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C. Würdigung

4. Genehmigungsvoraussetzungen

4.3. Allgemeine Verbote und Beschränkungen nach § 48 Abs. 2 BBergG

4.3.3. Genehmigung nach § 17 BNatSchG

Stellt ein Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG dar, so ist dieser durch den Verursacher gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen. Weiterhin besteht nach § 15 Abs. 1 BNatSchG die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

Gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG bedürfen Eingriffe nach § 14 Abs. 1 BNatSchG einer Genehmi-gung, die erteilt wird, wenn die in § 15 BNatSchG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu wird in § 15 Abs. 1 BNatSchG ausgeführt, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternati-ven, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringen Beeinträchti-gungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit BeeinträchtiBeeinträchti-gungen nicht

vermieden werden können, ist dies zu begründen.

Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaß-nahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaß(Ausgleichsmaß-nahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederherge-stellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergewiederherge-stellt oder neugestaltet ist. Er-setzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaus-haltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Land-schaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist. Bei Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen sind Landschaftsprogramme und Pläne zu berücksichtigen.

Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rücksicht auf agrarstrukturelle Belange zu neh-men. Insbesondere sind die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG in dem jeweils erforderli-chen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist festzusetzen.

Verantwortlich für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen ist der Verursacher des Eingriffs.

Im Rahmen des § 15 Abs. 5 BNatSchG ist von der Behörde eine Abwägungsentscheidung zu tref-fen. Kann ein Eingriff nicht vermieden oder in angemessener Frist ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange im Range den Belangen des Natur-schutzes und der Landschaftspflege vorgehen.

Das Prüfungsverfahren zur Zulässigkeit des Eingriffs richtet sich nach § 17 BNatSchG. Entspre-chend § 17 Abs. 1 BNatSchG hat das LAGB als Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde darüber zu entscheiden, ob und welche Vorkehrungen gegen ver-meidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bzw. ob und welche Ausgleichs- oder Er-satzmaßnahmen bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen erforderlich und wann letztere zu treffen sind, ob die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers oder sonstiger haf-tender Personen zu veranlassen sind, ob und in welcher Höhe Ersatzzahlungen zu leisten sind und ob und welche bereits durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzurechnen sind.

Darüber hinaus kann die Eingriffsgenehmigung von der Hinterlegung einer Sicherheit und vom Einverständnis der vom Eingriff oder den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffenen Grund-stückseigentümer oder sonstigen Berechtigten abhängig gemacht werden.

Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

Entsprechend § 10 Abs. 1 NatSchG LSA hat das LAGB im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe zu entscheiden.

Mit der hier beantragten Planfeststellung beabsichtigt die Antragstellerin den Aufschluss und die Rohstoffgewinnung im grundeignen Feld Magdeburg Großer Anger. Mit dem Kiessandtagebau soll

die Rohstoffgewinnung am Standort Barleben/Magdeburg fortgeführt werden. Der Kiessandtage-baus Magdeburg Großer Anger bildet dabei die Nachfolgelagerstätte zum ausgekiesten Kiessand-tagebau Barleben/Adamsee. Mit der Fortsetzung der Gewinnung im 95,83 ha großen grundeige-nen Feld Magdeburg Großer Anger erfolgt eine bergbauliche Flächeninanspruchnahme von ca. 93,0 ha (Nordfeld = 60,7 ha und Südfeld = 32,3 ha) sowie im die Wiedernutzbarmachung der maßgeblichen Eingriffsfläche entsprechend den Planungen des landschaftspflegerischen Begleit-plans. Hierbei ist die Herstellung zweier Gewässers mit Endseegrößen von ca. 42,5 ha für den Nordsee und ca. 17,5 ha für den Südsee durch die Entnahme von Kiesen und Kiessanden aus dem Bereich des Grundwassers sowie die Herstellung von zehn sonstigen anthropogenen nähr-stoffreichen Kleingewässern im Bereich des Nordfeldes mit einer Gesamtfläche von ca. 12.150 m² im Rahmen der Umsetzung der Kompensationsmaßnahme M_Komp_1-3 vorgesehen. Somit han-delt es sich um einen Eingriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Dabei kann dahingestellt bleiben, in-wiefern die sonstigen mit der Realisierung des bergbaulichen Vorhabens verbundenen Risiken, etwa die ggf. auftretenden Grundwasserstandsänderungen auch zu erheblichen Beeinträchtigun-gen des Naturhaushaltes führen können und das bergbauliche Vorhaben schon aus diesem Grund den Eingriffsbegriff i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

Mit dem Aufschluss des Kiessandtagebaus Magdeburg Großer Anger erfolgt die Inanspruchnahme von ca. 93,0 ha bisher intensiv genutzter landwirtschaftlicher Ackerflächen. In diesem Bereich er-folgt mit der bergbaulichen Gewinnung eine überwiegend dauerhafte Beseitigung des Schutzguts Boden und eine dauerhafte und nachhaltige Änderung des bisher bestehenden Landschaftsbildes.

Insofern sind mit dem Aufschluss des Tagebaus Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Das beantragte Vorhaben stellt aufgrund seiner Größenordnung und den geplanten Maßnahmen einen Eingriff i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes dar, für das eine Eingriffsgenehmigung nach § 17 BNatSchG erforderlich ist.

Um über die Zulässigkeit des beantragten bergbaulichen Vorhabens und die erforderlichen Vor-kehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen entscheiden zu können, ist in einem weiteren Schritt zu klären, worin der konkrete Eingriff besteht.

Das Schutzgut Boden wird durch das bergbauliche Vorhaben erheblich und nachhaltig beeinflusst.

Natürlich gewachsene Bodeneigenschaften wie Austauschkapazität, Ertragspotential und Bin-dungsvermögen für Schadstoffe gehen auf einer Fläche von ca. 93,0 ha sukzessive, dauerhaft ver-loren. Nach der bergbaulichen Auskiesung der Lagerstätte verbleiben im grundeigenen Feld Mag-deburg Großer Anger zwei große Gewässer mit einer Endseegröße von ca. 42,5 ha für den Nord-see und ca. 17,5 ha für den SüdNord-see sowie zehn sonstigen anthropogenen nährstoffreichen Klein-gewässern im Bereich des Nordfeldes mit einer Gesamtfläche von ca. 12.150 m². Insgesamt ent-steht somit im Rahmen der Realisierung des bergbaulichen Vorhabens eine Wasserfläche von insgesamt ca. 61,2 ha. Die übrigen Flächen werden im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ent-sprechend den Planungen des landschaftspflegerischen Begleitplans wiederhergestellt bzw. neu-gestaltet.

Entsprechend des landschaftspflegerischen Begleitplans soll der vorhabensbedingte Eingriff über-wiegend innerhalb der Eingriffsfläche ausgeglichen werden, so dass keine weiteren Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.

Oberflächengewässer und Grundwasser werden durch den Eingriff nicht bzw. nur unwesentlich beeinflusst; die im hydrogeologischen Gutachten (Anlage 6 des Rahmenbetriebsplans) prognosti-zierten Wasserstandsänderungen infolge der Ausspiegelung und Zerrung sind räumlich be-schränkt, liegen im Bereich jahreszeitlicher Schwankungen und werden keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes haben. Die hydrographische Situation im Vorhabens-bereich ändert sich derart, dass neben den nördlich, östlich und westlich des Vorhabensgebiets bestehenden ehemaligen Kiesseen Barleber See I und II sowie dem Adamsee und dem im Norden verlaufenden Mittellandkanal sowie der Norden und Osten die Schrote mit Realisierung des Vor-habens weitere eigenständige Wasserflächen entstehen. Infolge der Gewässerherstellung erhöht sich das Risiko des Schadstoffeintrages in das Grundwasser.

Mit der Vorhabensrealisierung wird sich im Vorhabensgebiet das Mikroklima lokalbegrenzt ändern.

Gegenüber den bisher vorhandenen Ackerflächen (Kaltluftentstehungsgebiet, stärkere Tempera-turschwankungen) werden insbesondere durch die zukünftigen Gewässerflächen ein Temperatur-ausgleich und eine Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erfolgen, was bei entsprechenden Witterungsla-gen zu erhöhter Nebelfeuchtigkeit führen kann. Gleichzeitig entsteht durch das große Wasservo-lumen ein lokaler Wärmepuffer, der eine leichte Nivellierung von Temperaturextremen bewirkt.

Mit Belastungen der Luft durch Emissionen aus der Kiesgewinnung ist auf Grund der Nassgewin-nung mittels elektrisch betriebenen Saugbagger und dem Abtransport der gewonnenen Kiese und Kiessande mittels Landbandanlage zum Kieswerk Rothensee nicht zu rechnen. Das Auftreten von Abgasemissionen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Abraumarbeiten und den Einsatz von Radladern und LKW für die Verladung und den Abtransport der aufbereiteten Rohstoffe am Stand-ort des Kieswerks Rothensee.

Mit der fortschreitenden bergbaulichen Rohstoffgewinnung wird die Ackervegetation infolge des Flächenentzugs sukzessive verringert. Darüber hinaus werden in den Randbereichen des Vorha-bensgebietes keine weiteren Vegetationsbestände beansprucht. Die mit dem Abbau einhergehen-de Devastierung von Ackerfläche führt zum Verlust von landwirtschaftlichen Produktionsflächen sowie des Ackers als Nahrungshabitat für an derartige Lebensräume angepasste Tierarten. Die ehemals in den Ackerflächen vorhandenen Feuchtstellen konnten im Rahmen der Kartierungen und Untersuchungen in den zurückliegenden Jahren nicht mehr nachgewiesen werden.

Darüber hinaus sind mit dem Gewinnungsbetrieb und dem Betrieb der dazugehörigen bergbauli-chen Anlagen und Einrichtungen Lärmemissionen – zumindest für den Zeitraum der Betriebsphase – nicht ganz auszuschließen, die nicht nur auf die Anwohner der Ortslagen Barleben und Magde-burg und die Besucher der Freizeit- und Erholungseinrichtungen des Barleber Sees I sondern auch auf die Tier- und Pflanzenwelt im Vorhabensbereich und die angrenzenden Flächen einwirken können. Die mit dem bergbaulichen Vorhaben verbundenen Lärmemissionen können durch ent-sprechende Maßnahmen (u. a. Einschränkung der Betriebszeiten bei bestimmten Arbeiten) und dem Stand der Technik eingesetzte Geräte auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Mit der Realisierung des bergbaulichen Vorhabens verbunden ist auch ein Eingriff in das Schutz-gut Landschaft. Das bisherige Landschaftsbild wird sich infolge der bergbaulichen Rohstoffgewin-nung dauerhaft verändern. Derzeit ist der vom Vorhaben betroffene Bereich überwiegend gekenn-zeichnet durch eine stark anthropogen überformte Landschaft. Mit dem geplanten Vorhaben geht eine Umformung und Neugestaltung dieser Landschaft einher. Aus einem ursprünglich durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Gebiet wird entsprechend den vorliegenden Planungen eine

Landschaft entstehen, die von Landschaftsseen dominiert ist, deren Randflächen extensiv land-wirtschaftlich genutzt werden sollen. Durch gezielte Gestaltung soll innerhalb dieser Ackerfläche auch die in den zurückliegenden Jahren verschwundene Fechtstelle wiederhergestellt werden und somit wieder einen Lebensraum für entsprechende Arten bieten. Durch die vorgesehenen Wie-dernutzbarmachungsmaßnahmen insbesondere die geplante Ufergestaltung und die Einbindung der angrenzenden bergbaulich nicht in Anspruch genommen Flächen werden die neu entstehen-den Gewässer zu einer Bereicherung des Landschaftsraumes beitragen. Die in entstehen-den Bereichen des zukünftigen Tagebaugeländes entstehenden Lebensräume werden diesen Prozess mittel- bis langfristig unterstützen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bergbauliche Vorhaben immer einen engen Bezug zu einer Lagerstätte aufweisen. Bei dem Vorhaben handelt es sich wegen eben dieser naturgemäß vor-handenen Bindung an die Rohstofflagerstätte Magdeburg Großer Anger um ein ortsgebundenes Vorhaben, das nicht an anderer Stelle – schon gar nicht mit vertretbarem Aufwand – realisiert wer-den kann. Bergbauliche Vorhaben sind im Vorhabensgebiet und dessen Umfeld immer mit einem Eingriff in die Umwelt verbunden. Aufgrund der Art des Eingriffes können im Zuge der Realisierung des bergbaulichen Vorhabens im vorliegendem Fall Beeinträchtigungen der im Umland vorhande-nen Schutzgebiete ausgeschlossen werden.

Durch das bergbauliche Vorhaben werden die betroffenen Schutzgüter nicht mehr beeinträchtigt oder gefährdet, als dies für die Durchführung des Vorhabens notwendig ist (siehe hierzu auch Aus-führungen im Kapitel 3 dieser Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung). Es ist festzustel-len, dass dem Eingriff Schutzvorschriften der Vogelschutz- bzw. FFH-Richtlinie nicht entgegenste-hen. Hierzu sei auf die Ausführungen im Kapitel 3.5 „Ergebnis der Vorprüfung der Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG“ verwiesen. Die Prüfung hat im Weiteren ergeben, dass auch andere Rechtsnormen dem Vorhaben nicht entgegenstehen (siehe Begründung der sonstigen von der Planfeststellung eingeschlossenen Entscheidungen).

Entsprechend den o. a. Sachverhalten ist festzustellen, dass die erforderlichen Genehmigungsvo-raussetzungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BNatSchG für das gegenständliche bergbauliche Gewinnungsvorhaben vorliegen bzw. durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden können.

Die oben kurz skizzierten mit dem Bergbauvorhaben verbundenen Risiken, die auf die Funktions-fähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild einwirken können, sind z. T. minimierbar bzw. ausgleichbar und mithin schlussendlich kompensierbar.

Vermeidbar bzw. minimierbar ist der Eingriff bzgl. des kulturfähigen Oberbodens, sofern dieser ordnungsgemäß zwischengelagert und im Rahmen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung in-nerhalb des bestehenden Tagebaus bei den geplanten Ersatz- und Ausgleichmaßnahmen genutzt wird sowie für die Realisierung von landschaftspflegerischen Maßnahmen im Marktbereich abge-geben wird. Die Antragstellerin hat sich im Rahmenbetriebsplan und im Rahmen des Erörterungs-termins zum Bodenschutz durch Verwendung des abgetragenen Oberbodens zur Bodenverbesse-rung durch Bodenauftrag (ggf. auch in anderen Bereichen) zum Erhalt der Bodenfunktionen und zur Verbesserung der Nutzfunktion für die Landwirtschaft bekannt.

Ausgleichbar ist der Eingriff hinsichtlich der Vegetation. Mit den vorgesehenen Pflanzungen, der gezielten Ausweisung von aufgelassenen Kiesentnahmen und der Umwandlung von intensiv ge-nutztem Ackerland in Extensivacker sowie der Wiederherstellung von Feuchtstellen innerhalb der Ackerfläche ist ein Ausgleich im naturschutzrechtlichen Sinne möglich.

Der mit dem bergbaulichen Vorhaben verbundene Eingriff ist nicht vermeidbar, denn dies hätte die Antragsrücknahme oder zumindest die Antragsreduzierung zur Folge. Auch ein Ausgleich des Ein-griffs in das Landschaftsbild i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA ist nicht möglich, denn einen Ausgleich im Rechtssinne stellen Maßnahmen in Bezug auf ein durch den Eingriff gestörtes Land-schaftsbild immer nur dann dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44/87 – BVerwGE 85, 348).

Die grundlegenden Änderungen des Landschaftsbildes und des Landschaftscharakters erfolgte im Vorhabensgebiet bereits in den vergangenen Jahrzehnten mit Realisierung der bergbaulichen Ab-bauvorhaben Barleber See I und II sowie Barleben/Adamsee. Diese seit mehreren Jahrzehnten bestehende Veränderung des Landschaftsbildes wird durch das gegenständliche bergbauliche Vorhaben Kiessandtagebau Magdeburg Großer Anger fortgeführt. Ziel der nunmehr vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen ist der Schutz des durch die bergbaulichen Tätigkeiten der vergangenen Jahrzehnte bereits entstandenen Strukturen und die schonende Einbindung der neu entstehenden Abgrabungsgewässer in das vorhandene Landschaftsbild. Die zum Ausgleich des Eingriffs geplanten Rekultivierungsmaßnahmen orientieren sich dabei gleichfalls an dieser Zielstel-lung. Die Wiedernutzbarmachungsplanung sieht im Wesentlichen die Schaffung von Gewässern und Uferzonen vor, die dem Naturschutz vorbehalten bleiben sollen. Bei Realisierung des Vorha-bens wird daher die bisherige Nutzung der vom Vorhaben beanspruchten Flächen für landwirt-schaftliche Zwecke nicht mehr möglich sein. Ein Ausgleich hinsichtlich des Landschaftsbildes ist daher mit der vorliegenden Planung nicht möglich.

Durch den Kiessandabbau wird das Landschaftsbild in dem auf das Vorhabensgebiet begrenzten Raum maßgeblich verändert. Durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen erfährt das Landschaftsbild jedoch eine naturnahe Gliederung, wodurch sein Wert für Natur und Erholung ge-genüber dem derzeitigen Zustand gesteigert wird.

Insbesondere wegen des mit der bergbaulichen Rohstoffgewinnung einhergehenden Bodenverlus-tes handelt es sich um einen Eingriff, der zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes, des Naturhaushaltes und des Schutzguts Boden führt.

Diesem Prüfergebnis zufolge sind Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, um die durch den Eingriff zerstörten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu zu gestalten.

Die im landschaftspflegerischen Begleitplan einschließlich der in den Ergänzungen zum Rahmen-betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen wurden daher u. a. dahingehend untersucht, ob diese geeignet sind, den durch den Abbau erfolgenden Eingriff zu minimieren oder auszugleichen bzw.

zu ersetzen (Risiko Bodenverlust und Veränderung Landschaftsbild).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Gestaltungsmaßnahmen des Landschaftsbildes, insbesondere der Umgestaltung der Abgrabungs-gewässer und ihrer Ufer zu naturnahen Landschaftsseen mit unterschiedlichen Flachwasserzonen, der Uferrandgestaltungen, der Anpflanzung von gliedernden Gehölzstrukturen, aufgelassenen Kiesentnahmen und der Umwandlung der verbleibenden Ackerflächen in Extensivackerland, der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff ausgeglichen bzw. ersetzt werden kann.

Durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen können sich die ent-stehenden Gewässerflächen mit ihren Ufern zu wertvollen Biotopen entwickeln und so zur Kom-pensation des Eingriffs beitragen. Im Rahmen der Neugestaltung des Landschaftsbildes im Vorha-bensbereich wird eine Vielzahl landschaftlicher Strukturelemente hergestellt. In vielen Teilberei-chen werden durch die gezielte Auslassung der Kiesentnahme (wie z. B. M_Komp_1-6: Schaffung von Ruderalfluren auf aufgelassenen Kiesentnahmeflächen) neuen Lebensräume geschaffen, die für den Arten- und Biotopschutz von Bedeutung sind.

Auf Grund der vorgenannten Ausführungen kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Genehmigung des vorhabensbedingten Eingriffs nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 BNatSchG vorliegen bzw. durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden können.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und deren Realisierungszeitraum sind im landschaftspfle-gerischen Begleitplan dargestellt. Die Festsetzung des Unterhaltungszeitraumes der Kompensati-onsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens. Verantwortlich für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher des Eingriffs. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie zur Kompensation der Beeinträchtigungen der Umwelt wurden im vorliegenden obligatorischen Rahmenbetriebsplan und den dazugehörigen Anlagen beschrieben und bewertet. Die Einhaltung der Forderungen des § 15 Abs. 4 BNatSchG ist insoweit gegeben.

Die für die Zulassung des Eingriffsvorhabens zuständige Behörde hat gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maß-nahmen zu treffen. Entsprechend § 17 Abs. 1 BNatSchG hat das LAGB im Benehmen mit der obe-ren Naturschutzbehörde zu entscheiden.

Die seitens der oberen Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2019 geäußerten Bedenken konnten seitens der Antragstellerin mit dem Erwiderungsschreiben vom 04.05.2020 ausgeräumt werden. Dies wurde seitens der oberen Naturschutzbehörde mit Stellungnahme vom 26.11.2020 bestätigt.

Die obere Naturschutzbehörde kam in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2019 zu dem Ergebnis, dass der von der Antragstellerin im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ermittelte Wertpunkteüberschuss von 264.446 Wertpunkten angesichts der langen Zeitdauer des bergbaulichen Vorhabens und damit des Eingriffs (ca. 25 Jahre) ange-messen sei. Wenn das geplante Vorhaben komplett umgesetzt wurde, sei der errechnete Über-schuss aufgrund der langen Vorhabenslaufzeit nicht mehr gegeben. Die vorgesehenen Kompensa-tionsmaßnahmen sind somit geeignet, den mit dem bergbaulichen gewinnungsvorhaben verbun-denen Eingriff auszugleichen bzw. zu ersetzen. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den Einschätzungen der oberen Naturschutzbehörde an.

Nach Herstellung des Benehmens mit der oberen Naturschutzbehörde waren keine der Eingriffs-zulassung entgegenstehendende und als vorrangig einzustufende Naturschutzbelange festzustel-len. Mit den unter A. III. Nr. 1.2 verfügten naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen und den un-ter A. IV. Nr. 2 gegebenen Hinweisen wird sichergestellt, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG unterlassen werden und die durch den Eingriffsverursacher zu leistende Eingriffskompensation vollständig und fachgerecht realisiert wird.

Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Magdeburg teilte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 06.09.20195 mit, dass die vorliegenden Anträge auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-genehmigung und zur Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops grundsätzlich positiv be-schieden werden.

Die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten und vorgesehenen Maßnahmen sind somit geeignet, die mit dem bergbaulichen Eingriff einhergehenden Risiken zu vermeiden, zu mi-nimieren, auszugleichen bzw. hier insbesondere zu ersetzen.

Den Belangen des Natur- und Bodenschutzes wurde mit den zu dieser Entscheidung unter A. III.

Den Belangen des Natur- und Bodenschutzes wurde mit den zu dieser Entscheidung unter A. III.