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Tarifverträge für BA-Studierende

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Tarifverträge für BA-Studierende

Referat Hauptamtlichen-Klausur IG Metall Baden-Württemberg, 7.12.2007

Prof. Dr. Holger Brecht-Heitzmann,

Juniorprofessor Arbeits- und Zivilrecht

(2)

Ausbildung an Berufsakademien

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

Bildquelle: Berufsakademie Baden- Württemberg, www.ba-bw.de

Auszubildender

Arbeitnehmer Studierender

? ?

Einleitung

(3)

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

§ 1 Abs. 1 TVG

Der Tarifvertrag […] enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von

Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen

ordnen können.

§ 10 Abs. 2 BBiG Entsprechende Anwend- barkeit des Arbeitsrechts

für Auszubildende im Sinne des BBiG

§ 26 BBiG

Entsprechende Anwend- barkeit von § 10 BBiG für

„andere Vertragsverhält- nisse“ (Praktika etc.)

Regelungs-

befugnis

(4)

BA-Studierende als Auszubil- dende im Sinne des BBiG?

Berufsausbildung, § 1 Abs. 3 BBiG

- Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden

Arbeitswelt notwendigen

- beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten - in einem geordneten Ausbildungsgang

Anwendbarkeit Berufsbildungsgesetz, § 3 BBiG - BAG: keine Anwendbarkeit, da die Berufsbildung in

berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, ausgenommen wird

(§ 3 Abs. 1 BBiG; wortgleich: § 2 Abs. 1 BBiG a. F.) - 1.4.2005 → Neufassung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG:

Ausnahme für Berufsbildung in Studiengängen auf Grundlage der Landeshochschulgesetze => LHG

(+)

(-)

Einleitung

Regelungs-

befugnis

Geltende

TVe

Fazit

(5)

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

§ 1 Abs. 1 TVG

Der Tarifvertrag […] enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von

Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen

ordnen können.

§ 10 Abs. 2 BBiG Entsprechende Anwend- barkeit des Arbeitsrechts

für Auszubildende im Sinne des BBiG

§ 26 BBiG

Entsprechende Anwend- barkeit von § 10 BBiG für

„andere Vertragsverhält- nisse“ (Praktika etc.)

(6)

BA-Studierende als Arbeitnehmer i. S. d. Tarifvertragsgesetzes?

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

Keine Definition von „Arbeitnehmer“ im TVG

→ allgemeiner Arbeitnehmerbegriff

Können [BA-] Auszubildende Arbeitnehmer sein?

→ h. M.: Ausbildung = besonderes Arbeitsverhältnis Argumente:

- gesetzliche Definitionen im Arbeitsrecht - Schutzzweck der Tarifautonomie

- Rechtshistorie: Vor Inkrafttreten des BBiG gab es bereits Tarifverträge für Auszubildende

- Tarifpraxis: es existieren bereits Tarifverträge für BA-Studierende (insbes. in Niedersachsen) Zwischenergebnis:

Allgemeiner Arbeitnehmerbegriff ist anzuwenden

(7)

BA-Studierende als Arbeitnehmer i. S. d. Tarifvertragsgesetzes?

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

Merkmale des allg. Arbeitnehmerbegriffs

• BAG: Grad der persönlichen Abhängigkeit - Weisungsgebundenheit (Inhalt, Zeit u. Ort) - Eingliederung in die betriebl. Organisation

• Unternehmerrisiko (Wank)

• Vertragsgestaltung (Richardi / Preis)

• Übereinstimmende Ansicht:

privatrechtlicher Vertrag erforderlich!

Zwischenergebnis:

Einordnung der BA-Studierenden abhängig vom

privatrechtl. Charakter des Ausbildungsvertrags

(8)

Studierende

Öffentliches Recht oder Privatrecht?

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

Bildquelle: Berufsakademie Baden- Württemberg, www.ba-bw.de

Arbeitnehmerin Öffentliches

Recht Privatrecht

Studien- verhältn.

Ausbildungs- verhältnis

=

=

=

Auszubildende

(9)

Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

Ergebnis:

BA-Studierende sind Auszubildende, unterfallen aber nicht dem BBiG

Ausbildungsvertrag ist privatrechtlich BA-Auszubildende sind Arbeitnehmer

im Sinne des Tarifvertragsgesetzes

Tarifverträge für BA-

Studierende sind möglich!

(10)

Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf BA-Studierende

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

TVe für Beschäftigte

- ohne Auszu- bildende i.S.d.

BBiG

- ohne Auszu- bildende

TVe für Auszu- bildende i. S. d. BBiG

TVe für alle Beschäf- tigte einschl.

Auszubil- dende

Geltende

TVe

(11)

Einleitung Regelungs- befugnis Geltende TVe Fazit

• BA-Studierende sind Auszubildende,

jedoch keine Auszubildenden i. S. d. BBiG

• BA-Studierende sind Arbeitnehmer i. S. d.

Tarifvertragsgesetzes

• Tarifverträge können das Ausbildungsver- hältnis von BA-Studierenden regeln

• Einige Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württembergs erfassen bereits heute BA-Studierende

Fazit

Fazit

Referenzen

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