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WIR MACHEN TARIF. Wie werde ich als Beschäftigte*r in der Sozialen Arbeit bezahlt? Eingruppierungsregelungen im Sozial- und Erziehungsdienst

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Ratgeber Eingruppierung

Wie werde ich als Beschäftigte*r in der Sozialen Arbeit bezahlt?

Eingruppierungsregelungen im Sozial- und Erziehungsdienst

WIR

MACHEN TARIF

WIR

MACHEN

TARIF

(2)
(3)

INHALT

Vorwort 4

Einleitung 5

1. Kinderpfleger*innen, Sozialassistent*innen u.a. 9

2. Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen (HEP) 13

3. Sozialpädagog*innen u.a. 18

4. Heilpädagog*innen (Fachschulabschluss) 23

5. Eingruppierung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM),

Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten 25

6. Eingruppierung von (stellvertretenden) Leiter*innen 28

7. Beschäftigte als Leiter*innen von … 30

8. Beschäftigte die durch ausdrückliche Anordnung als ständige

Vertreter*innen von Leiter*innen von … 34

9. Die Zukunft der Sozialen Arbeit: Auszubildende, Studierende

und Praktikant*innen 39

(4)

Vorwort

Wir setzen unseren Weg unbeirrt fort. Die Aufwertung in den verschiedenen Arbeitsfel- dern der Sozialen Arbeit ist seit vielen Jahren unser gemeinsames Ziel. In der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der größten Interessenvertretung der Beschäftigten in der Sozialen Arbeit, arbeiten wir mit euch intensiv an inhaltlichen Fragen und an der Verbesserung der Arbeits- und Entgeltbedingungen. Zurzeit bereiten wir die anstehende Tarifrunde für den Sozial- und Erziehungsdienst vor.

Mit dem vorliegenden Ratgeber erhältst du umfangreiche Informationen zu den Eingrup- pierungs- und Vergütungsregelungen im Sozial- und Erziehungsdienst im Geltungsbereich des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) der Kommunen. Die Informationen der Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen beziehen sich auf den Stand im Novem- ber 2021.

Dieser Ratgeber wird im Jahr 2022, nach Abschluss der Tarifverhandlungen zeitnah überarbeitet. Somit stellt dieses Papier einen Teil unserer Mobilisierung dar. Wir sind sehr zuversichtlich, dass es uns gemeinsam gelingen wird, weitere deutliche Aufwertungen für die Sozial- und Erziehungsberufe durchzusetzen. Dafür brauchen wir die Unterstützung vieler engagierter Kolleginnen und Kollegen.

Christine Behle,

stellvertretende Vorsitzende ver.di,

Sylvia Bühler, Bundesvorstandsmitglied,

Die Hoffotografen

Kay Herschelmann

(5)

Für Sozial- und Erziehungsberufe gibt es in der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD seit 2009 einen eigenen Abschnitt. Hier werden Tätigkeiten bestimmten Entgelt- gruppen zugeordnet. Diese Zuordnung ist entscheidend dafür, wie viel die Beschäf- tigten verdienen. Die Entgeltordnung gilt unmittelbar bei allen Arbeitgebern, die Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sind. Die Kom- munen/ Gemeinden, aber auch viele kirch- liche und freie Träger wenden den TVöD an oder nehmen darauf Bezug. Und selbst Träger, die tariflos sind, nutzen die Rege- lungen des TVöD oftmals als Orientierung.

Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ist somit die Leitwährung für die Eingrup- pierung und Bezahlung der Beschäftigten in den Kitas, der Schulsozialarbeit, der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugend- hilfe und in vielen anderen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit.

Die Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD Gemeinden wurde das letzte Mal im Jahr 2015 ver- handelt. Die Aufwertung der Sozial- und Erziehungsberufe konnten wir in dem von uns geforderten materiellen Umfang in

gab es deutliche Verbesserungen (z. B. für die Erzieher*innen in der S 8a eine Entgel- terhöhung von durchschnittlich 4,25 %).

Trotzdem ist klar: Die Aufwertung aller Berufe in der Sozialen Arbeit muss weiter- gehen!

Die folgenden Informationen zu den einzelnen Berufsgruppen beschreiben den aktuellen Stand vor der Tarifrunde im So- zial- und Erziehungsdienst 2022. Bereits in den Tarifauseinandersetzungen 2009 und 2015 haben wir deutlich gemacht, dass die Eingruppierungsvorschriften, die in großen Teilen aus dem letzten Jahrtausend stam- men, dringend an die veränderten Anfor- derungen und Berufsbilder in der Sozialen Arbeit angepasst werden müssen. An der weiteren Aufwertung der Sozial- und Erzie- hungsberufe im Kontext des TVöD arbeiten wir intensiv. Darüber hinaus geht es uns um die Anwendung und Umsetzung der jeweiligen Tarifergebnisse bei allen freien Trägern in der Sozialen Arbeit, egal ob es sich um private oder kirchliche Träger han- delt. In den zurückliegenden Jahren ist es bei einigen freien Trägern gelungen, eine verbesserte Eingruppierung für pädagogi- sche Kräfte durchzusetzen. Solche Erfolge Einleitung

(6)

Für eine starke ver.di – die Gewerkschaft für die Soziale Arbeit!

Diese Handreichung ist als praktische Arbeitshilfe für all diejenigen gedacht, die als Betriebs- oder Personalrät*innen oder Mitarbeitervertreter*innen, aktive Gewerkschafter*innen den Kolleg*innen mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn es um ihre Eingruppierung und ihr Entgelt geht. Sie ist ohne juristische Vorkenntnisse verständlich und versetzt alle Kolleg*innen in die Lage, sich auf dem schwierigen Feld der tariflichen Eingruppierung souverän zu

geht, den Beschäftigten zu ihrem Recht zu verhelfen. Unter mehr-braucht-mehr.verdi.

de wird diese Broschüre nach aktuellen Tarifabschlüssen aktualisiert und in digitaler Form eingestellt.

Die Mehrheit der konfessionellen Träger legt auf einem eigenen, kirchenrechtlichen Weg Entgelt- und Arbeitsbedingungen fest, und zwar ohne Gewerkschaften. Dennoch gleichen die Bedingungen vieler Träger denen des öffentlichen Dienstes, weil sie die Ergebnisse nachvollziehen. Sie werden übernommen oder gelten sogar unmit- telbar, z.B. bei der Caritas, der Diakonie

Württemberg, in einigen evangelischen Gliedkirchen oder mehreren Bistümern.

Die von ver.di erstrittenen Ergebnisse im öffentlichen Dienst haben demnach grundlegende Bedeutung für die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei vielen kirchlichen Trägern. Und es ist ein wichtiger Grund für Beschäftigte in konfessionellen Einrichtun- gen ver.di-Mitglied zu werden.

Wie werden Lohn- und Arbeitsbedingungen bei kirchlichen Trägern festgelegt?

Tariffragen sind immer auch Machtfragen! Wir bekommen nichts geschenkt!

Um weitere Verbesserungen für alle Beschäftigten durchsetzen zu können,

brauchen wir eine starke Gewerkschaft. Wir brauchen Dich!

(7)

Die aktuelle Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst Gültig vom 01.04.2021 – 31.03.2022

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 18 3.954,60 € 4.060,36 € 4.584,31 € 4977,24 € 5.566,65 € 5.926,84 € S 17 3.630,87 € 3.896,65 € 4.322,33 € 4584,31 € 5.108,21 € 5.416,02 € S 16 3.552,52 € 3.811,52 € 4.099,67 € 4453,31 € 4.846,25 € 5.082,02 € S 15 3.420,09 € 3.667,41 € 3.929,41 € 4230,66 € 4.715,28 € 4.924,83 € S 14 3.385,53 € 3.629,81 € 3.920,94 € 4217,08 € 4.544,56 € 4.773,76 € S 13 3.301,68 € 3.539,70 € 3.863,91 € 4125,84 € 4.453,31 € 4.617,03 € S 12 3.292,36 € 3.529,83 € 3.840,48 € 4115,53 € 4.456,09 € 4.600,17 € S 11b 3.246,36 € 3.480,33 € 3.644,72 € 4063,86 € 4.391,31 € 4.587,78 € S 11a 3.184,84 € 3.414,31 € 3.577,32 € 3994,89 € 4.322,33 € 4.518,80 € S 10 2.967,88 € 3.269,39 € 3.420,15 € 3870,62 € 4.238,00 € 4.539,76 € S 9 2.942,66 € 3.154,40 € 3.401,85 € 3763,74 € 4.105,91 € 4.368,23 € S 8b 2.942,66 € 3.154,40 € 3.401,85 € 3763,74 € 4.105,91 € 4.368,23 € S 8a 2.879,77 € 3.086,91 € 3.300,62 € 3503,09 € 3.701,02 € 3.909,16 € S 7 2.805,05 € 3.006,72 € 3.207,39 € 3408,02 € 3.558,53 € 3.785,32 € S 4 2.682,35 € 2.875,04 € 3.050,62 € 3169,76 € 3.282,63 € 3.458,47 € S 3 2.526,93 € 2.708,24 € 2.876,92 € 3031,80 € 3.102,66 € 3.187,31 € S 2 2.335,34 € 2.446,40 € 2.528,56 € 2617,76 € 2.718,07 € 2.818,42 €

Einige Anmerkungen zu den Stufenlauf- zeiten in der Tabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst

1. Entgegen den Regelungen für die allge- meine Tabelle im TVöD, gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungs- dienst in den Stufen 2 und 3 längere Stufenlaufzeiten (siehe Tabelle Stufenlauf- zeiten im Überblick). Diese Stufenlaufzei-

Leistungen des/der Beschäftigten verkürzt bzw. verlängert werden.

2. Sonderregelung: In der Entgeltgruppe S 4 und S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzie- her*innen/Heilerziehungspfleger*innen/

Heilerzieher*innen/Sozialarbeiter*innen/

Sozialpädagog*innen) gibt es keine Stu- fen 5 und 6.

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hungspfleger*innen/Heilerzieher*innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten) und 2 (Handwerksmeister*in- nen/Industriemeister*innen/Gärtnermeis- ter*innen als Gruppenleiter*in in Aus- bildungs- oder Berufsförderwerkstätten oder Werkstätten für behinderte Men- schen WfbM) für die Stufe 5 auf 6 Jahre und die Stufe 6 auf 8 Jahre verlängert.

4. Bei der Einstellung werden Beschäftigte der Stufe 1 zugeordnet. Ist eine einschlä- gige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nachweisbar, erfolgt die Ein- stellung in der Stufe 2 (z. B. einjähriges Berufspraktikum) oder 3 bei mindestens 4jähriger einschlägiger Berufserfahrung.

5. Bei Neuverträgen können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden.

Die Stufenlaufzeiten im Überblick

Entgeltgruppe S 2 – S 8a S 8b S 9 – S 18

Stufe 1 bei Einstellung bei Einstellung bei Einstellung

Stufe 2 nach 1 Jahr

in Stufe 1

nach 1 Jahr in Stufe 1

nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 3 Jahren

in Stufe 2 nach 3 Jahren

in Stufe 2 nach 3 Jahren

in Stufe 2 Stufe 4 nach 4 Jahren

in Stufe 3

nach 4 Jahren in Stufe 3

nach 4 Jahren in Stufe 3

Stufe 5 Nach 4 Jahren

in Stufe 4 S 4 Fallgruppe 3

keine Stufe 5

Fallgruppe 1 + 2 = 6 Jahre in Stufe 4

Fallgruppe 3 keine Stufe 5

Nach 4 Jahren in Stufe 4

Stufe 6 Nach 5 Jahren

in Stufe 5 S 4 Fallgruppe 3

keine Stufe 6

Fallgruppe 1 + 2 = 8 Jahre in Stufe 5

Fallgruppe 3 keine Stufe 6

nach 5 Jahren in Stufe 5

(9)

Eingruppierungsvorschriften

für die verschiedenen Berufsgruppen im Detail:

1. Kinderpfleger*innen, Sozialassistent*innen u. a.

Info: Die folgende Darstellung sowie die Erläuterungen beziehen sich auf die Ein- gruppierungsvorschriften für Tätigkeiten von Kinderpfleger*innen mit staatlicher Anerken- nung oder mit staatlicher Prüfung. Ange- wandt wird dieses Tätigkeitsmerkmal auch auf vergleichbare Ausbildungsgänge, wie z. B. Sozialassistent*innen und Heilerzie- hungspflegehelfer*innen.

Für die Tätigkeitsbereiche der Kinderpfle- ger*innen sind im Tarifvertrag vier Merk- male vereinbart. Ob ein Merkmal erfüllt ist, entscheidet sich anhand der Prüfung von zwei wesentlichen Prüfkriterien.

Zum einen ist die in der Tätigkeit liegen- de Voraussetzung, die auszuübende Tätig- keit, zu prüfen. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Arbeitgeber übertragen hat.

Zum anderen ist die in der Person liegende Voraussetzung, die vorliegende Ausbildung

Dazu sieht die Tarifregelung drei verschie- dene Fallgestaltungen vor:

A. Beschäftigte, die nicht über die Ausbil- dung bzw. die staatliche Anerkennung verfügen, aber mit Arbeiten aus dem Tätigkeitsfeld dieses Berufsbildes betraut sind,

B. Beschäftigte, welche sowohl die Tätig- keit auszuüben haben als auch über die entsprechende Ausbildung und die staatliche Anerkennung verfügen, sowie C. Beschäftigte, die zwar die Tätigkeit

auszuüben haben, aber nicht über die Ausbildung bzw. die staatliche Aner- kennung verfügen, jedoch aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfah- rungen den ausgebildeten Fachkräften gleichgestellt werden.

(10)

Beispiel 1: S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfle- ger*innen mit staatlicher Anerkennung (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

Nur dieses Merkmal gilt für Beschäftigte der Fallgestaltung A (siehe oben).

Beschäftigte mit einer geringeren Qualifika- tion, welche mit Tätigkeiten pädagogischer Kräfte betraut sind, werden in diese Entgelt- gruppe eingruppiert.

S 2 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.335,34 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 2.446,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 2.528,56 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 2.617,76 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 2.718,07 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 2.818,42 €

Nr. 1: »Heimzulage« in Höhe von 61,36 Euro bzw. 30,68 Euro.

Nr. 2: siehe Beispiel S 4 Fallgruppe 1.

Nr. 3: Als entsprechende Tätigkeit gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklas-

sen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

Protokollerklärungen

Beispiel 2: S 3

Kinderpfleger*innen mit staatlicher Aner- kennung oder mit staatlicher Prüfung und

Protokollerklärung Nr. 1).

Dieses Merkmal beschreibt die Regeltä-

(11)

Kinderpfleger*innen, Sozialassistent*innen u.a.

S 3 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.526,93 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 2.708,24 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 2.876,92 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.031,80 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 3.102,66 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 3.187,31 €

Beispiel 3: S 4 Fallgruppe 1

Kinderpfleger*innen mit staatlicher Aner- kennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- chende Tätigkeiten ausüben, mit schwieri-

gen fachlichen Tätigkeiten (Hierzu Proto- kollerklärungen Nrn. 1 und 2).

Angewandt wird dieses Tätigkeitsmerk- mal auch auf vergleichbare Ausbildungs- gänge, wie z. B. Sozialassistent*innen und Heilerziehungspflegehelfer*innen.

Nr. 2:

a. Tätigkeiten in Einrichtungen für behin- derte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b. alleinverantwortliche Betreuung von

Gruppen z. B. in Randzeiten, c. Tätigkeiten in Integrationsgruppen

(Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förde- rung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem

Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des

§ 2 SGB IX in Einrichtungen der Kinder- tagesbetreuung,

d. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugend- lichen mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten,

e. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicher- ten) Gruppen.

Protokollerklärungen

(12)

Dieses Merkmal beschreibt die herausgeho- bene Tätigkeit. Den Beschäftigten müssen zu mind. 50 % ihrer Arbeitszeit schwierige

Tätigkeiten, wie in den Beispielen oben be- nannt, übertragen sein, damit das Merkmal erfüllt ist.

S 4 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.682,35 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 2.875,04 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.050,62 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.169,76 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 3.282,63 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 3.458,47 €

Beispiel 4: S 4 Fallgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzie- her*innen, Heilerziehungspfleger*innen oder Heilerzieher*innen mit staatlicher Anerkennung (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3).

Dieses Merkmal gilt für Beschäftigte der Fallgestaltung A (siehe oben). Das bedeu- tet, dass z. B. eine Kinderpflegerin, die die Tätigkeiten einer Erzieherin auszuüben hat, in diese Entgeltgruppe eingruppiert ist.

Achtung: In dieser Fallgruppe ist die Erfah- rungsstufe 4 die Endstufe.

S 4 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.682,35 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 2.875,04 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.050,62 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.169,76 €

(13)

2. Erzieher*innen, Heilerziehungs- pfleger*innen (HEP)

Info: Die folgende Darstellung sowie die Erläuterungen beziehen sich auf die Ein- gruppierungsvorschriften für Beschäftigte, denen Tätigkeiten übertragen wurden, die dem Berufsbild von Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen oder Heiler- zieher*innen mit staatlicher Anerkennung entsprechen.

Zur besseren Lesbarkeit ist im Folgenden nur von Erzieher*innen und Heilerziehungs- pfleger*innen (HEP) die Rede.

Die Erzieher*innen sind mit Abstand die größte Berufsgruppe in der Sozialen Arbeit.

Ihre Zahl nimmt aufgrund des Platzausbaus im Bereich der Bildung, Erziehung und Be- treuung von Kindern für alle Altersbereiche und der Erweiterung der Öffnungszeiten ständig zu. Die gestiegenen Anforderun- gen, die sich aus der Realisierung der Bildungspläne, dem Anspruch auf Inklusion und den Erfordernissen des Kindeswohls ergeben, erfordern ebenfalls deutlich mehr

Erzieher*innen. Doch leider fallen die aktuellen Personalbemessungen deutlich hinter diesen Notwendigkeiten zurück.

Im Arbeitsfeld der Behindertenhilfe, der Teilhabe- und Inklusionsdienste sind hinge- gen die Heilerziehungspfleger*innen eine der wichtigsten Beschäftigtengruppen, an die mit der Umsetzung des Bundesteilha- begesetzes neue Anforderungen gestellt werden.

Für die Tätigkeitsbereiche der Erzieher*in- nen und HEP sind im Tarifvertrag drei Merkmale vereinbart. Ob ein Merkmal erfüllt ist, entscheidet sich anhand der Prü- fung von zwei wesentlichen Prüfkriterien.

Zum einen ist die in der Tätigkeit liegende Voraussetzung, die auszuübende Tätig- keit, zu prüfen. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Arbeitgeber übertragen hat.

Als zweites ist die in der Person liegende Voraussetzung, also die vorliegende Qua- lifikation durch Ausbildung bzw. staatliche Anerkennung, zu prüfen.

(14)

Dazu sieht die aktuelle Tarifregelung drei verschiedene Fallgestaltungen vor:

A. Beschäftigte, die zwar die Tätigkeit auszuüben haben, aber nicht über die Ausbildung bzw. die staatliche Anerken- nung verfügen,

B. Beschäftigte, welche sowohl die Tätigkeit auszuüben haben, als auch über die ent-

sprechende Ausbildung und die staatliche Anerkennung verfügen, sowie

C. Beschäftigte, die zwar die Tätigkeit auszu- üben haben, aber nicht über die Ausbil- dung bzw. die staatliche Anerkennung verfügen, jedoch aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen den ausge- bildeten Fachkräften gleichgestellt werden.

Das heißt konkret: Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher*innen und HEP:

Beispiel 1: Entgeltgruppe S 4 / Fallgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher*in- nen, Heilerziehungspfleger*innen oder Hei- lerzieher*innen mit staatlicher Anerkennung.

Nur dieses Merkmal gilt für Beschäftigte der Fallgestaltung A (siehe oben).

Das bedeutet, dass z.B. eine Kinderpfle-

gerin oder auch eine Beschäftigte ohne einschlägige Ausbildung, die die Tätig- keiten einer Erzieherin auszuüben hat, in diese Entgeltgruppe eingruppiert ist.

In dieser Fallgruppe ist die Erfahrungs- stufe 4 die Endstufe.

Nr. 3: Die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vor- klassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z. B. in Einrichtun- gen für behinderte Menschen im Sinne des

§ 2 SGB IX oder für Obdachlose) gilt auch als entsprechende Tätigkeit von Erzieher*innen.

Nr. 5: Auch Kindergärtner*innen und Hortner*innen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und Kinderkran- kenpflegekräfte – die in Kinderkrippen tätig sind, sind nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.

Protokollerklärungen

(15)

Beispiel 2: Entgeltgruppe S 8a / Fallgruppe 1

Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*in- nen und Heilerzieher*innen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei-

ten ausüben. (Siehe hierzu auch Protokoll- erklärungen Nrn. 1, 3 und 5)

Dieses Merkmal beschreibt die Regeltä- tigkeit und gilt (wie auch die folgenden) für Beschäftigte der Fallgestaltungen B und C (siehe oben).

S 8a ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.879,77 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.086,91 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.300,62 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.503,09 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 3.701,02 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 3.909,16 €

Beispiel 3: Entgeltgruppe S 8b / Fallgruppe 1

Erzieher*innen und Heilerziehungspfleger*in- nen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger

Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- chende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) S 4 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.682,35 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 2.875,04 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.050,62 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.169,76 €

Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen (HEP)

(16)

Dieses Merkmal beschreibt die herausgeho- bene Tätigkeit. Die Stufenlaufzeiten für das Erreichen der Stufen 5 und 6 konnten zwar in der Tarifrunde 2015 verkürzt werden,

sind aber immer noch 2 beziehungsweise 3 Jahre länger als in den anderen Entgelt- gruppen der S-Tabelle.

S 8b ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.942,66 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.154,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.401,85 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.763,74 € Erfahrungsstufe 5 Nach sechs Jahren in Stufe 4 4.105,91 € Erfahrungsstufe 6 Nach acht Jahren in Stufe 5 4.368,23 €

In den zurückliegenden Jahren ist es vielerorts gelungen, für eine Vielzahl oder manchmal sogar für alle Erzieher*innen in

dem Ausbau U3, aus den Aufgaben zum Kinderschutz sowie der Inklusion ergeben, waren dafür zentrale Argumente. Aber für Nr. 6:

a. Tätigkeiten in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit we- sentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicher- ten) Gruppen,

e. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,

f. Tätigkeiten einer/eines Facherzieher*in mit einrichtungsübergreifenden Aufga- ben.

Protokollerklärungen

(17)

S 9 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.942,66 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.154,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.401,85 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.763,74 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.105,91 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.368,23 €

Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen (HEP)

Beispiel 4: S 9 Fallgruppe 1

Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*in- nen, Heilerzieher*innen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fall- gruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.

1, 3 und 5)

Die Tabellenwerte der EG S 9 sind identisch mit den Werten der EG S 8b. Auch wenn die Stufen 5 und 6, 2 bzw. 4 Jahre in der EG S 9 früher erreicht werden, ist der finanzielle Unterschied der Kolleg*innen mit Führungs- verantwortung oder konzeptionell wichti- gen Aufgaben im Vergleich zu Kolleg*innen in der EG S 8b einfach zu gering. Arbeit- geber reagieren aufgrund der Personalge- winnungsprobleme mit außertariflichen Zulagen. Wir werden dieses Thema in der nächsten Tarifrunde wieder aufgreifen.

(18)

3. Sozialpädagog*innen u. a.

Info: Die folgende Darstellung sowie die Erläuterungen beziehen sich auf die Eingruppierungsvorschriften für Sozial- arbeiter*innen und Sozialpädagog*in- nen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagog*innen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- chende Tätigkeiten ausüben.

Für die Tätigkeitsbereiche sind im Tarifvertrag sieben Merkmale vereinbart. Ob ein Merk- mal erfüllt ist, entscheidet sich anhand der Prüfung von zwei wesentlichen Prüfkriterien.

Zum einen ist die in der Tätigkeit liegen- de Voraussetzung, die auszuübende Tätig- keit, zu prüfen. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Arbeitgeber übertragen hat.

Als zweites ist die in der Person liegende Voraussetzung, die vorliegende Ausbil- dung bzw. staatliche Anerkennung, zu prüfen. Dazu sieht die Tarifregelung drei verschiedene Fallgestaltungen vor:

A. Beschäftigte, die nicht über die Ausbil- dung bzw. die staatliche Anerkennung verfügen, aber mit Arbeiten aus dem Tätigkeitsfeld dieses Berufsbildes betraut sind,

B. Beschäftigte, welche sowohl die Tätig- keit auszuüben haben als auch über die entsprechende Ausbildung und die staatliche Anerkennung verfügen sowie C. Beschäftigte, die zwar die Tätigkeit

auszuüben haben, aber nicht über die Ausbildung bzw. die staatliche Aner- kennung verfügen, jedoch aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfah- rungen den ausgebildeten Fachkräften gleichgestellt werden.

(19)

Nr. 1: (für alle außer S 14) »Heimzulage« in Höhe von 61,36 Euro bzw. 30,68 Euro.

Nr. 12: (nur S 12) Begriffsklärung »schwie- rige Tätigkeiten« z. B.: die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, die be- gleitende Fürsorge für Heimbewohner*innen und die nachgehende Fürsorge für ehema- lige Heimbewohner*innen, die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und die nach- gehende Fürsorge für ehemalige Strafgefan- gene und die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens S 9.

Nr. 13: (nur S 14) Diplompädagog*innen sind »gleichwertig«.

Nr. 14: (nur S 14) Begriffsbestimmung zum

»Treffen von Entscheidungen zur Vermei- dung der Gefährdung des Kindeswohls …«

sind im ASD bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei – HzE nach § 27 SGB VIII, – der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, – der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), – der Mitwirkung in Verfahren vor den Famili- engerichten (§ 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

Nr. 15: (für S 12, S 15, S 17 + S 18) Definiti- on von »Hochschulbildung«.

Protokollerklärungen

Beispiel 1: S 8b Fallgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozial- arbeiter*innen bzw. Sozialpädagog*innen

mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Proto- kollerklärung Nr. 1)

S 8b ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.942,66 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.154,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.401,85 €

Sozialpädagog*innen u. a.

Fallgestaltung A

(20)

Beispiel 2: S 11b

Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*in- nen mit staatlicher Anerkennung sowie Heil- pädagog*innen mit abgeschlossener Hoch- schulbildung und – soweit nach dem jeweili- gen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender

Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.

1 und 15)

S 11b ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.246,36 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.480,33 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.644,72 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.063,86 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.391,31 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.587,78 €

Beispiel 3: S 12

Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*in- nen mit staatlicher Anerkennung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie

sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleich- wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokol- lerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

S 12 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.292,48

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.529,83 Fallgestaltung B und C (s. oben)

Fallgestaltung B und C (siehe oben)

(21)

Beispiel 4: S 14

Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*in- nen mit staatlicher Anerkennung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgese- hen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindes- wohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht

Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahren- abwehr erforderlich sind, oder mit gleichwer- tigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 u. 15)

S 14 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.385,53

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.629,81 Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.920,94 Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.217,08 Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.544,56 Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.773,76

Beispiel 5: S 15 Fallgruppe 6

Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*in- nen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagog*innen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem je- weiligen Landesrecht vorgesehen – mit staat- licher Anerkennung mit jeweils entsprechen- der Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

S 15 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.420,09 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.667,41 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.929,41 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.230,66 €

Sozialpädagog*innen u. a.

(22)

Beispiel 6: S 17 Fallgruppe 6

Sozialarbeiter*innen und Sozialpädago- g*innen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagog*innen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- chende Tätigkeiten ausüben, deren Tätig- keit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

S 17 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.630,87 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.896,65 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 4.322,33 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.584,31 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 5.108,21 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 5.416,02 €

Beispiel 7: S 18 Fallgruppe 4

Sozialarbeiter*innen und Sozialpädago- g*innen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagog*innen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- chende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgelt- gruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt. (Hier- zu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S 18 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.954,60 €

(23)

4. Heilpädagog*innen (Fachschulabschluss)

Info: Die folgende Darstellung bezieht sich auf Beschäftigte denen Tätigkeiten einer Heilpädagog*in mit Fachschulabschluss übertragen wurde. Für Heilpädagog*innen mit Hochschulabschluss sind die Erläuterun- gen im vorangegangenen Kapitel »3. Sozial- pädagog*innen« zutreffend. Das folgende Kapitel bezieht sich ausschließlich auf Heil- pädagog*innen mit Fachschulabschluss.

ver.di setzt sich auch intensiv für die tarifli- che Besserstellung von Heilpädagog*innen ein. Leider ist es in der letzten großen Tarif- runde nicht gelungen, diese Berufsgruppe nachhaltig aufzuwerten. Umso wichtiger ist es, dieses Thema in der Zukunft mit Nach- druck anzugehen. Für die Tätigkeitsmerk- male der Heilpädagog*innen wurde 2015 eine Unterscheidung zwischen Fachschul- und Hochschulausbildung neu eingeführt.

Ob das jeweilige Merkmal erfüllt ist, ent- scheidet sich anhand der Prüfung von zwei wesentlichen Prüfkriterien.

Erstens ist die in der Tätigkeit liegende Vo- raussetzung, die auszuübende Tätigkeit, zu prüfen. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Arbeitgeber übertragen hat.

Zweitens ist die in der Person liegende Voraussetzung, die vorliegende Ausbildung bzw. staatliche Anerkennung, zu prüfen.

Dazu sieht die Tarifregelung drei verschie- dene Fallgestaltungen vor:

A. Beschäftigte, die nicht über die Ausbil- dung bzw. die staatliche Anerkennung verfügen, aber mit Arbeiten aus dem Tätigkeitsfeld dieses Berufsbildes betraut sind,

B. Beschäftigte, welche sowohl die Tätig- keit auszuüben haben als auch über die entsprechende Ausbildung und die staatliche Anerkennung verfügen sowie C. Beschäftigte, die zwar die Tätigkeit

auszuüben haben, aber nicht über die Ausbildung bzw. die staatliche Aner- kennung verfügen, jedoch aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfah- rungen den ausgebildeten Fachkräften gleichgestellt werden.

(24)

Beispiel 2: S 9 Fallgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpäda- gog*innen mit abgeschlossener Hochschul- bildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärun- gen Nrn. 1 und 15)

Dies ist das Merkmal für Beschäftigte, welche die Qualifikationsanforderung (wie Fallgestal- tung A) für das Merkmal der Regeltätigkeit in S 11b (siehe unten) nicht erfüllen. Es sollte hier aber zunächst geprüft werden, ob das Merkmal der S 11b erfüllt wird.

Beispiel 1: S 9 Fallgruppe 2

Heilpädagog*innen mit staatlicher Aner- kennung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)

S 9 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.942,66 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.154,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.401,85 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.763,74 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.105,91 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.368,23 €

Nr. 7: Unter Heilpädagog*innen mit staat- licher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen gestalteten Aus-

bildungsgang für Heilpädagog*innen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abge- schlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »staatlich anerkannte Heilpädagog*in« erworben haben.

Protokollerklärungen

(25)

5. Eingruppierung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Ausbildungs- und

Berufsförderungswerkstätten

Info: Die folgende Darstellung bezieht sich auf Beschäftigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und Ausbil- dungs- und Berufsförderungswerkstätten tätig sind.

Für die Tätigkeitsbereiche im handwerklichen Erziehungsdienst, in Ausbildungs- oder Be- rufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen sind im Tarifvertrag drei Merkmale vereinbart. Ob ein Merkmal erfüllt ist, entscheidet sich anhand der Prü- fung von zwei wesentlichen Prüfkriterien.

Zum einen ist die in der Tätigkeit liegen- de Voraussetzung, die auszuübende Tä- tigkeit, zu prüfen. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Arbeitgeber übertragen hat.

Zum anderen ist die in der Person liegende

In der Tarifrunde 2015 konnten prozentu- ale Verbesserungen in diesem Bereich von durchschnittlich 4 % erreicht werden. Das Ziel, die veränderten Anforderungen in der Behindertenhilfe und die entsprechenden Berufsabschlüsse (z. B. Arbeitserzieher*in, Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung) in den Tarifvertrag aufzunehmen, wurde nicht erreicht. Auch konnte eine Gleichstel- lung mit den Erzieher*innen und Heilerzie- hungspfleger*innen nicht erreicht werden.

Beides ist Thema der nächsten Tarifrunde.

Nr. 1: »Heimzulage« in Höhe von 61,36 Euro bzw. 30,68 Euro.

Protokollerklärungen

(26)

Beispiel 1: S 4 Fallgruppe 2

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungs- dienst mit abgeschlossener Berufsausbildung (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).

Dieses Merkmal gilt für Beschäftigte,

die über eine abgeschlossenen Ausbildung verfügen und im handwerklichen Erziehungs- dienst tätig sind. Achtung: In dieser Fallgrup- pe ist die Erfahrungsstufe 4 die Endstufe.

Beispiel 2: S 7

Beschäftigte mit abgeschlossene Berufs- ausbildung als Gruppenleiter*in in Ausbil- dungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Dieses Merkmal gilt für Beschäftigte, denen die Tätigkeit einer Gruppenleitung übertragen wurde.

S 4 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.682,35 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 2.875,04 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.050,62 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.169,76 €

S 7 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.805,05 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.006,72 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.207,39 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.408,02 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 3.558,53 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 3.758,32 €

(27)

Beispiel 3: S 8b Fallgruppe 2

Handwerksmeister*innen, Industriemeis- ter*innen oder Gärtnermeister*innen als Gruppenleiter*in in Ausbildungs- oder

Berufsförderungswerkstätten oder Werk- stätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

S 8b ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.942,66 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.154,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.401,85 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.763,74 € Erfahrungsstufe 5 Nach sechs Jahren in Stufe 4 4.105,91 € Erfahrungsstufe 6 Nach acht Jahren in Stufe 5 4.368,23 €

Eingruppierung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten

(28)

6. Eingruppierung

von (stellvertretenden) Leiter*innen

Info: Die folgende Darstellung sowie die Erläuterungen beziehen sich auf die Ein- gruppierungsvorschriften für Beschäftigte, denen die Leitung eine Kindertagesein- richtung, einer Tagesstätte für erwachse- ne Menschen mit Behinderung oder eines Erziehungs- oder Wohnheimes übertragen wurde.

Wir haben eine deutliche Verbesserung der Eingruppierung von Leitungskräften erreicht.

Leider ist es uns noch nicht gelungen, die langjährige Forderung nach Abschaffung der »Kopfzahlen« (Zahl der Adressat*innen) als Bemessungsgrundlage für die Einrich- tungsgröße zu erreichen. D. h. es zählt ausschließlich die Zahl der Adressat*innen und nicht die Intensität der sozialpädagogi- schen Arbeit. Intensive sozialpädagogische

Bereits in den zurückliegenden Tarifver- handlungen haben wir gefordert, die struk- turellen Änderungen etwa durch den Aus- bau U3 (weniger Kinder bei mehr Personal) in die Größenberechnung einzubeziehen.

2015 wurde die Vorschrift (Protokol- lerklärung Nr. 4) in den Tarifvertrag auf- genommen, dass je Kindertagesstätte ein/e ständige/r Vertreter*in der Leiter*in bestellt werden soll. Damit konnte ver.di eine wichtige Neuregelung erreichen.

Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber ständige Vertretungen bestellen muss, wenn dieser Regelung nicht ausnahmsweise besondere Gründe entgegenstehen.

Solche Gründe können sich nicht aus der Kostenwirkung einer Bestellung ergeben.

Als einziger Grund ist vorstellbar, dass die Kindertagesstätte so klein ist, dass eine

(29)

besteht, kann darin ein Maßstab für die Untergrenze gesehen werden.

Die Leitungseingruppierung (auch Stellvertretung) ist ein sogenanntes Funk-

tionsmerkmal; wenn diese Tätigkeit durch den Arbeitgeber übertragen wurde, ergibt sich daraus automatisch die entsprechende Eingruppierung.

Nr. 1: »Heimzulage« in Höhe von 61,36 Euro bzw. 30,68 Euro.

Nr. 4: Ständige Vertreter*innen sind nicht Vertreter*innen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreter*in der Leiter*in bestellt werden.

Nr. 8: Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinder- häuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Nr. 9: Die Durchschnittsbelegung ergibt sich aus der Zahl der vom 1. Oktober bis 31.

Dezember des vorangegangenen Kalen-

derjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze. Eine Unterschreitung von weniger als 5 v. H. führt nicht zur Herab- gruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 5 v. H. führt erst dann zur Herabgrup- pierung, wenn sie drei Jahre hintereinander andauert.

Nr. 10: Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig unterge- bracht sind.

Nr. 11: Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiter*innen bzw. ständige Vertreter*in- nen von Leiter*innen von Wohngruppen.

Protokollerklärungen

Eingruppierung von (stellvertretenden) Leiter*innen

(30)

7. Beschäftigte

als Leiter*innen von …

Beispiel 1: S 9 Fallgruppe 4

… Kindertagesstätten

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

S 9 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 2.942,66 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.154,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.401,85 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.763,74 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.105,91 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.368,23 €

Beispiel 2: S 13 Fallgruppe 1

… Kindertagesstätten mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

S 13 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.301,68 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.539,70 €

(31)

Beschäftigte als Leiter*innen von …

Beispiel 3: S 15

Fallgruppe 1

… Kindertagesstätten mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

Fallgruppe 3

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX

ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

S 15 ab 1. April 2021

Stufe 1 Bei Einstellung 3.420,09 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.667,41 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.929,41 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.230,66 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.715,28 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.924,83 €

Beispiel 4: S 16

Fallgruppe 1

… Kindertageseinrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.

8 und 9)

Fallgruppe 3

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs-

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von min- destens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklä- rungen Nrn. 8 und 9)

Fallgruppe 5

…Erziehungsheimen ODER

…Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

(32)

Beispiel 5: S 17

Fallgruppe 1

… Kindertageseinrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

Fallgruppe 3

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX

ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und 9) S 16 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.552,52 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.811,52 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 4.099,67 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.453,31 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.846,25 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 5.082,02 €

S 17 ab 1. April 2021

Stufe 1 Bei Einstellung 3.630,87 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.896,65 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 4.322,33 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.584,31 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 5.108,21 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 5.416,02 €

(33)

Beschäftigte als Leiter*innen von …

Beispiel 6: S 18

Fallgruppe 1

… Kindertageseinrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

Fallgruppe 2

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX

ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (hierzu Protokollerklärungen Nrn.

1, 9, 10, 11)

ODER

… Wohnheime für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (hierzu Protokoll- erklärungen Nrn. 1, 9, 10 und 11)

S 18 ab 1. April 2021

Stufe 1 Bei Einstellung 3.954,60 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 4.060,36 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 4.584,31 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.977,24 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 5.566,65 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 5.926,84 €

(34)

8. Beschäftigte die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter*innen von Leiter*innen von …

Beispiel 1: S 9 Fallgruppe 5

… Kindertagesstätten mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen

bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

S9 ab 1. April 2021

Stufe 1 Bei Einstellung 2.942,66 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.154,40 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.401,85 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.763,74 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.105,91 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.368,23 €

(35)

Beschäftigte die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter*innen von Leiter*innen von …

Beispiel 2: S 11 a

S 11a ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.184,84

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.414,31 Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.577,32 Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 3.994,89 Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.322,33 Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.518,80

Beispiel 3: S 13 Fallgruppe 2

…Kindertagesstätten mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen

bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9).

S 13 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.301,68 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.539,70 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.863,91 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.125,84 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.453,31 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.617,03 €

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)

(36)

S 15 ab 1. April 2021

Stufe 1 Bei Einstellung 3.420,09 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.667,41 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 3.929,41 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.230,66 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.715,28 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 4.924,83 €

Beispiel 4: S 15

Fallgruppe 2

… Kindertagesstätten mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklä- rungen Nrn. 4, 8 und 9)

Fallgruppe 4

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokoll- erklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

Fallgruppe 5

…Erziehungsheimen ODER

…Wohnheimen für erwachsene Men- schen mit Behinderung im Sinne des

§ 2 SGB IX bestellt sind. (hierzu Protokoll- erklärungen Nrn. 1, 4, 10, 11)

(37)

Beschäftigte die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter*innen von Leiter*innen von …

Beispiel 5: S 16

Fallgruppe 2

… Kindertagesstätten mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklä- rungen Nrn. 4, 8 und 9)

Fallgruppe 4

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

Fallgruppe 6

…Erziehungsheimen ODER

…Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung mit einer Durchschnittsbe- legung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10, 11)

S 16 ab 1. April 2021

Erfahrungsstufe 1 Bei Einstellung 3.552,52 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.811,52 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 4.099,67 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.453,31 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 4.846,25 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 5.082,02 €

(38)

Beispiel 3: S 17

Fallgruppe 2

… Kindertagesstätten mit einer Durch- schnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklä- rungen Nrn. 4, 8 und 9)

Fallgruppe 4

…Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX ODER

…Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- schwierigkeiten

ODER

…Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. bestellt sind. (Hierzu Protokoll- erklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

Fallgruppe 5

…Erziehungsheimen ODER

…Wohnheimen für erwachsene Men- schen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10, 11)

S 17 ab 1. April 2021

Stufe 1 Bei Einstellung 3.630,87 €

Erfahrungsstufe 2 Nach einem Jahr in Stufe 1 3.896,65 € Erfahrungsstufe 3 Nach drei Jahren in Stufe 2 4.322,33 € Erfahrungsstufe 4 Nach vier Jahren in Stufe 3 4.584,31 € Erfahrungsstufe 5 Nach vier Jahren in Stufe 4 5.108,21 € Erfahrungsstufe 6 Nach fünf Jahren in Stufe 5 5.416,02 €

(39)

9. Die Zukunft der Sozialen Arbeit:

Auszubildende, Studierende und Praktikant*innen

Es war lange nicht selbstverständlich, dass Auszubildende in sozialen Berufen auch eine Vergütung erhalten. Im Gegenteil! Noch bis vor kurzem mussten junge Menschen sogar fast überall für eine schulische Ausbildung Geld mitbringen. ver.di setzt sich auch für die Verbesserung der Lern-, bzw. Arbeits- und Vergütungsbedingungen von Studieren-

den, Auszubildenden und Praktikant*innen ein. Die meisten Einrichtungen der Sozialen Arbeit sind auch Praxislernorte. Für Lernen- de in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum/zur Erzieher*in nach landesrechtlichen Regelungen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes fallen, gilt folgendes:

Ausbildungsentgelt ab 1. April 2021 ab 1. April 2022

im ersten Ausbildungsjahr 1.165,69 € 1.190,69 €

im zweiten Ausbildungsjahr 1.227,07 € 1.252,07 €

im dritten Ausbildungsjahr 1.328,38 € 1.353,38 €

§ 8

Ausbildungsentgelt

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt

§ 16a

Übernahme von Auszubildenden Auszubildende werden nach erfolgreich

telbaren Anschluss an das Ausbildungsver- hältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen,

(40)

oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.

Im Anschluss daran werden diese Beschäf- tigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über- nommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbil- dungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksich- tigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

Diese Regelungen gelten bislang nur für die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzie- her*in. Hingegen sind Heilerziehungspfle- ger*innen hiervon ausgenommen. Dies will ver.di ändern und fordert eine Ausbildungs- vergütung auch für die praxisintegrierte Ausbildung zur Heilerziehungspflege.

Praktikant*innen

• Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*in- nen und Heilpädagog*innen erhalten während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstu- diums der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat und

• Erzieher*innen und Kinderpfleger*innen während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsverord- nungen der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat

die in einem Praktikumsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen und

deren praktische Tätigkeit nicht in die schuli- sche Ausbildung oder die Hochschulausbil- dung integriert ist, erhalten eine monatliche Praktikumsvergütung.

Besteht kein dienstlicher bzw. betriebli- cher Bedarf für eine unbefristete Beschäf- tigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.

Protokollerklärung zu § 16a

ab 1. April 2021 ab 1. April 2022

Sozialarbeiter*in, Sozialpäda- 1.851,21 € 1.876,21 €

(41)

In deinem ver.di-Büro vor Ort, bei den ver.di-Vertrauensleuten oder dem ver.di-Personalrat/Betriebsrat/Mitarbeitervertretung sind weitere Informationen verfügbar.

So findest du deine zuständige ver.di-Geschäftsstelle:

verdi.de/wegweiser/verdi-finden

Diese Regelungen sind im Einzelnen sehr komplex. Für ver.di-Mitglieder

bieten wir in unseren Geschäftsstellen oder telefonisch umfassende

Beratungen an. Wenn du Fragen hast, helfen wir dir weiter.

(42)
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(44)

gesundheit-soziales.verdi.de sozialearbeit.verdi.de

ver.di Bundesverwaltung

Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen

Fachbereich Gemeinden Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin

macht-immer-sinn.de mehr-braucht-mehr.verdi.de mitgliedwerden.verdi.de

Referenzen

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