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Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferortho-pädische Behandlungen (§ 15a BBhV)

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Finanzamt Dessau-Roßlau Beihilfefestsetzungsstelle Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau

Stand: 01.01.2021 Seite: 1 von 2

Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferortho- pädische Behandlungen (§ 15a BBhV)

Kieferorthopädische Leistungen sind nach § 15a Absatz 1 Nr. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, wenn eine kombinierte kieferchi- rurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Schwere Kieferanomalien liegen nach

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBhV vor bei

 angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer

 skelettalen Dysgnathien

 verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen

Aufwendungen einer kieferorthopädische Behandlung Erwachsener sind außerdem beihilfefähig, wenn durch ein Gutachten eindeutig bestätigt wird, dass

 die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausge- schlossen werden können

 keine Behandlungsalternative vorhanden ist,

 erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunk- tion, und

Vorlage Heil- und Kostenplan

Der Beihilfefestsetzungsstelle ist vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan für die kieferorthopädischen Leistungen vorzulegen.

Frühbehandlung

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahn- wechsels sind nur beihilfefähig bei

1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit ei- ner Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

3. Offenhaltung von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlusts, 4. Frühbehandlung

a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

b) eines laterallen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einsei- tigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korri- gieren ist,

c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,

d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stu- fe,

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e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Mil- limetern oder zum Vergrößern um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5. früher Behandlung

a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialen Anomalien, b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern, c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe

d) verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen.

Die Frühbehandlung nach Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begon- nen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden.

Veränderung bzw. Verlängerung der Behandlung

Sollte die Behandlung geändert werden und dies eine Änderung der Aufwendungen bedeuten bzw. der Behandlungszeitraum überschritten werden, ist dies mit einem ergänzenden Heil- und Kostenplan sowie einer Begründung des Behandlers anzuzeigen. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 v. H. der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt.

Retention

Erfolgten die aktiven Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Regelbehandlungszeit von bis zu vier Jahren und sind anschließend ausschließlich Retentionsmaßnahmen nach Nummer 6210 oder Begleitleistungen nach den Nummern 6180 bis 6230 der Anlage zur GOZ medizinisch not- wendig, ist kein neuer Heil- und Kostenplan erforderlich. Die Aufwendungen sind bis zu zwei Jah- re nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig.

Wechsel des Kieferorthopäden

Bei einem selbst zu vertretenden Behandlerwechsel, sind nur noch die Aufwendungen beihilfefä- hig, die nach dem ursprünglichen Heil- und Kostenplan noch nicht abgerechnet sind.

Beihilfefähige Aufwendungen

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen.

Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allge- meinen Bestimmungen des Abschnitts G (kieferorthopädische Leistungen) der Anlage zur Gebüh- renordnung für Zahnärzte.

Zusätzlich berechnete Materialkosten für Klebebrackets, Bänder und Bögen können nicht als beihilfefähig anerkannt werden. In den Gebührennummer 6100, 6120, 6140 und 6150 des Ge- bührenverzeichnisses der GOZ sind bereits die Material- und Laborkosten für Standardma- terialien enthalten.

Für weitergehende Informationen steht Ihnen die Beihilfefestsetzungsstelle unter der oben genannten Adresse gerne zur Verfügung.

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