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Eigenverbrauch: Gesetzliche Grundlagen und Vollzugshilfe des BFE

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Academic year: 2022

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Volltext

(1)

Eigenverbrauch: Gesetzliche Grundlagen

und Vollzugshilfe des BFE

(2)

Inhalt

• Sinn und Zweck der Eigenverbrauchsregelung

• Relevante Vorgaben auf Gesetzes- und Verordnungsstufe

• Vollzugshilfe zum Eigenverbrauch

− Zielsetzung des Dokuments

− Mögliche Messanordnungen

− Anwendungsbeispiele (insbes. für mehrere Endverbraucher am

gleichen Netzanschlusspunkt)

(3)

Was ist Eigenverbrauch? (Folie 1 von 3)

Quelle: www.elektro-schmitt.de

Ein

(4)

Was ist Eigenverbrauch? (Folie 2 von 3)

(5)

Was ist Eigenverbrauch? (Folie 3 von 3)

(6)

Pyramide der gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene

- Art des Erlasses - - Entscheidungskompetenz -

Verfas- sung Gesetze Verordnungen

Departementsverordnungen Ausführungsrichtlinien Branchenempfehlungen

Volk und Kantone Parlament Bundesrat Departement

Behörde (z.B. Bundesamt)

Branchenverbände

Regelungen geben den Rahmen vor  Umsetzung erfolgt subsidiär

(7)

Energiegesetz (EnG, SR 730.0)

• Art. 7 (allgemeine Anschlussbedingungen)

• Art. 7a (Anschlussbedingungen für die KEV)

 Eingeführt durch die parlamentarische Initiative 12.400

in Kraft seit 1. Januar 2014

(8)

Erläuterungen zur Änderung des Energiegesetzes

Bericht der UREK-N zur Pa. Iv. 12.400

− Verbrauch und Produktion müssen gleichzeitig erfolgen (im Unterschied zum sog. Net Metering)

− Eigenverbrauch auch für Mietliegenschaften möglich

− Bildung einer eigenen Tarifkundengruppe für das

Netznutzungsentgelt in gewissen Fällen gerechtfertigt

(9)

Energieverordnung (EnV, SR 730.01)

Herkunftsnachweisverordnung (HKNV, SR 730.010.1)

Art. 2 EnV Allgemeine Anforderungen

− Bei Eigenverbrauch vergütet Netzbetreiber nur den Überschuss

− andernfalls vergütet er die gesamte Produktion (ohne Eigenverbrauch der Anlage selber)

Art. 1d EnV Herkunftsnachweis

− Anlagen mit Anschlussleistung > 30 kVA müssen im Herkunftsnachweis- System erfasst werden

− HKN für den Eigenverbrauch müssen entwertet werden

Art. 4 HKNV Produktionsdaten

− Zu erfassen ist die gesamte Produktion, nicht nur der Überschuss

(Ausnahme: Anlagen ≤ 30 kVA)

(10)

Stromversorgungsgesetz (StromVG, SR 734.7)

Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher

− Recht auf Grundversorgung durch den Netzbetreiber

− Einheitlicher Stromtarif für Endkunden mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik

Art. 14 Netznutzungsentgelt…

− … ist einheitlich pro Spannungsebene und Kundengruppe

− … widerspiegelt die verursachten Kosten

− … fällt beim Strombezug aus dem Netz an (Ausspeiseprinzip)

(11)

Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71)

Art. 8 Messwesen und Informationsprozesse

− Netzbetreiber sind für Messwesen und Info‘prozesse verantwortlich

− Erzeuger mit Anschlussleistung > 30 kVA brauchen Lastgangmessung

Art. 11 Netzzugang der Endverbraucher

− Bündelungsverbot für den Zugang zum freien Markt

− Massgebend ist die Verbrauchsstätte (wirtschaftliche und örtliche Einheit)

Art. 18 Netznutzungstarife

− Massgebend für Kundengruppen ist die Verbrauchscharakteristik

− Bei Anschlussleistung ≥ 10 kVA : separate Kundengruppe erlaubt wenn Bezugsprofile erheblich abweichen

= Stromverbrauch, d.h. Bezug plus Eigenverbrauch

(12)

Vollzugshilfe zum Eigenverbrauch

• Unterstützung für Produzenten und Netzbetreiber

• Erläuterungen zur technischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen

• Aufgegliedert in 7 Kapitel:

1) Übersicht 2) Grundsätze

3) Rechtliche Grundlagen 4) Anordnung der Zähler

5) Bildung von Kundengruppen

6) Gemeinsamer Eigenverbrauch mehrerer Endverbraucher 7) Anwendungsbeispiele

Download: www.bfe.admin.ch/eigenverbrauch 4) Anordnung der Zähler

6) Gemeinsamer Eigenverbrauch mehrerer Endverbraucher

7) Anwendungsbeispiele

(13)

Messanordnung A

(kein Eigenverbrauch)

A: Separate Messung von Produktion und Verbrauch:

(14)

Messanordnung B1

(Eigenverbrauch bei Anlagen > 30 kVA)

B1: Überschussmessung mit zusätzlichem Produktionszähler:

(15)

Messanordnung B2

(Eigenverbrauch bei Anlagen ≤ 30 kVA)

B2: Überschussmessung bei Kleinanlagen:

(16)

Grundprinzipien zum gemeinsamer Eigenverbrauch durch mehrere Endverbraucher

(i) Auch mehrere Endverbraucher mit einer Erzeugungsanlage können am Ort der Produktion ihren Strom selber verbrauchen.

(ii) Der Netzbetreiber bleibt verantwortlich für die Messung des Stromverbrauchs jeder Verbrauchsstätte seiner Endkunden.

(iii) Die Abrechnung innerhalb der Eigenverbrauchsgemeinschaft ist Sache der Endverbraucher und des Anlageeigentümers.

(iv) Ein Austritt aus der Eigenverbrauchsgemeinschaft in die Vollversorgung durch den Netzbetreiber ist möglich.

(v) Die Eigentumsverhältnisse der Erzeugungsanlage spielen keine Rolle.

(vi) Alle Endverbraucher und Erzeugungsanlagen einer

Eigenverbrauchsgemeinschaft müssen hinter dem selben

Netzanschlusspunkt liegen.

(17)

Anwendungsbeispiele

(A) PV-Anlage 5 kWp (B) PV-Anlage 5 kWp

ohne Eigenverbrauch mit Eigenverbrauch

(18)

Anwendungsbeispiele

(C) MFH mit mehreren Einzelanlagen (D) MFH mit einer Kleinanlage

(19)

Anwendungsbeispiele

(E) MFH mit Anlage > 30 kVA (F) MFH mit Anlage > 30 kVA

(20)

Anwendungsbeispiele

(G) Mehrere Gebäude am selben Netzanschlusspunkt (z.B. Bauernhof)

(21)

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Beat Goldstein

Bundesamt für Energie Sektion Marktregulierung

058 / 465 34 36

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