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DE DE
2004
2009 Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
2007/0228(CNS) 5.6.2008
ENTWURF EINER STELLUNGNAHME
des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
(KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS)) Verfasser der Stellungnahme (*): Jan Tadeusz Masiel
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung
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PA_Legam
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Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2) Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und
Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen
Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten und Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten niederlassen dürfen.
entfällt
Or. fr
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum
wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum
wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.Die Maßnahmen, mit
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denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines auf den Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen.
Or. fr
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3a) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen harmonisiert werden müssen. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von
Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der
Unionsbürger vergleichbar sind. Er bittet daher den Rat um rasche Beschlüsse anhand von Vorschlägen der
Kommission.
Or. fr
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DE
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5a) In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt muss die EU ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen.
Dieses Ziel kann besser erreicht werden, indem ein vereinfachtes, in allen
Mitgliedstaaten einheitliches
Verwaltungsverfahren angewandt wird, Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu
zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird.
Or. fr
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die
Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25.
April 2005 einzuhalten.
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25.
April 2005 einzuhalten.
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DE
Or. fr
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die Attraktivität der Gemeinschaft für
Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden.
Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende
Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates zu gewähren. In Bezug auf diese Rechte stützt sich die Richtlinie auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ... ["über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten"].
(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die Attraktivität der Gemeinschaft für
Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden.
Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende
Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates zu gewähren.
Or. fr
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DE
Erwägung 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(7a) Mit Blick auf die Besonderheiten der Arbeitnehmer, um die es in dieser
Richtlinie geht, ist die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Arbeitnehmer oder ihre
Familienangehörigen nicht mit den für sie geltenden wirtschaftlichen
Bedingungen und den
Arbeitsbedingungen vereinbar und ist deshalb auszuschließen.
Or. fr
Begründung
Um gute Aufnahmebedingungen zu gewährleisten, bieten die Mitgliedstaaten den
Arbeitnehmern aus Drittstaaten die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Vorteile, die auch die eigenen Bürger genießen. Eine finanzielle Unterstützung ist jedoch auszuschließen, da dies dem Geist der Richtlinie widersprechen würde, mit der die europäische Wirtschaft gestärkt und nicht geschwächt werden soll.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden
Mindestlohn und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an
Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible auf die Nachfrage durch die
Mitgliedstaaten orientierte
Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der
Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen
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DE
Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.
Mindestlohn festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.
Or. fr
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt,
beschlossen, wird diesem ein besonderer Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt, der ihm einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht und für ihn und seine Familie die
Aufenthalts- und Mobilitätsrechte sichert.
(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt,
beschlossen, wird diesem ein besonderer Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt.
Or. fr
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(14a) Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass der Antrag auf die EU Blue Card vom Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen gestellt werden kann, so sind Arbeitgeber und Drittstaatsangehöriger gemeinsam verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung 1030/2002/EG einzuhalten.
Or. fr
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DE
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren
Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung;
(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung;
Or. fr
Begründung
Da die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke einer Arbeitstätigkeit erfolgt, geht es
selbstverständlich um einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, der Touristen vorbehalten ist, die keine Arbeit aufnehmen dürfen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(f) „Familienangehörige“
Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1;
(f) „Familienangehörige“
Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absätze 1, 2 (mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen) und 3;
Or. fr
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DE
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe h
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(h) „höhere berufliche Bildungsabschlüsse“
durch Hochschulabschlusszeugnisse nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung;
(h) „höhere berufliche Bildungsabschlüsse“
durch Hochschulabschlusszeugnisse nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung; Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen
entscheiden, inwieweit ein Zeugnis durch Berufserfahrung ersetzt werden kann;
Or. fr
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe i
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(i) „Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs.
(i) „Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs, nachgewiesen durch eine
Arbeitsbescheinigung, belegt durch eine Bescheinigung einer Sozialversicherung oder einer Steuerbehörde.
Or. fr Begründung
Die vorgelegten Bescheinigungen müssen möglichst aussagekräftig sein.
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Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;
(a) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen einer Form eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem
Mitgliedstaat aufhalten oder aus einem der beiden Gründe einen Aufenthaltstitel beantragt haben und über deren
Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
Or. fr
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(f) Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene
Tätigkeiten ausüben, herleiten;
(f) Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene
Tätigkeiten ausüben, herleiten,
insbesondere innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Praktikanten mit Hochschulabschluss, die durch die
GATS-Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft abgedeckt sind;
Or. fr
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DE
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Die Richtlinie hindert die
Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt der Personen, auf die sie Anwendung findet,
beizubehalten oder einzuführen. Dies gilt nicht für die Bedingungen für die Einreise in den ersten Mitgliedstaat.
2. Die Richtlinie hindert die
Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt der Personen, auf die sie Anwendung findet,
beizubehalten oder einzuführen. Der zweite Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Kapitels V auf
Personen anzuwenden, die in den Genuss dieser günstigeren Bestimmungen
gekommen sind.
Or. fr
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(da) Er muss nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Bedarf aller nachgezogenen Familienangehörigen zu decken, für deren Unterhalt er aufzukommen hat.
Or. fr
Begründung
Die Anwesenheit hochqualifizierter Arbeitnehmer soll sich positiv auf die Wirtschaft des Aufnahmestaates auswirken. Sie sollten deshalb zumindest in der Lage sein, ohne Unterstützung des Aufnahmestaates für ihren Unterhalt aufzukommen.
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DE
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(ea) Er muss darüber unterrichtet sein, dass seine Blue Card bei Beantragung von Sozialhilfe für ihn oder seine nachgezogenen Familienangehörigen ungültig wird.
Or. fr
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(f) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.
(f) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Drittstaatsangehörige entsprechende Nachweise vorlegt.
Or. fr
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto- Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten
entfällt
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DE
veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts.
Or. fr
Begründung
Die Drittstaatsangehörigen dürfen nicht schlechter gestellt werden als die Bürger des betreffenden Aufnahmestaates. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a garantiert den
Arbeitsnehmern aus Drittstaaten bereits Gleichbehandlung mit den eigenen
Staatsangehörigen, auch was das Einkommen betrifft. Dies genügt zur Festlegung des Mindesteinkommens. Darüber hinaus würde die Bestimmung betreffend das Dreifache des Mindestlohns dazu führen, dass ein hochqualifizierter Drittstaatsangehöriger in bestimmten Ländern für dieselbe Arbeit mehr als ein nationaler Arbeitnehmer verdiente.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Mitgliedstaaten, die keine Mindestlöhne festgelegt haben, legen ein Mindestniveau fest, das mindestens dreimal so hoch wie der Mindestlohn ist, bei dem die
Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder anwendbaren
Kollektivvereinbarungen oder der Praxis in den entsprechenden
Beschäftigungsbranchen entsprechen.
entfällt
Or. fr
Begründung
Die Drittstaatsangehörigen dürfen nicht schlechter gestellt werden als die Bürger des betreffenden Aufnahmestaates. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a garantiert den
Arbeitsnehmern aus Drittstaaten bereits Gleichbehandlung mit den eigenen
Staatsangehörigen, auch was das Einkommen betrifft. Dies genügt zur Festlegung des Mindesteinkommens. Darüber hinaus würde die Bestimmung betreffend das Dreifache des Mindestlohns dazu führen, dass ein hochqualifizierter Drittstaatsangehöriger in bestimmten
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene
Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht.
(a) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt betrachten, wenn das angebotene Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht.
Or. fr
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(c) Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren
Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen
Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs zu erfüllen.
(c) Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzlich zu den höheren Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung verlangen, es sei denn, dies ist
erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen
Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs zu erfüllen.
Or. fr
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DE
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1
betrifft nicht die deutsche Fassung
Or. fr
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt.
2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt.
Or. fr
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5. Inhaber der EU Blue Card haben Anspruch auf die ihnen und ihren
Familienangehörigen in den Artikeln 8, 10 Absatz 2, 12, 13-19 und 21 dieser
Richtlinie zuerkannten Rechte.
5. Inhaber der EU Blue Card haben Anspruch auf die ihnen und ihren Familienangehörigen in den Artikeln 8 Absatz 4, 12, 13-19 und 21 dieser Richtlinie zuerkannten Rechte.
Or. fr
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DE
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Bevor die die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card entscheiden,können sie die
Arbeitsmarktsituation prüfen und ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden.
2. Bevor die die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card entscheiden, prüfen sie die
Arbeitsmarktsituation und wenden ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen an.
Or. fr
Begründung
Es wäre nicht fair, den Unionsbürgern Arbeitsplätze vorzuenthalten und sie durch Arbeitnehmer aus Drittstaaten zu besetzen.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen könnendie Mitgliedstaaten Unionsbürger und – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen müssen die Mitgliedstaaten Unionsbürger vorrangig berücksichtigen und können–
wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
Or. fr
Begründung
Es wäre nicht fair, den Unionsbürgern Arbeitsplätze vorzuenthalten und sie durch Arbeitnehmer aus Drittstaaten zu besetzen.
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DE
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(c) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert.
(c) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 genannten
Einschränkungen nicht respektiert.
Or. fr
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(ca) der Inhaber für sich oder seine nachgezogenen Familienangehörigen Sozialhilfe beantragt;
Or. fr
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(cb) sich erweist, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Unterhalt des Arbeitsnehmers und seiner
nachgezogenen Familienangehörigen zu decken.
Or. fr
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DE
Artikel 10 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre
Verlängerung verweigern.
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre
Verlängerung verweigern. Die
Mitgliedstaaten können die Verlängerung einer EU Blue Card aus Gründen
verweigern, die sich aus der Situation auf ihrem Arbeitsmarkt ergeben.
Or. fr
Begründung
Der Status des hochqualifizierten Arbeitnehmers ist strikt an den Bedarf der europäischen Arbeitgeber geknüpft.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. seinem Arbeitgeber nach den
Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden
Mitgliedstaat gerichtlich angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben sowie die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines
Rechtsbehelfs genannt.
3. Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. seinem Arbeitgeber nach den
Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden
Mitgliedstaat gerichtlich angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben sowie die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines
Rechtsbehelfs genannt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gibt weder dem Arbeitnehmer noch seinen
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DE
nachgezogenen Familienangehörigen das Recht, sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf weiter in dem Mitgliedstaat aufzuhalten.
Or. fr
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu einer unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit, die gemäß den bestehenden nationalen oder
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist, beibehalten, wenn diese, und sei es nur zeitweise, mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergehen.
4. Die Mitgliedstaaten können in Anwendung von Absatz 3 die Zugangsbeschränkungen zu einer unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit, die gemäß den bestehenden nationalen oder
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen vorbehalten ist, beibehalten, wenn diese, und sei es nur zeitweise, mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergehen.
Or. fr
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5. Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu
unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und Unions-
5. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls in Anwendung von Absatz 3 die
Zugangsbeschränkungen zu
unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
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beibehalten.
Or. fr
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz -1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
-1a. Ist der Inhaber der Europäischen Blauen Karte arbeitslos geworden, so meldet er dies unverzüglich den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.
Or. fr
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten.
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Europäischen Blauen Karte; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten.
Or. fr
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DE
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine
Beschäftigung suchen und aufnehmen.
2. Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine
hochqualifizierte Beschäftigung suchen und aufnehmen.
Or. fr
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(f) Sozialhilfe im Sinn des nationalen Rechts;
entfällt
Or. fr
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Nummer i
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(i) Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und zu Verfahren für den Erhalt von Wohnraum und Zugang zu den Leistungen der Arbeitsämter;
(i) Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und Zugang zu den Leistungen der Arbeitsämter;
Or. fr
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und
Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben.
2. Der betreffende Mitgliedstaat kann Ansprüche nach Absatz 1 beschränken.
Or. fr
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Die Richtlinie des Rates 2003/86/EG kommt mit den in diesem Artikel festgelegten Ausnahmeregelungen zur Anwendung.
1. Die Richtlinie des Rates 2003/86/EG kommt mit den in diesem Artikel
festgelegten Einzelheiten zur Anwendung.
Or. fr
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht
2. Artikel 3 Absatz 1 wird so ausgelegt, dass der Inhaber der EU Blue Card begründete Aussicht darauf hat, ein
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davon abhängig gemacht, ob der Inhaber der EU Blue Card begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erlangen und ob er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen.
Or. fr
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2a. Artikel 8 wird so ausgelegt, dass sich der Inhaber der EU Blue Card für den in diesem Artikel festgelegten Zeitraum legal im Gebiet des ersten Mitgliedstaats
aufgehalten hat.
Or. fr
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie
2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags erteilt.
3. Artikel 5 Absatz 4 wird so ausgelegt, dass über die Erteilung des
Aufenthaltstitels für Familienangehörige möglichst rasch entschieden wird und nach Möglichkeit im Rahmen desselben Rechtsakts wie über die Erteilung der EU Blue Card.
Or. fr
PA\726928DE.doc 25/34 PE407.733v01-00
DE
Artikel 16 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG können die darin vorgesehenen
Integrationsmaßnahmen nur zur Anwendung kommen, nachdem den betreffenden Personen die
Familienzusammenführung gewährt wurde.
entfällt
Or. fr
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG wenden die
Mitgliedstaaten die Frist von 12 Monaten nicht auf den Zugang zum Arbeitsmarkt an.
entfällt
Or. fr
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
6. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG können zur Berechnung der fünf Jahre Aufenthalt, die für den Erwerb eines eigenen
6. Artikel 15 Absatz 1 wird so ausgelegt, dass zur Berechnung der fünf Jahre Aufenthalt, die für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels erforderlich sind,
PE407.733v01-00 26/34 PA\726928DE.doc
DE
Aufenthaltstitels erforderlich sind, die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert werden.
die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert werden können.
Or. fr
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
7. Wendet ein Mitgliedstaat die in Absatz 6 aufgeführte Option an, kommen die in Artikel 17 genannten Bestimmungen in Bezug auf die Kumulierung der
Aufenthaltszeiten des EU Blue Card- Inhabers in verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend zur Anwendung.
7. Wird die in Absatz 6 aufgeführte Option angewandt, kommen die in Artikel 17 genannten Bestimmungen in Bezug auf die Kumulierung der Aufenthaltszeiten des Inhabers der Europäischen Blauen Karte in verschiedenen Mitgliedstaaten
entsprechend zur Anwendung.
Or. fr
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 8
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
8. Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG haben die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen die gleiche Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel des EU Blue Card-
Inhabers, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente der ihrer Aufenthaltstitel entspricht.
8. Artikel 13 Absätze 2 und 3 der
Richtlinie 2003/86/EG wird so ausgelegt, dass die Aufenthaltstitel der
Familienangehörigen die gleiche
Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel des EU Blue Card-Inhabers haben, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente der ihrer Aufenthaltstitel entspricht.
Or. fr
PA\726928DE.doc 27/34 PE407.733v01-00
DE
Artikel 17 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Bei der Berechnung des Zeitraums des rechtmäßigen und permanenten
Aufenthalts in der Gemeinschaft unterbrechen Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat –
abweichend von Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG – die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a nicht und fließen in die Berechnung des Aufenthalts ein, wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des
Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a insgesamt 16 Monate nicht überschreiten.
Der vorliegende Absatz kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Inhaber einer Europäischen Blauen Karte die in Artikel 19 vorgesehene Möglichkeit nicht genutzt hat.
entfällt
Or. fr
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen
Aufenthaltsberechtigung - EG sind, das Recht haben, sich nicht in der
Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24
entfällt
PE407.733v01-00 28/34 PA\726928DE.doc
DE
aufeinander folgende Monate aus.
Or. fr
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der
Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der
betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine
unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.
entfällt
Or. fr
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1a. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der EU Blue Card in einem zweiten Mitgliedstaat wird durch die betreffende Person beantragt,
unabhängig davon ob sich diese noch im Gebiet des ersten Mitgliedstaats oder bereits im Gebiet des zweiten
Mitgliedstaats aufhält. In diesem Fall wird der Antrag spätestens einen Monat nach der Einreise in das Gebiet des zweiten Mitgliedstaats gestellt, und
PA\726928DE.doc 29/34 PE407.733v01-00
DE
Erwerbstätigkeit ausüben.
Or. fr
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Spätestens einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten
Mitgliedstaats wird der Inhaber der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden vorstellig und legt sämtliche Unterlagen vor, die beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt.
2. Der Inhaber der EU Blue Card beantragt einen Aufenthaltstitel gemäß der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats und legt sämtliche Unterlagen vor, die
beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt.
Or. fr
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat die Meldung und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er
3. Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat den Antrag und die in Absatz 2 aufgeführten Dokumente und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er
Or. fr
PE407.733v01-00 30/34 PA\726928DE.doc
DE
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) die Erteilung einer Europäischen Blauen Karte abzulehnen und den Antragsteller und seine
Familienangehörigen gemäß den
innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der erste Mitgliedstaat nimmt den Inhaber der Europäischen Blauen Karte und seine
Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
(b) die Erteilung einer Europäischen Blauen Karte abzulehnen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn
Ablehnungsgründe nach Artikel 9 gegeben sind. In diesem Fall verpflichtet der Mitgliedstaat, wenn sich der
Antragsteller bereits in seinem Gebiet befindet, den Antragsteller und seine Familienangehörigen gemäß den
innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, sein
Hoheitsgebiet zu verlassen. Der erste Mitgliedstaat nimmt den Inhaber der Europäischen Blauen Karte und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.
Or. fr
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Der Antragsteller kommt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der
Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b.
4. Der Antragsteller kommt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der
Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b. Der Antragsteller hat die anfallenden Kosten zu tragen.
Or. fr
PA\726928DE.doc 31/34 PE407.733v01-00
DE
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2003/109/EG findet keine Anwendung auf die Inhaber des Aufenthaltstitels
"Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber".
1. Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2003/109/EG darf keine Anwendung auf die Inhaber des Aufenthaltstitels
"Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber" finden.
Or. fr
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so berücksichtigt er die Inhaber des
Aufenthaltstitels "Langfristige
Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber" vor anderen
Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt stellen.
2. Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so kann er die Inhaber des Aufenthaltstitels
"Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber" vor anderen Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt stellen,
berücksichtigen.
Or. fr
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Spätestens einen Monat nach ihrer 2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in
PE407.733v01-00 32/34 PA\726928DE.doc
DE
Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats werden die
Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates vorstellig und reichen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein.
einem zweiten Mitgliedstaat für
Familienmitglieder des Inhabers der EU Blue Card kann beantragt werden,
während sich die betreffende Person noch im Gebiet des ersten Mitgliedstaats
aufhält oder spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats, wenn die
betreffende Person sich bereits im Gebiet des zweiten Mitgliedstaats aufhält.
Or. fr
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(ba) den Nachweis fester und
regelmäßiger Einkünfte, die ausreichen, für ihren eigenen Unterhalt
aufzukommen, ohne das Sozialhilfesystem des betreffenden Mitgliedstaats in
Anspruch nehmen zu müssen, bzw. den Nachweis, dass der hochqualifizierte Arbeitnehmer, der der Haushaltsvorstand ist, für sie über solche Einkünfte verfügt.
Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Mittel anhand ihrer Art und
Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestgehälter und -renten sowie die Anzahl der
Familienangehörigen berücksichtigen.
Or. fr
PA\726928DE.doc 33/34 PE407.733v01-00
DE
Artikel 22 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, 9 Absatz 2, 19 Absatz 5 und 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben.
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, 9 Absatz 2, 19 Absatz 5 und 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben und um welche Maßnahmen es sich dabei im Einzelnen handelt.
Or. fr
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Die gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Daten umfassen Einzelheiten zu den betreffenden Maßnahmen, die in eine Amtssprache der Organe der
Europäischen Union, die eine andere Sprache als die des betreffenden Mitgliedstaates ist, zu übersetzen sind.
entfällt
Or. fr
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der wichtigsten
entfällt
PE407.733v01-00 34/34 PA\726928DE.doc
DE
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Or. fr