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Direktorium Controlling / Steuerungsunterstützung

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Reform der städtischen Zuschuss- und Förderpraxis Antrag Nr. 02-08 / A 01064 der Stadtratsfraktion der CSU vom 25.07.2003, eingegangen am 25.07.2003;

Antrag Nr. 2816 der Stadtratsmitglieder Aeckerlein, Stein und Wiedemann vom 13.09.1989 sowie der Antrag Nr. 535 vom 22.05.1991 der CSU-Stadtratsfraktion

11 Anlagen

Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom 11.02.2004 (VB) Öffentliche Sitzung

I. Vortrag des Referenten

1 Einleitung Antrag

Von den Stadtratsmitgliedern Zöttl, Oberloher, Burkhardt, Caim und Schmatz der CSU-Fraktion wurde folgender Antrag gestellt:

Der Stadtrat möge beschließen:

Die städtische Zuschuss- und Förderpraxis incl. Selbsthilfegruppen, Regelförderung und MBQ wird reformiert.

1. Erarbeitung und Festlegung von einheitlichen Standards zur Vergabe städtischer Fördermittel inkl. Selbsthilfegruppen, Regelförderung und MBQ-Maßnahmen 2. Erarbeitung und Festlegung von Kriterien für eine Kosten-Nutzen-Analyse zur

Beurteilung der Effizienz und Effektivität der geförderten Maßnahmen

3. Vorlage aller geförderten Maßnahmen vor Behandlung des Haushalts in einem gemeinsamen Ausschuss aller betroffenen Fachausschüsse, das sind

Wirtschafts-, Sozial-, Sozialhilfe-, Kinder- und Jugend-, Finanz- und Gesundheitsausschuss

Das neue System wird erstmals 2004 (Haushalt 2005) praktiziert.

(Anlage 1).

Die im Betreff weiter genannten Alt-Anträge Nr. 2816 und 535 hatten ebenfalls Verbesserungsmöglichkeiten der städtischen Zuschuss- und Förderpraxis zum Ziel (Anlage 2 und 3).

In einer Rücksprache mit den Antragstellern wurde für die Bearbeitung des Antrags Fristverlängerung bis zum 11.02.04 gewährt.

Für die Bearbeitung des Antrags wurden das Sozialreferat, das Referat für

Gesundheit und Umwelt, das Referat für Arbeit und Wirtschaft, der Ausländerbeirat, das Direktorium HA II/V, die Stadtkämmerei, das Kulturreferat sowie das Schulreferat um Stellungnahme gebeten.

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2 Stellungnahmen der Referate und Dienststellen

2.1. Ziffer 1 des Antrags: „Erarbeitung und Festlegung von einheitlichen Standards zur Vergabe städtischer Fördermittel incl. Selbsthilfegruppen, Regelförderung und MBQ-Maßnahmen“.

Das Sozialreferat (s. Anlage 4), verweist darauf, dass es – auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz - im ureigensten Interesse der Verwaltung liegt, die Gewährung von Zuwendungen nach einheitlichen Standards zu vollziehen, soweit dies möglich ist. Soweit grundsätzliche Standards gleichermaßen für mehrere Referate oder Förderformen gelten, finden sich analoge Passagen bereits bisher in den jeweils einschlägigen Richtlinien. Das Sozialreferat hat sich zum Ziel gesetzt, mit relativ ausführlichen und detaillierten Richtlinien die Zuschussgewährung so transparent wie möglich zu fassen. Durch die Festlegung der (auch fachlichen) Kriterien sollen die Eckpunkte von Ermessensentscheidungen offenbart werden.

Jedoch führen zwangsläufig unterschiedliche gesetzliche Ausgangslagen, unterschiedliche fachlich-inhaltliche Anforderungen, Interessenlagen etc. zu

unterschiedlichen Ausgestaltungen in Teilen der Richtlinien sowohl bei den einzelnen Fachreferaten wie auch ggf. innerhalb desselben Referates, - zum Beispiel im

Sozialreferat (Regelförderung, Selbsthilfeförderung, Förderung von Eltern-Kind- Initiativen); eine Entsprechung findet dies in der Budgethoheit der Referate. Der individuelle fachliche Anspruch der Referate muss gewahrt bleiben können, auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung sprechen im übrigen dafür.

Zum Umfang der Förderung teilt das Referat mit, dass derzeit rd. 760 Projekte bzw.

Einrichtungen (inkl. Selbsthilfegruppen und Eltern-Kind-Initiativen) mit einem Gesamtvolumen von rd. 90 Mio. Euro gefördert werden.

Das Referat für Gesundheit und Umwelt (s. Anlage 5) teilt mit, dass die Förderrichtlinien im Jahr 2001 überarbeitet wurden und in einer gemeinsamen Sitzung des Umweltschutz- und des Gesundheits- und Krankenhausausschusses behandelt wurden. Die Vollversammlung des Stadtrats hat die Förderrichtlinien am 23.05.01 einstimmig beschlossen und zum 01.06.2001 in Kraft gesetzt. Bei der Überarbeitung der Richtlinien wurde eine Angleichung an die Richtlinien des Sozialreferats vorgenommen. Mit dem Revisionsamt wurden die Förderrichtlinien ebenfalls abgestimmt.

Bei der Vergabe von Mitteln wird darauf geachtet, ob die Einrichtung auch von anderen Zuschussgebern gefördert wird und in welcher Höhe. Die Haushaltsliste, die dem Stadtrat als Anlage des jährlichen Haushaltsplanentwurfs vorgelegt wird, enthält Rubriken mit allen Zuschussgebern. Mit den anderen Zuschussgebern werden Abstimmungsgespräche zur Finanzierung als auch zur fachlichen Steuerung geführt.

Eine Doppelfinanzierung derselben Leistungen (oder deren Voraussetzungen) bei verschiedenen Einrichtungen ist somit ausgeschlossen.

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Das Referat für Arbeit und Wirtschaft (s. Anlage 6) verweist auf die Besonderheit der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen, wie sie mit dem MBQ verfolgt werden, die mit den vom Antrag erfassten weiteren Förderbereichen und Politikfeldern nicht vergleichbar sind; die Entwicklung und Etablierung einheitlicher Vergabestandards und Förder- und Evaluierungskriterien erscheint dem Referat nicht praktikabel.

Unabhängig hiervon enthalten die MBQ-Zuwendungsbescheide

Nebenbestimmungen, die mit denen anderer Referate abgestimmt und Ausfluss des städtischen Richtlinienstandards sind.

Es teilt ferner mit, dass derzeit rd. 60 Maßnahmen in verschiedensten Bereichen mit MBQ-Mitteln gefördert werden und hierfür im Haushalt 2003 des RAW und des Sozialreferates rd. 9,1 Mio. € bereitgestellt sind.

Das Direktorium HA II/V (s. Anlage 7) weist darauf hin, dass die Gewährung von Zuschüssen durch die Bezirksausschüsse aus deren Budget zur Förderung des Gemeinschaftslebens in ihrem Stadtbezirk nach Richtlinien erfolgt, die dem allgemeinen mit dem städtischen Revisionsamt erarbeiteten städtischen Richtlinienstandard entsprechen.

Es werden nicht Institutionen als solche, sondern lediglich deren Tätigkeiten und Maßnahmen gefördert. Die Mehrfachförderung einer Maßnahme sowohl durch den Bezirksausschuss einerseits als auch durch ein Fachreferat andererseits ist möglich, eine Doppelförderung über den Fehlbetrag hinaus jedoch ausgeschlossen.

Mehrfachförderungen, die sowohl in die (echte) Entscheidungszuständigkeit eines Bezirksausschusses als auch in die Entscheidungszuständigkeit eines

Stadtratsausschusses fallen würden, sind zwar theoretisch denkbar, kamen in der Praxis aber bislang nicht vor, da die Zuwendungen in ihrer Höhe als laufende Angelegenheit zu behandeln waren.

Der Ausländerbeirat (s. Anlage 8) betont ebenfalls, dass die von dem Stadtrat beschlossenen Zuschussrichtlinien des Ausländerbeirates den standardisierten städtischen Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen entsprechen.

Das Kulturreferat (s. Anlage 9) stellt zunächst einleitend fest, dass der Kulturbereich in dem Antrag nicht unmittelbar angesprochen ist. Es entspricht mit seiner

Stellungnahme dem Wunsch des Direktoriums.

Zur Frage der Erarbeitung und Festlegung von einheitlichen Standards verweist es darauf, dass die formalen Regelungen in den einzelnen Zuwendungsrichtlinien der verschiedenen Referate ohnehin weitgehend standardisiert sind; aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben und Zielsetzungen müssen jedoch die jeweiligen

Richtlinien weitere spezifische Regelungen enthalten, die i.d.R. nicht standardisierbar sind. Sollten neben den jeweiligen Zuschussrichtlinien noch einheitliche Standards entwickelt werden, dann müssten diese derart global formuliert sein, dass sie keinen praktischen Wert mehr besitzen.

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Das Schulreferat – Sportamt (s. Anlage 10) sieht sich zunächst ebenfalls nicht von dem Antrag betroffen, äußert sich aber der Vollständigkeit halber wie folgt:

Durch die vom Stadtrat beschlossenen detaillierten Richtlinien seien die

Fördervoraussetzungen dezidiert festgelegt; diese Vorgaben würden vor Vergabe der Zuschüsse sorgfältig geprüft. Den im Antrag geforderten Vergabekriterien werde daher im Bereich der städt. Sportförderung Rechnung getragen.

2.2 Ziffer 2 des Antrags „Erarbeitung und Festlegung von Kriterien für eine Kosten- Nutzen-Analyse zur Beurteilung der Effizienz und Effektivität der geförderten Maßnahmen.“

Das Sozialreferat (s. Anlage 4) betont, dass ein großes eigenes Interesse an der Umsetzung des Gedankenguts des Neuen Steuerungsmodells (NSM) besteht und daran, Fortschritte in der Leistungsbetrachtung zu erzielen. Die Gegenüberstellung von Kosten und erbrachter Leistung liegt in der Logik des NSM und wird aktuell über verstärktes Kontraktmanagement vorangetrieben.

Ein verbesserter Blick auf das Angebot stellt aber dann noch keine ausreichende Lösung dar, wenn ein Nutzen der Maßnahme nur über die Wirkung definiert werden kann. Soziale Arbeit lässt sich nur schwerlich nach kaufmännischen Gesichtspunkten evaluieren. Im Gegensatz zu manch anderen Bereichen sind die Maßnahmen im sozialen Bereich nicht auf Gewinnerzielung oder leicht erfassbare Erfolge

ausgerichtet. Die sozialen Einrichtungen sind größtenteils offen angelegt. Bei dieser Art von Leistung lässt sich ein Nutzen/Erfolg nur sehr schwer in messbare,

quantifizierbare Größen fassen. Eine verwertbare Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen würde aber gerade eine entsprechend überprüfbare Definition von Nutzen erfordern. In dem hier in Rede stehenden Bereich liegt der Nutzen in der Wirkung (outcome). Eine geeignete Bemessung der Wirkung ist bislang in der gesamten Fachszene ein weitgehend ungelöstes Problem, da der "outcome" nicht entsprechend quantifizierbar ist. Eine weitere Schwierigkeit liegt darüber hinaus in der Herstellung eines Ursachenzusammenhangs bei evtl. zu einem erst viel späteren Zeitraum auftretenden Wirkungen, gerade bei präventiv ausgerichteten Angeboten. Daneben ist es gerade bei offenen Angeboten nur sehr bedingt möglich, Leistungen so zu normieren, dass ein Vergleich zwischen den Angeboten hergestellt werden kann.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Stadt gerade auf dem sozialen Sektor eine Vielzahl gesetzlich vorgegebener Aufgaben unter Beachtung des

Subsidiaritätsprinzips zu erfüllen hat, deren Erbringung insofern weder frei wählbar noch einer rein wirtschaftlichen Betrachtung zugänglich ist.

Schließlich ist festzuhalten, dass auch grundsätzlich mögliche Fortschritte

entsprechende Ressourcen voraussetzen, die aber für zusätzliche Steuerung, für zusätzliche zeitintensive Erhebungen fehlen. Wenn dies bereits für die Feststellung des "output" gilt, dann erst recht für die Befassung mit dem "outcome". Zu

berücksichtigen ist, dass derzeit allein im Sozialreferat rd. 760 Projekte bzw.

Einrichtungen (inkl. Selbsthilfegruppen und Eltern-Kind-Initiativen) mit einem Gesamtvolumen von rd. 90 Mio. Euro gefördert werden.

Auf die Beschlussfassung des Sozialausschusses vom 17.07.03 zum Antrag

"Entwicklung der Regelförderung“ wird verwiesen.

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Das Referat für Gesundheit und Umwelt (s. Anlage 5) hat mit dem Bezirk

Oberbayern ab 1996 ein 2-jähriges Modellprojekt zur Qualifizierung und Effektivierung der Arbeit in den geförderten gesundheitsbezogenen Einrichtungen und daran

anschließend ein 3 ½ jähriges QM-Transferprojekt durchgeführt. Auch in diesem Jahr ist eine Qualifizierungsmaßnahme für die geförderten Einrichtungen zum Thema Wirkungsanalysen geplant. Damit ist ein Instrumentarium zur Evaluierung der Arbeit in den Einrichtungen implementiert, die bisher an den Maßnahmen teilgenommen haben. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden weitergeführt und mit den

Einrichtungen Vereinbarungen zur Evaluation der Arbeit getroffen.

Das Referat für Arbeit und Wirtschaft (s. Anlage 6) verweist auf das eigens auf die programmatischen Anforderungen zugeschnittene Berichtswesen, das derzeit

entwickelt und aus folgenden Bestandteilen bestehen wird:

- „Betriebswirtschaftliche“ Kennzahlen auf Basis der Verwendungsnachweise - Detaillierte Verbleibsstatistik bei Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und

Ausbildungsprojekten

- Teilnehmerbezogene Fragebögen (Eingangs- und Abgangsfragebogen) - Standardisierter Sachbericht

Es verspricht sich hiervon eine bessere bzw. valide Bewertung der Qualität, Effizienz und Wirksamkeit von MBQ-geförderten Maßnahmen.

Das Direktorium HA II/V (s. Anlage 7) stellt zur Frage der Beurteilung der Effektivität und Effizienz der geförderten Maßnahmen fest, dass die Bezirksausschüsse bei der Vergabe die Wirkung der beantragten Maßnahme auf das Gemeinschaftsleben im Stadtbezirk prüfen und davon die Höhe der Zuschüsse abhängig machen. Außerdem nutzen sie verstärkt die Möglichkeit, sich vom Antragsteller einen Bericht über die Durchführung der geförderten Maßnahme geben zu lassen (schriftlich oder mündlich).

Daneben müssen die Antragsteller selbstverständlich gegenüber dem Direktorium die Mittelverwendung im Einzelnen nachweisen und nicht beanspruchte Mittel

zurückzahlen.

Der Ausländerbeirat (s. Anlage 8) teilt mit, dass die von dem Antragsteller geforderte Kosten-Nutzen-Analyse bei jeder Zuschussvergabe auf Empfehlung des

Ausländerbeirates entsprechend den geltenden Zuschussrichtlinien nach folgenden Kriterien stattfinde:

- Integrative Wirkung der Maßnahme

- Größe der damit erreichten Zielgruppe

- Zuschusshöhe

- Ausschluss der Doppelfinanzierung durch Abgleich mit anderen städtischen Stellen, die mit Zuschussvergaben befasst sind.

Das Kulturreferat (s. Anlage 9) geht davon aus, dass ein Vergleich von Kosten und Nutzen voraussetzt, dass beide Seiten realistisch (i.d.R. mit Zahlen) bewertbar sind.

Dies dürfte bei der Frage nach dem Nutzen der geförderten Kultureinrichtungen nur sehr eingeschränkt möglich sein, andererseits aber einen erheblichen

Arbeitsmehraufwand verursachen. Daher sind diese Analysen nach Angabe der Stadtkämmerei erst ab einem Vergabevolumen von einer Million Euro erwägenswert.

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Die Stadtkämmerei (s. Anlage 11) trägt zum Einsatz von Nutzen-Kosten-Analysen zur Bewertung von Zuschussmaßnahmen folgendes vor:

Nutzen-Kosten-Analysen sind äußerst aufwändige Bewertungsverfahren, welche nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften nur für entsprechende, erhebliche Haushaltsmittel beanspruchende Vorhaben eingesetzt werden. Im Regelfall wird es sich dabei um größere Investitionsvorhaben handeln.

In negativer Abgrenzung kann aber festgestellt werden, dass die hier in Rede stehenden Zuschussprojekte nicht den Maßnahmekategorien zugerechnet werden können, für welche dieses aufwändige Bewertungsinstrument einzusetzen ist.

2.3 Ziffer 3 des Antrags „Vorlage aller geförderten Maßnahmen vor Behandlung des Haushalts in einem gemeinsamen Ausschuss aller betroffenen Fachausschüsse, das sind Wirtschafts-, Sozial-, Sozialhilfe-, Kinder- und Jugend-, Finanz- und Gesundheitsausschuss.“

Das Sozialreferat (s. Anlage 4) stellt die Frage, ob eine stadtweite

Zusammenfassung aller Fördervorhaben in einer gemeinsamen Ausschusssitzung noch der Intention des § 5 GeschO des Stadtrats entspricht.

Am Beispiel der regelmäßigen gemeinsamen Behandlung der Vorlagen für die Förderbereiche des Sozialreferates im Vorfeld von Haushaltsberatungen in den drei Sozialausschüssen lässt sich der Bedarf nach intensiver Diskussion und Befassung mit den fachlichen Aspekten deutlich erkennen, was sich auch im zeitlichen Umfang der jeweiligen Sitzungen wiederspiegelt. Eine gemeinsame Sitzung aller

Fachausschüsse, die mit Förderungen zu tun haben, ließe eine Fachdiskussion substantieller Art nicht mehr zu und wäre wohl auch in einem vertretbaren Umfang und zeitlichen Rahmen nicht zu verwirklichen.

Dies gilt umso mehr, wenn weitere als die im Antrag benannten Fachausschüsse (z.B. Kultur, Sport, BA-Zuschüsse) hinzugezogen werden müssten. Bei einer derart weitreichenden Zusammenfassung in Zuwendungsangelegenheiten käme den Fachausschüssen letztlich keine eigene Funktion mehr zu.

Das Referat für Gesundheit und Umwelt (s. Anlage 5) sieht die Zuschussvergabe nicht als eine finanzielle Transaktion im Gesamtrahmen aller Fachreferate, die

städtische Zuschüsse vergeben, an. Vielmehr beziehen sich die Zuschüsse des RGU auf fachlich begründete Bedarfe im Gesundheits- und Umweltbereich. Bei der

Ermittlung geeigneter Maßnahmen, um diesen Bedarfen gerecht zu werden, gibt es ein enges Zusammenspiel zwischen städtischen und geförderten nicht-städtischen Aktivitäten. Nur im Zusammenhang von fachlicher Beurteilung und Steuerung sieht das RGU eine sinnvolle Mittelvergabe gewährleistet. Auf diesem Hintergrund ist die Mittelvergabe sinnvollerweise im Gesundheits- bzw. Umweltausschuss zu behandeln.

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Aus Sicht des Referats für Arbeit und Wirtschaft (s. Anlage 6) ist im Hinblick auf die unter Ziffer 2.1 aufgeführten Argumente der Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft in MBQ-Förderbelangen der fachlich richtige vorberatende oder beschließende Fachausschuss.

Das Direktorium HA II/V (s. Anlage 7) weist darauf hin, dass beim Budget der Bezirksausschüsse nicht der Stadtrat oder einer seiner Ausschüsse, sondern der jeweilige Bezirksausschuss Entscheidungsträger bei der Zuschussvergabe ist.

Der Stadtrat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungs- und Personalausschuss nur über das Gesamtbudget für die Bezirksausschüsse im Rahmen der

Haushaltssatzung.

Ebenso weist der Ausländerbeirat (s. Anlage 8) darauf hin, dass ihm das Recht eingeräumt ist, Zuschussvergaben selbst zu empfehlen, was durch Beratung in den Gremien des Ausländerbeirates (Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur, Erweiterter Vorstand und Vollversammlung) geschieht. Allenfalls ist eine nachträgliche

Information des Stadtrates möglich.

Nach Auffassung des Kulturreferats (s. Anlage 9) zielt das Vorhaben ausschließlich auf den Sozialbereich. Ein Abgleich bzw. Vergleich der geförderten Maßnahmen im Sozialbereich mit denen des Kulturbereichs ist nicht zweckdienlich. Die Zuschüsse des Kulturreferats werden darüber hinaus bereits ab 2003 zeitgleich mit dem

Haushaltsplanentwurf dem zuständigen Kulturausschuss vorgestellt. Darin enthalten ist auch eine Übersicht, in der die von mehreren Referaten gleichzeitig geförderten Zuschussnehmer aufgelistet sind.

Aus den vorstehenden Argumenten ist abzuleiten, dass die im Antrag

vorgeschlagenen Neuregelungen im Kulturbereich entweder nicht oder nur sehr bedingt umsetzbar wären und somit die von der CSU angestrebten Ziele nicht erreicht werden könnten.

Die Stadtkämmerei (s. Anlage 11) setzt sich sehr ausführlich mit der vom Antrag letztlich angesprochenen Sonderbehandlung der „Ressource Zuschüsse“

auseinander. Sie stellt fest, dass eine solche Sonderbehandlung dem seit 1992 über die Jahre entwickelten Budgetierungssystem und der sich daraus ergebenden Aufgabenverteilung widerspräche. Im bisherigen Verfahren der Einzelschritte zur Vorbereitung der Haushaltsentscheidung findet eine Differenzierung nach der Ressourcenart

 Personal,

 Sachmittel,

 Zuschussleistungen oder

 Transferleistungen

nicht statt. Insoweit ist auch eine nach der Ressourcenart differenzierende zentrale Beratung und Entscheidung im gegenwärtigen System der Haushaltsberatungen und -entscheidungen nicht etabliert.

Im Hinblick auf die Verknüpfung von Zielen, Produkten und Ressourcen wird darauf hingewiesen, dass die für den Produktbezug jeweils benötigten Ressourcen im Zusammenhang zu behandeln sind. Eine Ausrichtung an der Ressourcenart als

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führendem Element würde auch im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Haushaltsverfahrens zu einer produktorientierten Budgetierung dem sachlichen Zusammenhang nicht gerecht werden. Es ist ferner auch das Subsidiaritätsprinzip zu berücksichtigen, welches in weiten Bereichen des kommunalen Tätigwerdens der Erledigung durch nachgeordnete nichtstädtische Einrichtungen bzw. Träger den Vorrang einräumt. Insoweit können die Zuschussausreichungen nicht isoliert neben der unmittelbaren städtischen Erledigung mit dem gemischten Einsatz der Personal-, der Flächen- und der Sachausgabenressource beurteilt werden.

Im Mittelpunkt der Haushaltsberatungen steht also der Ressourcenmix - Personal-, Flächen- und Sachmittelressource bei eigener Erledigung bzw. Zuschussleistung oder Vertragszahlung an den externen Träger - für die jeweiligen Produkte.

Eine isolierte Betrachtung der Zuschussleistungen quer durch die städtischen Aufgabenfelder bzw. bezogen auf Produkte der verschiedensten Referate steht im Widerspruch zur Struktur der gegenwärtigen Haushaltsberatungen und insbesondere auch zur künftigen produktbezogenen Budgetierung.

3. Fazit

3.1 Ziffer 1 des Antrags: „Erarbeitung und Festlegung von einheitlichen Standards zur Vergabe städtischer Fördermittel incl. Selbsthilfegruppen, Regelförderung und MBQ-Maßnahmen“

Die Richtlinien zur Vergabe von Zuschussmitteln sind in den Referaten und Dienststellen bereits in weiten Bereichen vereinheitlicht, wie sich aus den oben aufgeführten Stellungnahmen ergibt. Soweit grundsätzliche Standards gleichermaßen für mehrere Referate oder Förderformen gelten, finden sich analoge Passagen

bereits bisher in den jeweils einschlägigen Richtlinien. Grundlage sind die bereits seit dem Jahre 1989 unter Mitwirkung des städtischen Revisionsamtes vorgenommenen Verbesserungen und Vereinheitlichungen der Förderrichtlinien der städtischen Dienststellen. Die Anträge Nr. 2816 vom 13.09.89 und Nr. 535 vom 22.05.1991 der CSU-Stadtratsfraktion bzw. deren Mitglieder Frau Aeckerlein, Frau Stein und Herrn Wiedemann forderten Untersuchungen der damaligen Praxis; dies hat die

Sachbehandlung in Richtung der Entwicklung einheitlicher Förderrichtlinien in Gang gesetzt.

Eine noch weitergehende Vereinheitlichung der in den Richtlinien gesetzten Standards erscheint nicht sinnvoll. Die Referate benötigen einen ausreichenden Spielraum, um den spezifischen Anforderungen ihrer Aufgabenstellung, mit der die Förderung verknüpft ist, auch Rechnung tragen zu können. Ein zu enger Rahmen würde unterschiedliche Bedarfslagen ignorieren und damit die Zielsetzung gefährden, ein zu weiter Rahmen den praktischen Wert der Richtlinien im Hinblick auf die

Steuerungsmöglichkeit unterlaufen.

Eine weitergehende Entwicklung und Etablierung einheitlicher Vergabestandards, Förder- und Evaluierungskriterien erscheint daher nicht praktikabel.

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3.2 Ziffer 2 des Antrags„Erarbeitung und Festlegung von Kriterien für eine Kosten- Nutzen-Analyse zur Beurteilung der Effizienz und Effektivität der geförderten Maßnahmen“

Es liegt in der Logik des Neuen Steuerungsmodells Kosten und Nutzen einer Maßnahme in verstärktem Umfang zu prüfen. Die Referate verfolgen dies mit unterschiedlichsten Instrumentarien, z.B. in Form eines auf die programmatischen Anforderungen zugeschnittenen Berichtswesens, in Form von

Qualifizierungsmaßnahmen zum Thema Wirkungsanalysen für die geförderten Einrichtungen oder durch verstärktes Kontraktmanagement.

Der Vergleich von Kosten und Nutzen setzt jedoch voraus, dass beide Seiten

realistisch, d.h. in der Regel durch Zahlen bewertbar sind. Dies ist jedoch für manche Bereiche nicht machbar bzw. ein noch ungelöstes Problem wie Sozialreferat und Kulturreferat in den Stellungnahmen aufzeigen. Bei einer Vielzahl gesetzlich vorgegebener Aufgaben insbesondere im sozialen Sektor ist darüber hinaus das Subsidiaritätsprinzip zu beachten, d. h. die Leistung wird von Dritten erbracht und ist damit weder frei wählbar noch einer rein wirtschaftlichen Betrachtung zugänglich.

Die Stadtkämmerei verweist darauf, dass Nutzen-Kosten-Analysen im formalen Sinn äußerst aufwändige Bewertungsverfahren sind, welche nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften nur für entsprechende, erhebliche Haushaltsmittel beanspruchende Vorhaben eingesetzt werden. Im Regelfall wird es sich dabei um größere Investitionsvorhaben handeln. In negativer Abgrenzung kann aber festgestellt werden, dass die hier in Rede stehenden Zuschussprojekte nicht den

Maßnahmekategorien zugerechnet werden können, für welche dieses aufwändige Bewertungsinstrument einzusetzen ist.

Das Direktorium geht davon aus, dass sich mit Fortschreiten der Verwaltungsreform, insbesondere auch durch das im Aufbau befindliche Berichtswesen, der Blick der Verwaltung insgesamt für die Effizienz der Maßnahmen und der von ihnen ausgehenden Wirkungen weiter schärfen wird. In diesem Rahmen erscheint es sinnvoll, wenn die Dienststellen entsprechend ihrer spezifischen Aufgabenstellung ihre bisherigen Bemühungen der verstärkten Evaluierung unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus Modellprojekten und Wissenschaft weiter fortführen. Die

Durchführung von Nutzen- Kosten-Analysen im formalen Sinn wären – soweit sie überhaupt durchgeführt werden können – mit hohen Kosten und teilweise äußerst zeitaufwändigen Erhebungen verbunden, für die derzeit ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgabenerledigung keine ausreichenden Personalressourcen vorhanden sind.

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3.3 Ziffer 3 des Antrags „Vorlage aller geförderten Maßnahmen vor Behandlung des Haushalts in einem gemeinsamen Ausschuss aller betroffenen Fachausschüsse, das sind Wirtschafts-, Sozial-, Sozialhilfe-, Kinder- und Jugend-, Finanz- und Gesundheitsausschuss“

Die Diskussion aller geförderten Maßnahmen in einem gemeinsamen Ausschuss erscheint nach den bisherigen Ausführungen weder sinnvoll noch praktikabel. Wie die Referate ausgeführt haben, ist bereits jetzt sichergestellt, dass

Mehrfachbezuschussungen offengelegt sind. Im übrigen setzt eine sinnvolle Mittelvergabe eine fachliche Beurteilung und Steuerung voraus. Die Größe des gemeinsamen Ausschusses und der Umfang der Vorlagen ließe es nicht zu, in vertretbarem Umfang und zeitlichem Rahmen die erforderliche Fachdiskussion zu führen.

Die Beratung aller Zuschussangelegenheiten in einem gemeinsamen Ausschuss würde insbesondere auch dem System des Neuen Steuerungsmodells zuwiderlaufen.

In dem seit 1992 entwickelten Budgetierungssystem findet eine Differenzierung nach der Art der verschiedenen Ressourcen – Personal, Sachmittel, Zuschussleistungen – nicht statt. Würde davon abgewichen und einzelne Ressourcenarten, wie zum

Beispiel die Zuschussleistungen, isoliert betrachtet, wäre die bisherige Form der Haushaltsberatungen und insbesondere die künftige produktbezogene Budgetierung nicht aufrecht zu erhalten.

Dies wird besonders deutlich in den Bereichen, in welchen die Aufgabenerledigung nach dem Subsidiaritätsprinzip durch nichtstädtische Einrichtungen bzw. Träger zu erfolgen hat.

Die Vorlage wurde mit den beteiligten Referaten abgestimmt.

Der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Strobl, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

(11)

II. Antrag des Referenten

1. Der Bericht über den derzeitigen Stand der Vereinheitlichung der städtischen

Zuschuss- und Förderpraxis sowie über die Möglichkeiten und Grenzen einer weiteren Verbesserung der Beurteilung von Effizienz und Effektivität der geförderten

Maßnahmen wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Vorlage aller geförderten Maßnahmen vor Behandlung des Haushalts in einem gemeinsamen Ausschuss aller betroffenen Fachausschüsse - Wirtschafts-, Sozial-, Sozialhilfe-, Kinder- und Jugend-, Finanz- und Gesundheitsausschuss - wird abgelehnt.

3. Die Anträge Nr. 02-08 / A 01064 vom 25.07.2003 und Nr.535 vom 22.05.1991 der Stadtratsfraktion der CSU sowie der Antrag Nr. 2816 der Stadtratsmitglieder Aeckerlein, Stein und Wiedemann vom 13.09.1989 sind damit

geschäftsordnungsmäßig behandelt.

III. Beschluss nach Antrag.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Der/ Die Vorsitzende Der Referent

Bürgermeisterin Oberbürgermeister

e.a. Stadtrat/ e.a. Stadträtin Christian Ude

(12)

II. Abdruck von I. mit III.

über den stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium – Dokumentationsstelle an das Revisionsamt

an die Stadtkämmerei

III. Wv. Direktorium – HA I C/S

IV. Abdruck von I. – V.

an das Stadtarchiv

an das Referat für Arbeit und Wirtschaft an das Sozialreferat

an das Schul- und Kultusreferat

an das Referat für Gesundheit und Umwelt an das Kulturreferat

an das Direktorium – HA II/V

an das Direktorium- HA II/V; Geschäftsstelle Ausländerbeirat zur Kenntnis

Referenzen

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