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Datum Beantwortung: 06.09.2012

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2012.0836 Seite 1/3

Vorstoss-Nr: 156-2012

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 13.06.2012

Eingereicht von: Blanchard (Malleray, SVP) (Sprecher/ -in)

Grivel (Biel/Bienne, FDP) Matti (La Neuveville, FDP) Gsteiger (Eschert, EVP) Amstutz (Corgémont, Grüne) Geiser (Tavannes, SVP) von Kaenel (Villeret, FDP) Daetwyler (Saint-Imier, SP) Struchen (Epsach, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit: Ja 06.09.2012

Datum Beantwortung: 06.09.2012 RRB-Nr:

Direktion: GR

Gesonderte Deputationsabstimmungen nur auf Verlangen der Deputationsmehrheit Der Grosse Rat wird gebeten, Artikel 34 Absatz 1 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO) vom 9. Mai 1989 (BSG 151.211.1) wie folgt zu ändern:

«Um vom Mitwirkungsrecht im Sinne von Artikel 16d Absatz 3 GRG [BSG 151.21]

Gebrauch zu machen, muss die Mehrheit der anwesenden Deputationsmitglieder vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stellt die Beschlussfähigkeit der Deputation fest.»

Begründung:

Anlässlich der parlamentarischen Beratung der Motion Gsteiger (M-315-2011) am 12. Juni 2012 haben die drei autonomistischen Ratsmitglieder – notabene ohne vorgängige Ab- sprache mit der Deputation – angekündigt, dass sie bei Geschäften, die in der Deputation auf Einstimmigkeit stossen, systematisch eine gesonderte Auszählung der Deputations- stimmen verlangen werden.

Die separate Deputationsabstimmung ist ein Instrument, das es erlaubt, mittels der Depu- tation, die ein anerkanntes parlamentarisches Organ ist, die Rechte der französischspra- chigen Minderheit zu gewährleisten. Diesem Instrument kommt ein aussergewöhnlicher Charakter zu, da es das übliche Abstimmungsprozedere ändert. Es soll daher mit Bedacht eingesetzt werden, um keine unnötigen Spannungen zwischen deutschsprachigen und französischsprachigen Ratsmitgliedern zu provozieren. Die Motionärinnen und Motionäre sind der Auffassung, dass die welschen Ratsmitglieder vielmehr in ihren jeweiligen Frakti- onen Überzeugungsarbeit leisten sollten, wenn die Deputation einstimmig für oder gegen ein Geschäft ist. Die Deputationsabstimmung sollte ein Instrument bleiben, das nur dann eingesetzt wird, wenn die Meinung der Deputation keine Mehrheit auf sich vereinigen kann.

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Geschäfts-Nr.: 2012.0836 Seite 2/3

Wird systematisch eine separate Abstimmung verlangt, besteht die Gefahr, dass der Par- lamentsbetrieb unnötig belastet wird. Weiter könnte zwischen den Ratsmitgliedern der beiden Sprachgruppen ein ungesundes Klima entstehen. Die Motion ist daher dringlich zu behandeln, so dass sie allenfalls in der Septembersession 2012 überwiesen werden kann.

Antwort des Büros des Grossen Rates Vorbemerkung:

Die vorliegende Motion verlangt, dass eine Bestimmung der Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 9. Mai 1989 (GO) (BSG 151.211.1) geändert wird. Sie gehört somit zu den ratseigenen Geschäften, weshalb das Büro des Grossen Rates gemäss Artikel 62 GO für deren Beantwortung zuständig ist.

Prüfung:

Die vorliegende Motion wurde im Zuge zweier Abstimmungen mit separater Stimmenaus- zählung eingereicht, die von der Deputation während der Junisession 2012 im Rahmen der Beschlüsse im Zusammenhang mit den Motionen 001-2012 Zuber (Moutier, PSA) und 315-2011 Gsteiger (Perrefitte, EVP) verlangt worden waren.

Die Deputationsabstimmung ist ein Instrument, das es ermöglicht, die Rechte der franzö- sischsprachigen Minderheit zu gewährleisten. Es soll jedoch nur in begründeten Ausnah- mefällen eingesetzt werden.

Im kantonalen Recht wurde die Deputationsabstimmung in Artikel 28a der früheren Kan- tonsverfassung, der am 26. Februar 1978 vom Stimmvolk angenommen worden war, ver- ankert. Das Verfahren, das die Ausübung dieses Rechts bestimmt, hat sich im Grossen und Ganzen nicht verändert, seit der neue Artikel 79a am 5. Februar 1979 in die Ge- schäftsordnung für den Grossen Rat aufgenommen worden ist (vgl. Gesetzessammlung 1979, S. 19).

Das Recht der Deputation, eine gesonderte Auszählung der Stimmen zu verlangen, wurde seit seiner Einführung so ausgelegt, dass jedes Mitglied der Deputation die Ausübung die- ses Rechts verlangen kann.

Am 17. Februar 2003 verlangte Grossrat Pauli, Nidau (FDP) in einer Motion (M 055/2003) Folgendes: «Artikel 34 Absatz 1 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO) ist wie folgt zu ergänzen: Um vom Mitwirkungsrecht im Sinne von Artikel 16d Absatz 3 GRG Gebrauch zu machen, muss mindestens ein Mitglied der Deputation vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen. Die Ratspräsidentin oder der Rats- präsident stellt die Beschlussfähigkeit der Deputation fest und klärt ab, ob die Mehrheit der Deputation eine gesonderte Abstimmung will.»

Nachdem diese Motion zurückgezogen worden war, gelangte die Deputation zu einem Kompromiss, damit alle im Rat vertretenen politischen Lager die Möglichkeit haben, dieses besondere Recht auszuüben: Mindestens drei Deputationsmitglieder müssen mit einer gesonderten Stimmenauszählung einverstanden sein. Dieser Änderungsantrag wurde mit 131 Ja-Stimmen gegen 3 Nein-Stimmen gutgeheissen, und Artikel 34 Absatz 1 GO wurde wie folgt geändert:

«Um vom Mitwirkungsrecht im Sinne von Artikel 16d Absatz 3 GRG Gebrauch zu machen, müssen mindestens drei Mitglieder der Deputation vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stellt die Beschlussfähigkeit der Deputation fest.»

Somit wurden die demokratischen Rechte, die der französischsprachigen Ratsminderheit gewährt worden waren, erstmals beschränkt.

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Geschäfts-Nr.: 2012.0836 Seite 3/3

Grossrat Blanchard hat die vorliegende Motion eingereicht, um drei Mitglieder der Deputa- tion zu «neutralisieren». Sie wurde überdies nicht von allen Bieler Ratsmitgliedern unter- zeichnet, was vermuten lässt, dass die Welschbieler Abordnung und die bernjurassische Abordnung unterschiedlicher Auffassung sind. Tatsächlich könnte mit der Einführung eines Systems, das eine Deputationsmehrheit vorsieht, gegebenenfalls auch die Welschbieler Abordnung «neutralisiert» werden.

Das Büro des Grossen Rates führt keine Statistik darüber, wie oft dieses Mitwirkungsrecht der Deputation seit seiner Einführung ergriffen worden ist. Es verfügt daher über kein ent- sprechendes Zahlenmaterial. Die Fälle, in denen es zu einer gesonderten Auszählung der Stimmen gekommen ist, sind im Tagblatt des Grossen Rates enthalten, wobei sie nicht unter diesem Titel aufgeführt sind. Die Suche nach diesen Fällen erfordert daher eine voll- ständige Konsultation jedes Tagblatts, was aber wirklich nur anhand von elektronisch er- fassten Dokumenten machbar ist. Die folgenden Informationen basieren daher alle bis auf eine Ausnahme auf Nachforschungen in den elektronisch verfügbaren Tagblättern (ab Jahrgang 1998). Im Schnitt wurde einmal pro Legislatur eine gesonderte Abstimmung ver- langt.

Zwischen 1991 und 2007 wurde die separate Abstimmung nur fünf Mal verlangt. Der be- kannteste Fall war 1991 die separate Abstimmung bei der Vorlage Kantonsstrasse Renan- Les Convers. Der Antrag auf Rückweisung des Geschäfts wurde schliesslich von der De- putation angenommen, vom Grossen Rat jedoch abgelehnt.

In den beiden folgenden Fällen behielt sich die Deputation das Recht vor, eine separate Abstimmung zu verlangen; sie verzichtete aber aufgrund des Verlaufs der Beratungen darauf:

29.4.2004 (Tagblatt des Grossen Rates 2004, S. 539 und 547): Bericht zur Reform der dezentralen Verwaltung;

21.4.2005 (Tagblatt des Grossen Rates 2005, S. 309): Bericht Bildungsstrategie (Fremdsprachenunterricht: zweite Landessprache vor Englisch).

Mit anderen Worten: Von diesem Mitwirkungsinstrument wird nur wenig Gebrauch ge- macht. Auch wenn sich der Grosse Rat in den kommenden Monaten vermehrt mit der poli- tischen Zukunft des Berner Juras zu befassen haben wird, deutet objektiv gesehen nichts darauf hin, dass dieses Instrument in unangemessener und übertriebener Art und Weise eingesetzt werden könnte.

Als der Gesetzgeber dieses Recht auf separate Abstimmungen gewährte, wollte er den Mitgliedern der Deputation (zunächst einem einzelnen Mitglied, dann in einem zweiten Schritt drei Mitgliedern) ein Sonderrecht einräumen. Die Annahme der vorliegenden Moti- on würde somit eine weitere Einschränkung dieses Mitwirkungsrechts bedeuten.

Das Büro ist der Auffassung, dass eine solche Einschränkung nicht gerechtfertigt ist. Die Hürden für den Zugang zu Minderheitsrechten sollten nicht gleich sein wie die Hürden bei der Anwendung dieser Minderheitsrechte.

Das Büro ist andererseits der Meinung, dass es nicht an ihm ist, eine Beschränkung der Rechte, über die die Deputationsmitglieder verfügen, zu beantragen.

Es empfiehlt dem Grossen Rat, die Motion als Postulat anzunehmen und die Kommission Parlamentsrechtsrevision einzuladen, diese Frage im Rahmen der laufenden Parlaments- rechtsrevision zu behandeln.

Sollte die Deputation eine solche Einschränkung unterstützen, könnte sie dies im Rahmen dieser Arbeiten einbringen.

Antrag: Annahme der Motion als Postulat An den Grossen Rat

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