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Bedeutung von DNEL, EU- Grenzwerten und AGW im Arbeitsschutz

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Bedeutung von DNEL, EU- Grenzwerten und AGW im Arbeitsschutz

Annette Wilmes

(2)

EU-Gesetzgebung

2 Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

Verordnung Richtlinie

Gesetz Gesetz

Rechtsverordnung EU -

Ebene

Nationale – Ebene

(3)

EU-Gesetzgebung

3

Inverkehrbringen von chemischen Produkten (Chemikalienrecht)

Art. 114 AEUV*

(bindend)

Einstufung Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Registrierung Zulassung Beschränkung/Verbote

* Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

REACH

CLP REACH

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz)

Art. 153 AEUV*

(Mindestvorgaben)

Grenzwerte (BOELV) Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizin

Grenzwerte der EU:

Blei, Benzol, Vinylchlorid, Hartholzstaub, Asbest

Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(4)

Unterschied DNEL und AGW

DNEL

REACH - Inverkehrbringen

für Stoffe > 10t

vom Registranten abgeleitet (für verschiedene Endpunkte)

Internationale Grenzwerte bzw.

dessen Datengrundlage kann zur Ableitung des DNEL

verwendet werden

Maßstab für den Lieferanten zur Ableitung geeigneter

Risikomanagementmaßnahmen

Im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 8 zu nennen, wenn im Expositionsszenario verwendet

AGW

Arbeitsschutz

Vorschlag von der MAK-

Kommission, BOELV/IOELV wird unter Beratung durch den AGS vom BMAS verabschiedet

Aufnahme in TRGS 900 –

Mindestvorgabe BOELV/IOELV umgesetzt

AGW als Grenzwert in der GefStoffV verankert

Strafbewehrt für den Vollzug

Im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 8 anzugeben

4 Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(5)

Verhältnis DNEL zu AGW

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind die für den Arbeitgeber in Deutschland rechtsverbindliche Grenzwerte.

Inhalative DNEL sind gemäß TRGS 402, Nummer 5.3.2 Absatz 3 eine Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen

Schutzmaßnahmen ausreichen, wenn kein AGW zur Verfügung steht.

5

Frage 3.1: Welche rechtliche Verbindlichkeit haben AGW bzw.

DNEL für den Arbeitgeber?

Expositionen unterhalb des DNEL‘s gelten als

angemessen beherrscht

Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(6)

Verhältnis DNEL zu AGW

Antwort:

Ist der AGW strenger als der DNEL, hat der Arbeitgeber den AGW einzuhalten.

Ist der DNEL strenger als der AGW, ist der AGW vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zu überprüfen. In diesem Fall sollten

Arbeitgeber sich an den AGS wenden.

Gibt es keinen AGW, aber einen DNEL, sollte der DNEL als

Beurteilungsmaßstab dienen, der im Rahmen der Gefährdungs- beurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung berücksichtigt werden kann.

6

Frage 3.2: Was ist zu tun, wenn sich AGW und DNEL unterscheiden oder wenn es keinen AGW gibt?

BekGS 409

Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(7)

Der AGS prüft …

… wenn DNEL strenger als der AGW, ob der AGW anzupassen ist.

Dazu wird neben den Meldungen die GESTIS DNEL-Datenbank herangezogen

1. Registrierungsphase

Höhere AGW als DNEL werden vom AGS bestätigt.

2. Registrierungsphase

Bearbeitungsliste mit 24 Stoffen zu bestehenden AGW bzw. MAK- Werte liegt vor.

UA3 hat noch drei Stoffe in Bearbeitung

Weitere Stoffe werden noch von der MAK Kommission bearbeitet

7

LINK: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/REACH- Bewertungsstelle-Arbeitsschutz/REACH-und-Arbeitsschutz.html

Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(8)

Positionspapier des AGS

Veröffentlichung unterschiedlicher Grenzwerte für denselben Stoff durch unterschiedliche Gremien der Grenzwertsetzung führt zu Verwirrung und muss vermieden werden.

Lösungsansatz:

Gremien der Grenzwertsetzung den Zugriff auf REACH

Registrierungsdaten ermöglichen. ECHA und RAC sollen bei der Evaluierung im Gegenzug die Arbeiten der Gremien beachten.

8

Stand 3. Mai 2016

Bestätigung: AGW sind für den Arbeitgeber in Deutschland rechtverbindlich

https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-

Ausschuessen/AGS/pdf/Arbeitsschutz-REACH.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(9)

Weg zum Referenz-DNEL

9 Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(10)

Weg zum BOELV / IOELV

Vorschlag

EU-Kommission

BOELV / IOELV Rat und Parlament der Europäischen Union

DG EMPL

1. Nach AEUV Artikel 154

Anhörung der Sozialpartner 2. DG EMPL erstellt eine

Prioritätenliste

3. SCOEL: Wissenschaftliches Gremium leitet Grenzwerte ab,

einschließlich öffentliche Anhörung.

4. WPC, ACSH: Gremien aus Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung diskutiert Grenzwertvorschläge

einschließlich Durchführbarkeit WPC: Vorbereitungskreis

ACSH: entscheidet 5. RSB, Ausschuss für

Regulierungskontrolle prüft, ob alle Aspekte berücksichtigt sind

Entscheidung Anpassungsaus- schuss aller

Mitgliedsstaaten

10 Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

(11)

Positionspapier des AGS

Anlass der Diskussionen:

Stoffe können von der Zulassungspflicht ausgenommen werden, wenn das Risiko ausreichend beherrscht wird

„Prinzipiell geeignete Arbeitsschutzvorschriften vorhanden, aber für die zu betrachtenden Stoffe auf Gemeinschaftsebene keine spezifisch bindenden Grenzwerte vorhanden“

11

Stand 3. Mai 2016

Problem zwischen REACH und Arbeitsschutz:

Unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe, unterschiedliche „Grenzwerte“

https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-

Ausschuessen/AGS/pdf/Arbeitsschutz-REACH.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

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Positionspapier des AGS

DG EMPL sollte vom AGS unterstützt Grenzwerte für SVHC Stoffe erlassen

REACH Behörden sollte bereits festgelegte gesundheitsbasierte Grenzwerte (BOELV/IOELV) nutzen

BOELV für krebserzeugende Stoffe sollten quantifizierbare Krebsrisiken berücksichtigen

Zur Überwachung der Grenzwerte und geeignete Arbeitsschutz- maßnahmen ableiten zu können, sollten Good Practice Guidance veröffentlicht werden

12

Stand 3. Mai 2016

Position des AGS

https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-

Ausschuessen/AGS/pdf/Arbeitsschutz-REACH.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Annette Wilmes, FG 4.6 - Gefahrstoffmanagement, 09.05.2017

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Annette Wilmes Fachgruppe 4.6 -

Gefahrstoffmanagement Tel.: 0231 90712474

E-Mail: wilmes.annette@baua.bund.

Referenzen

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