 die Aufhebung der Annahme mit qualifizierter Mehrheit im Rat in Bezug auf Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Überwachung nach dem Abschluss des Programms (Artikel 14 Absatz 4 des Gauzès-Berichts),

 die Berichterstattung über eine Überprüfung der Verordnung, die auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags angenommen wird (im Einklang mit Artikel 19 des Gauzès-Berichts);

xvii) Artikel 6 Absatz 2 des Zahlungsbilanz-Vorschlags umfasst eine bestimmte Anzahl an Komponenten, die den wesentlichen Inhalt des Ferreira-Berichts widerspiegeln. Daher sollte der Zahlungsbilanz-Vorschlag mit dem Ziel aktualisiert werden, gemeinsame Ausgangsbedingungen zu schaffen, in deren Rahmen der Einigung der

Verhandlungsteams des Parlaments und des Rates über die einschlägigen Teile des Ferreira-Berichts, Rechnung getragen wird, namentlich:

 über Standards und Verfahren in Bezug auf die Erläuterung der Berichtspflichten, einschließlich delegierter Rechtsakte für diese Berichtspflichten (Artikel 10 des Ferreira-Berichts),

 Anforderungen an die Überwachung der Qualität der öffentlichen Finanzen, einschließlich Bestimmungen über die Auswirkungen der vorgesehenen

Haushaltsmaßnahmen in Bezug auf Ziele im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung (Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020) und

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die Anpassungen, die im Rahmen eines Beihilfeprogramms in Bezug auf die nationalen Reformprogramme notwendig sind, sowie eine Beschreibung und Quantifizierung der Haushaltsmaßnahmen, einschließlich vorgesehener steuerpolitischer Reformen und möglicher Auswirkungen (Spillover-Effekte) vorgesehener Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten (Artikel 6 des Ferreira- Berichts),

 über Angaben über den voraussichtlichen wirtschaftlichen Ertrag von

öffentlichen Investitionsvorhaben außerhalb des Verteidigungsbereichs, die sich erheblich auf den Haushalt auswirken (Artikel 4 Absatz 1 des Ferreira-Berichts);

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Internationalen Währungsfonds zu übermitteln.

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