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A und B haben ihre Kommanditeinlage von je 50.000 € eingezahlt

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Academic year: 2021

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1. Klausur Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte

v. 12.10.2020 1

Fall:

Die 2002 im Handelsregister eingetragene X-KG besteht aus den Kom- manditisten A, B und C sowie dem Komplementär K. A und B haben ihre Kommanditeinlage von je 50.000 € eingezahlt. C hat von seiner Einlage in Höhe von 50.000 € lediglich 30.000 € eingebracht.

Der Zweck der X-KG ist:

„der Betrieb eines Transportunternehmens, insbesondere im Nahver- kehr, Raupen- und Baggerbetrieb, Gabelstapler, Absetzmulden bei Tiefbau und für Gewerbetriebe, sowie deren Vermietung und Trans- port für alle Zwecke.“

Am 03. Juli 2020 hat K von der A-AG für die X-KG einen neuen Bagger zum Preis von 80.000 € erworben. Laut Vereinbarung soll der Bagger bis spätestens 10. Juli 2020 durch die A-AG angeliefert werden. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten kann die A-AG den Bagger aber erst zum 31.

Juli 2020 ausliefern. Der Bagger war vorgesehen für den Verleih an die B-GmbH. Insoweit wurde zwischen der B-GmbH und der X-KG verein- bart, dass die X-KG einen Bagger für den Zeitraum vom 13. - 24. Juli 2020 gegen einen Preis von 2.500 € überlässt.

Anfang August fordert die A-AG die X-KG zur Zahlung des Kaufpreises auf. Die X-KG weigert sich jedoch wegen der verspäteten Lieferung zu zahlen. Im Übrigen rechne sie mit ihrer Gegenforderung auf.

Die A-AG will nun wissen, ob sie einen Zahlungsanspruch gegen die X- KG bzw. gegen deren Gesellschafter A, B, C und K hat?

Abwandlung 1:

Angenommen, K hat 2018 mit seiner Ehefrau die Y-GmbH gegründet.

Alleiniger Geschäftsführer ist K. Unternehmenszweck der Y-GmbH ist:

„die Vermietung und der Vertrieb von Containern, Gabelstaplern und ähnlichen Geräten.“

Die Kommanditisten A, B und C haben im September 2020 erfahren, dass K unter der Y-GmbH Gabelstapler verleiht und vertreibt. Dadurch werde der Unternehmenszweck der X-KG massiv beeinträchtigt, da K, der immerhin auch Komplementär der X-KG sei, in den Geschäftsbe- reich der X-KG eingreife. Es stellt sich heraus, dass die Y-GmbH seit ihrer Gründung aus dem Verleih Erlöse in Höhe von 30.000 € erwirt- schaftet hat.

Hat die X-KG einen Schadensersatzanspruch gegen K i.H.v. 30.000 €?

Abwandlung 2:

Angenommen, nicht K, sondern einer der Kommanditisten hat mit seiner Ehefrau eine wie in der Abwandlung 1 entsprechende GmbH gegründet.

Besteht auch gegen den Kommanditisten ein Schadensersatzanspruch?

110 Punkte

50 Punkte

20 Punkte

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