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Teilbericht Pensionskasse

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Machbarkeitsstudie im Projekt Kooperation Bern (KOBE)

im Auftrag von Bern – Bolligen – Bremgarten – Frauenkappelen – Kehrsatz - Ostermundigen

Teilbericht Pensionskasse

Auswirkungen des Zusammenschlusses der Pensionskassenlösungen

Januar 2020

Leitung des Teilberichts Jürg Schad, Personalvorsorgekasse der Stadt Bern

Mitwirkende Beat Ruch / Ramona Hämmerli, Frauenkappelen Bernhard Rufer / Maja Burgherr, Bolligen

Peter Bangerter, Bremgarten

Niklaus Dürig / Regula Liechti, Kehrsatz Beat Niederhäuser, Ostermundigen

Natascha Züger, Personalamt der Stadt Bern Felix Walter (Gesamtprojektleiter, Ecoplan)

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Inhaltsverzeichnis

1. Das Wichtigste in Kürze ... 3

2. Auftrag ... 7

3. Vergleich allgemeiner Eckwerte ... 8

4. Die Basisparameter der Leistungspläne ... 11

5. Vergleich des Leistungsniveaus der Vorsorgepläne ... 17

6. Besitzstände ... 28

7. Beitragsvergleich ... 30

8. Übersicht Versichertenbestände und Vorsorgekapitalien ... 31

9. Restriktionen beim Austritt ... 33

10. Kosten für den Einkauf in die technischen Reserven und Wertschwankungsreserven bei der PVK ... 34

11. Kosten für die Ausfinanzierung im Rahmen der Teilkapitalisierung der PVK ... 34

12. Offene Fragen... 35

13. Mögliche Varianten zur Regelung des Besitzstandes auf dem Altersrentenanspruch ... 35

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1. Das Wichtigste in Kürze

Im Rahmen der Machbarkeitsstudie werden die Auswirkungen einer Zusammenführung der

Vorsorgelösungen der Gemeinden Bolligen, Bremgarten, Frauenkappelen, Kehrsatz, Ostermundigen in den Vorsorgeplan der Stadt Bern aufgezeigt.

Alle Berechnungen und Vergleiche im Bericht basieren auf den heute (Oktober 2019) gültigen Reglementen, den technischen Grundlagen, technischen Zinssätzen, Umwandlungssätzen und den Versichertenbeständen der involvierten Pensionskassen. Es handelt sich um eine Momentaufnahme.

Die Situation verändert sich künftig mit jedem Personalwechsel, jeder Veränderung der persönlichen Versicherungssituation der untersuchten aktiven Versicherten (Beschäftigungsgrad, Lohn,

persönliche Einkäufe, Vorbezug WEF, Scheidung etc.) und Rentenbeziehenden (Pensionierungen, Todesfälle, Invalidität etc.), jeder Anpassung der Reglemente, der technischen Grundlagen, des technischen Zinssatzes, der Deckungsgrade etc. der involvierten Pensionskassen. Bereits bekannte Veränderungen, wie die geplanten Senkungen der Umwandlungssätze bei der Previs und der SHP wurden bewusst nicht berücksichtigt.

Alle untersuchten Vorsorgelösungen ergeben unterschiedlich gute Leistungen, in Abhängigkeit der Lohnhöhe und dem Beschäftigungsgrad der Versicherten und abhängig vom Koordinationsbetrag, den individuellen Leistungsdefinitionen und den Sparbeitragssätzen der entsprechenden

Vorsorgepläne. Um die Auswirkungen aufzuzeigen, wurden 9 Kombinationen von Lohn und Beschäftigungsgrad in allen Vorsorgeplänen durchgerechnet und einander gegenübergestellt.

Der Vorsorgeplan der PVK verspricht die höchsten Altersrenten und Invalidenrenten. Bei aktiven Versicherten mit höheren Löhnen sind allerdings die Kinder-, Waisen- und Ehegattenrenten im Vorsorgeplan der Stadt Bern tiefer als bei den anderen Vorsorgeplänen. Die Leistungsunterschiede verändern sich jedoch, bei tieferen Löhnen, bei Teilzeitbeschäftigungen oder wenn der Todesfall nach der Pensionierung eintritt.

Der Vorsorgeplan der Stadt Bern hat die höchsten Sparbeiträge und ist deshalb teurer als die

anderen Vorsorgepläne. Zudem übernimmt die Stadt Bern den höchsten Anteil an den Beiträgen von allen untersuchten Gemeinden. Dies führt zu einer generellen Erhöhung der Beiträge und zu einer Verschiebung der Beiträge von den Versicherten zur Arbeitgeberin.

Nach heutigem Stand betragen die Mehrkosten bei den Arbeitgeberbeiträgen aufgrund des besseren Vorsorgeplans rund 732'000 Franken pro Jahr.

Aufgrund der unterschiedlichen Umwandlungssätze (UWS) ist nicht garantiert, dass Versicherte der anderen Gemeinden nach dem Wechsel in den Vorsorgeplan der Stadt Bern wieder mindestens ihren heutigen Altersrentenanspruch erreichen. Insbesondere, weil sie bei der Stadt Bern künftig im Alter 63 in Pension gehen und nicht mehr im Alter 65. Die Mitarbeitenden der Stadt Bern haben heute keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 63. Altersjahres. Weil sie dadurch 2 Jahre weniger Sparbeiträge bezahlen, 2 Jahre weniger Zins auf den Alterssparkonten erhalten und die Rente 2 Jahre früher beziehen, ergibt sich eine Einbusse auf der Altersrente gegenüber dem aktuellen Anspruch von bis zu 30 Prozent, dies allerdings bei 2 Jahre längerem und früherem Rentenbezug. Beim Wechsel muss deshalb eine Besitzstandsregelung in noch zu klärender Form definiert werden, z.B. mit einer individuellen Einmaleinlage auf die Alterssparkonten, welche die Einbussen ausgleicht.

Insgesamt betragen die Kosten für diese Besitzstandsregelung inklusive AHV-Überbrückungsrente nach heutigem Stand rund 10,3 Mio. Franken, wobei dieser Betrag durch die Angleichung der Umwandlungssätze voraussichtlich bis zum Fusionszeitpunkt eher sinkt und zudem je nach Modell

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über mehrere Jahre verteilt anfallen wird. Bei Fusionsverhandlungen ist diese Thematik zusammen mit dem Thema Rücktrittsalter 63 zu vertiefen.

Im Rahmen der Teilkapitalisierung leisten alle Arbeitgeberinnen einen Beitrag zur Behebung der Unterdeckung, der im Verhältnis der Summe der Vorsorgekapitalien der Versicherten und Rentenbeziehenden pro Arbeitgeberin aufgeteilt wird. Es spielt dabei keine Rolle, wann die

Arbeitgeberin bei der PVK aufgenommen wurde. Nach heutigem Stand betragen die Mehrkosten für den Beitrag an der Behebung der Unterdeckung rund 45'000 Franken pro Jahr.

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Seite 5 1.1 Wiederkehrende Kosten pro Gemeinde: Beiträge und Beitrag an die Behebung der Unterdeckung Jahresbeiträge im heutigen VorsorgeplanJahresbeiträge im Vorsorgeplan der Stadt Bern Gemeinde Arbeitnehmerbeiträge in Fr.Arbeitgeberbeiträge in Fr.Total Beiträge in Fr.Arbeitnehmerbeiträge in Fr.Arbeitgeberbeiträge in Fr. Total Beiträge in Fr. Differenz in Fr. Bolligen391’200391’200782’400278’505558’612837’11754’717 Bremgarten141’483 186’329327’812160’125320’866480’991153’179 Frauenkappelen46’08354’347100’43045’02790’066135’09334’663 Kehrsatz93’456134’363227’81977’626160’520238’14610’327 Ostermundigen1'229’5191'843’7153'073’2341'104’7012'212’0403'316’741243’507 Total Beiträge1'901’7412'609’9544'511’6951'665’9843'342’1045'008’088496’393 Gemeinde Beitrag der Arbeitgeberin an die Behebung der Unterdeckung bisher Beitrag der Arbeitgeberin an die Behebung der Unterdeckung im Vorsorgeplan der Stadt BernDifferenz in Fr. Bolligen025’00025’000 Bremgarten010’00010’000 Frauenkappelen03’5003’500 Kehrsatz06’2006’200 Ostermundigen90’00090’0000 Total Beitrag der Arbeitgeberinnen an die Behebung der Unterdeckung

90’000134’70044’700 Gemeinde Total der jährlichen Belastungen der Arbeitgeberinnen bisher Total der jährlichen Belastungen der Arbeitgeberinnen im Vorsorgeplan der Stadt BernDifferenz in Fr. Bolligen391’200583’612192’412 Bremgarten186’329330’866144’537 Frauenkappelen54’34793’56639’219 Kehrsatz134’363166’72032’357 Ostermundigen1'933’7152'302’040368’325 2'699’9543'476’804776’850 Die jährlich wiederkehrenden Kosten für die Arbeitgeberinnen beinhalten die Arbeitgeberbeiträge und den Beitrag an die Behebung der Unterdeckung. Werden die Löhne der Mitarbeitenden der anderen Gemeinden nach einer Fusion beispielsweise um 5 Prozent angehoben im Vergleich zu heute, können die Beiträge in obenstehender Tabelle ebenfalls um 5 Prozent angehoben werden (dies gilt näherungsweise, da die Arbeitgeberbeiträge wegen des Koordinationsabzugs nicht exakt proportional zum Lohn sind).

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Seite 6 1.2 Einmalige Kosten pro Gemeinde (Besitzstände, Ausgleich von Kürzungen des Sparkapitals und Einkauf in den Deckungsgrad der PVK) Gemeinde Notwendige Einmaleinlage für den Ausgleich der Rentenkürzung per 1. Januar 2020 in Fr.

Kosten für den Ausgleich der AHV- Überbrückungsrente in Fr. Ausgleich von Kürzungen auf den Sparguthaben wegen Austritt im Zeitpunkt einer Unterdeckung in Fr.

Einkauf in den Deckungsgrad und in die Rückstellungen und Reserven der PVK in Fr.

Total einmalige Kosten in Fr. Bolligen2'119’735207’612002'327’347 Bremgarten75’830145’04400220’874 Frauenkappelen30’83228’4400059’272 Kehrsatz223’85793’85200317’709 Ostermundigen6'309’7261'069’344007'379’070 Total 8'759’9801'544’2920010'304’272 Die einmaligen Kosten beinhalten Besitzstände auf der Altersrente und dem Anteil AHV-Überbrückungsrente, den die Versicherten aufgrund ihres Alters und der restlichen Versicherungsdauer bis zur Pensionierung beim Eintritt in den Vorsorgeplan der PVK nicht mehr selber erwerben können. Die einmaligen Kosten müssen aber auch allfällige Kürzungen der Austrittsleistungen der Versicherten enthalten, wenn sich die abgebende Vorsorgeeinrichtung beim Wechsel der Gemeinde in den Vorsorgeplan der Stadt in Unterdeckung befindet und beim Austritt eine Teilliquidation erfolgt. Bis zum heutigen Zeitpunkt dürften die Previs und die SHP ihre Unterdeckungen von Ende 2018 wieder geschlossen haben, weshalb aktuell keine Kürzungen der Austrittsleistungen der Versicherten vorgenommen würden. Falls der Deckungsgrad der PVK im Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde höher ist als der Deckungsgrad der abgebenden Vorsorgeeinrichtung, müssten die Gemeinden der PVK die Differenz zwischen dem bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung vorhandenen Vermögen und dem für den Einkauf in den Deckungsgrad bei der PVK notwendigen Kapital einschiessen. Aktuell hat die PVK den tiefsten Deckungsgrad der drei Vorsorgeeinrichtungen. Deshalb entstehen im Moment keine entsprechenden Kosten. 1.3 Übertritt einer einzelnen Gemeinde oder mehrerer Gemeinden zusammen Wenn mehrere Gemeinden gemeinsam in den Vorsorgeplan der Stadt Bern wechseln wollen, können die oben aufgeführten Summen der entsprechenden Gemeinden addiert werden. Durch einen gemeinsamen Übertritt zur PVK entstehen keine zusätzlichen Vor- oder Nachteile.

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2. Auftrag

Im Rahmen der Machbarkeitsstudie werden die Vorsorgelösungen der am Projekt KOBE beteiligten Gemeinden analysiert und verglichen. Es wird unterstellt, dass die Mitarbeitenden aller Gemeinden einheitlich im selben Vorsorgeplan bei der Personalvorsorgekasse der Stadt Bern versichert werden.

Das Vorgehen, die Analysen, Berechnungen und die Resultate entsprechen einem üblichen Vergleich von Vorsorgelösungen und sind deshalb nicht nur spezifisch für das Projekt KOBE anwendbar. Es wurden folgende Punkte geprüft und analysiert:

1. Vergleich allgemeiner Eckwerte der heute involvierten Pensionskassen (Ziffer 3) 2. Gegenüberstellung der Basisparameter der heute gültigen Vorsorgepläne (Ziffer 4) 3. Vergleich des Leistungsniveaus der Vorsorgepläne (Ziffer 5)

4. Besitzstände (Ziffer 6) 5. Beitragsvergleich (Ziffer 7)

6. Übersicht zu den Versichertenbeständen und Vorsorgekapitalien (Ziffer 8) 7. Restriktionen beim Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Ziffer 9)

8. Kosten für den Einkauf in die technischen Reserven und Rückstellungen bei der PVK (Ziffer 10) 9. Kosten für die Ausfinanzierung im Rahmen der Teilkapitalisierung der PVK (Ziffer 11)

2.1 Darstellung der Analysen, Vergleiche und Resultate

Die Analysen, Vergleiche und Resultate werden tabellarisch dargestellt, was einen direkten Vergleich zwischen den heute beteiligten Pensionskassen und den für die Gemeinden gültigen Vorsorgeplänen ermöglicht.

Es spielt keine Rolle, ob eine Gemeinde allein zur PVK übertritt oder ob mehrere Gemeinden zusammen zur PVK übertreten. Durch einen gemeinsamen Übertritt zur PVK entstehen keine zusätzlichen Vor- oder Nachteile.

2.2 Vorbehalt zu den Resultaten

Die Resultate basieren auf den von den beteiligten Pensionskassen zur Verfügung gestellten Daten, Reglementen und Beschreibungen der Vorsorgepläne (Stand Oktober 2019).

Im Falle eines Wechsels der Vorsorgelösung sind die Versichertenbestände, die Vorsorgekapitalien, die Deckungsgrade, die vorhandenen Rückstellungen und Reserven der abgebenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung sowie sämtliche Reglemente im Zeitpunkt des Wechsels massgebend. Somit handelt es sich bei den Resultaten um eine Momentaufnahme für 2019, nicht aber um eine Prognose für 2025. Die Senkungen der Umwandlungssätze bei der Previs und der SHP sind nicht berücksichtigt. Es wird angenommen, dass alle Mitarbeitenden der fusionierenden Gemeinden in den Vorsorgeplan der Stadt Bern übernommen werden.

2.3 Datenschutz

Bei den Analysen und Vergleichen werden die effektiven Daten der einzelnen aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden verwendet, die Resultate werden jedoch nur kollektiv pro Gemeinde dargestellt (z.B. Beitragshöhe und Beitragsaufteilung, Sparguthaben und Deckungskapitalien).

Rückschlüsse auf einzelne Versicherte können daraus nicht gezogen werden.

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Bei den Leistungsvergleichen der Vorsorgepläne werden in jedem Vorsorgeplan dieselben

Musterversicherten durchgerechnet. Das Resultat stellt immer die maximal mögliche Leistung pro Vorsorgeplan (Leistungsziel) dar. Mit Ausnahme von verschiedenen Lohnhöhen und

Beschäftigungsgraden werden keine individuellen Annahmen (z.B. Lohnentwicklung,

Anstellungsunterbrüche, eingebrachte Freizügigkeitsleistung, persönliche Einkäufe, Vorbezüge für Wohneigentum, Scheidung, Kapitalbezug bei Pensionierung etc.) getroffen. Deshalb weichen die Resultate der Musterversicherten natürlich ab von den effektiven Versicherungsverhältnissen der einzelnen Mitarbeitenden.

2.4 Heutige gültige Anschlüsse

Die Gemeinden sind heute bei 3 verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert. Die Gemeinde Ostermundigen ist bereits heute bei der PVK versichert, hat aber einen eigenen Vorsorgeplan.

Gemeinde Vorsorgeeinrichtung / Vorsorgewerk / Vorsorgeplan

Stadt Bern PVK / PVK / Vorsorgeplan PVK

Ostermundigen PVK / PVK / Vorsorgeplan A1/65

Bolligen SHP

Bremgarten Previs / Service Public / Sparen 5, Risiko 60

Frauenkappelen Previs / Service Public / Sparen 3, Risiko 60

Kehrsatz Previs / Service Public / Sparen 6, Risiko 55

2.5 Basisdaten für die Analysen und Vergleiche

Die Pensionskassen Previs und SHP stellten pro Gemeinde folgende Daten und Dokumente mit Stand September 2019 zur Verfügung:

- Diverse generelle Angaben zur Pensionskasse bzw. dem Vorsorgewerk (technische Grundlagen, technischer Zinssatz, Umwandlungssätze, Verzinsung der Sparguthaben, Anlageperformance, Verwaltungskosten etc.)

- Anonymisierte Daten der aktiven Versicherten - Anonymisierte Daten der Rentenbeziehenden - Vorsorgereglement

- Beschreibungen des Vorsorgeplans - Anschlussvertrag

- Teilliquidationsreglement

3. Vergleich allgemeiner Eckwerte

3.1 Das Kapitalisierungssystem

Für die Previs und die SHP gilt das Prinzip der Vollkapitalisierung. Sobald der Deckungsgrad unter 100 Prozent fällt, müssen Massnahmen (Leistungskürzungen, Sanierungsbeiträge etc.) ergriffen werden, um den Deckungsgrad innerhalb von 5 bis 7, maximal 10 Jahren wieder auf 100 Prozent zu bringen.

Die PVK wird dagegen gemäss BVG Artikel 72a - g im System der Teilkapitalisierung geführt. Die PVK hat sich zum Ziel gesetzt, bis Ende 2051 einen Deckungsgrad von 100 Prozent zu erreichen. Dazu legte sie einen Finanzierungsplan fest, der die jährliche Entwicklung des Deckungsgrades

(Finanzierungspfad) bis Ende 2051 aufzeigt. Solange die PVK einen Deckungsgrad ausweist, der über dem Finanzierungspfad liegt, befindet sie sich nicht in Unterdeckung. Sie muss erst dann

Sanierungsmassnahmen ergreifen, wenn der Deckungsgrad gemäss Finanzierungspfad unterschritten wird. Die PVK verliert den Status der Teilkapitalisierung automatisch, wenn sie einen Deckungsgrad von über 100 Prozent ausweist. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann auch für die PVK das System der

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Vollkapitalisierung. Per Ende 2018 erreichte die PVK einen Deckungsgrad von 90.95 Prozent. Gemäss Finanzierungsplan musste sie einen Deckungsgrad von 79.38 erreichen.

3.2. Der Deckungsgrad

Der Deckungsgrad zeigt auf, ob die gegenüber den Versicherten versprochenen Verpflichtungen durch das vorhandene Vermögen gedeckt sind. Tritt ein Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitenden aus der Vorsorgeeinrichtung aus, bewirkt dies unter Umständen eine Teilliquidation bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung. Das austretende Kollektiv hat grundsätzlich Anspruch auf ihre

Vorsorgekapitalien und die von ihm mitgebildeten technischen Rückstellungen und Reserven.

Allerdings gilt dies auch bei einer Unterdeckung. Befindet sich die abgebende Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Austritts des Kollektivs in Unterdeckung, werden die Austrittsleistungen entsprechend dem Deckungsgrad gekürzt. Die Einzelheiten sind im Teilliquidationsreglement der abgebenden Vorsorgeeinrichtung geregelt.

3.3 Das Primat

In der Praxis gibt es sehr selten reine Beitragsprimatpläne. Viele sind als Mischprimat aufgesetzt bei dem nur die Altersleistungen nach dem eigentlichen Beitragsprimat funktionieren. Die

Risikoleistungen (Leistungen bei Invalidität und Tod) werden in der Regel in Prozenten des versicherten Lohns berechnet. Dies ist bei allen untersuchten Vorsorgeplänen der Fall.

3.4 Die technischen Grundlagen und der technische Zinssatz

Die Berechnungen der Verpflichtungen der Pensionskassen basieren auf biometrischen Grundlagen.

Darunter versteht man beispielsweise die Wahrscheinlichkeit zu sterben, invalid zu werden oder verheiratet zu sein. Diese Wahrscheinlichkeiten werden aus Statistiken gewonnen, die aufgrund von Beobachtungen grosser Versichertenbestände über mehrere Jahre erstellt werden. Diese

Wahrscheinlichkeiten werden zusammengestellt und in Form von Barwerttabellen für die Berechnung der Pensionsverpflichtungen verwendet (technische Grundlagen). Wenden Pensionskassen unterschiedliche technische Grundlagen an, können bei der Übernahme von Versichertenbeständen Bewertungsdifferenzen entstehen. Dabei spielt der technische Zinssatz eine

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wichtige Rolle. Je höher der technische Zinssatz ist, desto tiefer ist die Bewertung der künftigen Verpflichtungen. Wechselt ein Versichertenkollektiv von einer Vorsorgeeinrichtung mit tiefem technischen Zinssatz in eine Vorsorgeeinrichtung mit hohem technischen Zinssatz, bringt das Versichertenkollektiv mehr Geld ein, als für die Deckung der Verpflichtungen bei der neuen Vorsorgeeinrichtung nötig wäre. Wendet die neue Vorsorgeeinrichtung jedoch einen tieferen technischen Zinssatz an, muss die Arbeitgeberin allenfalls die Bewertungsdifferenz in die neue Vorsorgeeinrichtung einschiessen.

3.5 Die Umwandlungssätze

Die Pensionskassen wenden in den sogenannten umhüllenden Vorsorgeplänen (Vorsorgepläne, die höhere Leistungen vorsehen als die Minimalleistungen gemäss BVG) tiefere Umwandlungssätze an, als dies das BVG vorschreibt. Dies ist möglich, solange die Mindestleistungen nach BVG nicht unterschritten werden. Die Umwandlungssätze basieren auf den bei der jeweiligen

Vorsorgeeinrichtung angewandten technischen Grundlagen und dem technischen Zinssatz. Die Umwandlungssätze sind überall stark unter Druck und werden von vielen Vorsorgeeinrichtungen gesenkt, weil sowohl die Lebenserwartung weiter ansteigt und aufgrund des tiefen Zinsniveaus auch die künftig erwarteten Vermögenserträge sinken. Beide Faktoren wirken sich negativ aus auf die Umwandlungssätze. Die Previs und die SHP senken den Umwandlungssatz im Alter 65 von aktuell 5.80 Prozent (Previs) bzw. 6.40 Prozent (SHP) auf 5.50 Prozent bis im Jahr 2022.

3.6 Die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten

Der Bundesrat legt jährlich einen Mindestzins für die Verzinsung der Altersguthaben nach BVG vor.

Jede Vorsorgeeinrichtung kann jedoch die Sparguthaben der Versicherten nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage auch höher verzinsen. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie die Sparguthaben der aktiven Versicherten in den letzten 5 Jahren verzinst wurden. Die Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden werden mit dem technischen Zinssatz verzinst.

3.7 Die Performance mit den Vermögensanlagen

Die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeberinnen machen nur rund 50 Prozent aus des für die Finanzierung der Rente notwendigen Kapitals. Rund die Hälfte wird durch Vermögenserträge

finanziert. Entsprechend wichtig sind die Anlagestrategie und die damit erzielte Rendite. In der Regel werden von den Vermögenserträgen die Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten und die Verzinsung der Vorsorgekapitalien der Rentenbeziehenden finanziert sowie die Rückstellungen für die zunehmende Lebenserwartung gebildet.

3.8 Spezielles

Die Stadt Bern kennt das Pensionierungsalter von 63 Jahren. Bei den anderen Gemeinden gilt das Alter 65 für den Altersrücktritt. Deshalb wurden die Umwandlungssätze für den Leistungsvergleich der Vorsorgepläne für beide Alter erhoben.

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3.9 Übersicht allgemeine Eckwerte

Vorsorgeeinrichtung PVK SHP Previs (Service Public)

Gemeinde Bern,

Ostermundigen

Bolligen Bremgarten,

Frauenkappelen, Kehrsatz

Voll- oder Teilkapitalisierung TK VK VK

Primat 2019 (BP = Beitragsprimat) BP BP BP

Technische Grundlagen 2019 BVG 2015;

Periodentafeln

BVG 2015;

Generationentafeln

BVG 2015;

Periodentafeln

Technischer Zinssatz 2019 2.5% 2.0% 2.25%

Deckungsgrad 2014 93.10% 108.31% 95.91%

Deckungsgrad 2015 93.01% 104.15% 95.37%

Deckungsgrad 2016 94.50% 105.24% 97.09%

Deckungsgrad 2017 96.40% 107.01% 102.47%

Deckungsgrad 2018 90.95% 98.60% 97.62%

UWS 63; 2019 5.232% 6.00% Keine Angabe

UWS 65; 2019 5.513% 6.40% 5.80%

UWS 63; 2020 5.232% 5.80% 5.42%

UWS 65; 2020 5.513% 6.10% 5.70%

UWS 63; 2021 5.232% 5.50% 5.32%

UWS 65; 2021 5.513% 5.80% 5.60%

UWS 63; 2022 5.232% 5.20% 5.22%

UWS 65; 2022 5.513% 5.50% 5.50%

Verzinsung Sparguthaben 2014 2.75% 1.75% 1.75%

Verzinsung Sparguthaben 2015 2.75% 1.75% 1.75%

Verzinsung Sparguthaben 2016 2.75% 1.25% 1.25%

Verzinsung Sparguthaben 2017 2.75% 1.00% 1.50%

Verzinsung Sparguthaben 2018 2.75% 2.00% 1.00%

Verzinsung Sparguthaben 2019 2.75% 1.00% 1.00%

Durchschnittliche Verzinsung der Sparguthaben 2014 - 2019

2.75% 1.46% 1.37%

Performance 2014 8.30% 8.92% 6.61%

Performance 2015 2.21% 0.32% 0.79%

Performance 2016 4.30% 3.74% 7.51%

Performance 2017 8.71% 8.39% 8.32%

Performance 2018 -1.39% -5.22% -3.08%

Durchschnittliche Performance 2014 - 2018

4.36% 3.09% 3.93%

4. Die Basisparameter der Leistungspläne

Mit den Basisparametern werden die konkreten Leistungen und die Beiträge definiert. Aus den Definitionen ist ersichtlich, dass für die Invalidenleistungen und die Todesfallleistungen während der Aktivzeit messbare Leistungsziele in Prozent des versicherten Lohns bestehen. Die Altersleistungen sind jedoch abhängig von der Höhe und der Staffelung der Sparbeiträge, dem Umwandlungssatz und der Verzinsungspolitik, welche die einzelne Vorsorgeeinrichtung anwendet. Für einen

aussagekräftigen Vergleich zu den Leistungen und Beiträgen braucht es konkrete

Berechnungsbeispiele, die in allen Vorsorgeplänen gleichermassen durchgerechnet werden.

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4.1 Der Koordinationsbetrag

Das BVG sieht einen fixen Koordinationsabzug von aktuell Fr. 24'885 vor. Er ist unabhängig von der Einkommenshöhe und dem Beschäftigungsgrad. In umhüllenden Vorsorgeplänen kann der

Koordinationsabzug völlig anders definiert werden. Der Vorsorgeplan kann keinen

Koordinationsabzug vorsehen (Fr. 0), er kann als Fixum, als prozentualer Abzug oder in Form einer Kombination von Fixum und prozentualem Abzug definiert werden. Damit der Koordinationsabzug bei hohen Löhnen in einem vernünftigen Verhältnis zur maximalen AHV-Rente bleibt, wird in der Regel ein Maximum bestimmt. Bei AHV-Löhnen von über Fr. 82'950 erreichen alle untersuchten Vorsorgepläne denselben versicherten Lohn. Die unterschiedlichen Definitionen wirken sich bei Löhnen unter Fr. 82'950 aus.

4.2 Beginn Alterssparen und Rücktrittsalter

Bei den Vorsorgeplänen sind 40 Versicherungsjahre weit verbreitet. Weil die Stadt Bern das Rücktrittsalter 63 kennt, beginnt der Sparprozess für das Alterssparen im Vorsorgeplan der Stadt Bern bereits im Alter 23. Bei allen anderen am Projekt beteiligten Gemeinden findet der

Alterssparprozess zwischen dem Alter 25 und dem Rücktrittsalter 65 statt.

4.3 Höhe der Sparbeiträge

Die Sparbeiträge können für eine Altersgruppe festgelegt werden oder für jedes Altersjahr separat.

Der Vorsorgeplan der Stadt Bern wendet in jedem Altersjahr unterschiedliche Sparbeitragssätze an.

Alle anderen untersuchten Vorsorgepläne haben die Sparbeiträge für eine Altersgruppe definiert.

4.4 Zusatzsparen / frei wählbare Sparplanvarianten

Der Vorsorgeplan der Stadt Bern und derjenige der Gemeinde Ostermundigen bieten den

Versicherten eine Wahl der Sparplanvariante an. Die Versicherten können freiwillig über die ganze Versicherungsdauer von 40 Jahren, um 2 Prozent höhere oder um 2 Prozent tiefere Sparbeiträge bezahlen als es der Standardsparplan vorsieht. Die Arbeitgeberinnen bezahlen immer gleichviel, unabhängig von der Wahl der Versicherten.

Die Vorsorgepläne der Previs sehen ein Zusatzsparen von 4 Prozent vor, wobei sich die

Arbeitgeberinnen im Umfang ihres üblichen Anteils an den Beiträgen beteiligen. Das Zusatzsparen beginnt bei der Gemeinde Bremgarten im Alter 50, bei den Gemeinden Frauenkappelen und Kehrsatz im Alter 45.

Für die Gemeinde Bolligen ist im Vorsorgeplan weder ein Zusatzsparen noch eine Sparplanwahlmöglichkeit für die Versicherten vorgesehen.

4.5 Beitragsaufteilung zwischen den aktiven Versicherten und den Arbeitgeberinnen

Gemäss BVG müssen die Arbeitgeberinnen mindestens 50 Prozent der Beiträge der Gesamtheit ihrer Mitarbeitenden tragen. Mit Ausnahme der Gemeinde Bolligen übernehmen alle einen höheren Anteil. Der Anteil der Arbeitgeberinnen bewegt sich zwischen 50 Prozent und 66.67 Prozent der Gesamtbeiträge.

4.6 Der Umwandlungssatz

Die Umwandlungssätze sind in der Tabelle unter Ziffer 3.9 aufgeführt. Die PVK wendet aktuell die tiefsten Umwandlungssätze an. Die Previs und die SHP haben Senkungen beschlossen. Die Übergangsfristen laufen bei der Previs und der SHP bis im Jahr 2022. Bei der Previs sinken die Altersleistungen um 5.2 Prozent, bei der SHP werden die Renten um rund 14.1 Prozent gesenkt. Mit

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der Senkung der Altersrenten werden auch alle davon abhängigen Leistungen (Alterskinderrente, Ehegatten- und Partnerrente beim Tod von Altersrentenbeziehenden) entsprechend sinken.

4.7 Die Invalidenleistungen

Die Invalidenrente ist überall in Prozenten des versicherten Lohns definiert. Neben dem Prozentsatz variiert der versicherte Lohn bei tieferen Einkommen und Teilzeitbeschäftigungen zwischen den Vorsorgeplänen, was zu unterschiedlichen Invalidenrenten führt.

Der Plan der Stadt Bern beinhaltet zudem, dass die Invalidenrente auch von der projizierten Altersrente berechnet werden kann, wenn dadurch eine höhere Leistung resultiert.

Für die Höhe der Invalidenkinderrenten ist der Prozentsatz, sowie die Invalidenrente massgebend, welche die Basis für die Berechnung der Invalidenkinderrente darstellt.

4.8 Die Leistungen im Todesfall

Die Ehegatten- und Partner/innen-Renten werden während der Aktivzeit von der Invalidenrente abgeleitet. Nach dem Altersrücktritt werden sie von der laufenden Altersrente berechnet. Der Prozentsatz ist für beide Fälle derselbe. Das bedeutet in der Praxis, dass die Ehegatten- und Partner/innen-Rente unterschiedlich hoch ausfällt, je nachdem, wann die versicherte Person verstirbt. Bei Vorsorgeplänen, die eher tiefere Altersleistungen erreichen, kann die Ehegatten- und Partner/innen-Rente nach der Pensionierung deutlich tiefer ausfallen.

Dasselbe gilt für die Waisenrenten, die ebenfalls von der Invalidenrente bzw. der laufen Altersrente berechnet werden.

Der Vorsorgeplan von Ostermundigen sieht zudem vor, dass im Todesfall die persönlichen Einkäufe zurückerstattet werden.

4.9 Weitere Leistungen

Auf weitere Beschreibungen von Leistungen wie dem Todesfallkapital, der Kapitaloption bei Pensionierung oder der Anzahl Teilschritte für einen stufenweisen Altersrücktritt etc., wird im Rahmen der Machbarkeitsstudie bewusst verzichtet.

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Seite 14 4.10 Übersicht zu den Basisparametern der Leistungspläne BernBolligenBremgartenFrauenkappelenKehrsatz Ostermundigen EintrittsschwelleFr. 21’330Fr. 21’330Fr. 21’330Fr. 21’330Fr. 21’330Fr. 21’330 Koordinationsbetrag30% des AHV-Lohns, max. Fr. 24'885 multipliziert mit dem BG

30% des AHV-Lohns, max. einfache AHV- Altersrente (Fr. 28'440) multipliziert mit dem BG

20% des AHV-Lohns zuzüglich 40% der max. AHV-Altersrente (Fr. 11'376.00), multipliziert mit dem BG, maximal 87.5% der maximalen AHV- Altersrente (Fr. 24'885)

87.5% der maximalen AHV- Altersrente (Fr. 24'885) mit BG gewichtet

87.5% der maximalen AHV-Altersrente (Fr. 24'885) mit BG gewichtet

30% des AHV-Lohns, max. Fr. 24'885 mit BG gewichtet Beginn Alterssparen232525252525 Rücktrittsalter636565656565 SpargutschriftenAltersabgestuft; (Alter 23 - 65) 14% - 35%25 - 34: 9% 35 - 39: 12% 40 - 44: 14% 45 - 49: 20% 50 - 54: 27% 55 - 59: 31% 60 - 65: 34% 66 - 70: 20%

25 - 34: 12% 35 - 44: 15% 45 - 65: 18%

25 - 34: 10% 35 - 44 13% 45 - 65 18%

25 - 34: 13% 35 - 44: 16% 45 - 54: 20% 55 - 65: 22%

25 - 34: 15%, 35 - 44: 20%, 45 - 54: 25% 55 - 65: 30% AG-Anteil an den Gesamtbeiträgen (Spargutschriften und Risikobeitrag)

66.67%50%55%53.22%58.05%60% SparplanvariantenAN: +/- 2%- Ab Alter 50 +4% (AN +1.80%; AG +2.20%)Ab Alter 45 +4% (AN +1.87%; AG +2.13%)Ab Alter 45 +4% (AN +1.68%; AG +2.32%)AN: +/- 2% Freiwillige Versicherung, wenn Eintrittsschwelle nicht erreicht wird aber

BG mind. 20% bzw. 8 Wochenstunden- - - - BG mind. 20% bzw. 8 Wochenstunden und AHV- Lohn mind. 2/3 der maximalen AHV-Rente erreicht (CHF 18'960 im Jahr 2019) AltersrenteAltersguthaben multipliziert mit dem massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt des Altersrücktritts

Altersguthaben multipliziert mit dem massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt des Altersrücktritts

Altersguthaben multipliziert mit dem massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt des Altersrücktritts

Altersguthaben multipliziert mit dem massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt des Altersrücktritts

Altersguthaben multipliziert mit dem massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt des Altersrücktritts

Altersguthaben multipliziert mit dem massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt des Altersrücktritts KapitalbezugMax. 30% des vorhandenen Alterssparguthabens

100% des vorhandenen Alterssparguthabens100% des vorhandenen Alterssparguthabens100% des vorhandenen Alterssparguthabens100% des vorhandenen AltersguthabensMax. 30% des vorhandenen Alterssparguthabens Risikobeitrag2.5%2.5%2.2%2.2%2.1%3.32% AHV-Überbrückungsrente (AHV- ÜR) (vorfinanziert) ½ maximale AHV- Altersrente (Fr. 14‘220 im Jahr 2019), gewichtet mit dem Bescftigungsgrad

Max. AHV-Rente, finanziert durch lebenslängliche Kürzung der Altersrente

Max. AHV-Rente vorfinanziert durch die versicherte Person

Max. AHV-Rente vorfinanziert durch die versicherte Person

Max. AHV-Rente vorfinanziert durch die versicherte Person

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