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Informationsblatt zu den beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen (§§ 26, 26a BBhV)

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Finanzamt Dessau-Roßlau Beihilfefestsetzungsstelle Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau

Stand: 01.04.2021

Seite: 1 von 3

Informationsblatt zu den beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen (§§ 26, 26a BBhV)

1. Behandlungen in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zuge- lassenen Krankenhäusern (§ 26 BBhV)

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden:

a) vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung (nach § 115a SGB V)

b) allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 KHEntgG und § 2 Absatz 2 BPflV)

c) Wahlleistungen:

• gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung) im Sin- ne des § 17 KHEntgG und des § 16 Satz 2 BPflV

• gesondert berechnete Unterkunft im Sinne des § 17 KHEntgG und des § 16 Satz 2 BPflV bis zur Höhe der Kosten eines Zweitbettzimmers der jeweiligen Fachabtei- lung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich

Als Kosten eines Zweibettzimmers werden die Kosten des günstigsten Zweibettzim- mers der jeweiligen Abteilung als beihilfefähig anerkannt. Gesondert berechenbare Komfortleistungen sind nicht beihilfefähig. Für den Entlassungstag berechnete Kos- ten für die Wahlleistung „Zweibettzimmer“ sind nicht beihilfefähig.

d) die Aufwendungen für eine Begleitperson im Krankenhaus, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist, soweit nach Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet wird (§ 2 Ab- satz 2 Satz 2 Nummer 3 des KHEntgG)

2. Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung

Bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 SGB V erfüllt, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, sind die Aufwendungen in folgen- dem Umfang beihilfefähig:

a) Bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem KHEntgG abgerechnet werden sind die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei An- wendung des Fallpauschalenkataloges für die Hauptabteilung des Krankenhauses ergibt.

aa) Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des KHEntgG für die Hauptabteilung ergibt (unter Anwendung des einheitlichen Bundes- basisfallwertes, der nach § 10 Abs. 9 des KHEntgG vereinbart ist).

Der Bundesbasisfallwert beträgt aktuell 3.747,98 Euro. Zur Ermittlung des beihilfe- fähigen Betrages wird dieser Wert mit der Bewertungsrelation der jeweiligen Fall- pauschale (aus dem Fallpauschalenkatalog) multipliziert.

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bb) Für die nach § 17b Abs. 4 KHEntgG ausgegliederten Pflegepersonalkosten ist ein pauschales Pflegeentgelt nach § 15 Abs. 2a KHEntgG in Höhe von 163,09 Euro multipliziert mit der entsprechenden Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskata- log für jeden Belegungstag beihilfefähig.

cc) Sofern in der Rechnung Zusatzentgelte ausgewiesen sind, sind diese bis zur Höhe des Zusatzentgeltkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des KHEntgG beihilfefähig.

b) Bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 SGB V mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) nach § 17 d des Krankenhausfi- nanzierungsgesetzes und psychosomatische Einrichtungen abgerechnet werden, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

aa) das errechnete Entgelt aus Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-

Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro (pro Tag mindestens 228,21 Euro) und

bb) sofern in der Rechnung Zusatzentgelte ausgewiesen sind bis zur Höhe nach Anlage 3 des PEPP-Entgeltkataloges und

cc) sofern in der Rechnung ergänzende Tagesentgelte ausgewiesen sind bis zur Höhe nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkataloges.

c) Wahlleistung Zweibettzimmer

Gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer sind pro ab- rechnungsfähigen Tag bis zu 1,5% des Bundesbasisfallwertes (obere Korridorgrenze) beihil- fefähig. Derzeit liegt der Betrag bei 57,63 €. Vom beihilfefähigen Betrag für das Zweibett- zimmer werden 14,50 € pro Tag abgezogen.

d) Ausnahme: Notfallversorgung

Wenn zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, gelten die unter a) bis c) genannten beihilfefähigen Obergrenzen nicht.

e) Kostenaufstellung vor der Krankenhausbehandlung

Wenn Sie beabsichtigen, sich in einer Privatklinik behandeln zu lassen, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Behandlung von der Klinik eine Kostenaufstellung ausfertigen zu lassen. Lassen Sie sich von der Privatklinik die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der

Krankheiten (ICD10) und die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) bzw. den PEPP- Schlüssel mitteilen. Mit diesen Angaben kann eine Aussage zur Höhe der voraussichtlich beihilfefähigen Kosten getroffen werden.

3. Was Sie sonst noch zum Thema wissen sollten Einreichung Rechnungsbelege:

Werden Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen bzw. gesondert berechnete Unterkünfte geltend gemacht, ist zusätzlich die zuvor abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung vorzule- gen.

Rechnung von Privatkliniken müssen die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD10) und die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) bzw. den PEPP- Schlüssel enthalten.

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Eigenbehalt:

Der Eigenbehalt beträgt bei vollstationärer Krankenhausbehandlung 10 Euro je Kalendertag, für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Der Abzugsbetrag ist dabei sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag zu berücksichtigen. Die Abzugsbeträge sind für jedes Kalender- jahr gesondert zu beachten, dies gilt auch bei durchgehendem stationären Krankenhausauf- enthalt über den Jahreswechsel.

Nachstehende Krankenhausbehandlungen unterliegen keinem Eigenbehalt

• Entbindungen,

• teilstationäre Behandlungen,

• vor- und nachstationäre Behandlungen,

• ambulante Operationen im Krankenhaus,

• Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus.

stationsäquivalente psychiatrische Behandlung:

Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d SGB V sind beihilfefähig.

Für weitergehende Informationen steht Ihnen die Beihilfefestsetzungsstelle unter der oben genannten Adresse gerne zur Verfügung.

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