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A U S F E R T I G U N G Mit Zustellungsurkunde Hülskens Barleben GmbH & Co. KG Herr Dr. Heidecke Wiedersdorfer Straße 3 39126 Magdeburg Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtliche Er-laubnis

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Academic year: 2022

Aktie "A U S F E R T I G U N G Mit Zustellungsurkunde Hülskens Barleben GmbH & Co. KG Herr Dr. Heidecke Wiedersdorfer Straße 3 39126 Magdeburg Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtliche Er-laubnis"

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SACHSEN-ANHALT

Landesamt für Geologie und Bergwesen

Köthener Str. 38 06118 Halle / Saale

Telefon (0345) 5212-0 Telefax (0345) 522 99 10

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Filiale Magdeburg

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Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Postfach 156  06035 Halle / Saale

A U S F E R T I G U N G

Mit Zustellungsurkunde

Hülskens Barleben GmbH & Co. KG Herr Dr. Heidecke

Wiedersdorfer Straße 3 39126 Magdeburg

Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger

Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtliche Er- laubnis

Ihr Zeichen: Antrag vom 03.12.2018

Sehr geehrter Herr Dr. Heidecke,

das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) erlässt zugunsten der Hülskens Barleben GmbH & Co. KG folgende Entscheidun- gen:

A. Tenor

I. Entscheidungen 1. Planfeststellung

Der mit Schreiben vom 03.12.2018 vorgelegte obligatorische Rah- menbetriebsplan vom November 2018 für das bergbauliche Gewin- nungsvorhaben Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger wird bergrechtlich planfestgestellt.

Die Entscheidung umfasst den Aufschluss der grundeigenen Lager- stätte Magdeburg Großer Anger mittels zweier Abbaufelder mit einer Gesamtgröße von ca. 93,0 ha (Nordfeld = 60,7 ha und Südfeld = 32,3 ha) einschließlich der Gewinnung von Kiesen und Kiessanden im Nassschnitt mittels Saugbagger und Aufbereitung der gewonne- nen Rohstoffe am Standort Kieswerk Rothensee. Im Weiteren wird mit der Entscheidung die Herstellung zweier Gewässerflächen in- nerhalb des o. g. grundeigenen Feldes, die maximal zulässige jährli- che Fördermenge von 650.000 t und die Wiedernutzbarmachung al- ler bergbaulich in Anspruch genommenen Flächen sowie die erfor- derlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich aller mit dem Vorhaben in unmittelbarem Zusammenhang stehenden berg-

08.04.2021

33.16-05120-5241-6652/2021

Herr Kießling

Durchwahl +49 345 5212-204 Dezernat 33 Besondere Verfahrensarten

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Der Planfeststellungsbeschluss ist nach Maßgabe der gemäß II. festgeschriebenen Plan- unterlagen auszuführen, soweit sich aus diesem Beschluss keine Änderungen, Ergän- zungen oder abweichende Nebenbestimmungen ergeben. Die unter A. III. aufgeführten Nebenbestimmungen sind umzusetzen. Die Hinweise unter A. IV. sollen berücksichtigt werden.

1.1 Der Planfeststellungsbeschluss ergeht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfah- rensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensge- setz (VwVfG) im Hinblick auf alle von diesem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der folgenden von dem Planfeststellungsbeschluss konzentrierten öffent- lich-rechtlichen Entscheidungen:

1.1.1 Gewässerausbau

Die Genehmigung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Was- serhaushaltsgesetz – WHG) für die dauerhafte Herstellung zweier Gewässer gemäß Rahmenbetriebsplan, Anlage 10 landschaftspflegerischer Begleitplan, Anhang 2/1 Wie- dernutzbarmachungsplan der Antragsunterlage, mit Endseegrößen von ca. 42,5 ha für den Nordsee und ca. 17,5 ha für den Südsee durch die Entnahme von Kiesen und Kies- sanden aus dem Bereich des Grundwassers.

Örtliche Lage der Gewässer:

Nordsee:

nördliche Begrenzung Rechtswert 32 680 469 bis 32 680 854 Hochwert 57 88 100 bis 57 88 315 südliche Begrenzung Rechtswert 32 680 851 bis 32 681 721

Hochwert 57 87 400 bis 57 87 787

(Koordinatenbezug: LS 489, UTM-Koordinaten im System ETRS89, (E,N) Zone 32N)

Südsee:

nördliche Begrenzung Rechtswert 32 680 843 bis 32 681 759 Hochwert 57 87 353 bis 57 87 740 südliche Begrenzung Rechtswert 32 680 884 bis 32 681 765

Hochwert 57 86 784 bis 57 87 700

(Koordinatenbezug: LS 489, UTM-Koordinaten im System ETRS89, (E,N) Zone 32N)

Herstellung von zehn sonstigen anthropogen nährstoffreichen Kleingewässern im Bereich des Nordfeldes mit einer Gesamtfläche von ca. 12.150 m² im Rahmen der Umsetzung der Kompensationsmaßnahme M_Komp_1-3.

1.1.2 Eingriffsgenehmigung

Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zur Durchführung des durch das Vorhaben, ins- besondere durch die Gewässerherstellung, verursachten Eingriffs in Natur, Landschaft und Umwelt. Die Genehmigung umfasst die Realisierung der landschaftspflegerischen

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Begleitplanung entsprechend der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und die Zulassung der beantragten Kompensations- und Ersatzmaßnahmen zum Ausgleich des vorhabensbe- dingten Gesamteingriffs.

Die Festsetzung des Unterhaltungszeitraumes der Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens.

1.1.3 Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

1.1.3.1 Genehmigung nach § 14 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) zur Beseitigung von archäologischen Kulturdenkmalen innerhalb der in Anlage 3/3 dargestellten Abbauflächen.

1.1.3.2 Genehmigung nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA für die Durchführung von Erdarbeiten im Bereich vermuteter Denkmale innerhalb der in Anlage 3/3 dargestellten Abbauflächen.

2. Wasserrechtliche Erlaubnis

2.1 Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Ableiten von Oberflächenwasser aus dem Barleber See II und die anschließende Wiedereinleitung des für die Kieswäsche und Nassaufbereitung genutzten Prozesswassers (Trübe) in den Barleber See II wird nach Maßgabe der in den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5 benannten Gewässerbenutzung erteilt.

2.2 Art, Zweck und Umfang der Gewässerbenutzung 2.2.1 Örtliche Lage der Entnahmestelle:

Land: Sachsen-Anhalt

Landkreis: Magdeburg

Stadt/Gemeinde: Magdeburg

Gemarkung: Magdeburg

Flur: 299

Flurstück: 59/1

Messtischblatt: 3735 Wolmirstedt Einzugsgebiet: 576879

Schrote von Kleine Sülze Barleben bis Große Sülze

OWK: MEL03OW08-00

Gewässer: Barleber See II Koordinaten der Entnahme:

Koordinaten Rechtswert Hochwert

Entnahmestelle Frischwasser 44 77 110 57 86 840

(Koordinatenbezug: LS 110, Gauß-Krüger-Koordinaten, Bessel-Ellipsoid, 3°-Meridianstreifen)

2.2.2 Örtliche Lage der Einleitstelle:

Land: Sachsen-Anhalt

Landkreis: Magdeburg

Stadt/Gemeinde: Magdeburg

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Gemarkung: Magdeburg

Flur: 210 | 299

Flurstück: 16/1, 10164 | 42/2, 43/3, 10105, 10110 Messtischblatt: 3735 Wolmirstedt

Einzugsgebiet: 576879

Schrote von Kleine Sülze Barleben bis Große Sülze

OWK: MEL03OW08-00

Gewässer: Barleber See II Koordinaten der Einleitstelle:

Koordinaten Rechtswert Hochwert

Einleitstelle Prozesswasser 44 77 067 57 86 889

(Koordinatenbezug: LS 110, Gauß-Krüger-Koordinaten, Bessel-Ellipsoid, 3°-Meridianstreifen)

2.2.3 Art der Gewässerbenutzung

Entnahme und Ableiten von Oberflächenwasser mittels Pumpen aus dem Barleber See II zur Nassaufbereitung der im Vorhabensgebiet Barleben/Rothensee geförderten Kiese und Kiessande in der stationären Aufbereitungsanlage des Kieswerks Rothensee und die Wiedereinleitung des chemisch und biologisch unveränderten Prozessrücklaufwassers (Trübe) aus der stationären Aufbereitungsanlage des Kieswerks Rothensee über ein Spül- feld in den Barleber See II innerhalb der Bewilligungsfeldes Rothensee-Erweiterung.

2.2.4 Zweck der Gewässerbenutzung

Entnahme von Waschwasser für die Kieswäsche und Nassaufbereitung der im Vorha- bensgebiet Barleben/Rothensee gewonnenen Kiese und Kiessande in der stationären Aufbereitungsanlage des Kieswerks Rothensee. Entnahme von Wasser aus dem Wasser- leitungssystem der Aufbereitungsanlage zur Durchführung von Staubbindemaßnahmen (Benetzung von Halden und Fahrwegen etc.).

Rückleitung von chemisch und biologisch inertem Prozesswasser (Trübe) aus der Aufbe- reitung über ein Spülfeld in den Barleber See II.

2.2.5 Umfang der Gewässerbenutzung

Entnahmemenge: Qhmax = 1.290 m³/h

Qdmax = 18.060 m³/d (≙ ca. 14 h/d) QMmax = 361.200 m³/Monat (≙ ca. 20 d/Monat) Qamax = 3.612.000 m³/a (≙ ca. 10 Monat/a) Einleitmenge: Qhmax = 1.290 m³/h

Qdmax = 18.060 m³/d (≙ ca. 14 h/d) QMmax = 361.200 m³/Monat (≙ ca. 20 d/Monat) Qamax = 3.612.000 m³/a (≙ ca. 10 Monat/a)

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Seitens der Antragstellerin wurden keine Angabe zu den erwarteten Kreislaufverlusten gemacht. Erfahrungsgemäß ist im Rahmen der Kieswäsche mit ca. 7% bis 10% Kreislauf- verlusten in Folge von Haftwasser und Verdunstung zu rechnen.

2.3 Die Gewässerbenutzung hat nach Maßgabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden, unter A. II. aufgeführten Unterlagen, unter Beachtung der unter A. III. Nr. 2 aufgeführten Nebenbestimmungen und unter A. IV. Nr. 2 gegebenen Hinweise zu erfolgen.

II. Unterlagen

Dem Planfeststellungsbeschluss und den darin eingeschlossenen Entscheidungen liegen die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Anträge zugrunde:

Allgemeinverständliche Zusammenfassung zum Rahmenbetriebsplan Obligatorischer Rahmenbetriebsplan vom November 2018

- 49 Textseiten und - 20 Anlagen

Anlage 1: Übersichtskarte M 1 : 100.000 Anlage 2: Unterlagen zur Bergbauberechtigung

2/1 Entscheidung LAGB vom 21.12.2009 mit Lageriss 2/2 Lageplan der Flurstücke M 1 : 3.500

2/3 Liste der betroffenen Flurstücke Anlage 3: Darstellung des Istzustands

3/1 Lageplan M 1 : 25.000 3/2 Zustandsplan M 1 : 6.000

3/3 Lageplan der Abbaufläche M 1 : 6.000 3/4 Eckpunkt Koordinaten der Abbaufläche 3/5 Lageplan der Betriebsfläche M 1 : 3.000

3/6 Eckpunkt Koordinaten der betrieblich genutzten Flächen Anlage 4: Abbau- und Abraumlagerungsplanung

4/1 Lageplan Bohrungen M 1 : 3.500 4/2 Abbauplan M 1 : 3.500

4/3 Abbauendstand nach Rückbau der Bandanlagen im Nordfeld M 1 : 3.500 4/4 Abraumlagerungsplan M 1 : 3.500

4/5 Wiedernutzbarmachungsplan M 1 : 3.500

4/6/1 Schnittdarstellungen 1 bis 4 zum Wiedernutzbarmachungsplan M 1 : 500 4/6/2 Schnittdarstellungen 5 bis 7 zum Wiedernutzbarmachungsplan M 1 : 500

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Anlage 5: Verfahrensfließbilder

5/1 Verfahrensfließbild Gewinnung – Förderung - Aufbereitung 5/2 Verfahrensfließbild Kieswerk Rothensee

Anlage 6: hydrogeologisches Gutachten Anlage 7: schalltechnisches Gutachten

Anlage 8: Bericht zu Ergebnissen biologischer Untersuchungen Anlage 9: artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anlage 10: landschaftspflegerischer Begleitplan mit Kompensationsbilanz nach Eingriffsrege- lung

Anlage 11: FFH-Vorverträglichkeitsstudie Anlage 12: Bodenverwertungskonzept

Anlage 13: Festlegungsprotokoll zum Scopingtermin vom 19.11.2015 Anlage 14: Umweltbericht

Anlage 15: Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 BNatSchG

Anlage 16: Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Gewässerausbau gemäß § 68 WHG Anlage 17: Antrag gemäß § 14 DenkmSchG LSA

Anlage 18: Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8 ff WHG (Aufbe- reitung Kieswerk Rothensee)

Anlage 19: wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie

Anlage 20: Durchführung und Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 25 Abs. 3 VwVfG

Erwiderung vom 04.05.2020 zu der Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde vom 17.06.2019

III. Inhalts- und Nebenbestimmungen

Diese Entscheidung wird unter Festsetzung nachfolgender Nebenbestimmungen erteilt.

1. Planfeststellungsbeschluss Befristung

Die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses wird einschließlich der abschlie- ßenden Realisierung der erforderlichen Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen nach Ab- schluss der Gewinnungstätigkeiten bis zum 31.12.2047 befristet.

1.1. Nebenbestimmungen zu bergrechtlichen Belangen

1.1.1 Die planfestgestellten Grenzen der Abbau- und Betriebsflächen dürfen nicht überschritten werden.

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1.1.2 Die Standsicherheit sämtlicher Böschungen, u. a. der im Zuge der Rohstoffgewinnung und der durch die Rückverspülung von Überschusssanden und der Verkippung entste- henden Böschungen, ist jederzeit durch die Antragstellerin zu gewährleisten. Das LAGB behält sich vor, auf Verlangen entsprechende Standsicherheitsnachweise vorlegen zu lassen.

1.1.3 Die als Endböschungen vorgesehenen Böschungssysteme sind unmittelbar im Anschluss an die Gewinnungsarbeiten des betreffenden Abbauabschnittes zu gestalten, soweit diese Bereiche nicht mehr für den Tagebaubetrieb erforderlich sind.

1.1.4 Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass die Standsicherheit der Böschungen und Kippen in jedem Fall, auch bei Starkniederschlägen, gewährleistet ist, so dass eine Ge- fährdung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen und Agrarwege durch Abrutschen von Böschungen ausgeschlossen werden kann.

1.1.5 Bei der Durchführung des bergbaulichen Vorhabens sind ausreichend dimensionierte Schutzabstände zu den im Vorhabensgebiet vorhandenen Leitungen und Wegen einzu- halten bzw. vor der Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich der Leitungen und Wege entsprechende Abstimmungen und Vereinbarungen mit den jeweiligen Unterhal- tungs- und Versorgungsträgern zu treffen.

1.1.6 Der Betrieb des Saugbaggers einschließlich der hierzu erforderlichen Nachweise (Schwimmstabilität, Kentersicherheit etc.) ist in einem Betriebsplan darzustellen und dem LAGB vor Inbetriebnahme zur Genehmigung vorzulegen.

1.1.7 Zur Oberkante der Uferböschung der Schrote ist ausgehend von der Oberkante des Ab- baufeldes ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten.

1.1.8 Die im Havariefall zu ergreifenden Maßnahmen sind in den Betriebsplänen darzustellen.

1.1.9 Die Antragstellerin hat vor Inanspruchnahme bzw. Nutzung von Grundstücken im Rahmen bergbaulicher Arbeiten und/oder damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie für Kompensationsmaßnahmen eigenverantwortlich sicher zu stellen, dass für die in An- spruch zu nehmenden Grundstücke die Eigentums- bzw. Nutzungsrechte vorliegen.

1.2. Nebenbestimmungen zu naturschutzrechtlichen Belangen

1.2.1 Für jede einzelne vorgesehene Kompensationsmaßnahme des landschaftspflegerischen Begleitplans ist soweit noch nicht erfolgt jeweils ein detailliertes Maßnahmenblatt aufzu- stellen. Hierin sind detaillierte und verbindliche Angaben zum Realisierungstermin (Beginn und Dauer) und zu den erforderlichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen (Art, Um- fang, zeitlicher Ablauf, langfristige Sicherung, Verantwortlichkeit für die Durchführung etc.) für jede einzelne Kompensationsmaßnahme zu machen. Die Maßnahmenblätter sind dem LAGB innerhalb von 2 Monaten nach Zulassung in 4-facher Ausfertigung zu übersenden.

1.2.2 Die einzelnen Kompensationsmaßnahmen sind soweit noch nicht erfolgt im Meldebogen

„Eingriffsregelung, Teil 1“ einzutragen und der Genehmigungsbehörde, hier das LAGB, innerhalb von 2 Monaten nach Zulassung zu übersenden.

1.2.3 Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung sind die Uferlinien der Abgrabungsgewässer na- turnah zu gestalten (Vermeidung von gradlinigen Uferbereichen, Herstellung naturnaher strukturierter, geschwungener Uferlinien mit Flachwasserzonen).

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1.2.4 Die Umsetzung der einzelnen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde örtlich und zeitlich zu konkretisieren. Von diesen Ab- stimmungen ist das LAGB im Zuge des Hauptbetriebsplanverfahrens schriftlich in Kennt- nis zu setzen.

1.2.5 Die detaillierte Durchführung von Pflanzmaßnahmen ist mit der unteren Naturschutzbe- hörde der Stadt Magdeburg abzustimmen. Im Vorfeld sind hierzu die Pflanzliste und ein Pflanzschema bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Das Ergebnis der Ab- stimmung ist im jeweiligen Hauptbetriebsplan darzustellen.

1.2.6 Vor der Durchführung des bergbaulichen Eingriffs sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaß- nahmen ist das Einverständnis aller Eigentümer oder sonstigen Berechtigten der vom bergbaulichen Eingriff und den durch den landschaftspflegerischen Begleitplan berührten Flurstücke einzuholen.

1.2.7 Die rechtliche Sicherung der Umsetzung der erforderlichen planfestgestellten Kompensa- tionsmaßnahmen ist entsprechend den Abbaufortschritten im Hauptbetriebsplan nachzu- weisen.

1.2.8 Die innerhalb des Geltungsbereichs des jeweiligen Hauptbetriebsplans geplanten und be- reits realisierten Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen sind in den jeweiligen Hauptbe- triebsplänen darzustellen.

1.2.9 Die fachgerechte Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist durch eine qualifizierte ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Die Realisierung der einzelnen Maßnahmen ist zu dokumentieren und in den jeweiligen Hauptbetriebsplänen darzustellen.

1.2.10 Die ökologische Baubegleitung hat der Genehmigungsbehörde zum Ende eines jeden Jahres, spätestens bis 20.12., erstmals 2022, letztmalig 2049, einen schriftlichen Bericht in 1-facher Papierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx-Format vorzule- gen.

1.2.11 Die vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung sind abbaubegleitend umzusetzen und spätes- tens bis zum 30. September des zweiten auf das Jahr der Einstellung der Gewinnungstä- tigkeit folgenden Jahres abzuschließen.

1.2.12 Ersatzmaßnahmen sind spätestens zwei Jahre nachdem der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist fertig zu stellen.

1.2.13 Für Bepflanzungen sind grundsätzlich nur standortgerechte Pflanzen aus autochthoner (gebietsheimischer) Herkunft zu verwenden. Die Herkunft der Pflanzen ist im Rahmen der Darstellung der geplanten und bereits realisierten Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen in den jeweiligen Hauptbetriebsplänen nachzuweisen. Das Einsetzen der Pflanzware hat den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen zu entsprechen. Die detail- lierten Artenlisten für sämtliche Anpflanzungen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Eingegangene Anpflanzungen sind durch neue zu ersetzen, welche eben- falls nach Sortiment, Standort und Verteilung abzustimmen sind.

1.2.14 Die Fertigstellungspflege umfasst alle Maßnahmen, die zur Erzielung eines abnahmefähi- gen Zustandes von Gehölz- und Staudenpflanzungen nach DIN 18 916 und Rasen nach

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DIN 18 917 erforderlich sind.

1.2.15 Die Entwicklungspflege hat nach DIN 18 919 und entsprechend ZTV La-StB 05 durch die Antragstellerin zu erfolgen. Sie dient der Erzielung eines funktionsfähigen Zustandes und schließt an die Fertigstellungspflege nach DIN 18 916, DIN 18 917 und DIN 18 918 an.

Die Pflegemaßnahmen sind in Art, Umfang und Zeitpunkt an das Entwicklungsziel und die vorherrschenden Standortbedingungen anzupassen.

1.2.16 Die sich anschließende Unterhaltungspflege dient der Erhaltung des funktionsfähigen Zu- standes und ist in einem angemessenen Zeitraum entsprechend DIN 18 919 vorzuneh- men. Die Festlegung der Dauer und der Verantwortlichkeit für die abschließende Unter- haltungspflege bleibt dem Abschlussbetriebsplanverfahren vorbehalten. Als Bestandteil des Abschlussbetriebsplanes ist eine aktuelle Überprüfung der Bilanzierung des gesam- ten Eingriffes vorzunehmen. Zeigt die Bilanzierung, dass der Eingriff nicht ausgeglichen oder ersetzt ist, bleiben zusätzliche Auflagen zur Wiedernutzbarmachung der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes vorbehalten.

1.2.17 Für Pflanz- und Vegetationsarbeiten sind mindestens eine einjährige Fertigstellungs- und daran anschließend mindestens eine dreijährige Entwicklungspflege zu gewährleisten.

Nicht angewachsene und eingegangene Pflanzen sind unaufgefordert zu ersetzen. Die Feststellung der Anwuchsergebnisse erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde der Stadt Magdeburg. Dem LAGB ist das Abnahmeprotokoll unaufgefordert zeitnah vorzule- gen.

1.2.18 Im Zuge der Umsetzung der Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen darf im Rahmen der Profilierung der Geländeoberfläche das ursprüngliche (vorbergbauliche) Geländeniveau nicht überschritten werden.

1.2.19 Die fachgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen und deren nachhaltigen Wirksamkeit sind von der Genehmigungsbehörde, hier dem LAGB, abzunehmen.

1.2.20 Das LAGB behält sich vor, im Falle von Verzögerungen bei der Umsetzung der vorgese- henen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, gemäß § 17 Abs. 5 BNatSchG zur Gewähr- leistung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 BNatSchG die Hinterlegung einer Si- cherheitsleistung zu fordern bzw. ggf. die erteilte Eingriffsgenehmigung zu widerrufen.

1.2.21 Abraumarbeiten sind zur Vermeidung von Gelegeverlusten brütender Vögel nach Mög- lichkeit außerhalb der Brut- und Setzzeit zwischen 30. September und 01. März durchzu- führen. Andernfalls sind unmittelbar vor Aufnahme der Maßnahmen zur Abbaufeldfreima- chung die jeweils betroffenen Vegetationsflächen einer Kontrolle auf von Vögeln aktuell zur Brut oder Jungenaufzucht genutzte Fortpflanzungsstätten zu unterziehen. Die Ergeb- nisse der Kontrolle sind rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten der unteren Naturschutz- behörde zur Zustimmung vorzulegen. Sollten Gelege in den betroffenen Flächen festge- stellt werden, sind die Arbeiten zur Beseitigung der Vegetationsdecke bis zum Ende der Brut- und Aufzuchtzeiten zu verschieben. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen.

1.2.22 Die Beseitigung der Vegetationsschicht einschließlich Ackerflächen hat nach Möglichkeit im Zeitraum von November bis Februar zu erfolgen. Andernfalls sind die in der Nebenbe-

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stimmung 1.2.21 verfügten Maßnahmen zu berücksichtigen.

1.2.23 Vor Inanspruchnahme von bisher unverritzten Flächen außerhalb des in Nebenbestim- mung 1.2.21 genannten Zeitraums sind diese auf das Vorkommen nach § 44 BNatSchG wildlebender Tiere der besonders und streng geschützten Arten von einer Person mit nachgewiesener Fachkunde zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem LABG zeitnah unaufgefordert vor der Inanspruchnahme der Flächen vorzulegen.

1.2.24 Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, bei Auftreten von artenschutzrechtlichen Ver- botstatbeständen des § 44 BNatSchG weitere Nebenbestimmungen und Auflagen gemäß

§ 36 Abs. 2 VwVfG zur Vermeidung oder Minderung der Beeinträchtigung zu erlassen.

1.2.25 Zum Schutz hergestellter Renaturierungsflächen sind bei unmittelbar angrenzender ackerbaulicher Nutzung geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung eines Überpflügens zu treffen.

1.2.26 Die fischereirechtlichen Belange sind im Anschluss an die Gewinnungstätigkeit bei der Aufstellung des Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Mit dem Abschlussbetriebs- plan ist eine gutachterliche Bewertung der vorhandenen Fischpopulation vorzulegen. Bei Fehlentwicklungen sind entsprechende Besatz- und Pflegemaßnahmen vorzusehen, um einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, ge- sunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbesatz zu gewährleisten.

1.2.27 Die Antragstellerin hat die Fischereiausübung und/oder die erforderlichen Hegemaßnah- men zur Einhaltung der Ziele der Wiedernutzbarmachung zu gewährleisten. Ist sie dazu nicht in der Lage, hat sie diese durch Abschluss eines Fischereipachtvertrages an einen qualifizierten Fischereiausübungsberechtigten (z. B. einen Anglerverein) zu übertragen.

1.3. Nebenbestimmungen zu wasserrechtlichen Belangen

1.3.1 Das bestehende Grund- und Oberflächenwassermonitoring ist im Vorhabensgebiet unter Einbindung der neu entstehenden Gewässer kontinuierlich fortzuführen.

1.3.2 Zur Überwachung der Wasserspiegelhöhen in den Kiesseen des Gewinnungsfeldes Mag- deburg Großer Anger und im Barleber See II sowie der Schrote sind je Gewässer ein Lat- tenpegel zu errichten. Der jeweilige Pegelnullpunkt ist lage- und höhenmäßig einzumes- sen.

1.3.3 Die Lattenpegel sind markscheiderisch einzumessen und im bergmännischen Risswerk darzustellen.

1.3.4 Zur Gestaltung der Uferbereiche und Flachwasserzonen der Seen dürfen nur die im Rahmen des Kiesabbaus anfallenden unbelasteten systeminternen Abraummassen ver- wendet werden.

1.3.5 Humoser Oberboden darf nicht unterhalb des erwarteten Grundwasserspiegels und in dem vom Wellenschlag beeinflussten Bereich eingebaut werden.

1.3.6 Die Rückverspülung und Herstellung von Spül- und Kippflächen darf nicht über das ur- sprüngliche (vorbergbauliche) Geländeniveau hinaus erfolgen.

1.3.7 In Linienführung und Bauweise der entstehenden Tagebaugewässer ist nach Möglichkeit ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben. Scharfe Winkel und lange Geraden sind bei

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der Ausbildung der Uferlinien zu vermeiden. Dabei sind das Landschaftsbild und der Er- holungswert der entstehenden Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesse- rung des Selbstreinigungsvermögens der Seen zu berücksichtigen.

1.3.8 Die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Eutrophierungen der Gewässer durch schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Be- schaffenheit des Wassers bleibt vorbehalten.

1.3.9 Die limnologischen Eigenschaften der Kiesseen und der Schrote sind jährlich zu untersu- chen. Im Falle, dass starke Abweichungen von der prognostizierten Beschaffenheit der Gewässer festgestellt werden, sind die Ursachen dafür zu ermitteln und eine Neubewer- tung vorzunehmen.

1.3.10 Die Sohlen der Abgrabungsgewässer und des Barleber Sees II dürfen nicht durch die Ein- lagerung von standortfremden Stoffen erhöht werden.

1.3.11 Zur Kontrolle der Beschaffenheitsentwicklung der bergbaulich genutzten Gewässer ein- schließlich des Barleber Sees II und der Schrote ist dem LAGB beginnend mit dem Jahr 2022 alle zwei Jahre auf der Grundlage des jährlich durchzuführenden Grund- und Oberflächenwassermonitorings bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres ein Gewässergü- tebericht in 1-facher Papierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx-Format mit Aussagen zur Kolmation und deren Auswirkungen auf den Grundwasserstand, den limnologischen Zustand und der Ökologie der Gewässer sowie einer Bewertung der Was- serbeschaffenheit und der Wasserdynamik vorzulegen.

1.3.12 Die Antragstellerin hat durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass während des Transportes des geförderten Kiessandmaterials zur Kieswäsche und durch die Einleitung der Prozesswässer aus der Kieswäsche und der Nassaufbereitung über das Spülfeld in den Barleber See II an der genehmigten Einleitstelle keine negativen Auswirkungen auf die Gewässergüte zu besorgen sind.

1.3.13 Die Antragstellerin ist verpflichtet, durch ständige Kontrolle die erteilten Auflagen einzuhal- ten, ihre wasserwirtschaftlichen Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Re- geln der Technik ordnungsgemäß instand zu halten, nach Betriebs- bzw. Bedienungsan- weisungen zu betreiben und ihre ständige Funktionsfähigkeit zu gewährleisten sowie vor unsachgemäßer Beeinflussung zu schützen. Eine Gefährdung des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe ist auszuschließen.

1.3.14 Durch Eigenkontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten bzw. einer Abweichung von den normalen Verhältnissen hinsichtlich Wasserförderung, Wasserspiegelständen und Grundwasserbeschaffenheit sowie das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht unbedeutsamen Mengen, d. h., wenn sie geeignet ist, ein Gewässer nachhaltig zu schädigen, sind dem LAGB und der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.

1.3.15 Die im Havariefall zu ergreifenden Maßnahmen sind in den Betriebsplänen darzustellen.

1.3.16 Die Standsicherheit sämtlicher Graben- und Uferböschungen ist jederzeit durch die An- tragstellerin zu gewährleisten. Das LAGB behält sich vor, auf Verlangen entsprechende Standsicherheitsnachweise vorlegen zu lassen.

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1.3.17 Die Wasserspiegelhöhen im Barleber See II und in den Abgrabungsgewässern des Kiessandtagebaus Magdeburg Großer Anger sowie in der Schrote sind an Lattenpegeln monatlich gleichzeitig zusammen mit den Grundwasserständen in den Grundwasser- messstellen (GWM) jeweils am 1. Arbeitstag eines jeden Monats vor Inbetriebnahme der Wasserentnahme zu messen und zu dokumentieren.

1.3.18 Grundwasserstandsänderungen von mehr als 0,50 m im Vergleich zum Vormonat sind dem LAGB unverzüglich zu melden.

1.3.19 Zur Beweissicherung der Grundwasserbeschaffenheit sind jeweils für den entstehenden Nordsee und für den Südsee vor Abbaubeginn jeweils im Anstrombereich (östlich der Bahntrasse) und im Abstrombereich des Grundwassers eine Grundwassermessstelle zu errichten und als Gütemessstelle zu betreiben. Sofern in diesen Bereichen bereits Grundwassermessstellen existieren, die diese Anforderungen erfüllen, sind diese gegen- über dem LAGB im Rahmen des Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens bekanntzuge- ben und die unter A. III. Nr. 1.3.27 bis 1.3.29 geforderten Unterlagen und Messdaten vor- zulegen.

1.3.20 Zur Sicherung der Grundwasserbeschaffenheit im Vorhabensgebiet Magdeburg Großer Anger sind die vier Grundwassermessstellen gemäß A. III. Nr. 1.3.19 sowie die bereits vorhandenen die Grundwassermessstellen GWM P 2/97 und GWM P 3/97 im Anstrombe- reich und die Grundwassermessstellen im Abstrombereich des Gewinnungsfeldes Mag- deburg Großer Anger als Gütemessstelle zu nutzen.

1.3.21 In den Grundwassergütemessstellen, im Barleber See II, jeweils in den entstehenden Kiesseen des Kiessandtagebaus Magdeburg Großer Anger und in der Schrote sind zur laufenden Kontrolle der Grundwasserqualität und der Entwicklung der Wasserbeschaffen- heit jeweils am 15. April bzw. am 1. Arbeitstag nach dem 15. April Analysen mit folgen- den Parametern durchzuführen:

Vorortparameter (1/a) - Milieu und O2-Haushalt

elektrische Leitfähigkeit LF

Lufttemperatur TL

pH-Wert pH

Redox-Spannung/Eh-Wert REDOX

Sauerstoffgehalt O2

Wasserstand -

Wassertemperatur TW

Organoleptische Parameter (1/a)

Färbung -

Geruchsschwellenwert TON

Trübung TE/F bzw. FTU

Nährstoffe (1/2a)

Ammonium-N NH4-N

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gesamter anorganischer Stickstoff TIN gesamter organischer Stickstoff TON

Gesamtstickstoff TN

Nitrat-N NO3-N

Nitrit-N NO2-N

Orthophosphat-P o-PO4-P

Phosphat gesamt Pges

abfiltrierbare Stoffe (1/a)

abfiltrierbare Stoffe AFS

Grundmessprogramm (1/4a)- Salzhaushalt

Calcium Ca

Chlorid Cl

Gesamthärte GH

Hydrogencarbonat HCO3

Kalium K

Magnesium Mg

Natrium Na

Sulfat SO42−

Schwermetalle (1/4a)

Aluminium Al

Arsen As

Blei Pb

Bor B

Cadmium Cd

Chrom gesamt Crges

Kobalt Co

Eisen-gesamt Feges

Kupfer Cu

Mangan Mn

Nickel Ni

Quecksilber Hg

Zink Zn

Sonstige Kenngrößen (1/a)

adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

Chlorophyll-a Chl-a

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gelösten organischen Kohlenstoff DOC gesamte organisch gebundener Kohlenstoff TOC

Kohlenwasserstoffindex KWI

Die Vorortparameter, die organoleptischen Parameter, die abfiltrierbaren Stoffe wie auch Chlorophyll und die sonstigen Kenngrößen sind einmal jährlich (1/a) im Frühjahr, während der Frühjahrszirkulation, im Zeitraum Mitte März bis Anfang April einen jeden Jahres zeit- gleich mit der Untersuchung der Grundwasserbeschaffenheit zu untersuchen. Die Nähr- stoffparameter sind alle zwei Jahre (1/2a), beginnend mit dem Jahr 2022, zu beproben.

Die Kriterien der Messprogramme Salze und Schwermetalle sind alle 4 Jahre (1/4a), be- ginnend mit dem Jahr 2022, zu analysieren.

Die Erfassung der abfiltrierbaren Stoffe in den Kiesseen und im Barleber See II hat im Rahmen der jährlich festgeschriebenen Wasseranalytik zu erfolgen.

Für Aluminium, Arsen, Bor und Kobalt gibt es keine Grenzwerte. Da es bei diesen Para- metern bisher keine Auffälligkeiten gab, ist zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtli- chen Erlaubnis eine Analytik nicht unbedingt erforderlich (daher hier hellgrau gekenn- zeichnet).

Die Probenahmen in den Kiesseen (Magdeburg Großer Anger) und im Barleber See II haben dabei im Bereich der größten Wassertiefe oberflächennah (in ca. 3 dm Wassertie- fe) im Frühjahr während der Frühjahrszirkulation jeweils als qualifizierte Stichprobe nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

Die Vorortparameter sind als Tiefenprofil der Messstelle jeweils im 1 m Abstand von der Oberfläche bis zum Grund zu messen.

Bei den Untersuchungen sind jeweils nach dem Stand der Technik anerkannte Analyse- verfahren anzuwenden.

Für die einzelnen Messgrößen sind dabei die Nachweisgrenzen so niedrig wie möglich zu halten, um eine Bewertung zweifelsfrei zu ermöglichen. Das betrifft besonders die Schwermetalle.

Anhand der Beprobungsergebnisse ist eine verbale Auswertung der vorliegenden Analy- sedaten für das Grundwasser und den Barleber See II als Entnahmegewässer mit Bezug zu den Daten der früheren Jahre als Jahresbericht dem LAGB bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Im Rahmen der Auswertung ist eine verbale Einschätzung der Entwicklung des Grundwassers und des Entnahmegewässers vorzunehmen.

Der Untersuchungsumfang, die Überwachungsmodalitäten und die Messzyklen für das Grundwasser und die Oberflächengewässer können auf Antrag oder von Amts wegen im Zuge des Betriebsplanzulassungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde angepasst und neu festgelegt werden.

1.3.22 Die aufgezeichneten Messdaten (Grundwasserstände) sind im Jahresbericht zu doku- mentieren und dem LAGB bis zum 31. März des Folgejahres als Jahresbericht in 1-facher Papierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx-Format unaufgefordert vor-

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zulegen.

1.3.23 Die Mess- und Untersuchungsergebnisse (Prüfberichte der Wasseranalysen und Grund- wassermessstellen) und die Protokolle der Grundwasser- sowie Gewässerbeprobung ein- schließlich der Ergebnisauswertung (kurze verbale Beschreibung) der erfolgten Bepro- bung sind dem LAGB bis zum 31. März des Folgejahres als Jahresbericht in 1-facher Pa- pierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx-Format unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen der Ergebnisauswertung sind erhobene Daten der frühe- ren Jahre mit zu berücksichtigen. Bei der Ergebnisauswertung sind den Grundwasser- ständen, die Niederschlagsmengen und die Entnahmemengen gegenüberzustellen und das nutzbare Grundwasserdargebot zu ermitteln. Für eine erneute Bewertung des Grundwasserregimes ist im Jahresbericht zum Grundwassermonitoring ein aktueller Grundwassergleichenplan beizufügen.

1.3.24 Das LAGB behält sich vor, nach Prüfung der Auswertungsergebnisse von je drei Untersu- chungsperioden im Zuge des Betriebsplanzulassungsverfahrens oder auf Antrag des Un- ternehmers über eine Veränderung des Untersuchungsprogramms (Messzyklen und Pa- rameter) zu entscheiden.

1.3.25 Die Zerstörung und der Funktionsausfall von Grundwassermessstellen ist dem LAGB um- gehend anzuzeigen.

1.3.26 Überbaggerte, zerstörte oder funktionslose Grundwassermessstellen sind durch die An- tragstellerin in Abstimmung mit dem LAGB, der unteren Wasserbehörde und dem Lan- desbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft umgehend zu ersetzen bzw. wie- der instand zu setzen.

1.3.27 Die Bohr- und Ausbauprotokolle der Grundwassermessstellen sowie die Unterlagen der Einmessung nach Lage und Höhe sind dem LAGB unaufgefordert und unverzüglich zu übergeben.

1.3.28 Grundwassermessstellen sind nach Lage und Höhe markscheiderisch einzumessen und im bergmännischen Risswerk darzustellen.

1.3.29 In den neu errichteten und den instand gesetzten Grundwassermessstellen sind alle in Nebenbestimmung A. III. Nr. 1.3.21 festgelegten Parameter zu analysieren (Nullmes- sung). Die Messergebnisse sind zu dokumentieren und dem LAGB unverzüglich und un- aufgefordert in 1-facher Papierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx- Format zu übergeben. Anschließend sind die neuen Grundwassermessstellen entspre- chend dem bestehenden Monitoringregime zu untersuchen.

1.3.30 Den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde ist im Zuge der Gewässer- aufsicht der Zugang zu den Anlagen jederzeit zu ermöglichen.

1.3.31 Nach Beendigung der bergbaulichen Rohstoffgewinnung sind die technischen Anlagen vollständig zurückzubauen und die Zuleitungsgräben und -becken der Frischwasserent- nahme mit lagerstätteneigenem Material zu verfüllen und die Flächen entsprechend dem planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan zu rekultivieren.

1.3.32 Die Einstellung des Betriebs des Kiessandtagebaus ist zeitnah der unteren Wasserbehör- de anzuzeigen.

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1.3.33 Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Gewässer- schutzes zu beachten. Die den Anforderungen entsprechenden Maßnahmen sind in Be- triebsanweisungen festzulegen. Die Beschäftigten und Dritte sind entsprechend zu unter- weisen. Die Durchführung der Unterweisung ist nachweislich zu dokumentieren.

1.3.34 Leckagen und Havarien sind dem LAGB unverzüglich anzuzeigen, sofern dabei austre- tenden wassergefährdender Stoffe in einer nicht unerheblichen Menge, d. h., wenn sie geeignet ist, in ein Gewässer oder in den Boden einzudringen und dieses/-en nachhaltig zu schädigen. Verunreinigungen und Gefährdungen sind soweit wie möglich auszuschlie- ßen. Dennoch entstandene Verunreinigungen sind vollständig zu entfernen und fachge- recht zu entsorgen. Die durchgeführten Arbeiten sind entsprechend zu dokumentieren.

1.4. Nebenbestimmungen zu denkmalschutzrechtlichen Belangen 1.4.1. § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA – bekannte Denkmale

1.4.1.1 Vor der Inanspruchnahme des Vorhabensbereichs sind die notwendigen archäologischen Untersuchungen in den blau schraffierten Bereichen (siehe Anlage 1) der bekannten ar- chäologischen Denkmale nach Art, Dauer und Umfang mit der unteren Denkmalschutz- behörde der Stadt Magdeburg und dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) abzustimmen. Die Ergebnisse der Abstimmung sind schriftlich in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll der Abstimmung ist dem LAGB unaufgefordert zeitnah vorzulegen.

1.4.1.2 Der Beginn der archäologischen Grabungs- und Dokumentationstätigkeit ist unverzüglich dem LDA und der genehmigenden Behörde, mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbei- ten, schriftlich anzuzeigen (entfällt bei Durchführung der Dokumentation durch das Lan- desamt für Denkmalpflege und Archäologie).

1.4.1.3 Vor Beginn des o. g. Vorhabens ist in dem durch blaue Schraffur gekennzeichneten Be- reich (siehe Anlage 1), eine archäologische Grabung / Untersuchung durchzuführen. Die sich im Bereich der Maßnahme zeigenden archäologischen Befunde und Funde sind ge- mäß § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA zu dokumentieren.

1.4.1.4 Der Bodenabtrag ist vorgeschaltet durch eine fachlich geeignete Person oder das Lan- desamt für Denkmalpflege und Archäologie zu überwachen und wenn erforderlich zu do- kumentieren (erster Dokumentationsabschnitt).

1.4.1.5 Die Dokumentation ist nach den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Methoden unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben des Landesamtes für Denkmal- pflege und Archäologie durchzuführen.

1.4.1.6 Die mit der Dokumentation und Anfertigung des Grabungsberichtes beauftragte Person ist gemäß § 15 Abs. 3 DenkmSchG LSA der genehmigenden Behörde vor Baubeginn na- mentlich bekannt zu geben.

1.4.1.7 Archäologische Befunde und Funde sind fachgerecht und repräsentativ bei der Vorfeldbe- räumung der unverritzten Fläche gemäß § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA zu dokumentieren.

Die für eine fachgerechte Dokumentation erforderlichen Maßnahmen sind mit dem Lan- desamt für Denkmalpflege und Archäologie verbindlich Abzustimmen. Im Rahmen der

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fachgerechten Dokumentation sind insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichti- gen:

- Erstellung eines Dokumentationskonzeptes unter Berücksichtigung regionalspezifi- scher Anforderungen, Prüfungen und Freigabe durch das Landesamt für Denkmalpfle- ge und Archäologie (entfällt bei Durchführung der Dokumentation durch das LDA), - Einmessung der, für die archäologische Dokumentation vorgesehenen Flächen sowie

aller Befunde und Funde in Landeskoordinaten (im Lagestatus (LS) 110 und LS 489 sowie im Höhenstatus (HS) 160),

- qualifizierte zeichnerische und fotografische Dokumentation der sich im Planum zei- genden archäologischen Befunde und Funde,

- archäologisch qualifizierte Bergung der Funde,

- Dokumentation der Einzelbefunde und des Gesamtbefundes nach aktuellen wissen- schaftlichen Methoden unter Berücksichtigung anerkannter archäologischer und ggf.

naturwissenschaftlicher Untersuchungsmethoden gemäß den Anforderungen des Lan- desamtes für Denkmalpflege und Archäologie,

- Untersuchung der Befunde durch fachgerechte Schnitte und Profile hinsichtlich ihrer Ausdehnung und Qualität,

- Verwendung geeignete Feingeräte für die Erstellung des Planums und der Profile (Schnitte und Profile sind max. bis zu der durch die Bodenaustauschmaßnahme erfor- derlichen Tiefe zuzüglich einer vom Einzelbefund abhängigen Dokumentationstiefe an- zulegen),

- Inventarisierung der Funde gemäß den Anforderungen des Landesamtes für Denkmal- pflege und Archäologie,

- archäologisch qualifizierte restauratorische Konservierung der geborgenen Funde, - Vorbereitung einer sachgerechten Archivierung der Funde bzw. einer Bereitstellung für

die Öffentlichkeit und

- archäologische Bewertung der Grabung und des/der Kulturdenkmale.

- Erstellung eines Grabungsberichtes durch eine fachlich geeignete Person nach ge- genwärtigen wissenschaftlichen Standard (der Grabungsbericht ist zusammen mit den Funden der genehmigenden Behörde zur Weiterleitung an das Landesamt für Denk- malpflege und Archäologie zu übergeben).

- Die Freigabe des Kulturdenkmales / der Kulturdenkmale erfolgt nach Vorlage und Prü- fung des Grabungsberichtes seitens des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäo- logie durch die zuständige Denkmalschutzbehörde.

- Die Kosten für die Untersuchungen bzw. Dokumentationen trägt die Antragstellerin im Rahmen der Zumutbarkeit.

1.4.1.8 Den Mitarbeitern des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie, deren Beauftrag- ten sowie den Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde ist die Möglichkeit die

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Grabungs- und Dokumentationsarbeiten begleitend zu kontrollieren und denkmalfachlich zu begutachten einzuräumen.

1.4.1.9 Den Mitarbeitern des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie oder beauftragten fachlich geeigneten Personen ist eine regelmäßige Begutachtung der gewonnenen Kiese und Kiessande zu ermöglichen.

1.4.1.10 Über die Ergebnisse der Überwachung der Erdarbeiten und der Dokumentation archäolo- gischer Funde und Befunde ist dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, der unteren Denkmalschutzbehörde und der genehmigenden Behörde, hier dem LAGB, zeit- nah ein Kurzbericht in 1-facher Papierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw.

docx-Format zu überreichen.

1.4.1.11 Vor Beginn der bergbaulichen Inanspruchnahme der Vorhabensfläche ist dem LAGB eine entsprechende Freigabeerklärung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie für die denkmalschutzrechtlich zu untersuchenden Flächen in 1-facher Papierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx-Format vorzulegen.

1.4.1.12 Die Nebenbestimmungen 1.4.1.1 bis 1.4.1.8 sowie 1.4.1.10 gelten nicht, wenn der Unter- nehmer das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt mit der Durchführung der Untersuchungs-, Dokumentations- und Grabungstätigkeiten beauftragt.

Die diesbezüglich zu schließenden Verträge mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat der Unternehmer dem LAGB vorzulegen.“

1.4.2. § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA – Erarbeiten im Bereich vermuteter Denkmale

1.4.2.1 Da begründete Anhaltspunkte bestehen, dass im Vorhabensbereich über die bekannten Funde hinausgehend Kulturdenkmale entdeckt werden könnten, sind rechtzeitig vor Auf- nahme von Erd- und Bauarbeiten diese der unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) anzuzeigen und die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. In Abstimmung mit der denkmalschutzrecht- lichen Fachbehörde sind ggf. Suchschnitte anzulegen, um archäologische Befunde fest- stellen, dokumentieren und sichern zu können. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt im Rahmen der Zumutbarkeit die Antragstellerin.

1.4.2.2 Sollten im Rahmen von Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde festgestellt wer- den, in deren Ergebnis ein Kulturdenkmal entdeckt wird, das durch die bergbaulichen Ar- beiten zerstört werden würde, behält sich das LAGB vor, die im Planfeststellungsbe- schluss unter Punkt 2.3 erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA zu widerrufen bzw. diese nachträglich mit weiteren Auflagen insbeson- dere im Hinblick auf die Dokumentation und die damit verbundenen Kosten zu versehen.

1.4.2.3 Der Beginn der archäologischen Grabungs- und Dokumentationstätigkeit ist unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie und der genehmigenden Behörde, hier dem LAGB, mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten, schriftlich anzuzeigen (ent- fällt bei Durchführung der Dokumentation durch das LDA).

1.4.2.4 Der Bodenabtrag ist vorgeschaltet durch eine fachlich geeignete Person oder dem Lan- desamt für Denkmalpflege und Archäologie zu überwachen und wenn erforderlich zu do- kumentieren (erster Dokumentationsabschnitt).

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1.4.2.5 Die Dokumentation ist nach den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Methoden unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben des Landesamtes für Denkmal- pflege und Archäologie durchzuführen.

1.4.2.6 Die Dokumentation und die Anfertigung des Grabungsberichtes sind durch eine fachlich geeignete Person durchzuführen.

1.4.2.7 Die mit der Dokumentation und Anfertigung des Grabungsberichtes beauftragte Person ist gemäß § 15 Abs. 3 DenkmSchG LSA der genehmigenden Behörde vor Baubeginn na- mentlich bekannt zu geben.

1.4.2.8 Die zwischen Antragstellerin und Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie getroffe- nen Einzelvereinbarungen zur Überwachung und Dokumentation archäologischer Funde und Befunde ist der genehmigenden Behörde, hier dem LAGB, in Kopie in 1-facher Pa- pierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx-Format vor Beginn der Arbei- ten vorzulegen.

1.4.2.9 Über die Ergebnisse der Überwachung der Erdarbeiten und der Dokumentation archäolo- gischer Funde und Befunde ist dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, der unteren Denkmalschutzbehörde und der genehmigenden Behörde, hier dem LAGB, zeit- nah ein Kurzbericht zu überreichen.

1.4.2.10 Vor Beginn der bergbaulichen Inanspruchnahme der Vorhabensfläche ist dem LAGB eine entsprechende Freigabeerklärung des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie für die denkmalschutzrechtlich zu untersuchenden Flächen in 1-facher Papierausfertigung und als digitale Version im pdf- bzw. docx-Format vorzulegen.

1.4.2.11 Die Nebenbestimmungen 1.4.2.1 bis 1.4.2.7 sowie 1.4.2.9 gelten nicht, wenn der Unter- nehmer das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt mit der Durchführung der Untersuchungs-, Dokumentations- und Grabungstätigkeiten beauftragt.

Die diesbezüglich zu schließenden Verträge mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat der Unternehmer dem LAGB vorzulegen.

1.4.2.12 Den Mitarbeitern des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie oder beauftragten fachlich geeigneten Personen ist eine regelmäßige Begutachtung der gewonnenen Kiese und Kiessande zu ermöglichen.

1.5. Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Belangen

1.5.1 Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm, an den nächsten Immissions- punkten (an der nächstliegenden Bebauung, hier der südliche Rand des Erholungsgebie- tes "Barleber See" und der östliche Rand der Ortslage Barleben) ist während des Betriebs des Kiessandtagebaus zu gewährleisten:

Tags

(06:00 – 22:00 Uhr)

Nachts

(22:00 – 06:00 Uhr)

Außen 55 dB (A) 40 dB (A)

1.5.2 Bei der Kiesgewinnung ist ein elektrisch betriebener Saugbagger zu verwenden. Der Ein- satz geprüfter und gekennzeichneter Baumaschinen mit niedrigem Schallleistungspegel ist vorzusehen. Die Anordnung der Baumaschinen hat unter Ausnutzung maximaler Ab-

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stände zu schutzbedürftigen Objekten, Nutzung lärmarmer Verfahren und der schallab- schirmenden Wirkung von Hindernissen zu erfolgen. Für jedes Vorhaben sind wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte umzusetzen.

1.5.3 Das LAGB behält sich insoweit vor, die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwer- te an den benannten Messorten anhand von Messungen an einer nach § 26 Bun- desimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt gegebenen Messstelle nachweisen zu lassen.

1.5.4 Zur Reduzierung baubedingter Luftverunreinigungen (z.B. Staub und Abgasemissionen) sind emissionsarme Baumaschinen und Baufahrzeuge zu verwenden.

1.5.5 Bei der Abtragung, Gewinnung, Aufgabe, Verladung oder Verkippung von staubendem Material sowie bei Fahrbewegungen im Vorhabensgebiet sind geeignete Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung von Staubemissionen zu treffen.

1.5.6 Staubentwicklungen und Verwehungen von feinkörnigen Bestandteilen, insbesondere von unversiegelten Bereichen im Rahmen der Vorfeldberäumung, von Betriebswegen, Hal- den, Umwallungen etc., außerhalb des Tagebaus sind entsprechend der Witterungsbe- dingungen grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch Anpassung der Fahrgeschwindigkeit der Baufahrzeuge, Befeuchtung mittels Berieselung etc. zu vermei- den.

1.5.7 Zwischengelagerte Böden sind auf geeignete Weise gegen Abwehungen zu schützen (z. B. durch Zwischenbegrünungen, Abdeckung etc.). Solange die Abraum- und Mutter- bodenhalden nicht begrünt sind, sind auch hier Maßnahmen zur Vermeidung von Abwe- hungen zu treffen (z. B. Befeuchtung des Materials).

1.5.8 Zur Vermeidung zusätzlicher Immissionen und zur Vermeidung einer Steigerung des vor- habensbedingten Verkehrsaufkommens wird das jährliche Transportvolumen mittels LKW über öffentliche Straßen entsprechend den Angaben des obligatorischen Rahmenbe- triebsplans vom November 2018 auf die maximal jährlich zulässige Absatzmenge von 650.000 t und eine durchschnittliche jährliche Absatzmenge von 550.000 t/a beschränkt.

1.6. Nebenbestimmungen zu bodenschutzrechtlichen und landwirtschaftlichen Belan- gen

1.6.1 Die zum Abbau vorgesehenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind so lange wie möglich in landwirtschaftlicher Nutzung zu belassen, d. h. im Vorfeld ist nur so viel Oberboden zu beräumen, wie für den Abbaufortschritt unbedingt benötigt wird.

1.6.2 Die landwirtschaftlichen Betriebe sind über den ggf. auch nur vorübergehenden Flächen- entzug frühzeitig bezüglich Dauer und Zeitpunkt zu informieren, damit Sanktionen hin- sichtlich der Agrarförderung verhindert werden können und die Landwirte über die Ver- wendung der Zahlungsansprüche rechtzeitig entscheiden können.

1.6.3 Die ungehinderte Zuwegung zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist stän- dig zu gewährleisten. Beeinträchtigungen der Erschließung angrenzender Grundstücke sind zu vermeiden. Sofern durch die bergbaulichen Arbeiten und Maßnahmen Zerschnei- dungen des landwirtschaftlichen Wegenetzes erforderlich werden, sind in vorheriger Ab-

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stimmung mit den Eigentümern bzw. Pächtern Ersatzlösungen anzubieten und zur reali- sieren. Für zu beseitigende Wege im Vorhabensbereich ist vorher Ersatz zu leisten.

1.6.4 Beschädigte Wirtschaftswege, Dränagen oder Meliorationsgraben sind durch den Verur- sacher ordnungsgemäß wiederherzustellen soweit dies technologisch möglich und not- wendig ist.

1.6.5 Bauliche Maßnahmen an bzw. im Bereich von ländlichen Wegen sind vier Wochen vor Baubeginn mit dem zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mit- te abzustimmen.

1.6.6 Oberboden muss entsprechend DIN 18 915 behandelt werden. Danach ist dieser insbe- sondere von allen Abtragungsflächen sowie von zu befestigenden Betriebsflächen geson- dert von allen anderen Bodenbewegungen abzutragen. Dabei darf er nicht mit boden- fremden, insbesondere pflanzenschädlichen Stoffen vermischt werden. Für die Rekultivie- rung vorgesehener natürlicher Oberboden ist fachgerecht getrennt abzutragen und ab- seits vom Abbaubetrieb geordnet zu lagern. Bodenmieten sollen nicht befahren werden.

Der Oberboden darf nur bis zu einer Höhe von 2 m gelagert werden. Bei Lagerung von mehr als 3 Monaten während der Vegetationszeit ist eine Zwischenbegrünung zum Schutz gegen unerwünschte Vegetation und Erosion vorzusehen. Der Oberboden ist bei der Rekultivierung im gleichen Schichtenaufbau in ähnlicher Mächtigkeit wie zuvor wieder aufzubringen. Die Ansaat ist nach DlN 18 917 auszuführen.

1.6.7 Der Bodenabtrag (Ober- und Unterboden), die Bodenlagerung und die Verwertung des abgetragenen Bodenmaterials im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen sind fachlich im Rahmen der ökologischen Baubegleitung durch einen qualifizierten Bodenkundler zu begleiten.

1.6.8 Die Arbeiten für die Herstellung von Vegetationsflächen (Baugrund und Vegetationstrag- schicht sowie Regelungen zur Bodenverbesserung, Vorratsdüngung, Voranbau und der Behandlung bis zur Ansaat oder Pflanzung) haben nach DIN 18 915, DIN 18 916 und DIN 18 918 zu erfolgen.

1.6.9 Zur Verhinderung bzw. Verringerung von Erosions- und Rutschungserscheinungen sowie zur Begrünung von Flächen, die durch natürliche Einflüsse oder technische Maßnahmen von Oberboden entblößt sind, sowie von Bodenschüttungen und Halden sind Sicherungs- bauweisen entsprechend DIN 18 918 durchzuführen.

1.7. Nebenbestimmungen zu infrastrukturellen Belangen

1.7.1 Die Lage von Leitungstrassen und Schutzstreifen sind im markscheiderischen Risswerk darzustellen und ggf. auf geeigneter Art (z. B. mittels Erdwällen etc.) im Vorhabensgebiet kenntlich zu machen und gegenüber den Abbaufeldern abzugrenzen.

1.7.2 Schutzstreifen sind von Bepflanzungen frei zu halten. Die Erreichbarkeit der im Vorha- bensgebiet vorhandenen Anlagen zu Wartungszwecken, d. h. mit Baugeräten etc. ist je- derzeit zu gewährleisten. Dabei sind die Hinweise in den jeweiligen Schutzanweisungen der Anlagenbetreiber zu beachten.

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1.7.3 Der beabsichtigte Baubeginn in den jeweiligen Abbaufeldern ist den jeweiligen betroffe- nen Anlagenbetreibern rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, mindesten jedoch 6 Woche vorher, schriftlich anzuzeigen.

1.7.4 Die verkehrliche Erschließung des Vorhabensgebietes hat ausschließlich über den Bur- genser Weg zu erfolgen.

1.7.5 Die Befahrbarkeit des Burgenser Weges für die Befahrung durch Berechtigte und Radfah- rer ist jederzeit zu gewährleisten.

1.7.6 Der Burgenser Weg ist während der Betriebszeit des Tagebaus, mindesten jedoch zwei- mal täglich, letztmalig nach Ausfahrt des letzten Fahrzeugs aus dem Tagebau auf Verun- reinigungen zu prüfen. Festgestellte Verunreinigungen sind über den gesamten beste- henden Verunreinigungsbereich umgehend zu beseitigen. Das Reinigungsergebnis ist im Betriebstagebuch und fotografisch zu dokumentieren.

1.7.7 Verschmutzung der öffentlichen Straßen durch Fahrzeuge nach Verlassen des Tagebaus bzw. des Betriebsgeländes sowie durch den Abtransport des Rohstoffes bzw.

Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Für dennoch ent- standene Verschmutzungen sind nach Maßgabe des § 17 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen bzw.

diese unverzüglich zu beseitigen.

1.7.8 Zur Eisenbahntrasse sind die anbaurechtlichen Vorschriften für die Anbauverbotszone und für die Anbaubeschränkungszone einzuhalten.

1.7.9 Zur Bundesautobahn (BAB) A 2 sind die anbaurechtlichen Vorschriften des § 9 Bundes- fernstraßengesetz (FStrG) für die Anbauverbotszone bis zu 40 m und für die Anbaube- schränkungszone bis zu 100 m einzuhalten.

1.7.10 Die Realisierung von baulichen Anlagen (z. B. Aufschüttungen oder Abgrabungen) inner- halb der Anbaubeschränkungszone bedarf zuvor der Genehmigung durch das LAGB und der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, hier dem Ministerium für Lan- desentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt.

1.7.11 Eine Beeinträchtigung der nördlich und parallel zur BAB A2 im Zusammenhang mit dem Autobahnausbau bestehenden landschaftspflegerischen Maßnahme ist zu vermeiden. So- fern Arbeiten/Kompensationsmaßnahmen in diesem Bereich vorgesehen sind, sind diese zuvor mit der zuständigen Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Süd abzustim- men. Das LAGB ist im Rahmen der Hauptbetriebsplanzulassung über die Ergebnisse die- ser Abstimmungen zu informieren.

1.7.12 Die Verkehrssicherheit der Erschließungsstraßen und Wege sowie der angrenzenden Verkehrstrassen (wie BAB A2, Eisenbahn etc.) ist jederzeit zu gewährleisten. Eine Ver- kehrsgefährdung des angrenzenden Straßen- und Schienenverkehrs ist jederzeit auszu- schließen. Sich im Zuge der Vorhabensrealisierung sowie aus Wiedernutzbarmachungs- und Kompensationsmaßnahmen ergebende erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind in den Hauptbetriebsplänen bzw. im Abschlussbetriebsplan zu berücksichtigen und zeitnah umzusetzen.

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1.7.13 Vor Beginn der Abbauarbeiten ist der aktuelle Leitungsbestand bei den relevanten Ver- und Entsorgern abzufragen und mögliche Berührungspunkte sowie die einzuhaltenden Sicherheitsabstände im Vorfeld mit den jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsträgern verbind- lich abzustimmen. Der Leitungsbestand und die getroffenen Abstimmungen sind in den jeweiligen Hauptbetriebsplänen darzustellen.

1.7.14 Die Forderungen und Hinweise in den Stellungnahmen der Versorgungsträger sind im Rahmen der Durchführung des Vorhabens zu beachten und umzusetzen.

1.7.15 Zur Trinkwasserleitung DN 800 St der TWM Trinkwasserversorgung Magdeburg GmbH ist beidseitig je ein Schutz- und Arbeitsstreifen von 25 m, jeweils gemessen von der Lei- tungsaußenkante bis zur Böschungsoberkante (gewachsener Boden) einzuhalten. Sofern die Antragstellerin eine Verringerung der Breite des Schutz- und Arbeitsstreifens auf 15 m zum Nordsee bzw. auf 23 m zum Südsee beabsichtigt, ist hierfür in Abstimmung mit der TWM seitens der Antragstellerin ein Fachgutachten, gemäß Schreiben der TWM Trink- wasserversorgung Magdeburg GmbH an das LAGB vom 22.04.2020, Az.: 2019133, die Maße bei ordnungsgemäßem Betrieb und für den Fall einer Havariebeseitigung betref- fend, zu erstellen bzw. zu beauftragen und dem LAGB zur Genehmigung vorzulegen. Das LAGB entscheidet über die Zulässigkeit der Verringerung des Schutz- und Arbeitsstreifen im Rahmen des Betriebsplanzulassungsverfahrens.

1.8. Nebenbestimmungen zu abfallrechtlichen Belangen

1.8.1 Anfallende Abfälle, Betriebsstoffe, ölverschmutzte Materialien u. ä. sind ausschließlich über zugelassene Fachfirmen zu entsorgen. Die einzelnen Entsorgungsnachweise sind sorgfältig aufzubewahren und dem LAGB auf Verlangen vorzulegen.

1.9. Nebenbestimmungen zu sonstigen Belangen

1.9.1 Vor Beginn der bergbaulichen Inanspruchnahme unverritzter Flächen hat eine entspre- chende Abfrage zur möglichen Belastung mit Kampfmitteln bei der Stadt Magdeburg zu erfolgen. Die ggf. erforderlichen Maßnahmen sind mit der zuständigen Gefahrenabwehr- behörde der Stadt Magdeburg abzustimmen. Das LAGB ist über das Ergebnis der Ab- stimmung umgehend schriftlich zu informieren.

2. Wasserrechtliche Erlaubnis Befristung

Die Gültigkeitsdauer der mit dieser Entscheidung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wird einschließlich der abschließenden Realisierung der erforderlichen Wiedernutzbarma- chungsmaßnahmen nach Abschluss der Gewinnungstätigkeiten bis zum 31.12.2047 befris- tet.

2.1. Nebenbestimmungen zu wasserrechtlichen Belangen

2.1.1 Das bestehende Grund- und Oberflächenwassermonitoring ist im Vorhabensgebiet unter Einbindung der neu entstehenden Gewässer kontinuierlich fortzuführen.

2.1.2 Zur Überwachung der Wasserspiegelhöhen im Barleber See II ist soweit noch nicht erfolgt ein Lattenpegel zu errichten. Der Pegelnullpunkt ist lage- und höhenmäßig einzumessen.

Der Pegel ist in die regelmäßigen Wasserstandsbeobachtungen am 1. Arbeitstag eines

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jeden Monats mit einzubeziehen.

2.1.3 Der Lattenpegel ist markscheiderisch einzumessen und im bergmännischen Risswerk darzustellen.

2.1.4 Humoser Oberboden darf nicht unterhalb des erwarteten Grundwasserspiegels und in dem vom Wellenschlag beeinflussten Bereich eingebaut werden.

2.1.5 Die Rückverspülung und Herstellung von Spül- und Kippflächen darf nicht über das ur- sprüngliche (vorbergbauliche) Geländeniveau hinaus erfolgen.

2.1.6 Die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Barleber Sees II ist zu berücksichtigen.

2.1.7 Die Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Eutrophierungen der Gewässer durch schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Be- schaffenheit des Wassers bleibt vorbehalten.

2.1.8 Die limnologischen Eigenschaften des Barleber Sees II ist jährlich zu untersuchen. Im Fal- le, dass starke Abweichungen von der prognostizierten Beschaffenheit des Gewässers festgestellt werden, sind die Ursachen dafür zu ermitteln und eine Neubewertung vorzu- nehmen.

2.1.9 Die Sohle des Barleber Sees II darf nicht durch die Einlagerung von standortfremden Stof- fen erhöht werden.

2.1.10 Zur Kontrolle der Beschaffenheitsentwicklung des Barleber Sees II sind dem LAGB be- ginnend mit dem Jahr 2022 alle drei Jahre auf der Grundlage des jährlich durchzuführen- den Grund- und Seewassermonitorings bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres ein Ge- wässergütebericht in 3-facher Ausfertigung mit Aussagen zur Kolmation und deren Aus- wirkungen auf den Grundwasserstand, den limnologischen Zustand und der Ökologie des Gewässers sowie einer Bewertung der Wasserbeschaffenheit und der Wasserdynamik vorzulegen.

2.1.11 Die Antragstellerin hat durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass bei der Ent- nahme des Wassers für die Kieswäsche, während des Transportes des geförderten Kiesmaterials zur Kieswäsche und Einleitung der Prozesswässer aus der Kieswäsche und der Nassaufbereitung über das Spülfeld in den Barleber See II an der genehmigten Ein- leitstelle keine negativen Auswirkungen auf die Gewässergüte und die Grundwassergüte zu besorgen sind. Die Anlagen zur Entnahme von Oberflächenwasser und für die Rücklei- tung von Prozesswasser sind ordnungsgemäß zu betreiben und vor unsachgemäßer Be- einflussung zu schützen.

2.1.12 Die Standsicherheit sämtlicher Graben- und Uferböschungen ist jederzeit durch die An- tragstellerin zu gewährleisten. Die Einleitung des rückzuführenden Waschwassers hat so zu erfolgen, dass Schäden an der Böschung vermieden werden. Wasserverluste durch undichte Rohrleitungen u. ä. sind auszuschließen. Das LAGB behält sich vor, auf Verlan- gen entsprechende Standsicherheitsnachweise vorlegen zu lassen.

2.1.13 Die Antragstellerin ist verpflichtet, durch ständige Kontrolle die mit der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilten Auflagen einzuhalten, ihre wasserwirtschaftlichen Anlagen entspre- chend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß instand zu halten,

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nach Betriebs- bzw. Bedienungsanweisungen zu betreiben und ihre ständige Funktions- fähigkeit zu gewährleisten sowie vor unsachgemäßer Beeinflussung zu schützen. Eine Gefährdung des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe ist auszuschließen.

2.1.14 Durch Eigenkontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten bzw. einer Abweichung von den normalen Verhältnissen hinsichtlich Wasserförderung, Wasserspiegelständen und Grundwasserbeschaffenheit sowie das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht unbedeutsamen Mengen, d. h., wenn sie geeignet ist, ein Gewässer nachhaltig zu schädigen, sind dem LAGB und der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.

2.1.15 Zur Gewährleistung der notwendigen Absetzwirkung sind die Größe der Spülfläche so zu dimensionieren, dass vor Einleitung in den Barleber See II eine ausreichende Absetzwir- kung garantiert ist. Die Spülfläche ist bei Erfordernis mit geeigneten Mitteln zu beräumen.

2.1.16 Das aus dem Barleber See II entnommene Wasser darf ausschließlich als Waschwasser zur Aufbereitung der im Vorhabensgebiet Barleben/Rothensee gewonnenen Kiese und Kiessande dienen. Dem Waschprozess dürfen keine Stoffe zugesetzt werden. Es darf nur das im Rahmen der Kieswäsche genutzte Prozesswasser (Trübe) in Barleben See II zu- rückgeleitet werden.

2.1.17 Die Einleitung des zurückzuführenden Prozesswassers (Trübe) in den Barleber See hat ausschließlich im Bereich der unter Punkt 2.2.2 dieser Entscheidung definierten Einleit- stelle zu erfolgen.

2.1.18 Die Entnahme des Wassers aus dem Barleber See II hat so zu erfolgen, dass eine scho- nende Inanspruchnahme des angeschnittenen Grundwasserleiters gewährleistet wird. Die Gewässerbenutzung ist aus Gründen der schonenden Inanspruchnahme des genutzten Grundwasserleiters auf das unbedingt erforderliche Maß (Förderwassermenge) zu be- schränken. Zur Schonung hat die Entnahme des Wassers während der Betriebszeiten möglichst kontinuierlich zu erfolgen.

2.1.19 Die Antragstellerin hat ihre wasserwirtschaftlichen Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Rechtsnormen in der jeweils gül- tigen Fassung ordnungsgemäß instand zu halten, nach Betriebs- bzw. Bedienungsanwei- sungen zu betreiben, zu überwachen und ihre ständige Funktionsfähigkeit zu gewährleis- ten. Wasserverluste durch undichte Rohrleitungen u. ä. sind auszuschließen. Ebenso ist eine Gefährdung des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe auszuschließen.

2.1.20 Die Aufbereitungsanlage einschließlich der Anlagen zur Wassergewinnung, -förderung und –einleitung sind so zu betreiben, dass die Schutzgüter Boden und Wasser (Oberflächengewässer und Grundwasser) vor Verunreinigungen bzw. nachteiligen Verän- derungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Kraft-, Schmier- oder Betriebsstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe) ge- schützt werden. Hierfür erforderliche Maßnahmen sind in den jeweiligen Betriebsplänen darzustellen.

2.1.21 Die im Havariefall zu ergreifenden Maßnahmen sind in den Betriebsplänen darzustellen.

2.1.22 Die Zuleitung des rückzuführenden Prozesswassers (Trübe) zum Barleber See II hat so zu erfolgen, dass Schäden an den Böschungen, Dämmen und Ufern vermieden werden.

Wasserverluste durch undichte Rohrleitungen u. ä. sind auszuschließen.

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