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KOMMISSION. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 519) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/595/EG)

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KOMMISSION

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 2003

über eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vor-

pommern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 519) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/595/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterab- satz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirt- schaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

(1) Im Juni 2001 erfuhr die Kommission von der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstüt- zung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (nachstehend „Landes- richtlinie“ genannt). Mehrere Bestimmungen der Landes- richtlinie schienen mit Artikel 87 EG-Vertrag nicht über- einzustimmen. Da die Landesrichtlinie vom 25. Mai 1998 datiert, wurde die Regelung als nicht notifizierte Beihilfe unter der Nummer NN 55/2001 eingetragen.

(2) Mit Schreiben D/52684 vom 2. Juli 2001 forderte die Kommission Deutschland auf, zu der Landesrichtlinie aus beihilferechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme Deutschlands ging mit Schreiben vom 30. August 2001 (A/36853) ein.

(3) Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben SG(2001) D/293172 vom 28. Dezember 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Regelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzu- leiten.

(4) Deutschland legte seine Position mit Schreiben vom 4.

Februar 2002 (A/30809) dar.

(5) Am 7. Juni 2002 fand in Berlin eine Besprechung zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt.

(6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften veröffentlicht. (1) Die Kommission forderte alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme auf, doch sind keine Stellungnahmen einge- gangen.

2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1. Ziel der Maßnahme

(7) Das spezifische Ziel der Landesrichtlinie besteht darin, überregionale Märkte und Exportmärkte zu erschließen oder zurückzugewinnen. Darunter sind Märkte außer- halb Mecklenburg-Vorpommerns, d. h. Märkte innerhalb Deutschlands und in anderen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern zu verstehen.

(1) ABl. C 170 vom 16.7.2002, S. 2.

(2)

2.2. Form der Beihilfe und Rechtsgrundlage (8) Die Beihilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren

Zuschusses gewährt. Rechtsgrundlage ist die Landesrich- tlinie, die am 25. Mai 1998 in Kraft trat. Die Landesrich- tlinie wurde ohne vorherige Notifizierung als De- minimis-Regelung erlassen und enthält einen ausdrückli- chen Verweis auf die in der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De- minimis“-Beihilfen (1) und der Mitteilung der Kommis- sion betreffend „De-minimis“-Beihilfen (2) niedergelegten De-minimis-Regeln.

2.3. Teilprogramme

(9) Die Landesrichtlinie umfasst vier Teilprogramme:

— Teilprogramm (A): Markteinführungsprogramme,

— Teilprogramm (B): Messen und Ausstellungsbeteili- gungen im In- und Ausland,

— Teilprogramm (C): Firmengemeinschaftsbüros im Ausland,

— Teilprogramm (D): Außenwirtschaftsassistenten.

2.4. Beihilfeempfänger

(10) Beihilfeempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend „KMU“ genannt) im Sinne der Empfehlung der Kommission 96/280/EG vom 3. April 1996 betref- fend die Definition der kleinen und mittleren Unter- nehmen (3). Für Beihilfen im Rahmen des Teilprogramms B (Messen und Aufstellungsbeteiligungen im In- und Ausland) kommen außerdem in Betracht: Messegesell- schaften, Industrie- und Handelskammern, Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, Innungen, Kommunen und andere, soweit sie für andere Unter- nehmen oder ihre eigenen Mitglieder tätig sind und die Zuwendungen an diese weiterreichen.

2.5. Beihilfefähige Kosten

(11) Im Rahmen der vier Teilprogramme gelten als beihilfefä- hige Kosten:

(12) Markteinführungsprogramme:

— Beratung bei der Erarbeitung von unternehmensspe- zifischen Marketingzielen,

— Beratung bei der Erarbeitung von Marketingkon- zepten oder von Teilen solcher Konzepte (z. B.

Produktgestaltung, Preisbildung, Werbestrategie, Vertriebsorganisation),

— Beratung bei der Präsentation und Vorführung von Prototypen,

— Beratung bei der Durchführung von Warenbörsen,

— Veranstaltungen zur Verbesserung des Exports, zur Erschließung neuer Absatz- und Kooperations- möglichkeiten und zur Herstellung von imagebezo- genen und branchenübergreifenden Herkunftslogos,

— die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 20 500 EUR.

(13) Messen und Ausstellungsbeteiligungen im In- und Ausland:

— Ausgaben, die für die Einrichtung und den Betrieb des Standes unmittelbar erforderlich sind (Stand- miete, Standbau, Anschluss an Strom- und Wasser- versorgung, Entsorgung, Katalogeintragung, veran- staltungsbezogene Werbung, Dolmetschereinsatz, Transport und Versicherung),

— die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 7 690 EUR.

(14) Firmengemeinschaftsbüros im Ausland:

— Ausgaben, die für die Errichtung und den Betrieb des Firmengemeinschaftsbüros unmittelbar erforderlich sind (bewegliche Büroeinrichtung und Bürotechnik, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf, Ausgaben für das ausländische Personal, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb des Gemeinschafts- büros gegründet wurde),

— die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 25 000 EUR.

(15) Außenwirtschaftsassistenten:

— Das lohn- und einkommensteuerpflichtige Bruttoge- halt eines einzigen Mitarbeiters für Außenwirtschaft für ein Jahr, in Ausnahmefällen für zwei Jahre,

— die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 24 600 EUR.

(1) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(2) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(3)

3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(16) Das Land Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigte, die Landesrichtlinie als De-minimis-Regelung durchzu- führen. Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ernsthafte Zweifel daran, dass die Landesrichtlinie in Übereinstim- mung mit den einschlägigen Regeln für De-minimis- Beihilfen steht, gelangte zu der Auffassung, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag darstellt, und dass sich erhebliche Bedenken zur Vereinbarkeit der aufgrund der Landesrichtlinie gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ergeben.

(17) In dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezeichnete die Kommission folgende Aspekte der Landesrichtlinie als unvereinbar mit den Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen:

— Gewährung von Exportbeihilfen,

— Zulässige Höhe der De-minimis-Beihilfen,

— sachlicher Anwendungsbereich,

— Kontrollmechanismus für De-minimis-Beihilfen.

(18) Soweit die Teilprogramme die Gewährung von Export- beihilfen vorsehen, stellte die Kommission fest, dass die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen ausdrücklich bestimmen, dass Exportbeihilfen von den beiden genannten De-minimis-Regeln (1) nicht profitieren dürfen. Die Kommission äußerte Zweifel an der Verein- barkeit von Beihilfen, die u. a. gewährt werden zur Erar- beitung von Marketingkonzepten, Präsentation und Vorführung von Prototypen, Errichtung und Betrieb von Gemeinschaftsbüros im Ausland, Organisation von Warenbörsen, Veranstaltungen zur Verbesserung der Exports, zur Erschließung neuer Absatz- und Kooperati- onsmöglichkeiten im Ausland sowie für die Beschäfti- gung von Außenwirtschaftsassistenten, welche die Außenwirtschaftstätigkeit des Beihilfeempfängers unter- stützen sollen, eine für das Zielland geeignete Fremd- sprache beherrschen und über eine Ausbildung bzw.

Erfahrung im Bereich Außenhandel verfügen müssen.

(19) Andererseits war die Kommission der Auffassung, dass die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in der Regel keine Exportbeihilfen darstellen. (2)

(20) In diesem Zusammenhang wies die Kommission auch darauf hin, dass die in der Landesrichtlinie gewählte Formulierung, wonach „Beihilfen für die Ausfuhr“ von der Kumulierungsbeschränkung (d. h. der Vorschrift, wonach mehrere De-minimis-Beihilfen den Betrag von 100 000 EUR nicht überschreiten dürfen) ausge-

nommen sind, nicht präzise genug ausdrückt, dass es für den Export überhaupt keine De-minimis-Förderung geben darf. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Interpretation nicht von allen Adressaten eindeutig und ohne Zweifel abgeleitet werden kann.

(21) Zur Berechnung der De-minimis-Höchstgrenze, einschließlich im Falle der Kumulierung, äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, ob die in der Landesrichtlinie gewählte Formulierung mit den von der Kommission veröffentlichen Regeln in Einklang steht.

Die Gemeinschaftsregeln sehen vor, dass der De- minimis-Betrag für ein Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren den Höchstbetrag von 100 000 EUR nicht überschreiten darf. Die Landes- richtlinie sieht vor, dass der Beihilfeempfänger nach dem 19. August 1992 und innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren den Höchstbetrag nicht überschreiten darf.

(22) Zum sektoralen Anwendungsbereich der De-minimis- Regeln stellte die Kommission fest, dass die einschlägigen Regeln u. a. keine Anwendung finden auf die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur. Die Landes- richtlinie hingegen schließt eine Förderung der Verarbei- tung von landwirtschaftlichen Produkten, Fischereipro- dukten und Produkten der Fischzucht nicht ausdrücklich aus.

(23) Ebenso äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, ob die Landesrichtlinie dem Kontrollmechanismus genügt, der im letzten Absatz der De-minimis-Mitteilung bzw. in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 vorgesehen ist.

(24) Soweit die nach der Landesrichtlinie gewährten Beihilfen nicht von den De-minimis-Vorschriften abgedeckt sind, äußerte die Kommission im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unter- nehmen (3) ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbar- keit mit dem Gemeinsamen Markt. Dem Anschein nach war die Landesrichtlinie nicht auf KMU beschränkt und es wurde Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 nicht eingehalten. Die Verordnung gilt nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) auch nicht für Tätig- keiten, welche die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten Waren zum Gegenstand haben. Des Weiteren schließt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten aus. Darüber hinaus werden alle weiteren Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegt sind, von der Landesrichtlinie nicht berücksichtigt. Daher äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Landesrichtlinie mit dem Gemein- samen Markt.

(1) Exportbeihilfen werden definiert als Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen (Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und Fußnote 3 der De-minimis-Mitteilung).

(2) Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und Fußnote

3 der De-minimis-Mitteilung. (3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(4)

(25) Bei der Würdigung der Beihilfen, die nicht durch die De- minimis-Vorschriften abgedeckt sind, stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (1) (nachstehend „Regionalleitli- nien“ genannt). Mecklenburg-Vorpommern gilt als Regi- onalfördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Doch scheint es sich in keinem Förderfall um eine Erstinvestition gemäß Ziffer 4.4 der Regional- leitlinien zu handeln. Daher wurden die Vorschriften für Betriebsbeihilfen herangezogen (Ziffern 4.15 und 4.17).

Nach den Regionalleitlinien sind Betriebsbeihilfen, die dazu dienen, Exporte zwischen Mitgliedstaaten zu fördern, untersagt. Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Landesrichtlinie nicht nur der Exportförde- rung dient, müssen Betriebsbeihilfen mehreren Anforde- rungen entsprechen, d. h. sie müssen zeitlich begrenzt, degressiv gestaffelt und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die sie beheben sollen. Die Kommission konnte keine Anhaltspunkte dafür ermitteln, dass die Beihilfe auf dieser Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(26) Deutschland argumentiert in seiner Stellungnahme, das Teilprogramm A („Markteinführungsprogramme“) sei mit den Vorschriften für De-minimis-Beihilfen vereinbar, da die Zuschüsse ausschließlich für Beratungsleistungen und Studien zwecks Markteinführung von Produkten der begünstigten Unternehmen gewährt würden, die nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 keine Exportbeihilfe darstellen. Folglich stellen die Maßnahmen im Rahmen dieses Teilprogramms aus deut- scher Sicht keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Da die Maßnahmen „keine Beihilfen“ sind, müssten sie die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und die Regionalleitlinien nicht erfüllen. (2)

(27) Nach Auffassung Deutschlands sind alle Maßnahmen im Rahmen des Teilprogramms B („Messen und Ausstel- lungsbeteiligungen im In- und Ausland“) von den De- minimis-Regeln abgedeckt. Deutschland verweist darauf, dass nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr.

69/2001 Beihilfen, welche die Teilnahme an Messen ermöglichen, in der Regel keine Ausfuhrbeihilfe und also nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Damit werde eine Prüfung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und der Regionalleitlinien hinfällig. (3)

(28) Zu Teilprogramm C („Firmengemeinschaftsbüros im Ausland“) trägt Deutschland vor, diese fungierten nicht als Vertriebsnetz (in den meisten Fällen seien derartige Einrichtungen vor Ort mit einer Person besetzt), sondern vielmehr als Kontakt- und Koordinierungsstelle auch für

Unternehmen, die nicht unmittelbar an einem solchen Gemeinschaftsbüro beteiligt seien. Die Büros dienten als Anlaufstelle für erste Kontakte mit ausländischen Behörden und Unternehmen. Häufig teilten sich Unter- nehmen völlig verschiedener Branchen die vorhandene Infrastruktur, wie Büroeinrichtung und Sekretärin. Daher werden die Maßnahmen von Deutschland nicht als Beihilfe für exportbezogene Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 angesehen, sondern als Beratungsdienste im Sinne von Erwägungsgrund 4 der genannten Verordnung, die in Übereinstimmung mit den De-minimis-Regeln stehen und keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag darstellen (4).

(29) Die Maßnahmen im Rahmen des Teilprogramms D („Zuschüsse für Außenwirtschaftsassistenten“) weisen nach Auffassung Deutschlands keinen direkten Bezug zu exportbezogenen Tätigkeiten auf, da Außenwirtschaftsas- sistenten lediglich die Aufgabe haben, allgemeine außen- handelsbezogene Strukturen aufzubauen, beispielsweise durch fremdsprachliche Unterstützung, aber nicht an Tätigkeiten beteiligt sind, die unmittelbar mit den ausge- führten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Folglich wird davon ausgegangen, dass Maßnahmen im Rahmen dieses Teilprogramm mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vereinbar sind und keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen (5).

(30) Deutschland räumt ein, dass die Formulierung der Landesrichtlinie in bezug auf die zulässige Höhe der De- minimis-Förderung effektiv irreführend sein könnte, aber in der Praxis sei in keinem Fall der De-minimis- Höchstbetrag von 100 000 EUR für ein Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren über- schritten worden. Außerdem seien alle Unternehmen über den De-minimis-Charakter der Beihilfe informiert gewesen und hätten ausführlich angeben müssen, ob sie in den vorhergehenden drei Jahren sonstige De-minimis- Beihilfen erhalten hätten. Wie Deutschland betont, wurde die neue De-minimis-Beihilfe erst gewährt, nachdem nachgewiesen war, dass sich damit der Gesamt- betrag der in dem einschlägigen Drei-Jahres-Zeitraum erhaltenen De-minimis-Förderung nicht erhöht.

(31) Deutschland räumt ein, dass die Palette der von der Landesrichtlinie erfassten Tätigkeiten weder mit dem Anwendungsbereich der Mitteilung über De-minimis- Beihilfen noch mit Artikel 1 Buchstabe a) der Verord- nung (EG) Nr. 69/2001 übereinstimmt. Deutschland bestätigt, dass kein Beihilfeempfänger Tätigkeiten ausgeübt hat, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen. Deutschland verpflichtet sich, die Landesrichtlinie generell aufzuheben.

(1) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(2) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 11 128 EUR erhalten hat.

(3) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 1 830 EUR erhalten hat.

(4) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 18 853 EUR erhalten hat.

(5) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 10 018 EUR erhalten hat.

(5)

(32) Deutschland vertritt die Auffassung, dass weder die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 noch die Regionalleitli- nien zur Anwendung gelangen und alle Maßnahmen in Einklang mit den De-minimis-Regeln stehen und somit keine staatliche Beihilfe darstellen.

5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (33) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Landesrichtlinie

mit den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag in Einklang steht. Grundsätzlich verändert jede finanzielle Staatliche Beihilfe für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen in einem gewissen Grade und kann damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Jedoch haben nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitglied- staaten. Vor diesem Hintergrund werden Beihilfen, die einen absoluten Höchstbetrag nicht überschreiten, von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag ausgenommen und fallen als De-minimis- Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kommission stellt fest, dass die Landesrichtlinie ausschließlich geringe Beihilfebeträge vorsieht, die möglicherweise als De-minimis-Beihilfen zu bewerten sind.

(34) Eine Definition dessen, was aus Sicht der Kommission unter De-minimis-Beihilfe zu verstehen ist, wurde erst- mals in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen aus dem Jahre 1992 festgelegt (1). In der Mitteilung der Kommis- sion über De-minimis-Beihilfen wurde die De-minimis- Regel des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 geändert (2). Der maximale Gesamtbetrag der De- minimis-Beihilfe wurde auf 100 000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis- Beihilfe angehoben. Diese Regel gilt u. a. nicht für Beihilfen zu Ausgaben in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei oder Beihilfen für exportbezogene Tätig- keiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausge- führten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen.

(35) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 dehnt den Anwendungsbereich der De-minimis-Regel aus, indem einige Sektoren jetzt in ihren Anwendungsbereich aufgenommen werden, sieht aber Ausnahmen für Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten vor, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen. Desgleichen gilt die Verordnung nicht für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten. In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 heißt es, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De- minimis-Beihilfen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren 100 000 EUR nicht übersteigen darf.

(36) Da die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 am 2. Februar 2001 in Kraft trat, aber die zu prüfende Landesrichtlinie bereits seit 25. Mai 1998 gültig war, ist fraglich, ob die

Kommission die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 rückwir- kend anwenden muss oder ob die Mitteilung über De- minimis-Beihilfen auf die De-minimis-Beihilfen anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt gewährt wurden (consecutio legis).

(37) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 schweigt zu der Frage, ob sie rückwirkend anwendbar ist. Doch schließt nichts im Wortlaut die Anwendung auf frühere Fälle aus, sofern der in Artikel 3 definierte Kontrollmechanismus entsprechend angepasst wird. Da keine ausdrücklichen Bestimmungen vorgesehen sind, die das Gegenteil besagen, sollten De-minimis-Beihilfen, die vor Inkraft- treten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt wurden, aus Sicht der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung gewürdigt werden.

Insofern als die Verordnung bestimmte Arten von Maßnahmen von der Notifizierungspflicht freistellt, legt sie einerseits eine Verfahrensregel fest, die unmittelbar auf anhängige Fälle angewandt werden sollte. Die unmit- telbare Anwendung der Verordnung andererseits entspricht der angestrebten Vereinfachung und Dezentra- lisierung. Nur in bezug auf Beihilfemaßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen und daher nicht auf dieser Grundlage freigestellt werden können, wird die Kommission die Regeln anwenden, die zur Zeit der Beihilfegewährung in Kraft waren. Da die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 generell großzügiger formuliert ist als die vorherge- henden De-minimis-Regeln und solche Regeln in jedem Fall zur Anwendung gelangen, wenn die Beihilfe nicht nach der Verordnung freigestellt wird, werden die legi- timen Erwartung der Begünstigten der Landesrichtlinie und der Grundsatz der Rechtssicherheit angemessen berücksichtigt. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertritt die Kommission die Auffassung, dass Fördermaß- nahmen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 heute in einem integrierten Markt nicht als „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden, zu einem früheren Zeit- punkt und in einem weniger integrierten Markt keine

„Beihilfe“ darstellen konnten. Folglich wird die Kommis- sion im anstehenden Fall die Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 anwenden, ungeachtet der Möglichkeit, auf die Regeln zurückzugreifen, die zum Zeitpunkt der Durch- führung der Maßnahme in Kraft waren, falls eine solche Maßnahme nach der Verordnung nicht freigestellt wird.

(38) In Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 wird der Begriff „Exportbeihilfe“ definiert und ausdrücklich festgestellt, dass die De-minimis-Regel nicht für Exportbeihilfen herangezogen werden kann.

Demnach umfassen „Exportbeihilfen“:

— Beihilfen, die sich unmittelbar auf die ausgeführten Mengen beziehen,

— Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes,

— Beihilfen zu anderen laufenden Ausgaben in Zusam- menhang mit einer Exporttätigkeit.

(1) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

(2) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(6)

(39) Die Kommission hat nun zu prüfen, ob die Maßnahmen der Landesrichtlinie eine „Exportbeihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 darstellen.

(40) Anhand der von Deutschland übermittelten Informa- tionen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Teilprogramm A tatsächlich Beihilfen für Beratungs- dienste und die Erarbeitung von Marketingstrategien (wie Marketingkonzepte, Präsentation von Prototypen, Durch- führung von Warenbörsen) zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt vorsieht, die nicht unter die Definition des Arti- kels 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. Zwar heißt es in Erwägungsgrund 4 der genannten Verordnung, dass solche Maßnahmen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfe darstellen. Doch die Formu- lierung „in der Regel“ soll klarmachen, dass Beihilfen für Beratungsdienste nicht in jedem Fall zulässig sind. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass die Bera- tungsdienste des Teilprogramms A keine „Ausfuhrbei- hilfe“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 darstellen.

(41) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen des Teilprogramms B durch Erwägungs- grund 4 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 abgedeckt sind und daher keine „Ausfuhrbeihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 darstellen.

(42) Die Maßnahmen des Teilprogramms C betreffen die Errichtung von Gemeinschaftsbüros innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und des EWR sowie der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben. Beihilfefähig sind Ausgaben, die für die Errichtung und den Betrieb des Firmengemeinschaftsbüros unmittelbar erforderlich sind wie bewegliche Büroeinrichtung und Bürotechnik, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf und Ausgaben für das ausländische Personal. Die Gemein- schaftsbüros sollen KMU über den Auslandsmarkt infor- mieren und als Anlaufstelle für erste Kontakte dienen.

(43) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Beihilfe nach diesem Teilprogramm den Begünstigten nicht spezifizierte Mittel bereitstellt und daher als Betriebsbei- hilfe anzusehen ist. Nach den von Deutschland übermit- telten Informationen kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Beihilfe für die Errichtung und den Betrieb einer kommerziellen Handelsvertretung genutzt wird, auf deren Grundlage ein ausländisches Vertriebs- netz entstehen könnte. Nach Auffassung der Kommis- sion kann diese Maßnahme mit der „Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes“ in Zusammenhang stehen bzw. eine Beihilfe zu den „laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit“ darstellen, die gemäß Artikel 1 Buch- stabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht in deren gemeinschaftsinternen Anwendungsbereich fällt und demnach als unzulässige „Ausfuhrbeihilfe“ einzu- stufen ist.

(44) Teilprogramm D sieht Beihilfen für das Bruttogehalt eines Außenhandelsassistenten für ein Jahr, in Ausnah- mefällen für zwei Jahre vor. Mit der Maßnahme sollen KMU dazu ermutigt werden, Mitarbeiter einzustellen, die über die nötigen Sprachkenntnisse und Erfahrungen im internationalen Handel verfügen, um dem Unternehmen die Erschließung eines ausländischen Marktes zu ermög- lichen.

(45) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahme definitionsgemäß als laufende Ausgabe einer Exporttätigkeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 anzusehen ist. Folglich ist sie vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.

69/2001 ausgeschlossen.

(46) Die Randnummern 40 bis 45 zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Teilpro- gramme A und B keine „Ausfuhrbeihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 darstellen, und daher nicht vom Anwendungsbe- reich dieser Verordnung ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf die Teilprogramme C und D kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahmen

„Ausfuhrbeihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der vorgenannten Verordnung darstellen, und somit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind.

(47) Die Teilprogramme A und B stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr.

69/2001 erfüllt sind.

(48) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Landesrichtlinie in der gewählten Formulierung unter formalen Gesichtspunkten nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 steht: Insbesondere sind die Vorschriften über die Kumulierung mit anderen De- minimis-Beihilfen zumindest irreführend und Beihilfen für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen, sind nicht ausdrücklich ausgenommen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Landesrichtlinie nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgehoben wurde und sie hat sich davon vergewissert, dass in Anwendung der Richtlinie keine Beihilfen außerhalb des sektoralen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt und die De- minimis-Höchstgrenze nicht überschritten wurde. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Landesrichtlinie, soweit keine „Ausfuhrbeihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 gewährt wurde, in Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angewandt worden ist. Somit stellen Beihilfen, die unter den Teilprogrammen A und B gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(7)

(49) Soweit die Teilprogramme C und D Investitionsbeihilfen und/oder Betriebsbeihilfen zu den genannten Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft vorsehen, können sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen;

folglich sind sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä- ischen Gemeinschaften (1) und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betroffenen Gebiete gilt das Gleiche für Maßnahmen, die Bewegungen zwischen einem Mitgliedstaat und dem EWR einschließen, jedoch auch für Länder, die den offiziellen Status eines Kandi- daten für den Beitritt zur Europäischen Union (2) haben, da die wirtschaftliche Verflechtung der Gemeinschaft mit den zukünftigen Mitgliedstaaten auf der Basis der Euro- paabkommen einem ständigen Wachstum unterliegt.

(50) Werden exportfördernde Maßnahmen in Drittländern (3) durchgeführt, hat die Kommission zu prüfen, ob sie im Lichte der ständigen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil in der Rechtssache Tubemeuse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag darstellen.

(51) Die Kommission stellt fest, dass nach Teilprogramm C Finanzhilfen bis zu maximal 25 600 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt werden können. Die tatsächlich gewährten Beihilfebeträge beliefen sich im Durchschnitt auf 18 853 EUR.

(52) In ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission die speziellen Charakteristiken des Einzelfalles. In Anbetracht der sehr niedrigen Beihilfebeträge, der Begrenzung der Beihilferegelung auf kleine und mittlere Unternehmen und der Besonderheiten der betroffenen Maßnahme ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen nach Teilprogramm C zur Förderung von Firmengemein- schaftsbüros im Ausland den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und damit keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(53) Die Kommission stellt fest, dass nach Teilprogramm D Finanzhilfen bis zu maximal 24 600 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt werden können. Die tatsächlich gewährten Beihilfebeträge beliefen sich im Durchschnitt auf 10 018 EUR.

(54) In ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission die speziellen Charakteristiken des Einzelfalles. Angesichts der sehr niedrigen Beihilfebeträge, der Begrenzung der Beihilferegelung auf kleine und mittlere Unternehmen und der Besonderheiten der betroffenen Maßnahme ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen nach Teilprogramm D zur Förderung von Außenwirt-

schaftsassistenten den Handel zwischen den Mitglied- staaten nicht beeinträchtigen und somit keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(55) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe in fehlerhafter Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 EG- Vertrag gewährt hat.

5.3. Vereinbarkeit der Beihilfe

(56) In diesem Abschnitt prüft die Kommission die Vereinbar- keit der Maßnahmen, soweit sie Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages begründen, d. h.

die Anwendung der Unterprogramme C und D innerhalb der Gemeinschaft, des EWR und in Kandidatenländern.

Es ist ein grundsätzliches Prinzip der Beihilfepolitik der Kommission, solche Beihilfen nicht als mit dem Gemein- samen Markt vereinbar anzusehen. Als besonders bedenklich gilt, wenn die Beihilfe für innergemeinschaft- liche Ausfuhren gewährt wird, da sich dies unmittelbar auf den Markt eines anderen Mitgliedstaates auswirkt.

Die Verfälschung des Wettbewerbs durch die Finanzie- rung einer stärkeren Präsenz auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates verstößt nicht nur gegen die Vorschriften für staatliche Beihilfen, sondern auch gegen Artikel 10 EG-Vertrag. Dies steht dem globalen wirt- schaftspolitischen Ziel der Gemeinschaft entgegen, einen einheitlichen Markt ohne Hemmnisse, Beschränkungen und Verzerrungen zu schaffen, der dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.

(57) Ungeachtet der Tatsache, dass die Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern angewandt wurden, welches ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist, stehen die Beihilfen im Widerspruch zu den Regeln für regionale Beihilfen, die in den Regional- leitlinien festgelegt sind. Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich nach Auffassung der Kommission um Betriebsbeihilfen im Sinne von Ziffern 4.15 und 4.17 der Regionalleitlinien. Gemäß deren Ziffer 4.17. sind Betriebsbeihilfen, mit denen Ausfuhren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden sollen, unzulässig (4).

Deutschland hat ohnehin keine Argumente vorgelegt, die belegen könnten, dass die einschlägigen Regeln der Regionalleitlinien (insbesondere muss die Beihilfe degressiv gestaffelt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die sie beseitigen soll) eingehalten werden. Deshalb gibt es keine Anhalts- punkte dafür, dass die „Exportbeihilfe“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte.

(1) Insbesondere Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/

87 Belgien/Kommission („Tubemeuse“), Slg. 1990, S. 1-959, Rdnr.

31 bis 44.

(2) Als „Kandidatenländer“ gelten derzeit folgende 13 Länder, deren Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union vom Europäischen Rat akzeptiert worden ist: Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und die Türkei, entsprechend den Schlussfolge- rungen der jeweiligen Europäischen Räte.

(3) Als „Drittländer“ werden im folgenden Länder außerhalb der Gemeinschaft, des EWR und der Länder bezeichnet, die den offi- ziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben.

(4) Bezüglich der Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Ziffer 4.4. der Regionalleitlinien genehmigte die Kommission bereits eine deutsche und eine österreichische Beihilferegelung, die ausschließ- lich auf KMU anwendbar ist, die sich in Ländern betätigen, die zu jener Zeit weder Mitgliedsstaaten, noch Mitgliedsländer des EWR noch Länder mit dem offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union waren (Entscheidung 97/257/EG, Staatliche Beihilfe C 49/95 — Deutschland, (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 36) und Entscheidung 97/241/EG, Staatliche Beihilfe C 50/95 — Österreich (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 23)).

(8)

(58) Ungeachtet der Tatsache, dass die Beihilfen auf KMU begrenzt waren, sind die Beihilfemaßnahmen im Wider- spruch zu der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 schließt ausdrücklich Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusam- menhang stehen, aus. Darüber hinaus sind weitere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 nicht berücksichtigt worden. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die „Exportbeihilfe“ nicht in Übereinstim- mung mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 steht.

Darüber hinaus beeinträchtigen diese Beihilfen die Handelsbedingungen in einem Maß, das dem gemein- samen Interesse zuwiderläuft, so dass sie auch nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(59) Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmebestim- mungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag im Falle der Landesrichtlinie keine Anwendung finden, da die Beihilfemaßnahme keines der in darin aufgeführten Ziele verfolgt und Deutschland auch keine dahingehenden Argumente vorgetragen hat.

(60) Die im Rahmen der Landesrichtlinie gewährten Beihilfen sind nicht dazu bestimmt, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitglied- staats zu beheben oder die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. Daher finden weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag auf die Landes- richtlinie Anwendung.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(61) Die Landesrichtlinie wurde nicht notifiziert und daher stellt gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine rechts- widrige Beihilfe dar. Beihilfen, die außerhalb des Anwen- dungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt wurden, waren deshalb rechtswidrig.

(62) Unter den Teilprogrammen A und B gewährte Beihilfen stellen keine „Ausfuhrbeihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 dar. Sie wurden innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung gewährt und stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(63) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 findet keine Anwen- dung für die Teilprogramme C und D der Richtlinie. Hier lässt die Richtlinie nämlich Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten zu, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Solche Beihilfen, die zur Förderung des Exports innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb des EWR und

der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und sind mit dem Gemein- samen Markt unvereinbar.

(64) Die Kommission hat die speziellen Charakteristiken des Einzelfalles, insbesondere die sehr niedrigen Beihilfe- beträge, die Begrenzung der Beihilferegelung auf kleine und mittlere Unternehmen und die Besonderheiten der betroffenen Maßnahmen bei ihrer Prüfung berücksich- tigt. Daher ist sie zu der Auffassung gelangt, dass die in der Landesrichtlinie unter den Teilprogrammen C und D vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung des Exports in Länder außerhalb der Gemeinschaft und außerhalb des EWR sowie außerhalb der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und somit nicht alle Kriterien des Arti- kels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen.

(65) Nach gängiger Praxis der Kommission und in Überein- stimmung mit Artikel 87 EG-Vertrag muss jede rechtswi- drige und mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbarende Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden, soweit diese Beihilfe nicht durch die De-minimis-Regel abge- deckt ist. Diese Praxis wird durch Artikel 14 der Verord- nung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) bestätigt. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unternimmt der betreffende Mitgliedstaat alle erforderlichen Schritte, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Um abschließend klarzustellen, in wie vielen Fällen eine Rückerstattung zu erfolgen hat, sollte Deutschland eine Liste der Unternehmen erstellen müssen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/

2001 der Kommission fallen und eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erhalten haben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exports und Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (nachstehend „die Landes- richtlinie“ genannt) begründet staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Soweit die Landesrichtlinie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, begründet sie rechtswidrige Beihilfen.

(2) Die Landesrichtlinie begründet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllt.

Somit begründen das Teilprogramm A (Markteinführungspro- gramme) und das Teilprogramm B (Messen und Ausstellungen) keine staatliche Beihilfe.

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(9)

(3) Die Landesrichtlinie begründet eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie Zuwen- dungen gewährt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen.

Somit begründen das Teilprogramm C (Gemeinschaftsbüros) und das Teilprogramm D (Außenwirtschaftsassistenten) eine staatliche Beihilfe, es sei denn, sie fallen unter Absatz 1.4.

(4) Die Landesrichtlinie begründet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie Zuwendungen für Exportmaßnahmen in Länder außerhalb der Gemeinschaft und außerhalb des EWR sowie außerhalb der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, vorsieht.

Artikel 2

Soweit die Landesrichtlinie Beihilfen für Export fördernde Maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft und innerhalb des EWR sowie in Länder mit dem offiziellen Status eines Kandi- daten für den Beitritt zur Europäischen Union vorsieht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag unvereinbar.

Artikel 3

Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufor-

dernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquiva- lents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Deutschland legt der Kommission eine Liste der Unternehmen vor, die Beihilfen im Sinne von Artikel 2 dieser Entscheidung erhalten haben.

Artikel 5

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzu- kommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2003

Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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