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Archiv "„Keine Bescheinigung ohne Vereinbarung“" (25.08.1977)

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„Keine Bescheinigung ohne Vereinbarung"

„Die Abgrenzung von Härtefällen bei der Versorgung mit Arznei- mitteln, also jener Versicherten, die keine Rezeptgebühr in der Apotheke zu zahlen brauchen, wird Schwierigkeiten bereiten. Es handelt sich um jenen Personen- kreis, bei dem das monatliche Einkommen einen bestimmten Betrag (620 DM für den Versi- cherten und je 185 DM für jedes mitversicherte Familienmitglied) nicht übersteigt k und den Krank- heitsfall, in dem für mindestens drei Monate Arzneimittel benötigt werden.

Der Verband der niedergelasse- nen Ärzte Deutschlands hat be- tont, daß kein Arzt verpflichtet sei, die gegenwärtige Rechtsun- sicherheit durch Ausstellen von Bescheinigungen zu beseitigen.

Die Feststellung eines Härtefalles sei nach dem Kostendämpfungs- gesetz allein Sache der Kranken- kassen.

Das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT, Organ der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung, möchte eben- falls, daß die Ärzte in dieser An- gelegenheit überhaupt erst tätig

werden, wenn zwischen der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung und den Bundesverbänden der Krankenkassen eine Verein- barung getroffen worden ist, in- wieweit die Kassenärzteschaft und in welcher Form an dem Ver- fahren mitwirken soll.

Der von einzelnen Krankenkas- sen und einzelnen Kassenver- bänden bisher beschrittene Weg, eigene Auskunftsformulare mit einem zum Teil unangemessenen Fragenkatalog zu erstellen und diese in jedem Fall eines Befrei- ungsantrages dem behandeln- den Arzt vorzulegen oder gar vom einzelnen Patienten vorle- gen zu lassen, werde von der Kassenärzteschaft als nicht gangbar kritisiert, meint das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT. So habe die Bundesknappschaft ih- ren an die Knappschaftsärzte ge- richteten Fragebogen auf den Protest des Knappschaftsarztver- bandes hin wieder zurückge- zogen:

Solange keinerlei Vereinbarung besteht, ist kein Kassenarzt ver- pflichtet, irgendeine gesonderte Bescheinigung über den ‚laufen- den' oder ‚voraussichtlichen' Be- darf an Arznei-, Verband- und Heilmitteln auszustellen." (Dienst für Gesellschaftspolitik 29/77) Die Information:

Bericht und Meinung

Gesundheitsministerkonferenz

offen zu ihren und ihrer politischen Freunde strukturverändernden Ab- sichten: „Da ist uns die Kostenent- wicklung echt zu Hilfe gekommen", meinte sie 1975, diese stärke reform- freudigen Politikern „im Augenblick den Rücken, nicht nur kostenspa- rende Maßnahmen zu diskutieren, sondern auch notwendige struktur- verändernde Maßnahmen".

Auch mit den heute proklamierten sozialpädiatrischen Zentren hat es eine ähnliche Bewandtnis. Die Ent- schließung der Gesundheitsminister stellt nämlich fest, daß die derzeitige Unterbelegung von Kinderkranken-

häusern nicht nur eine Umstruktu- rierung in der vorgeschlagenen Art nahe lege, sondern auch „die Öff- nung dieser Häuser für ambulante Aufgaben". Vorsorglich appellieren die Minister dann an die einzelnen Beteiligten, etwa die Kinderkliniken und die niedergelassenen Ärzte,

„sich um ein ausreichendes Netz derartiger ambulanter Diagnose-, Beratungs- und Behandlungszen- tren zu bemühen".

Um die Ausweitung von Ambulanzen geht es auch in einer weiteren Ent- schließung der 39. Gesundheitsmi- nisterkonferenz. Die Minister möch-

ten nämlich den (unlängst erst geän- derten) § 368 n, Absatz 3, Satz 3 der RVO erneut ändern. Diese Passage betrifft die poliklinische Behandlung von Versicherten. Bisher wird hier in der Regel eine relativ eng begrenzte und mit einer Fallpauschale abge- goltene ambulante Tätigkeit zum Zwecke der Forschung und Lehre verstanden. Die Gesundheitsmini- ster möchten offenbar den Begriff der „poliklinischen Tätigkeit" erneut weicher fassen. Bis 1975 war in je- nem 368 noch klar von „Universi- täts-Polikliniken" die Rede; heute, nach der Änderung des Kassenarzt- rechtes vom Dezember 1975, findet sich bereits die schwache Formel

„poliklinische Einrichtungen", und nach dem Willen der Gesundheitsmi- nister soll nurmehr von „ambulanter ärztlicher Versorgung" die Rede sein.

Das ist mehr als nur Philologie.

Deutlich über das heutige Recht hin- ausgehend ist die Forderung „von den medizinischen Einrichtungen der Hochschulen erbrachten Lei- stungen in der Krankenversorgung unter Berücksichtigung von Lehre und Forschung, nach den Grundsät- zen der für die Kassenärzte gelten- den Maßstäbe zu vergüten". Außer- dem soll für derartige Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den „Trägern der medizinischen Einrichtungen der Hochschulen"

eine umfängliche Schiedsamtrege- lung eingeführt werden. Kurzum:

hier wird ein erster Schritt zu einer weiteren Sonderform kassenärztli- cher Tätigkeit programmiert.

Überraschend sind Vorschläge die- ser Art, die in „fortschrittlichen" Ge- sundheitspapieren schon seit länge- rem nachzulesen sind, nicht. Über- raschender ist es schon, daß sich unter den Ländergesundheitsmini- stern tatsächlich eine Mehrheit für solche strukturverändernden Ein- griffe findet. Hat man — zum Beispiel

— bei der CDU nicht gemerkt, daß es hier um die Realisierung von Vor- stellungen der politischen Konkur- renz geht? Oder war der Zwang zu Kompromissen, der auch 1975 ent- schuldigend aufgeführt wurde, wie- der stärker, als die — hoffentlich vor- handene — eigene Überzeugung? NJ

2058 Heft 34 vom 25. August 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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