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Klausur P IIIA 2000 – Lösungsschema

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Academic year: 2021

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Klausur P IIIA 2000 – Lösungsschema

1. a) kann W Nutzung durch F verbieten?

§139I PatG -> §9PatG: allein PI zur Nutzung befugt

F = Erfinder, aber §6 PatG mehrere Erfinder => gemeinschaftliches Recht aber F und W gemeinschaftliche Inhaber (§741ff BGB):

es sei denn BGB-Gesellschaft nach §§705ff BGB entstanden? – kein auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichteter Vertrag (PRÜFEN: nur lockerer Absprache)

=> Bruchteilsgemeinschaft nach §741 BGB entstanden (Interessengemeinschaft, die zu gemeinschaftlicher Berechtigung führt, ohne Zweckgemeinschaft)

§743II BGB Beeinträchtigung des Gebrauchs des W durch Gebrauch vom F? - b) kann W halbe Lizenzgebühr von F verlangen?

SEA gegen F aus pVV?

§§145,147 BGB Vertrag zw. W+F? + mündlich = ok, da schriftlich nicht vorgeschrieben evtl. mündliche Abrede nicht beweisbar

aber: §742 BGB im Zweifel gleiche Anteile

§743I BGB => jedem Teilhaber gebührt entsprechender Bruchteil der Früchte + Nutzungen

§99II BGB Früchte eines Rechts = Erträge bei bestimmungsgemäßer Gewährung

§100 BGB Nutzungen

§9 S.1 PatG allein PI ist befugt Erfindung zu nutzen = erzielte Gewinne/Lizenzzahlungen F hat verkauft und Gewinne erzielt

=> W kann hälftigen Gewinn nach pVV iVm §743I, §99II/100 BGB verlangen c) kann W ohne Zustimmung von F hälftigen Anteil verkaufen/lizenzieren ?

Lizenz nur mit Zustimmung möglich, da die Bruchteilsgemeinschaft beeinträchtigt (Nutzung durch anderen PI ist eingeschränkt)

Verkauf ohne Zustimmung möglich, da F in diesem Fall auch nur einen anderen Mitbenutzer dulden muss (den anderen PI)

d) kann dieser Dritte ohne Zustimmung von F nutzen?

vgl a)

e) muss dieser Dritte dann an F Lizenzgebühren zahlen?

vgl b)

f) Möglichkeiten für W alleiniger PI zu werden?

§749I BGB Verlangen einer Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

§752 BGB Aufhebung durch Teilung in Natur

nach §60 PatG kann Patent nur bis Ende Einspruchsverfahren überhaupt geteilt werden;

Einspruch hier nicht anhängig => gemeinschaftliches Patent kann nicht geteilt werden

§753I S.1 BGB Teilung in Natur ausgeschlossen => Verkauf nach Vorschriften des Pfandverkaufs + Teilung des Erlöses

§1235 BGB öffentliche Versteigerung

§1239I S.1 BGB Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten

=> W kann Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und bei Versteigerung mitbieten a) bis f) alternative Lösung:

§705 BGB? + gemeinsamer Zweck = Verwertung durch F und Teilung des Erlöses pVV aus Gesellschaftsvertrag

oder: §718 BGB gemeinschaftliches Vermögen und §721 BGB Gewinnverteilung

(2)

Seite 2

kein Verkauf: §719I BGB gesamthänderische Bindung;

aber: Lizenz +, da Lizensierung = Gesellschaftszweck

§723 BGB Kündigung des Gesellschaftsvertrages

=> §§730/731 BGB Auseinandersetzung ,

ggf. Teilung nach Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (vgl. f) oben) g) vorzeitiges Erlöschen des Patentes gegen den Willen des W möglich?

§20I #3 PatG Erlöschen bei Nichtzahlung von JG mit Zuschlag

Gebühren können von jedermann entrichtet werden (da nicht explizit erwähnt, dass dies nur der PI kann) => W sollte nächste JG entrichten

ggf. zuviel gezahlte JG nach §812I 1.Alt. BGB zurückfordern

§20I #1 PatG Erlöschen bei Verzicht des PI durch schriftliche Erklärung W + F gemeinschaftliche PI => übereinstimmende Verzichtserklärung; hier: - aber: W Vollmacht an F, die auch zum Verzicht berechtigt

=> F kann Amt gegenüber auf Patent durch schriftliche Erklärung (§20I #1) verzichten aber evtl.: §174 BGB einseitige Rechtsgeschäfte (= Verzicht) = unwirksam, wenn schriftliche Vollmacht nicht vorliegt

=> §168 S.3 iVm §167I BGB Widerruf der Vollmacht auch durch Erklärung von W gegenüber DPMA möglich

h) Zustellung vom DPMA an W möglich?

§31I PatG Akteneinsicht => bisheriger Schriftwechsel

§34VII PatG iVm §3II #5 PatAnmV F von W als Zustellungsbevollmächtigter benannt

=> §127I PatG iVm §8II VwZG Zustellung der Schriftstücke an F

aber: §127I PatG iVm §8I VwZG Zustellung muss an schriftlich bestellten Vertreter erfolgen

=> W sollte Vertreter bevollmächtigen => DPMA stellt PA zu

2. a) Patent anmelden?

Vor. §1I PatG neu, eT, gewerblich anwendbar

§3I PatG SdT für Neuheit

Präsentation in Öffentlichkeit = der Öffentlichkeit in sonstiger Weise zugänglich, wenn wesentliche Merkmale der Erfindung offenbart => nicht neu = nicht patentfähig

wenn wesentliche Merkmale der Erfindung nicht offenbart:

§4 PatG eT

§5I PatG gewerbliche Anwendbarkeit b) Gbm anmelden?

Vor. §1I GbmG neu, erf. Schritt, gewerblich anwendbar (§3II)

§3I GbmG SdT für Neuheit

Präsentation in Öffentlichkeit = der Öffentlichkeit in sonstiger Weise zugänglich (s.o.) aber nur neuheitsschädlich, wenn

- Präsentation im Inland

- Präsentation mehr als 6M vor AT durch Anmelder oder Rechtsvorgänger erfolgt ist

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