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Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot - Afghanistan

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VG Würzburg, Urteil v. 16.05.2017 – W 1 K 16.31156 Titel:

Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot - Afghanistan Normenketten:

AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 1 S. 1 VwGO § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 EMRK Art. 3

QRL Art. 15b AsylG § 3e, § 3d Leitsätze:

1 Da das Flüchtlingsrecht nicht die freie Wahl des (Ehe-) Partners ermöglichen soll, ist es einem Asylsuchenden zumutbar, bei einer Rückkehr in sein Heimatland den Kontakt zu seiner Freundin zu meiden, wenn er durch deren Familie Verfolgung fürchtet. Im Übrigen besteht die Möglichkeit internen Schutzes in Kabul vor regionaler Verfolgung durch eine befeindete Familie. (Rn. 17 und 18) (redaktioneller Leitsatz)

2 Weder in Kabul noch der Nordregion Afghanistans einschließlich der Provinz Balkh besteht ein innerstaatliche bewaffneter Konflikt, der die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

3 Alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrern drohen nicht mit hoher

Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr nach Afghanistan extreme Gefahren, die ein Abschiebungsverbot rechtfertigen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Afghanistan, Provinz Balkh, Verfolgung durch Familie wegen Liebesbeziehung (nicht glaubhaft), interner Schutz in Kabul (bejaht), Einreisesperre nicht fehlerhaft, Abschiebungsverbot, subsidärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tagen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand 1

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … 1991 im Ort K. in der Provinz Balkh geboren und hat sein Heimatland am 27. Mai 2015 verlassen. Der Kläger gibt an, afghanischer Staatsangehöriger

usbekischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Der Kläger reiste sodann 17. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 19. Januar 2016 einen Asylantrag stellte.

2

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er die Schule bis zur vierten Klasse besucht habe und danach Nachhilfe bei einem Türken gehabt habe. Von Beruf sei er Taxifahrer gewesen. Die Flucht habe sein Onkel organisiert und hierfür 6500 $ bezahlt. Vielleicht habe sein Onkel hierfür das Haus des Klägers und sein Taxi verkauft; dies wisse er jedoch nicht. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Afghanistan sei gut gewesen. Sein Vater sei im Jahr 2008 umgebracht worden; er habe viel Kontakt mit General Dostum gehabt. Sein Onkel sei etwa im August oder September 2015 umgebracht worden. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner Schwester. Als weitere Verwandte in seinem Heimatland habe er nur noch vier Cousins und eine Cousine, zu denen er seit dem Tod seines Onkels auch keinen Kontakt mehr habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei.

Deswegen sei er von deren Brüdern geschlagen und mit Messern am Kopf, Bein und an der Hand traktiert worden. Diese Brüder hätten ihn überall verfolgt und hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden,

(2)

weshalb er nach Kabul gegangen und kurz darauf ausgereist sei. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht machen wollen, da diese Brüder viele Bekannte bei der Polizei gehabt hätten.

3

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw.

unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß

§ 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Kläger möglich sei, in einen anderen Teil oder eine andere größere Stadt in Afghanistan zu gehen. Dort sei er vor Verfolgung durch die Brüder des Mädchens sicher. Zudem sei es ihm möglich, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Aus dem

Sachvortrag des Klägers sei zudem kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote lägen nicht vor, insbesondere sei der Kläger erwerbsfähig und es sei ihm auch bis zu seiner Ausreise gelungen, seine Lebensgrundlage sicherzustellen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass dies nach seiner Rückkehr nicht mehr der Fall sein könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Bescheides im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Gegen den am 23. Juli 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben und – nach Rücknahme des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der mündlichen Verhandlung – zuletzt beantragen,

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamts vom 20. Juli 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen und ebenso hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamts vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger seine Heimat wegen einer Familienfehde habe verlassen müssen, welche einen Stammeshintergrund habe. Wegen der verbotenen Liebe zu einem Mädchen einer einflussreichen Familie habe sich der Kläger mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Kabul begeben müssen, von wo ihm sein Onkel zur Flucht verholfen habe. Zudem wurde auf die drastisch verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Es bestehe landesweit an innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der zumindest den subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertige.

Als usbekischer Volkszugehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit müsse der Kläger damit rechnen zwischen die islamischen Fronten zu geraten. Zudem wurde ein nicht übersetztes Schreiben vorgelegt, in welchem der Bürgermeister der Stadt Sholgar die Familie auffordere, die Stadt zu verlassen.

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Mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. August 2016 beantragte diese, die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 7. April 2017 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand April 2017, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 10

Die Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2016 ist – soweit er noch Gegenstand dieser Klage ist – einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

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1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, wofür vorliegend keinerlei Hinweise ersichtlich sind, noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

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Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9) – QRL – dient, ist dieser Begriff jedoch in

Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v.

17.2.2009 – Elgafaji, C - 465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung

schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden

Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl.

Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25).

13

Der Kläger hat insoweit angegeben, dass er aufgrund der Tatsache, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei und dieses habe heiraten wollen, was deren Eltern jedoch nicht zugelassen hätten, von deren Familie verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei. Dieser Vortrag ist jedoch im gesamten Verfahren in erheblichem Maße vage und unsubstantiiert geblieben, so dass er dem Kläger nicht geglaubt werden kann.

So hat sich der diesbezügliche Vortrag vor dem Bundesamt nur auf sehr wenige kurze Sätze beschränkt und auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst auf Nachfrage des Gerichts keinen Vortrag geliefert, der eine lebendige und lebensnahe Schilderung des angeblich Vorgefallenen dargestellt hätte.

Einen glaubhaften Eindruck hinsichtlich des angeblich erlittenen Verfolgungsschicksals in Afghanistan hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bei dem erkennenden Einzelrichter nicht vermitteln können. Das gesamte Vorbringen ist detailarm und lässt nicht erkennen, dass es sich hierbei um tatsächliche Erlebnisse des Klägers gehandelt hat. So werden weder die Verfolgungshandlungen noch die Verfolgerfamilie oder die fortgesetzte und angeblich auch künftige Verfolgung dem Kläger gegenüber anschaulich dargestellt.

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Darüber hinaus enthält der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung Widersprüche zu den vor dem Bundesamt abgegebenen Erklärungen. So hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, er sei am 24.

oder 25. Mai 2015 von Mazar-e Sharif nach Kabul gegangen. Auf die Frage, wann er sein Heimatland verlassen habe, erklärte der Kläger, dass er am 27. Mai 2015 Kabul verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung dagegen hat der Kläger ausgeführt, dass er sich etwa eine Woche lang in Kabul aufgehalten habe, insgesamt hätten etwa zwei Wochen zwischen den erlittenen Verletzungen und der Ausreise gelegen.

Bereits dies stellt einen nicht erklärbaren Widerspruch im zeitlichen Ablauf des klägerischen Vorbringens dar; darüber hinaus widerspricht sich der Kläger jedoch auch innerhalb seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung, indem er dort an anderer Stelle angegeben hat, dass er etwa 20 Tage lang in Kabul geblieben sei. Auch hat der Kläger vor dem Bundesamt im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung nicht angegeben, dass er sich nach seinen erlittenen Verletzungen 2-3 Tage bei seinem Onkel in Mazar-e Sharif aufgehalten habe. Ein Widerspruch ist auch darin zu sehen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst ausgeführt hat, dass er von dem Vater des Mädchens, in das er verliebt gewesen sei, schwer geschlagen und verletzt worden sei, während er dann im weiteren Verlauf erklärt hat, dass die Verletzungen auf zwei Brüder des Mädchens zurückzuführen seien. Widersprüchlich ist zudem, dass er – gemäß seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung – die Todesnachricht betreffend seinen Onkel von seinem Cousin erhalten habe, der ihn hierfür angerufen habe. Vor dem Bundesamt hat der Kläger jedoch erklärt, dass er via Facebook Kontakt mit seinen Cousins gehalten habe. Der Verfolgungsvortrag kann dem Kläger daher insgesamt nicht geglaubt werden.

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Dem vorgelegten Schreiben des Dorfvorstehers seines Heimatortes, in dem der Genannte den Kläger auffordert, aufgrund einer bestehenden Lebensgefahr nicht mehr in sein Heimatland zurückzukehren, misst der erkennende Einzelrichter keinen Beweiswert hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr bei. Es wird darin schon nicht ausgeführt, welches Problem der Kläger konkret gehabt habe. Es wird darin vielmehr nur ausgesprochen vage und substanzlos von einer verschlechterten gegenwärtigen Situation im Dorf und von Familienproblemen berichtet, und dass die Sache innerhalb der Einwohnerschaft viel ernster und schlimmer geworden sei. Zudem datiert das Schreiben vom 3. Januar 2017 und nimmt – wie erwähnt – auf die

gegenwärtige Situation im Dorf Bezug, welche ernster und schlimmer geworden sei. Nachdem der Kläger aber sein Heimatdorf bereits im Juli 2015 verlassen haben will, erschließt sich nicht, wie die gegenwärtige Verschlechterung der Situation zu Beginn des Jahres 2017 mit den seinerzeitigen Problemen des Klägers in Verbindung stehen soll. Unabhängig davon enthält das Schreiben keinen Briefkopf und weist damit nicht auf ein offizielles Schreiben einer Amtsperson hin. Diese Einschätzung eines fehlenden Beweiswertes wird im Ergebnis auch dadurch gestützt, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang existieren (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 19.10.2016, S. 25).

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Ebenfalls keinen Beweiswert misst das Gericht dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 4. Mai 2017 zu, in dem dem Kläger Vernarbungen am Kopf, am linken Handgelenk sowie rechts und links am Po bescheinigt werden. Derartige Narben können vielfältige Ursachen aufweisen und auch der das Attest ausstellende Arzt nimmt bezüglich der Herkunft dieser Narben ausschließlich auf die Aussagen des Klägers Bezug, wonach diese bei Verwundungen vor drei Jahren in Afghanistan entstanden seien. Das Schreiben ist aufgrund der oben geschilderten völlig unzureichenden Angaben zu einer Vorverfolgung im Heimatland gleichfalls nicht geeignet, eine abweichende Einschätzung zu rechtfertigen.

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Selbst dann aber, wenn man entgegen vorstehender Ausführungen davon ausginge, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragenen, vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist, so sprechen doch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht würde, Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU. Denn der Kläger hat geschildert, dass die Eltern des Mädchens gegen eine Hochzeit gewesen seien und er sich die Tochter aus dem Kopf schlagen solle. Nachdem er sich hieran nicht gehalten hat, will er dann eigenen Angaben zufolge von den Brüdern des Mädchens verletzt worden sein. Ziel der Familie war es also einzig und allein, ein weiteres Zusammentreffen des Klägers mit der Tochter zu verhindern. Wenn der Kläger demzufolge nach Afghanistan zurückkehrt und dort keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen aufnimmt, so hat er auch keinerlei Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch diese Familie zu erwarten. Er hat es vielmehr selbst in der Hand, ob diese Familie weiter gegen ihn vorgeht und es ist ihm vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Regelungen jedenfalls zumutbar, im Falle

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einer Rückkehr nach Afghanistan einen Kontakt zu unterlassen, da das Flüchtlingsrecht nicht die freie Wahl des Ehepartners ermöglichen und gewährleisten soll.

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2. Wenn man entgegen vorstehender Ausführungen davon ausginge, dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, so würde der Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unabhängig von vorstehenden Ausführungen gleichwohl auch daran

scheitern, dass der Kläger internen Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in Kabul in Anspruch nehmen kann.

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Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort auch aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) zu berücksichtigen.

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Das Gericht geht - auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 QRL - davon aus, dass der Kläger in der afghanischen Hauptstadt Kabul internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger allein Gefahren vorgetragen hat, welche aus seinem örtlichen Umfeld, nämlich von der Familie eines Mädchens, dass er habe heiraten wollen,

herrühren. Es ist weder ersichtlich noch realistisch, dass diese Personen in der mehrere 100 km entfernten Hauptstadt Kabul des Klägers habhaft werden könnten, noch dass diese Derartiges überhaupt in Erwägung ziehen würden. Der Kläger hat zwar pauschal ausgeführt, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass diese Leute überall nach ihm suchten. Er hat jedoch in keiner Weise substantiieren können, worauf er diesen Einfluss und diese Wirkmächtigkeit der Familie zurückführt. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei - wie vom Kläger erwähnt - erscheint hierfür nicht geeignet. Zudem hat der Kläger durch seine Flucht aus der Provinz Balkh nach Kabul selbst gezeigt, dass er sich dort in Sicherheit wähnt. Wenn die andere Familie tatsächlich so mächtig wäre, wie vom Kläger beschrieben, so hätte sie diesen auch bereits während der Zeit seiner Anwesenheit in Kabul vor seiner Ausreise aufgespürt, was jedoch tatsächlich nicht geschehen ist, zumal die Familie seinerzeit nur seiner Mutter hätten folgen müssen. Schließlich ist auch im hiesigen Zusammenhang anzuführen, dass die Verfolgerfamilie allein das Ziel hatte, dass der Kläger die Tochter nicht mehr trifft oder diese gar heiratet. Hinsichtlich der Fortsetzung der Treffen wurde dem Kläger gedroht.

Wenn er sich jedoch in Kabul aufhielte, so würde er sich auch entsprechend der Vorgaben der Familie verhalten und es bestünde kein Grund, ihn dort ebenfalls weiterhin zu verfolgen.

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Der Kläger könnte darüber hinaus sicher und legal nach Kabul reisen. Schließlich kann von ihm

vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul niederlässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt

erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zweiweise, etwa zur Deckung eines

kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor ausgeübt werden können.

Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris; OVG

Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.62016 - 13 A 18182/15.A - juris).

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Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan und in der Hauptstadt Kabul stellen sich wie folgt dar:

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Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (a.a.O. S. 21 ff.) aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen

Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 lediglich Rang 171 von 187 im Human Development Index belegt habe. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90%. So seien

ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch die schwache Investitionstätigkeit geprägt. Ein selbsttragendes

Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.

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Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, Seite 24 ff.) führt aus, Afghanistan bleibe weiterhin eines der ärmsten Länder weltweit. Die bereits sehr hohe Arbeitslosenrate sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 wegen des damit zusammenhängenden Nachfrageschwundes rasant angestiegen, das Wirtschaftswachstum betrage nur 1,5%. Die Analphabetenrate sei noch immer hoch und der Pool an Fachkräften bescheiden. Die Landwirtschaft beschäftige bis zu 80% der Bevölkerung, erziele jedoch nur etwa 25% des

Bruttoinlandprodukts. Vor allem in Kabul gehöre wegen des dortigen großen Bevölkerungswachstums die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Auch die Beschäftigungsmöglichkeiten hätten sich dort rapide verschlechtert. Nur 46% der afghanischen Bevölkerung verfüge über Zugang zu sauberem Trinkwasser und lediglich 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung. Unter Verweis auf den UNHCR sähen sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit

gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Geschätzte 40% seien verletzlich und verfügten nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft.

Außerdem erschwere die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr. Gemäß UNHCR verließen viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut. Sie wichen dann in die Städte aus, insbesondere nach Kabul.

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Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Kabul niederlässt. Der Kläger hat nämlich in Afghanistan bis zur 4. Klasse Persisch gelernt und danach noch Nachhilfe bei einem Türken erhalten; er verfügt damit über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Auch aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR - auf den die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich der Situation der Rückkehrenden Bezug nimmt -, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern - wie dem 26- jährigen Kläger - eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung des Gerichts ändert sich auch durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts.

Der UNHCR weist zwar in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016

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Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse. Abgesehen davon, dass der UNHCR für die beschriebene Einschätzung seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser auch gleichzeitig ausdrücklich an seinen Richtlinien von April 2016 fest, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht auch bei dem hiesigen Kläger ausgeht.

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Der Kläger kann vorliegend darüber hinaus bereits auf berufliche Erfahrungen als Taxifahrer zurückgreifen.

Er hat demzufolge bereits vor seiner Ausreise erfolgreich Strategien für das wirtschaftliche Überleben in Afghanistan entwickeln können, auf die er nach seiner Rückkehr würde zurückgreifen können. Die

gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seines Heimatlandes sind dem Kläger, der rund 24 Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, somit gut bekannt und vertraut. Dass der Kläger bei seiner Rückkehr – wie von ihm angeführt – nicht mehr auf familiäre Strukturen zurückgreifen könnte, steht der Annahme der Sicherung des ausreichenden Lebensunterhalts nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v.

23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 - juris). Der Kläger war überdies auch bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan als erwachsener und einziger Sohn der Familie nach dem Tod des Vaters faktisch in der Rolle des Versorgers. Desweiteren geht das Gericht davon aus, dass der Kläger neben seiner eigenen Erwerbsfähigkeit auch auf die Unterstützung der Junbish-Partei zurückgreifen könnte. Wenn sein Vater, wie vorgetragen, viel Kontakt zu dem Führer der Partei, General Dostum, hatte, und dieser sogar persönlich die Familie des Klägers besucht hat, so ist davon auszugehen, dass er über einen Kontakt zu dieser Partei auch Unterstützung finden würde, etwa hinsichtlich der Suche oder auch dem Angebot eines Arbeitsplatzes bzw. einer Wohnung. Denn es ist im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass in Notsituationen über derartige Kontakte Unterstützung geleistet wird und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt.

So können afghanische ausreisewillige Personen seit dem Jahr 2016 Leistungen aus dem REAG- Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200 EUR und Starthilfen im Umfang von 500 EUR beinhalten. Darüber hinaus besteht seit Juni 2016 das

Reintegrationsprogramm ERIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen z.B. Service bei Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 - AU 3 K 16.30949 - juris). Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl.

BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).

Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie

Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls nicht entgegenstehend für die Annahme internen Schutzes ist der Umstand, dass der Kläger längere Zeit in Europa verbracht hat. Vielmehr wirkt sich dies eher begünstigend auf seine Erwerbsperspektive in Afghanistan aus (vgl. auch OVG NRW, B.v.

20.7.2015 - 13 A 1531/15 A - juris). Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris), der

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sich das Gericht anschließt, grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht, was vorliegend der Fall ist. Der Kläger spricht eigenen Angaben zufolge neben Farsi auch Dari und Usbekisch. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau Friederike Stahlmann, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt sei (vgl. Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff. (77 f.). Denn nach Überzeugung des Gerichts bieten die geschilderten persönlichen Verhältnisse und Ressourcen des Klägers ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Kabul zumutbar erscheinen zu lassen.

27

Nach alledem kann der Kläger internen Schutz in der Hauptstadt Kabul in Anspruch nehmen, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausscheidet.

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3. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Balkh.

Dasselbe gilt für die Hauptstadt Kabul als inländischer Fluchtalternative entsprechend obiger Ausführungen.

In der Nordregion, zu der die Provinz Balkh gehört, wurden im Jahre 2016 1.362 Zivilpersonen getötet oder verletzt und in der Zentralregion, zu der die Provinz Kabul zählt, 2.348 Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 11 f.). Die Anschlagswahrscheinlichkeit sowohl für die

Nordregion als auch für die Zentralregion lag damit im Jahr 2016 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen

Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v.

17.11.2011 - 10 C 13/13 - juris). Damit ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem

betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht

erkennbar; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

II.

29

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

30

1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen.

Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische

Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v.

12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die

humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

31

(9)

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser

Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die

Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

32

Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der

Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten

müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).

33

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer

Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht

anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris;

BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v.

15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m.w.N..; B.v.

30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.;

SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).

34

Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.2. verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne

Schutzmöglichkeit in Kabul besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.

III.

(10)

35

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.

36

Der Hilfsantrag, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen, ist ebenfalls unbegründet.

Die Entscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides, die Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festzusetzen, basiert auf § 11 AufenthG. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine

schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Vorliegend wurde eine Frist von 30 Monaten festgesetzt. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere liegt kein

Ermessensausfall vor. Der Kläger wurde im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt zu

schutzwürdigen Belangen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes befragt; der Kläger hat hierzu keine entsprechenden Tatsachen vorgetragen. Insofern erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, die Frist auf 30 Monate und damit auf die Hälfte der Maximalfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festzusetzen. Die Formulierung, „die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen“, nach dem Zitat des Gesetzestextes des § 11 Abs. 3 AufenthG, scheint im vorliegenden Falle ausreichend, um das Ermessen auszuüben; weitere Erwägungen waren nicht anzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich schutzwürdiger Aspekte ergeben haben.

37

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

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