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TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte

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Bek. zu TRGS 900 – Seite 1 von 3 (Fassung 2.7.2021)

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de -

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bekanntmachung von Technischen Regeln

hier: - TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

– Bek. d. BMAS v. 11.6.2021 – IIIb 3 – 35125 – 5 –

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung und Ergänzung der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte”

Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte”, Ausgabe Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2021, S. 580 [Nr. 25] (v. 23.04.2021) wird wie folgt geändert oder ergänzt:

1. In Abschnitt 2.4 Absatz 4 wird „BekGS 527“ geändert in „TRGS 527“.

2. In Abschnitt 2.5 wird der Aufzählung angefügt:

„14. Pigment Yellow 12, Pigment Yellow 13, Pigment Yellow 83“

3. In Abschnitt 3 wird die folgende neue Bemerkung 39 angefügt:

(39) Der AGW gilt nur für den E-Staub und deckt die nicht-krebserzeugende Wirkung (Nierentoxizität) ab. Die krebserzeugende Wirkung und der entsprechende Eintrag für den A- Staub in der TRGS 910 sind zu berücksichtigen.

(2)

Bek. zu TRGS 900 – Seite 2 von 3 (Fassung 2.7.2021)

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - 4. In Abschnitt 3 werden in der Liste

a) beim Eintrag für „Allgemeiner Staubgrenzwert“ in der Spalte Bemerkungen „Y“ ergänzt,

b) der Eintrag zu Bromethylen (Vinylbromid) gestrichen (Hinweis: es wird ein Stoffeintrag in die TRGS 910 aufgenommen), c) folgende Einträge wie folgt geändert oder ergänzt:

Stoffidentität Arbeitsplatzgrenzwert Spitzenbegr. Änderung

Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. ml/m3

(ppm) mg/m3 Überschrei-

tungsfaktor Bemerkungen Monat/

Jahr

Bis(2-methoxyethyl)ether 203-924-4 111-96-6 1 5,56 8 (II) DFG, H, Z 06/21

Cadmium und anorganische Cadmium

Verbindungen 231-152-8 7440-43-9 0,002 (E) 8 (II) AGS, X, 10,

39 06/21

2-Methylpropan-2-thiol 200-890-2 75-66-1 1 3,7 2 (II) DFG, H, Sh, Y 06/21

N-1-Naphthylanilin 201-983-0 90-30-2 2 E 2 (II) DFG, Y, Sh 06/21

Toluol 203-625-9 108-88-3 50 190 2(II) DFG, EU, H, Y 06/21

Triphenylphosphat 204-112-2 115-86-6 12,5 E 2 (II) DFG, Y 06/21

O,O,O-Triphenylthiophosphat 209-909-9 597-82-0 20 E 2 (II) DFG 06/21

d) in der Spalte Änderung bei den Stoffeinträgen Chlormethan, Hartholzstaub, Hexachlorethan, Methylvinylether, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 2,4,6- Trichlor-1,3,5-triazin und Tritolylphosphat, Isomere, „frei von o-Isomeren“ jeweils in “03/2021” und beim Stoffeintrag Lithiumhydrid in „04/2021“

geändert,

(3)

Bek. zu TRGS 900 – Seite 3 von 3 (Fassung 2.7.2021)

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de - 5. Nummer 4 Verzeichnis der CAS-Nummern

a) werden folgende Einträge ergänzt:

CAS-Nummer Bezeichnung

75-66-1 2-Methylpropan-2-thiol 90-30-2 N-1-Naphthylanilin 115-86-6 Triphenylphosphat

597-82-0 O,O,O-Triphenylthiophosphat

7440-43-9 Cadmium

8042-47-5 Weißes Mineralöl (Erdöl)

b) wird folgender Eintrag gestrichen:

CAS-Nummer Bezeichnung

593-60-2 Bromethylen (Vinylbromid)

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