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Tarifverträge: allgemein und verbindlich – auch für Karstadt!

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DGB-Bundesvorstand, Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik

Verantwortlich: Claus Matecki, Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin, Kontakt: carina.ortmann@dgb.de Abonnement für „klartext“ und „standpunkt“ unter: http://www.dgb.de/service/newsletter Nr. 23/2013 13. Juni 2013

DGB-Bundesvorstand, Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik

Tarifverträge: allgemein und verbindlich – auch für Karstadt!

Von wegen „Tarifpause bei Karstadt!“ Die Wahrheit lautet: Tarifflucht! Obwohl Karstadt-Beschäftigte gerade in drei Sanierungstarifverträgen 650 Mio. Euro in ihr Unternehmen gesteckt haben, will Karstadt aus dem Flächentarifvertrag ausscheren und die Tarifverträge im Einzelhandel bis 2015 nicht weiter anwenden. Nach dem Motto: „keine Tarifbindung, keine Lohnerhöhung", sollen die Beschäftigten von den künftigen tariflichen Lohnerhöhungen in der Branche nicht erfasst werden.

Das ist eine offene Kampfansage an die Beschäftigten und Gewerkschaften.

Auch hier zeigt sich wieder, was die Gewerkschaften schon lange kritisieren. In den letzten 20 Jahren ist das Tarifvertragssystem in Deutschland enorm unter Druck geraten, das Flächentarifsystem erodiert. Sowohl die Tarifbindung der Beschäftigten als auch die der Betriebe ist rückläufig. Derzeit sind nur noch 34 Prozent (West) bzw. 21 Prozent (Ost) der Betriebe und 61 Prozent (West) bzw. 49 Prozent (Ost) der Beschäftigten von Tarifverträgen erfasst (s. Grafik). Durch Mitgliedschaften

„Ohne Tarifbindung“ können Arbeitgeber in ihren Ver- bänden Mitglied sein, ohne an Tarifverträge gebunden zu sein. Immer mehr Arbeitgeber treten aus den Ver- bänden aus.

Auch die Arbeitsmarktreformen der vergangenen Jahre erhöhten mit der starken Ausweitung des Niedriglohn- sektors indirekt den Druck auf das Tarifsystem. Mittler- weile arbeiten mehr als 22 Prozent der Beschäftigten zu einem Niedriglohn. „Arm trotz Arbeit“ zwingt viele Beschäftigte, ihr Einkommen über staatliche Transfer- leistungen auf Hartz IV Niveau aufzustocken. Kosten für den Staat: rund 5 Mrd. Euro im Jahr. Dies gibt nicht tarifgebundenen Arbeitgebern gegenüber den Tarifge- bundenen Wettbewerbsvorteile zu Lasten der Steuer-

zahler/-innen. Eigentlich sollte das deutsche System der tarifgestützten, branchenbezogenen Mindestlöhne über das Tarifvertragsgesetz (TVG), das Arbeitnehmerentsen- degesetz (AEntG) und das Mindestarbeitsbedingungen- gesetz (MiAG) so etwas verhindern. Damit könnten die in Tarifverträgen vereinbarten Mindestentgelte durch Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) auf alle Arbeits- verhältnisse der Branche erstreckt werden.

Allerdings ist im TVG geregelt, dass die tarifgebunde- nen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer beschäftigen müs- sen. Diese Voraussetzung ist durch den Rückgang der Tarifbindung aber kaum noch erfüllt. Das AEntG ist beschränkt auf bestimmte Branchen. Das MiAG wurde bisher noch nie angewandt. Damit können Niedriglöhne nicht flächendeckend verhindert werden! Der Gesetzge- ber muss daher handeln: Eine AVE muss auch ohne 50 Prozent-Quorum möglich sein, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Das AEntG ist auszuweiten auf alle Branchen. Gemeinsam mit einem gesetzlichen Mindest- lohn von mindestens 8,50 Euro pro Stunde können Menschen dann wieder von ihrer Hände Arbeit leben – und: Tarifverträge werden wieder allgemein, verbindlich - und stark!

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