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C. Würdigung

8. Gesamtergebnis

8.1. bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss

Die Antragstellerin beabsichtigt als Anschlusslagerstätte für den ausgekiesten Kiessandtagebau Barleben (Adamsee) im grundeigenen Bergwerksfeld Magdeburg Großer Anger die bergbauliche Rohstoffgewinnung im Nassschnitt fortzuführen. Im Rahmen der bergbaulichen Rohstoffgewinnung in der Anschlusslagerstätte ist die bergbauliche Inanspruchnahme von ca. 93 ha, unterteilt in ein ca. 60,7 ha großes Nordfeld und ein ca. 32,3 ha großes Südfeld, des 95,83 ha großen grundeige-nen Feldes vorgesehen. Hierbei sollen mit dem Rohstoffabbau zwei große Gewässer mit einer Endseegröße von ca. 42,5 ha im Norden und ca. 17,5 ha im Süden der Vorhabensfläche sowie zehn sonstige anthropogene nährstoffreiche Kleingewässer im Bereich des Nordfeldes mit einer Gesamtfläche von ca. 1,2 ha entstehen.

Für die Aufbereitung und den Transport der im Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger ge-wonnenen Kiese und Kiessande sollen die bereits bestehenden Aufbereitungsanlagen am Stand-ort des Kieswerks Rothensee sowie die entlang des Burgenser Wegs vorhandenen Gurtförderan-lagen weiter genutzt werden. Im Süd- und Nordfeld können im Zuge der Vorhabensrealisierung insgesamt ca. 14.132.620 t an Kiesen und Sanden gewonnen werden. Die verwertbaren Vorräte des Tagebaus liegen dabei bei ca. 13.426.000 t. Bei einer maximal zulässigen jährlichen Förder-menge von 650.000 t und einer durchschnittlichen jährlichen FörderFörder-menge von 550.000 t ist ein Nutzungszeitraum der Lagerstätte von ca. 25 Jahren vorgesehen. Der durchschnittlich jährlich ge-plante Flächenbedarf beträgt ca. 3,8 ha Abbaufläche.

Bestandteil dieser Entscheidung sind neben der Rohstoffgewinnung und der damit eihergehenden dauerhaften Gewässerherstellung auch die in diesem Zusammenhang erforderlichen Wiedernutz-barmachungen aller bergbaulich in Anspruch genommenen Flächen sowie die erforderlichen Aus-gleich- und Ersatzmaßnahmen einschließlich aller mit dem Vorhaben in unmittelbarem Zusam-menhang stehenden bergbaulichen Arbeiten und Maßnahmen.

Die wirtschaftliche Gewinnung von Bodenschätzen entspricht gemäß § 1 Nr. 1 BBergG dem Zweck des Bundesberggesetzes, welches das Ziel hat, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Ge-winnen von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstät-tenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 55 Abs. 1 und 48 Abs. 2 BBergG liegen vor bzw. können durch Aufnahme der Nebenbestimmungen sichergestellt werden.

Der Antragstellerin wurde mit Erteilung der Bergbauberechtigung ein Recht zum Abbau der anste-henden Rohstoffe in diesem Bereich eingeräumt, so dass sie berechtigt war, die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu beantragen.

Vorhabensbedingt sind Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes auf den bisher intensiv landwirt-schaftlich genutzten Flächen und des Landschaftsbildes zu erwarten. Die vorgesehenen Kompen-sationsmaßnahmen sind jedoch geeignet, die mit dem bergbaulichen Vorhaben einhergehenden Eingriffe weitestgehend zu kompensieren. Die naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Belange sind seitens der Antragstellerin berücksichtigt worden. Das Landschaftsbild ist im Zuge und nach Abschluss der bergbaulichen Gewinnung neu zu gestalten. Dem geplanten

bergbauli-chen Gewinnungsvorhaben stehen somit natur-, boden- und landschaftsschutzrechtliche Belange nicht entgegen.

Das bergbauliche Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger ist an den Standort der grundeigenen Lagerstätte gebunden. Die festgesetzten Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Mit der Vorhabensrealisierung werden denkmalschutzrechtliche Belange berührt. Diese stehen dem Vorhaben bei entsprechender Be-rücksichtigung in Form einer fachgerechten Prospektion und Dokumentation jedoch nicht entge-gen. Mögliche Beeinträchtigungen immissionsschutzrechtlicher Art werden von dem bergbaulichen Gewinnungsvorhaben nur im räumlich und zeitlich begrenztem Umfang hervorgerufen und können durch gezielte Maßnahmen abgemildert werden. Infolge des Aufschlusses des Kiessandtagebaus Magdeburg Großer Anger erfolgt eine Verlagerung der vom Gewinnungsgerät im Bereich des Ab-baufeldes Barleben (Adamsee) bisher ausgehenden Emissionen weiter nach Osten. Da die bereits bestehenden Transportanlagen und die Aufbereitungsanlagen am Kieswerksstandort Rothensee weiter genutzt werden können, ergeben sich hieraus im Hinblick auf das beantragte Vorhaben kei-nen neuen bzw. zusätzlichen Emissionsquellen. Zudem erfolgt der Rohstofftransport aus dem Ab-baubereich zum Kieswerk über die bestehende Landbandanlage. Die zulässigen Immissionsricht-werte können beim Betrieb der Gewinnungs- und Aufbereitungstechnologie an den maßgeblichen Immissionspunkten eingehalten werden.

Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs werden durch das Vorhaben nicht berührt. Eine Steige-rung des Transportaufkommens ist mit der FortfühSteige-rung der Rohstoffgewinnung im Vorhabensge-biet nicht vorgesehen. Bestehende Wegeverbindungen werden erhalten bzw. durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Vorhabensgebiet vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen sind von der Antragstellerin entsprechend zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von möglichen Be-einträchtigungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten und die entstehenden Abbauböschungen entsprechend zu gestalten.

Mit Durchführung eines entsprechenden Wasser- und Grundwassermonitorings und die Aufnahme diverser Nebenbestimmungen können negative Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser wei-testgehend ausgeschlossen werden.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter sowie auf das Eigentum Dritter sind mit dem bergbaulichen Gewinnungsvorhaben nicht zu erwarten. Die Antragstellerin hat vor Inanspruchnahme bzw. Nutzung von Grundstücken im Rahmen bergbaulicher Arbeiten und/oder damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie für Kompensationsmaßnahmen eigenver-antwortlich sicher zu stellen, dass für die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke die Eigentums- bzw. Nutzungsrechte vorliegen.

Aus den vorliegenden Stellungnahmen geht hervor, dass naturschutzrechtliche Belange durch das Vorhaben berührt sind. Die Planfeststellungsbehörde ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass das bergbauliche Vorhaben mit den gesetzlichen Umweltanforderun-gen vereinbar ist.

Die erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden ist unter Berücksichtigung der im obliga-torischen Rahmenbetriebsplanes und in der landesplanerischen Begleitplanung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen hinnehmbar. Die naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Belange sind in der

Antrags-unterlage hinreichend berücksichtigt worden. Das Vorhaben kann außerdem die raumordnerisch und bergrechtlich begründeten Allgemeinwohlbelange einer sicheren und geordneten Rohstoffver-sorgung für sich beanspruchen.

Somit stehen dem geplanten Vorhaben natur- und bodenschutzrechtliche Belange nicht entgegen.

Auch die festgesetzten Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Vorhabensbedingt sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten. Die mit dem Vor-haben einhergehenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden aufgrund der bereits seit mehreren Jahrzehnten im Vorhabensgebiet erfolgenden Rohstoffgewinnung und der damit einher-gehenden Veränderung des Landschaftsbildes sowie Berücksichtigung der geplanten Wiedernutz-barmachungsmaßnahmen als hinnehmbar eingeschätzt. Die vorgesehenen Kompensationsmaß-nahmen sind jedoch geeignet, die mit dem bergbaulichen Vorhaben einhergehenden Eingriffe wei-testgehend zu kompensieren. Das Landschaftsbild ist im Zuge und nach Abschluss der bergbauli-chen Gewinnung neu zu gestalten.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter sowie auf das Eigentum Dritter sind mit dem beantragten bergbaulichen Gewinnungsvorhaben nicht zu erwarten. Der Aufschluss des Kiessandtagebaus Magdeburg Großer Anger, die Gewässerherstellung im Zuge der Rohstoff-gewinnung und die Neugestaltung der Landschaft entsprechend des landschaftspflegerischen Be-gleitplans werden als hinnehmbar eingeschätzt. Durch die in diesem Bescheid verfügten Neben-bestimmungen wird sichergestellt, dass es in keinem Fall zu schädlichen Einwirkungen und sonsti-gen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Beeinträchtigunsonsti-gen kommen kann.

Öffentliche Interessen stehen dem beantragten bergbaulichen Vorhaben nach Prüfung der Zulas-sungsvoraussetzungen und anderer Rechtsvorschriften erkennbar nicht entgegen bzw. können mittels der erlassenen Nebenbestimmungen berücksichtigt werden.

Das LAGB hat im Anhörungsverfahren für das beantragte bergbauliche Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger die unterschiedlichen öffentlichen Belange ermittelt, die Umweltverträglichkeit des Vorhabens geprüft sowie alle sonstigen Belange in die Abwägung eingestellt und sie gegeneinander und untereinander abgewogen.

Es ist außerdem festzustellen, dass das geplante Vorhaben mit den gesetzlichen Umweltanforde-rungen vereinbar ist. Die erforderlichen Nebenbestimmungen, die sich auch aus den Stellungnah-men der beteiligten Gebietskörperschaften, den Behörden, der im Land Sachsen-Anhalt gemäß

§ 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannten Naturschutzvereinigungen und sonstiger Träger öffentlicher Belange ergeben haben, wurden in dieser Entscheidung berücksich-tigt soweit hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.

Das LAGB hat für das beantragte Vorhaben die unterschiedlichen öffentlichen Belange ermittelt sowie alle sonstigen Belange in die Abwägung eingestellt und sie gegeneinander und untereinan-der abgewogen. Unter Berücksichtigung untereinan-der Ergebnisse untereinan-der durchgeführten Umweltverträglich-keitsprüfung und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur landschaftsgerechten Gestaltung des Landschaftsbildes nach Beendigung des bergbaulichen Gewinnungsvorhabens ist festzustel-len, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, die so schwerwiegend wären, dass eine Versagung oder eine

Beschrän-kung des beantragten Vorhaben vorgenommen werden müsste. Das geplante Vorhaben ist bei Beachtung der verfügten Nebenbestimmungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen verein-bar. Die Abwägung fällt somit zu Gunsten des Vorhabens aus. Nachteilige Auswirkungen des Vor-habens auf die Nachbarschaft und die Umweltschutzgüter (Auswirkungen durch Luftverunreini-gung, Lärm, Beeinflussung der Sichtbeziehungen) sind gering und unschädlich für die Nachbar-schaft und die Umweltschutzgüter bzw. hinnehmbar oder kompensierbar.

Das Vorhaben ist an den Standort der grundeigenen Rohstofflagerstätte des Kiessandtagebaus Magdeburg Großer Anger gebunden. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 sowie 3 bis 9 BBergG sind erfüllt bzw. können durch die erlassenen Nebenbestim-mungen gewährleistet werden. Überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. § 48 Abs. 2 BBergG stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Aufgrund dessen ist der vorliegende obligatorische Rah-menbetriebsplan bergrechtlich planfestzustellen.