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Herausgeber:

DGB-Bundesvorstand

Bereich Migrations- und Antirassismuspolitik Postfach: 11 03 72

10833 Berlin

Arbeitsmaterialien zur Migrationspolitik

Stellungnahme zu den Richtlinienentwürfen

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von

Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (KOM 2007, 637) und

für eine Richtlinie über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet

eines Mitgliedstaates und über ein

gemeinsames Bündel von Rechten von Drittstaatsangehörigen, die sich

rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM 2007, 638)

Berlin, 6. Mai 2008

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Inhalt

:

I Einleitung 3

II Beschluss des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des DGB vom

21.04.2008 4

III Stellungnahme zu den Richtlinienentwürfen der EU-Kommission

(Blue Card und Rahmenrichtlinie) 6

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I. Einleitung

Die Europäische Union beeinflusst zunehmend mit ihren Rechtsvorschriften die Einwanderungs- und Integrationspolitiken der Mitgliedstaaten. Mit dem 2007

beschlossenen „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ wurden neben weitreichenden Änderungen beim Familiennach- zug, bei der Integration und im Staatsangehörigkeitsrecht auch elf bereits verabschie- dete EU-Richtlinien umgesetzt. Diese beziehen sich unter anderem auf das Flüchtlings- recht, den Familiennachzug und das Aufenthaltsrecht von langfristig in der EU lebenden Drittstaatsangehörigen.

Seit dem Jahr 2001 diskutiert die Europäische Union über eine Harmonisierung der Regelungen für die Zuwanderung von Erwerbstätigen. Zunächst scheiterte ein erster Versuch, eine gemeinsame horizontale Richtlinie zu verabschieden, am Widerstand der Mitgliedstaaten. Mit einem Konsultationsverfahren versuchte die Kommission den Bedarf an gemeinschaftlichen Regelungen auszuloten. Die Ergebnisse wurden in einem Strategischen Plan Ende 2005 zusammen gefasst.

Auf Basis des Strategischen Plans kündigte die Kommission die Vorlage von verschie- denen Richtlinien an. Als erstes legte sie im Oktober 2007 zwei Richtlinienentwürfe zur Regelung der legalen Zuwanderung von Erwerbstätigen vor.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist im Hinblick auf die Europäische Migrationspolitik überzeugt, dass eine Einwanderungspolitik, die auf die langfristige Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften und ihrer Familien setzt, besser geeignet ist, die

Arbeitsmarktentwicklung und die notwendige ökonomische und gesellschaftliche Integration zu befördern. Der DGB hält daher an seiner Forderung nach einer europäischen Gesamtkonzeption zur Erwerbstätigenzuwanderung fest. Diese sollte auch Erfahrungen anderer Einwanderungsländer (Punktesystem) einbeziehen.

Gleichwohl hat der DGB die beiden vorgelegten Richtlinienentwürfe analysiert. Der DGB sieht erheblichen Diskussions- und Änderungsbedarf. Vor allem sollten die Richtlinien so gestaltet werden, dass eine Zuwanderung nur für eine tatsächlich hochqualifizierte Tätigkeit erfolgt. Grund ist, dass nach wie vor in Deutschland eine erhebliche Anzahl von geringqualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitslos sind.

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II. Beschluss des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des DGB vom 21.04.2008

Der Geschäftsführende DGB-Bundesvorstand beschließt die Stellungnahme zu den Richtlinienentwürfen „über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten von Drittstaatsan- gehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten“- Rahmenrichtlinie (KOM 2007, 638) und „über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ (KOM 2007, 637) – EU Blue Card.

Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, sich in den derzeit laufenden Verhandlungen im Rat dafür einzusetzen, die Migrationspolitik auf die

Beschäftigungsziele der Europäischen Union (Lissabon-Strategie) auszurichten und die vorgelegten Richtlinien so umzugestalten, dass mit den Regelungen nur eine Zuwan- derung von tatsächlich hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen ermöglicht wird.

Er fordert die Kommission, den Rat, das EP auf, ein Gesamtkonzept für die legale Zuwanderung zu schaffen, das nicht auf die Befriedigung kurzfristiger Arbeitskräfte- bedarfe der Wirtschaft zielt, sondern auf die Schaffung von Möglichkeiten zur langfristigen Einwanderung über ein Punktesystem.

Begründung:

Am 23. Oktober 2007 hat die EU-Kommission, auf Grundlage des 2006 vorgelegten Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung, zwei Richtlinienentwürfe (Rahmenricht- linie und EU Blue Card) vorgelegt. Rechtsgrundlage für die Richtlinienentwürfe ist Artikel 63 Abs. 3 EG-Vertrag.

Ziel der Rahmenrichtlinie ist die Schaffung eines einheitlichen Verfahrens zur Erteilung einer kombinierten Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Beschäftigung in einem Mitglied- staat und die Schaffung von gemeinschaftlichen Rechten der Migranten. Dabei lehnt sich das einheitliche Verfahren an die in Deutschland geltenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (one-stop-government) an.

Ziel der Richtlinie EU Blue Card ist – unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und des Rechts der Mitgliedstaaten zur Entscheidung über die Zahl der einreiseberech- tigten Erwerbstätigen – die Formulierung gemeinschaftlicher Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für eine hochqualifizierte Beschäftigung in einem Mitgliedstaat und die Schaffung von Regelungen über die Anforderungen für eine Weiterwanderung in einen zweiten Mitgliedstaat nach einer zeitlichen Frist von zwei Jahren. Von besonderer Bedeutung ist die Definition der Anforderungen an eine hochqualifizierte Beschäftigung, die nicht im Einklang mit den in Deutschland geltenden Bestimmungen (§ 19 Aufenthaltsgesetz) stehen. Diese können entsprechend dem Richtlinienentwurf eigenständig durch die Mitgliedstaaten erhöht werden.

Statt einer Anknüpfung an den Mindestlohn bzw. an die Sozialhilfe schlägt der DGB vor, die Mindestgehaltsgrenze an dem durchschnittlichen Bruttojahresverdienst in der

Industrie und im Dienstleistungssektor anzuknüpfen und sie auf das 1 ½ fache des Jahresbruttogehalts festzusetzen. Nach Angaben von EUROSTAT betrug in

Deutschland der Jahresbruttoverdienst eines Vollzeitbeschäftigten in Industrie und im

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Dienstleistungssektor 2006 rund 42.400 Euro. Somit müsste die Mindestgehaltsgrenze für 2008 auf 63.600 Euro festgelegt werden. Im Zuge von Gehaltssteigerungen würde sich der Wert in den kommenden Jahren ebenfalls erhöhen.

In den ersten Verhandlungen der Ratsarbeitsgruppe sind bereits die unterschiedlichen Einschätzungen und Vorstellungen der Mitgliedstaaten deutlich geworden. Von Seiten der Bundesregierung wurden bereits erste Konsultationen mit den Sozialpartnern eingeleitet. Darin wurde von allen Seiten ein erheblicher Bedarf an Veränderungen angemahnt (siehe auch Kurzstellungnahme der BDA vom 19. Dezember 2007).

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III. Stellungnahme zu den Richtlinienentwürfen der EU- Kommission (Blue Card und Rahmenrichtlinie)

1. Einleitung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat am 23. Oktober 2007 zwei Richtlinienentwürfe zur legalen Migration vorgelegt:

1. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer

hochqualifizierten Beschäftigung KOM(2007) 637 endg.

2. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches

Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis von Drittstaatsangehörigen zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten KOM(2007) 638 endg.

Hintergrund der Entwürfe ist die Umsetzung des „Haager Programms“ als Bestandteil der Lissabon-Strategie. Die Lissabon-Strategie betont die Rolle der legalen Migration für die ökonomische Entwicklung. Die Kommission veröffentlichte zunächst ein Grünbuch für ein Konzept zur Wirtschaftsmigration1, mit dem Ziel, eine öffentliche Diskussion über die Notwendigkeit und Ausgestaltung einer umfassenden EU- Strategie zur Wirtschaftsmigration zu beginnen2. Die Kommission kommt aufgrund der Stellungnahmen und Beiträge zum Ergebnis, dass eine gemeinsame EU- Strategie generell befürwortet wird. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation über das Grünbuch legt die Kommission Ende Dezember 2005 einen Strategischen Plan zur legalen Zuwanderung3 vor. Darin wird die ökonomische Notwendigkeit der Erwerbstätigenzuwanderung und von gemeinschaftlichen

gesetzgeberischen Maßnahmen betont. Zur Umsetzung werden zunächst die beiden Richtlinienentwürfe vorgelegt. Daneben wurden im Strategischen Plan weitere Richtlinienentwürfe zur Zulassung von Saisonarbeitnehmern, zur innerbetrieblichen Versetzung und zum Aufenthalt von Auszubildenden angekündigt.

Die vorgelegten Richtlinienvorschläge und die weitergehenden Vorschläge im Strategischen Plan müssen im Zusammenhang gesehen werden mit den bereits verabschiedeten Richtlinien, u.a. zur Zulassung von Forschern, über die Rechts- stellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der Familien- zusammenführungsrichtlinie und den Richtlinien im Bereich des Flüchtlingsrechts.

Darüber hinaus hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Be- kämpfung der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt4 vorgelegt, der ebenfalls berücksichtigt werden muss und zu dem der DGB ausführlich Stellung bezogen hat. Außerdem hat die Kommission im Mai 2007 im Rahmen einer

1 Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration KOM(2004) 811 endg.

2 In seiner Stellungnahme zum Grünbuch macht der DGB deutlich, dass eine weitere Harmonisierung der Migrationspolitik bei der Herstellung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkts erforderlich ist.

Gleichzeitig lehnt er Konzepte ab, mit denen kurzfristige Engpässe auf dem Arbeitsmarkt durch die Anwerbung von Drittstaatsangehörigen beseitigt werden sollen.

3 Mitteilung der Kommission Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung; KOM (2005) 669 endg. vom 21.12.2005

4 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigten, KOM(2007) 249.

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Mitteilung5 Vorschläge für eine zirkuläre Migration vorgelegt, die in die Bewertung ebenfalls einbezogen werden müssen.

2. Zusammenfassung der Position des Deutschen Gewerkschaftsbundes

Die Erreichung eines möglichst hohen Beschäftigungsniveaus gehört neben Wachstum und Stabilität zu den Schlüsselzielen der Europäischen Union. Damit verbunden ist die Herstellung eines gemeinsamen Binnenmarktes der die

Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat einschließt. Während die Integration in den gemeinsamen Markt schon weit fortgeschritten ist, ist die soziale Dimension der Europäischen Union noch nicht ausreichend hergestellt. Zwar hat die Europäische Union Rechtsgrundlagen geschaffen, unter anderem zur Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Gleichbehandlung in Bezug auf die Koordinierung der Sozialversicherungsrechte, die inzwischen auch auf recht- mäßig in den Mitgliedstaaten lebende Drittstaatsangehörige ausgeweitet wurde.

Gleichwohl mangelt es – nach Auffassung des DGB – an einer weiteren Angleichung der Arbeitnehmerrechte und bei der sozialen Sicherheit auf einem möglichst hohen Niveau. Nicht nur die von der Union verabschiedete Dienstleistungsrichtlinie und deren Umsetzung erfordern weitere Verbesserungen bei den Mindestarbeitsrechten und den Mindestarbeitsbedingungen, sowie bei deren Durchsetzung.

Die Durchsetzung von Mindestarbeitsrechten und insbesondere der Schutz vor Lohndumping ist für die Beschäftigungssicherheit in Deutschland auch im Hinblick auf die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die in 2004 und 2007

beigetretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von besonderer Bedeutung.

Der DGB-Bundesvorstand hat im März 2008 die Bundesregierung nochmals aufgefordert umgehend entsprechende Maßnahmen zur Begleitung der Übergangsregelungen einzuleiten6.

In der im Frühjahr 2000 vereinbarten Lissabon-Strategie wird zur Erreichung des Ziels bis zum Jahr 2010 die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten

Wirtschaftsraum, bei dem dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen sowie einem größeren sozialen Zusammenhalt zu verknüpfen, auch die Bedeutung der legalen Migration für die ökonomische Entwicklung betont. Sie kann aber – nach Auffassung des DGB – nur ein Bestandteil einer Arbeitsmarktpolitik sein, die ihren Schwerpunkt auf Bildung und Qualifizierung sowie auf eine aktive Arbeitsmarktpolitik setzt.

Der DGB ist der Überzeugung, dass Ziel der Steuerung nicht die Befriedigung aktueller und befristeter Bedürfnisse einzelner Unternehmen sein darf, sondern die langfristige Arbeitsmarktentwicklung in der gesamten EU und in den Mitgliedstaaten und die Schaffung weitgehender Gleichbehandlung der Migrantinnen und Migranten zum Ausgangspunkt konzeptioneller Überlegungen gemacht werden muss. Diesen Grundsatz hat der DGB in seiner Stellungnahme zum 1. Richtlinienvorschlag der Kommission im Jahr 2001 sowie im Rahmen der Konsultationen zum Grünbuch und

5 Mitteilung der Kommission „Zirkuläre Migration und Mobilitätspartnerschaften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten“ KOM(2007) 248 endg. vom 16. Mai 2007

6Beschluss „Begleitmaßnahmen für die zweite Phase der Übergangsfristen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit“ des DGB-Bundesvorstandes vom 4. März 2008

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zum von der Kommission vorgelegten strategischen Plan für die legale Zuwanderung deutlich gemacht.

Nach Auffassung des DGB betritt die Europäische Union mit beiden Richtlinienent- würfen „Neuland“ im Bereich der Aufenthalts- und Ausländergesetzgebung. Dabei ist offen, ob die Richtlinieninhalte mit bisherigen nationalstaatlichen Vorstellungen für die Zuwanderung einiger Mitgliedstaaten in Übereinstimmung gebracht werden können.

Fraglich ist auch, ob eine Implementierung der Inhalte und Verfahren ohne grundlegende Änderungen der einzelstaatlichen Vorschriften möglich ist.

Von daher fordert der DGB

• eine möglichst umfassende Beteiligung des Europäischen Parlaments bei der notwendigen Diskussion über die Inhalte der beiden Richtlinien, auch wenn das Parlament formal noch kein Mitentscheidungsrecht7 hat,

• in beiden Richtlinien einen Artikel aufzunehmen, der spätestens nach Ablauf von drei Jahren eine umfassende Evaluation vorsieht und eine Revisions- klausel enthält; außerdem sollten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet werden zu einem späteren Zeitpunkt der Richtlinie beizutreten oder die Teilnahme an der Richtlinie aufzukündigen.

a) Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie KOM (2007) 638

Der DGB teilt die Auffassung der EU-Kommission, dass im Hinblick auf die Rechte von Migrantinnen und Migranten aus Drittstaaten eine Rechtslücke im

Gemeinschaftsrecht vorhanden ist, die durch ein Bündel von Maßnahmen der

Gemeinschaft geschlossen werden kann. Er weist in diesem Zusammenhang auf die Probleme von Drittstaatsangehörigen hin, die einen legalen Aufenthaltsstatus in einem Land besitzen, aber beispielsweise im Falle einer Verlagerung der Produktionsstätte ins Nachbarland dort wiederum eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigen.

Der DGB begrüßt daher im Grundsatz die Bestimmungen der vorgelegten Rahmen- richtlinie im Bezug auf die dort enthaltenen Rechte für Drittstaatsangehörige.

Gleichwohl sieht er bei den einzelnen Regelungen, insbesondere bei den

Beschränkungen des Rechts auf Gleichbehandlung (Artikel 12) teils erheblichen Änderungsbedarf.

Der DGB hält – wie die EU-Kommission auch – eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 für erforderlich, in der künftig auch Angaben zur Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung enthalten sein müssen. Damit werden Rechtsunsicherheiten und auch die Kontrollen in den Betriebsstätten erleichtert.

Der DGB hat aber erhebliche Bedenken gegen die ebenfalls in der Rahmenrichtlinie enthaltenen Regelungen für das Antragsverfahren zur Ausstellung einer kombinierten Aufenthaltserlaubnis. Die Erfahrungen mit dem in Deutschland verwendeten System des „One Stop Government“ zeigen deutliche Mängel in den Verfahrensabläufen und

7 Das Europäische Parlament hat derzeit nur ein Anhörungsrecht. Im Vertrag von Lissabon wird dem Parlament in Artikel 63a – unabhängig von der Frage der Entscheidungshoheit der Mitgliedstaaten über die Anzahl der Migranten, die als Erwerbstätige einreisen dürfen (Art. 63a Abs. 5) – ein Mitentscheidungsrecht eingeräumt. Daher sollte das Parlament in der Übergangszeit bis zur Ratifizierung des Vertrages bereits nicht nur konsultiert, sondern die Vorschläge des Parlaments sollten ausreichend berücksichtigt werden.

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bei der Wahrung der Interessen und Rechte der Antragsteller (Anträge können nur von den Drittstaatsangehörigen gestellt werden) und der Betriebe.

Insbesondere aufgrund der Beurteilung beider teilweise in den Rechtsinhalten sehr unterschiedlichen Kapitel der Richtlinie zum Antragsverfahren und den Rechten von Drittstaatsangehörigen ist der DGB der Überzeugung, dass beide Regelungsinhalte eher in zwei verschiedenen Richtlinien geregelt werden müssten.

b) Vorschlag für eine Richtlinie zur EU Blue Card

Entgegen der Auffassung der Mitgliedstaaten ist der DGB der Ansicht, dass ein horizontaler Ansatz für die Steuerung der legalen Migration besser geeignet ist, als die Schaffung von Zuwanderungsmöglichkeiten in einzelnen Wirtschaftssektoren oder Berufen. Der DGB setzt sich daher nachhaltig für ein Konzept ein, dass eine dauerhafte Einwanderung von hoch- und gut qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ihren Familien ermöglicht und dass eine Einwanderungssteuerung über ein „Punktesystem“ vorsieht. Wesentliche Kriterien müssen die Qualifikation und Berufserfahrung, sowie Sprachkenntnisse, Alter und vorhandene familiäre oder soziale Beziehungen in das Aufnahmeland sein.

Die Kommission geht in dem vorgelegten Richtlinienvorschlag zur Einführung einer EU Blue Card von einem bereits jetzt vorhandenen Defizit an Arbeitskräften in verschiedenen Mitgliedstaaten aus. Angesichts der in den meisten Mitgliedstaaten vorhandenen Massenarbeitslosigkeit und der überproportional hohen Jugend- erwerbslosigkeit widerspricht der DGB nachhaltig der Auffassung der Kommission.

Zudem haben fast alle Mitgliedstaaten Übergangsregelungen für Arbeitskräfte aus den 2007 beigetretenen Staaten eingeführt; in Deutschland und Österreich bestehen die Übergangsregelungen für die 2004 beigetretenen Staaten noch fort. Daher muss der Arbeitsmarktintegration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten Vorrang eingeräumt werden, vor der Schaffung von Zuwanderungs- möglichkeiten für Arbeitskräfte aus Drittstaaten.

Gleichwohl ist der DGB mit der Kommission der Auffassung, dass ein Handlungs- bedarf für die Schaffung gemeinschaftlicher Rahmenbedingungen für einen erleichterten Zugang von Höchstqualifizierten aus Drittstaaten besteht. Der Richtlinienvorschlag allerdings nutzt zwar den Begriff einer „hochqualifizierten Beschäftigung“, dennoch sind die Artikel zur Begriffsbestimmung (Artikel 2) und bei den Zulassungskriterien (Artikel 5) Regelungen so gestaltet, dass damit die

Zuwanderung von nicht hochqualifizierten Arbeitskräften und Facharbeitern ermöglicht wird. Der DGB lehnt daher die viel zu niedrigen Zulassungsvoraus-

setzungen ab. Sie sind weder sachgerecht noch sinnvoll und stehen im Widerspruch zu den Zielen und Maßnahmen der Lissabon-Strategie, die eine Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Vordergrund stellt.

Der DGB ist überzeugt, dass die Zulassungskriterien und insbesondere die Mindestgehaltsgrenze so ausgestaltet werden müssen, dass Dumpinglöhne verhindert werden können und eine tatsächlich hochqualifizierte Beschäftigung sichergestellt wird. Zudem erscheint die Anknüpfung der Mindestgehaltsgrenze an gesetzliche Mindestlöhne – angesichts der sehr unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten – beziehungsweise an die Anspruchsberechtigung zur Sozialhilfe nicht sinnvoll. Daher lehnt er ausdrücklich auch die Ausnahmeregelungen für jüngere Arbeitskräfte ab (Artikel 6).

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Der DGB schlägt vor die Mindestgehaltsgrenze an dem durchschnittlichen Jahresbruttoverdienst in der Industrie und dem Dienstleistungssektor8 anzuknüpfen und ihn auf das 1 ½ fache des Jahresbruttogehalts eines Vollzeitbeschäftigten festzusetzen. Damit würde auch die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften Berücksichtigung finden.

Der DGB ist überzeugt, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben muss Zulassungsquoten für hochqualifizierte Erwerbstätige zu bestimmen. Insofern

begrüßt er die Regelungen in Artikel 7. Gleichwohl sieht er dem Ermessensspielraum für die Mitgliedstaaten, z.B. bei der Beibehaltung oder Einführung von Arbeitsmarkt- prüfungen die grundlegenden Ziele der Richtlinie gefährdet. Aus seiner Sicht sollte der Aufenthaltsstatus von höchstqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten – wie in Deutschland in § 19 des Aufenthaltsgesetz geregelt – nicht dauerhaft an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden sein. In jedem Fall müssen hochqualifizierte Beschäftigte nach den ersten zwei Jahren einen generellen Arbeitsmarktzugang, also auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten.

Der in der Richtlinie enthaltene weitgehende Ermessenspielraum für national- staatliche Detailregelungen führt aus Sicht des DGB zudem zu einer unübersicht- lichen Rechtslage und verhindert Klarheit für die Betroffenen und die Betriebe.

Gleiches gilt auch für die Einführung eines neuen Aufenthaltstitels „langfristig Aufenthaltsberechtigter – EU / EU Blue Card – Inhaber“. Der DGB fordert die Kommission und den Rat auf, möglichst weitgehende in allen Mitgliedstaaten geltende Regelungen zu vereinbaren.

3. Richtlinienentwurf über ein einheitliches Antragsverfahren und über die Rechte von Drittstaatsangehörigen

Gemeinsam mit dem Vorschlag einer Richtlinie zur Zulassung von hochqualifizierten Beschäftigten legt die Kommission am 23. Oktober den Vorschlag für eine

Rahmenrichtlinie, KOM(2007) 638 endg., vor.

Mit der Richtlinie werden zwei Ziele verfolgt:

1. Die Schaffung eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Aufenthaltserlaubnis. Diese soll die Zulassung vereinfachen und gleichzeitig die Kontrolle erleichtern und so Synergieeffekte freisetzen.

2. Die Verankerung eines Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten. Damit soll auch eine bestehende Rechtslücke gegenüber inländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die beschäftigungspolitischen Rechte (Zugang zum Arbeitmarkt, Arbeitnehmerrechte) geschlossen werden.

Die Richtlinie ist als Rahmenrichtlinie ausgestaltet und bezieht sich nicht nur auf das Antragsverfahren im Bezug auf hochqualifizierte Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern, sondern auf alle Drittstaatsangehörige, die noch nicht über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung verfügen.

Der DGB setzt sich für die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten, ein. Wie die Kommission auch,

8Eurostat hat für Deutschland einen durchschnittlichen Jahresbruttoverdienst eines Vollzeitbeschäftigten in Industrie und Dienstleistung in Höhe von 42.382 Euro (2006) ermittelt.

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sieht er eine gemeinschaftliche Rechtslücke im Hinblick auf die beschäftigungs- politisch relevanten Rechtsbereiche. Er begrüßt daher die vorgeschlagenen

Regelungen zur Gleichbehandlung im Grundsatz. Er weist aber darauf hin, dass die schon vorhandenen Rechte aus anderen EU-Richtlinien und internationalen

Konventionen (z.B. ILO) nicht mit dieser Richtlinie eingeschränkt werden dürfen.

Der DGB sieht grundsätzlich die Notwendigkeit für eine erleichterte Kontrolle, bezüglich Aufenthaltsstatus und Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung.

Insofern begrüßt der DGB, dass künftig bei der Ausstellung des Dokuments zur Aufenthaltserlaubnis, nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 auch Angaben zur Arbeitserlaubnis eingetragen werden müssen.

Gleichwohl hat der DGB – aufgrund seiner Erfahrungen mit dem deutschen

Aufenthaltsrecht – erhebliche Bedenken gegen die Vorschläge zur Ausgestaltung des kombinierten Antragsverfahrens zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Durch die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für die Beantragung einer Aufenthalts- erlaubnis und die Schaffung eines behördeninternen Zustimmungsverfahrens für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bleiben oftmals ökonomische und beschäftigungs- politische Aspekte unberücksichtigt. Der DGB fordert die EU-Kommission und den Rat auf, die Bestimmungen zur kombinierten Erlaubnis unter Berücksichtigung der vorhandenen Erfahrungen mit dem deutschen „one stop government“ zu überprüfen und zu verändern.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

In Artikel 1 (Gegenstand) werden die beiden Ziele beschrieben. Neben einem einheitlichen Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsberechtigung soll mit der Richtlinie ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten geschaffen werden.

Der DGB hält eine Harmonisierung von Mindestrechten für Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten und beschäftigt sind und für

Drittstaatsangehörige, die ursprünglich eine Erlaubnis zu anderen Zwecken erhalten haben, für erforderlich.

Wie bereits ausgeführt, ist der DGB der Überzeugung, dass die Bestimmungen für ein einheitliches Antragsverfahren negative Auswirkungen für die Drittstaatsange- hörigen nach sich ziehen können und nur wenig dazu beitragen, die Verfahren für die zuständigen Behörden, die Drittstaatsangehörigen und die Betriebe zu erleichtern.

Sie bedürfen einer intensiven Prüfung und der Überarbeitung.

Artikel 2 (Definition) enthält die notwendigen Definitionen, z.B. für die Begriffe

„Arbeitnehmer aus Drittstaaten“ oder „kombinierte Erlaubnis“.

Die in Artikel 2 vorgenommenen Definitionen sind nach Auffassung des DGB sachgerecht und ausreichend eindeutig.

Der Geltungsbereich der Richtlinie und die von den Bestimmungen der Richtlinie ausgeschlossenen Gruppen werden in Artikel 3 (Geltungsbereich) geregelt. Danach gilt die Richtlinie für Drittstaatsangehörige, die in einen Mitgliedstaat zum Aufenthalt

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und zur Beschäftigung einreisen wollen und für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Von den Bestimmungen der Richtlinie ausgeschlossen sind unter anderem Drittstaatsangehörige, die

Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, Asylantragsteller, langfristig

aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige oder geduldete Drittstaatsangehörige.

Der DGB sieht grundsätzlich nicht die Notwendigkeit zum Ausschluss einzelner Gruppen von Drittstaatsangehörigen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie. Zwar gelten für die Gruppen bislang andere Regelungen zu den Antragsverfahren, aber nicht gerechtfertigt ist ihr Ausschluss aus dem in Kapitel III beschriebenen Rechten.

Kapitel II: Einheitliches Antragsverfahren und kombinierte Erlaubnis Artikel 4 (Einheitliches Antragsverfahren) verpflichtet die Mitgliedstaaten auf ein einheitliches Verfahren zur Antragstellung für den Aufenthalt und den Zugang zur Beschäftigung. Nach Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten den Antrag zu prüfen und eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung zu treffen. Die Entscheidung, die in einem einzigen Verwaltungsakt vollzogen wird, führt zu einem kombinierten Aufenthaltstitel.

Der DGB ist überzeugt, dass eine kombinierte Erlaubnis Vorteile für die

Drittstaatsangehörigen und mögliche Kontrollen der Aufenthaltserlaubnis bringen können. Gleichwohl hat sich gezeigt, dass das in Deutschland angewendete behördeninterne Verwaltungsverfahren zu einem bürokratischen Abstimmungs- verfahren zwischen den beteiligten Behörden (Ausländerbehörde und Arbeitsagentur) führen kann. Darüber hinaus bleiben beschäftigungspolitische Aspekte weitgehend unberücksichtigt, da den Betrieben in dem Verfahren keine Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit der entscheidenden Behörde eingeräumt werden. Im Übrigen muss bezweifelt werden, ob – wie im Fall Deutschlands – die Ausländerbehörde über ausreichend Kompetenzen verfügt, um eine Beschäftigung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich ausreichend gegenüber anderen Beschäftigungen abzugrenzen.

Sofern sie dabei Beratungsbedarf hat, so sollte nach dem deutschen Aufenthaltsrecht eine Beratung durch die Arbeitsagentur erfolgen. Dies führt aber wiederum zu

Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages.9

9 Zwar sieht das Bundesministerium des Innern in seinem Bericht zur Evaluierung des

Zuwanderungsgesetzes (Juli 2007) durchaus einige Probleme bei der Umsetzung der Bestimmungen, führt diese aber auf Startschwierigkeiten und fehlende Kenntnisse über die Verfahren zurück. Es verweist im Bericht (Seite 20) darauf, dass Klarheit über die dringend erforderlichen Verwaltungsvorschriften erreicht werden kann (Anmerkung: Die Verwaltungsvorschriften liegen bis zum Abschluss der Stellungnahme nicht vor.). Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit habe sich das neue Verfahren insgesamt bewährt.

Dennoch komme es „in der Praxis im Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen Ausländerbehörde und Agentur für Arbeit zu Auslegungs- bzw. Zuständigkeitsschwierigkeiten, die aus der vom Gesetz

vorgesehenen und nicht immer klar abgegrenzten gemeinsamen Verantwortung für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes resultieren“ (Anlageband I zum Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Seite 14 ff). Der Deutsche Industrie und Handelskammertag hält das neue Verfahren zwar theoretisch für sinnvoll. Er weist aber darauf hin, dass der wichtige Dialog zwischen den Betrieben und den

Arbeitsagenturen nicht mehr vorgesehen ist. Häufig seien die Ausländerbehörden nicht in der Lage, umfassend über die Bestimmungen zur Erwerbstätigenzuwanderung zu informieren.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält eine grundlegende Revision des Verfahrens und der

Zuständigkeiten für erforderlich. Unabhängig davon fordert er einheitliche Verwaltungsvorschriften, mit denen die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Behörden erleichtert wird. Darüber hinaus setzt er sich für eine Beteiligung der Betriebe bei der Zustimmung zur Erwerbstätigkeit und für die

Einführung einer Bearbeitungsfrist ein (Anlageband I, Seite 47 ff).

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Der DGB fordert daher die EU-Kommission und den Rat auf, die Bestimmungen für das einheitliche Antragsverfahren weiter zu konkretisieren. In jedem Fall muss sicher gestellt und in Artikel 4 der Richtlinie (nicht nur in die Erläuterungen zu Artikel 5) verankert werden, dass die Betriebe gegenüber der zuständigen Behörde selbständig tätig werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vom Drittstaatsangehör- igen eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind.

In Artikel 5 (Zuständige Behörde) wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde zu benennen haben, die die Anträge entgegen nimmt und über sie entscheidet. Nach Absatz 2 hat die Behörde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen und sofern die beigefügten Unterlagen unzureichend sind, hat die Behörde mitzuteilen, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind.

Wie bereits ausgeführt, kritisiert der DGB die Benennung einer zuständigen Behörde als einzigen Ansprechpartner für die antragstellenden Drittstaatsanghörigen. Er begrüßt ausdrücklich die Einführung einer Bearbeitungsfrist10 und die Schriftform bei der Entscheidung. Gleichwohl weist er darauf hin, dass zur Erleichterung der

Verfahren und der Rechtsklarheit eine einheitliche und ausreichende

Entscheidungsfrist – unabhängig vom angestrebten Aufenthaltstitel erforderlich ist.

Um Wartefristen bei der Entscheidung über einen Antrag zu verkürzen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, muss die zuständige Behörde die Betriebe ausführlich informieren. Der DGB fordert die Einführung eines zusätzlichen Absatzes der die zuständige Behörde (nicht nur die Mitgliedstaaten allgemein in Artikel 9) zur Information und Beratung verpflichtet.

Artikel 6 (Kombinierte Erlaubnis) verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bei der Erteilung an Erwerbstätige ausschließlich eine kombinierte Erlaubnis unter

Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zu erteilen. Absatz 2 stellt nochmals klar, dass keine zusätzlichen Erlaubnisse,

insbesondere Arbeitserlaubnisse erteilt werden dürfen.

Die verpflichtende Verwendung wird gemäß Artikel 7 (Für andere als Beschäftigungs- zwecke ausgestellte Aufenthaltstitel) ausgeweitet auf alle Aufenthaltstitel, also auch für die Erteilung eines Titels als Familienangehöriger oder zu Ausbildungszwecken.

Der DGB begrüßt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verwendung Anwendung der Verordnung (EG) 1030/2002. Zur Erleichterung der Kontrolle der Beschäftigungs- erlaubnis sind im Aufenthaltstitel entsprechende Angaben zu machen. Er begrüßt ebenfalls die Ausdehnung der Bestimmungen auf Aufenthaltserlaubnisse, die zu anderen Zwecken erteilt werden.

In Artikel 8 (Rechtsbehelfe) wird zunächst festgelegt, dass eine Ablehnung eines Antrages der Schriftform und einer Begründung bedarf. Nach Absatz 2 kann die betroffene Person Rechtmittel gegen die Entscheidung einlegen. Der Ablehnungs- bescheid muss entsprechende Informationen enthalten.

Nach Artikel 9 (Zugang zu Informationen) haben die Mitgliedstaaten Drittstaats- angehörige und künftige Arbeitgeber umfassend über die die Verfahren und die einzureichenden Unterlagen zu informieren.

10 Gegenüber der in dieser Richtlinie genannten dreimonatigen Bearbeitungsfrist sieht der

Richtlinienvorschlag für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine kürzere Frist (30 Tage) vor.

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Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 10 (Gebühren) für die Bearbeitung der Anträge Gebühren festlegen. Diese müssen aber verhältnismäßig sein und sich auf den Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsaufwandes stützen.

Der DGB begrüßt die in Artikel 8, 9 und 10 vorgeschlagenen Regelungen.

Artikel 11 (Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis) legt Mindestrechte für Inhaber der kombinierten Erlaubnis fest. Hierzu gehören,

a) die Einreise, der Aufenthalt und die Wiedereinreise in den Mitgliedstaat, b) die Durchreise durch andere Mitgliedstaaten,

c) der freie Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dabei dürfen aber Beschränkungen, die im nationalen Recht aufgrund der Sicherheit festgelegt sind erhalten bleiben,

d) die Ausübung der in der Erlaubnis genannten Tätigkeit und

e) die Information über die Rechte, die sich aus der Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

Der DGB begrüßt die in Artikel 11 genannten Mindestrechte. Gleichwohl hält er eine Klarstellung hinsichtlich der Frist für das Recht auf Wiedereinreise von mindestens 12 Monaten für erforderlich. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass die Bestimmung unter Nr. d) ebenfalls einer Klarstellung bedarf. Grund dafür ist, dass Drittstaats- angehörige entweder nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer oder nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit einen uneingeschränkten Zugang zur Erwerbstätigkeit erhalten sollten11.

Kapitel III: Recht auf Gleichbehandlung

Artikel 12 legt Mindestrechte für die Gleichbehandlung für Arbeitnehmer aus Drittstaaten und ihre Einschränkungen fest. Hierzu gehören:

a) Die Gleichbehandlung im Bezug auf Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeits- entgelt, Entlassung, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Diese Rechte können gemäß Abs. 2 Nr. d) auf tatsächlich Beschäftigte beschränkt werden.

b) Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und die Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer berufsständischen Organisation sowie die Inanspruchnahme ihrer Leistungen. Das Recht kann ebenfalls gemäß

Abs. 2 Nr. d) auf „Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen“.

c) Das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung. Einschränkend legt Abs. 2 Nr. a) fest, dass der Zugang zu allgemeinen und beruflichen Bildung von Sprachkenntnissen und der Hochschulzugang von der Erfüllung besonderer Bildungsvoraussetzung abhängig gemacht werden kann.

Darüber hinaus kann gemäß Abs. 2 Nr. b) der Bezug von Studienbeihilfen beschränkt werden.

d) Das Recht auf Gleichbehandlung bei der Anerkennung von Diplomen etc., gemäß nationaler Verfahren.

11 Gemäß Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union kann in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorhergehende Arbeitsmarktprüfung nach einer

Aufenthaltszeit von drei bzw. ununterbrochenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von

mindestens zwei Jahren erteilt werden. Damit entfällt auch die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis auf eine bestimmte Tätigkeit.

(15)

e) Die Gleichbehandlung in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, wie sie die Verordnung (EWG) 1408/71 definiert. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) 859/2003 gelten entsprechend. Beschränkt werden kann diese Bestimmung gemäß Abs. 2 Nr. e) auf Arbeitnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgenommen sind Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

f) Das Recht auf Gleichbehandlung bei der Zahlung erworbener Rentenansprüche bei Umzug in ein Drittland.

g) Die Gleichbehandlung bei Steuervergünstigungen. Dieses Recht kann gemäß Abs. 2 Nr. d) beschränkt werden auf tatsächlich Beschäftigte.

h) Die Gleichbehandlung beim Zugang zu privat oder öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum und Unterstützung durch die Arbeitsämter. Der Zugang zu öffentlichem Wohnraum kann entsprechend Abs. 2 Nr. c) beschränkt werden auf Drittstaatsangehörige, die sich seit mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet aufhalten oder dazu berechtigt sind.

Der DGB begrüßt grundsätzlich die Festlegung von Mindestrechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

Der DGB ist überzeugt, dass die in Abs. 2 Nr. d) eröffnete Möglichkeit zur Beschränkung der Vereinigungsfreiheit der ILO Übereinkunft Nr. 87

„Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts“ aus dem Jahr 1948

widerspricht. Sie lässt weder eine Unterscheidung wegen der Staatsangehörigkeit zu, noch schränkt sie den gewählten Arbeitnehmerbegriff auf tatsächlich Beschäftigte ein. Noch deutlicher wird die Übereinkunft Nr. 97, die in Artikel 6 ausdrücklich die Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Hinblick den Beitritt zu einergewerkschaft- lichen Organisation, ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit vorsieht. Der DGB fordert daher die Rücknahme der Einschränkung in Abs. 2 Nr. d) im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit.

Nach Auffassung des DGB ist die Gleichbehandlung bei der Anwendung der Koordinierungssysteme der sozialen Sicherheit bereits durch die Richtlinie (2003) 859 gegeben. Die hier vorgenommene Einschränkung auf tatsächlich Beschäftigte ist weder sachlich begründet noch sachgerecht. Ein Drittstaatsangehöriger, der bei- spielsweise in Deutschland lebt und arbeitslos geworden ist kann doch nicht von der Grundversorgung bei Krankheit ausgeschlossen werden, wenn er sich im Ausland aufhält.

Der DGB ist überzeugt, dass die Möglichkeit der Beschränkung der Gleich-

behandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen auf Drittstaatsangehörige, die sich seit mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet aufhalten oder dazu berechtigt sind, dem Grundsatz des Artikels 13 EG – Vertrag widerspricht. Zwar ist gemäß der Umsetzungsrichtlinien 2000/43/EG und 2001/78/EG eine Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit und somit auch wegen des Aufenthaltsstatus nicht

ausdrücklich verboten. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem Regelungsinhalt in Nr. h) um solche Güter und Dienstleistungen handelt, die ausschließlich den eigenen Staatsangehörigen oder EU-Bürgern vorbehalten sind. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Wohnraum, zumal die Erläuterungen ausdrücklich auch auf den privat zur Verfügung gestellten Wohnraum abheben. Gleiches gilt auch für die Unterstützung durch die Arbeitsämter. Hier sind zwar gemäß Abs. 2 e) Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgenommen, nicht aber sonstige Leistungen der Arbeitsämter, z.B. auf Fortbildung oder Arbeitsvermittlung. In den Erläuterungen wird nur erklärt, dass Drittstaatsangehörige Leistungen, die über das EURES-Netz angeboten werden, erhalten sollten. Der DGB fordert die Regelung in Abs. 2 e) zu überarbeiten, so dass die Mitgliedstaaten nur die Gleichbehandlung

(16)

nur zu solchen Gütern und Dienstleistungen ausschließen dürfen, die ausschließlich eigenen Staatsangehörigen und EU-Bürgern vorbehalten sind.

In Artikel 13 (Günstigere Bestimmungen) wird festgelegt, dass von dieser Richtlinie günstigere Regelungen

a) des Gemeinschaftsrechts und der von der Gemeinschaft abgeschlossenen bilateralen Verträge,

b) bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem Drittland

unberührt bleiben.

Absatz 2 legt fest, dass die Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten berührt, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind.

Der DGB begrüßt die Bestimmungen in Artikel 13.

Kapitel IV: Schlussbestimmungen

Artikel 14 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zur Verfügung zu stellen.

In Artikel 15 (Berichterstattung) werden Bestimmungen zur Berichterstattung der Kommission gegenüber dem Parlament und dem Rat sowie der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission festgelegt.

Artikel 16 (Umsetzung) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie bis zum …12

Artikel 17 (Inkrafttreten) legt fest, dass die Bestimmungen am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

In Artikel 18 (Adressaten) wird festgelegt, dass sich die Richtlinie an die Mitgliedstaaten richtet.

Nach Auffassung des DGB kommt der in Artikel 14 vorgeschlagenen Bestimmung eine besondere Bedeutung zu, da die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften bereits jetzt eine Vielzahl von teils unübersichtlichen Bestimmungen enthalten. Sofern die Mitgliedstaaten von ihrem Recht abweichende Regelungen zu treffen (z.B. im Hinblick auf das Recht auf Gleichbehandlung oder im Bezug auf die Umsetzung des Richtlinienvorschlages zur Blue Card) sind ausführliche und übersichtliche

Informationen zwingend erforderlich. Der DGB fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Informationen aufzuarbeiten und auf ihren Internet-Seiten in verschiedenen Sprachen zur Verfügung zu stellen.

Die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten (Artikel 15) gegenüber der Kommission sollte nicht nur statistische Angaben über die Staatsangehörigkeit und Beschäftigung sondern umfassend Auskunft geben über die jeweiligen

Aufenthaltstitel und die Struktur der Zuwanderer. Daher müssen die Daten – sofern Beschränkungen auf eine Tätigkeit vorgenommen werden – auch danach

aufgeschlüsselt sein. Außerdem sollte die Berichterstattung auch Daten zum Alter

12 Das Kommissionsdokument vom 15. Oktober 2007 enthält noch keine Umsetzungsfrist.

(17)

und zum Geschlecht sowie zum Einreisezeitpunkt und der Verfahrensdauer enthalten.

Wie bereits ausgeführt ist der DGB überzeugt, dass spätestens drei Jahre nach Beendigung der noch in Artikel 16 zu nennenden Umsetzungsfrist eine umfassende Evaluierung erforderlich ist, die möglicherweise eine grundlegende Revision der Richtlinie nach sich ziehen muss. Nach Auffassung des DGB könnte in Artikel 15 die Evaluierung und die Revisionsklausel eingearbeitet werden.

4. Richtlinienentwurf über Einreise und Aufenthalt von hochqualifizierten Beschäftigten

Mit dem am 23. Oktober 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorgelegten „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer

hochqualifizierten Beschäftigung“ KOM(2007) 637 wird das Ziel verfolgt, der EU mehr Mittel in die Hand zu geben, hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten

anzuwerben und ggf. längerfristig zu beschäftigen.

In dem Richtlinienentwurf enthalten sind Regelungen für eine gemeinsame Begriffsbestimmung und Kriterien für ein beschleunigtes Verfahren zur Zulassung von hochqualifizierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten. Gleichwohl bleiben die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages, die beruflichen Qualifikationsanforderungen sowie die Anforderungen an ein Mindestgehalt den Einzelstaaten überlassen. Für

„junge Fachkräfte“ sind Sonderregelungen vorgesehen.

Die Inhaber der „EU Blue Card“ sollen nach einem zweijährigem rechtmäßigen Aufenthalt, unter bestimmten Bedingungen, die Möglichkeit haben ihren Wohnsitz in ein anderes EU-Land zu verlegen. Im Übrigen können die Inhaber der „EU Blue Card“ die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, entsprechend der Richtlinie 2003/109/EG13 erlangen.

Die Kommission sieht in Art. 63 Abs. 3 Buchstabe a und Art. 63 Abs. 4 EG-Vertrag eine ausreichende und angemessene Rechtsgrundlage und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt.

Der DGB ist überzeugt, dass eine gemeinschaftliche Gesamtstrategie der

Europäischen Union zur Erwerbstätigeneinwanderung auch weiterhin erforderlich ist.

Der DGB kritisiert, dass die EU-Kommission mit dem vorgelegten Richtlinienentwurf wieder nur einen Bereich heraus greift, wohl auch, da bisherige Versuche zur Schaffung gemeinschaftlicher Rechtsakte – unter anderem in 2001 – gescheitert sind.

Die Kommission verfolgt mit der Vorlage eine Politik, mit der auf aktuelle Bedarfe am Arbeitsmarkt reagiert werden soll, ohne dass bereits Klarheit über die grundlegenden gemeinschaftlichen Ziele bestehen. Daher versucht die Kommission diesen Mangel durch möglichst weitgehende Spielräume der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auszugleichen. Dieses Vorgehen würde – sofern der Richtlinienentwurf, wie vorgelegt, beschlossen würde zu einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen und Definitionen führen. In der Folge wäre die Inanspruchnahme des Rechts auf

13 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Die Bestimmungen der Richtlinie wurden in Deutschland durch das „EU-Richtlinienumsetzungsgesetz“ in nationales Recht umgesetzt.

(18)

Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat gefährdet. Daher kritisiert der DGB, dass

• mit der Richtlinie keine gemeinschaftliche Gesamtstrategie erkennbar ist,

• keine Harmonisierung der bisher bestehenden Vielzahl an

Einwanderungsregelungen – auch für Hochqualifizierte – vorgenommen wird

• die Umsetzung weitere Unterschiede zementiert. und

Trotz der generellen Kritik hält der DGB an seiner Auffassung fest, dass die Einwanderungsbestimmungen für Hochqualifizierte harmonisiert und verbessert werden müssen. Der vorgelegte Richtlinienentwurf bedarf aber einer Überarbeitung in zentralen Bereichen. Unter anderem ist eine gemeinschaftliche Definition des Begriffs „hochqualifiziert“ erforderlich. Nicht akzeptabel ist das geringe geforderte Gehalt als Voraussetzung und die Tatsache, dass jedes Mitgliedsland eigene Anforderungen wählen kann. Der DGB empfiehlt am durchschnittlichen Erwerbs- einkommen von Vollzeitbeschäftigten anzusetzen und die Mindestgehaltsgrenze europaweit auf das 1 ½ fache des Bruttojahresgehalts eines Vollzeitbeschäftigten festzusetzen14.

Der DGB begrüßt, dass Hochqualifizierte nach einer bestimmten Aufenthaltszeit in ein anderes EU-Land wechseln können. In diesem Zusammenhang ist der

vorgeschlagene Zugang zum Rechtsstatus eines langfristig Aufenthaltsberechtigten von besonderem Wert. Fraglich dagegen ist, ob die vorgeschlagene Regelung zum Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat nach zweijährigem Aufenthalt im ersten Mitgliedstaat zielführend ist. Im Fall der Weiterwanderung müssten die nationalen Anforderungen, die sehr unterschiedlich von denen des ersten Mitgliedstaat sein können, erfüllt werden. Dies führt wiederum zu einem Aufenthaltstitel, der

ausschließlich zum Zweck einer „hoch qualifizierten Beschäftigung“ ausgestellt wird, nicht aber zur Gleichbehandlung mit Unionsbürgern. Zudem könnten die

Mitgliedstaaten – entsprechend Artikel 19 – den Aufenthalt von Hochqualifizierten aufgrund von Zulassungsquoten im zweiten Mitgliedstaat ablehnen.

Insgesamt erscheint es – aus Sicht des DGB – ratsam, die Möglichkeiten der Weiterwanderung und des Aufenthalts in einem zweiten Mitgliedstaat nicht in dieser Richtlinie zu regeln, sondern die Richtlinie 2003/109/EG anzupassen und darin die Fragen des Aufenthalts zu klären. Als Aufenthaltsfrist, vor einen Weiterwanderung könnten ein Zeitraum von drei oder vier Jahren gewählt werden.

Der DGB ist überzeugt, dass nach einer bestimmten Aufenthaltszeit hochqualifizierte Drittstaatsangehörige hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates gleich gestellt werden müssen. Daher begrüßt er grundsätzlich die im Richtlinienvorschlag enthaltenen Regelungen. Er weist allerdings darauf hin, dass mit den Regelungen keine vollständige Gleichbehandlung verbunden sind, denn auch nach einem Aufenthalt von zwei Jahren bleibt der Aufenthaltstitel beschränkt

14 Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst eignet sich als Anknüpfungspunkt, da in ihn auch die

unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften einfließt. Er ist auf EU-Ebene besser geeignet als die in Deutschland in § 19 Aufenthaltsgesetz genutzte Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, da der Krankenversicherungsschutz nicht in allen EU-Ländern über die Beiträge der Versicherten finanziert wird.

Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst eines Vollzeitbeschäftigten in der Industrie und im

Dienstleistungssektor betrug in der EU (25) im Jahr 2005 30.942 Euro und in der Eurozone (13 Länder) rund 33.100 Euro. In Deutschland lag er in 2006 bei rund 42.600 Euro; in Dänemark und Luxemburg liegt der Wert noch etwas höher, in den neuen Mitgliedsländern (EU 10 und Rumänien und Bulgarien) dagegen wesentlich niedriger.

(19)

auf eine hochqualifizierte Beschäftigung und erst mit dem Erwerb der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter erfolgt ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

In Artikel 1 (Gegenstand) wird die Zielsetzung der Richtlinie beschrieben. Danach sollen mit der Richtlinie a) die Bedingungen für die Einreise und den mehr als dreimonatigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke einer hochquali- fizierten Beschäftigung und b) die Bedingungen für den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat festgelegt werden.

Der DGB ist – wie bereits ausgeführt – der Auffassung, dass die Bedingungen für den Aufenthalt von Hochqualifizierten grundsätzlich gemeinschaftlich festgelegt werden müssen und diese auch – nach einer bestimmten Aufenthaltszeit den Unionsbürgern hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt im ersten Mitgliedstaat und hinsichtlich der Freizügigkeit gleich behandelt werden müssen. Daher begrüßt er die in Artikel 1 a) vorgenommene Zielsetzung. Er ist allerdings der Auffassung, dass die in Artikel 1 b) festgelegte Zielsetzung besser durch eine Anpassung der Richtlinie 2003/109/EG erzielt werden kann, da erst mit dem Erwerb des Rechtsstatus eines langfristig Aufenthaltsberechtigten eine tatsächliche und wünschenswerte

Gleichbehandlung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit verbunden ist.

In Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) wird unter anderem der Begriff „hochqualifizierte Beschäftigung“ definiert als eine unselbständige Beschäftigung, für die ein höherer Bildungsabschluss (Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums) oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Der DGB lehnt die in Artikel 2 b) vorgeschlagene Bestimmung des Begriffs

„hochqualifizierte Beschäftigung“ ab. Unter Berücksichtigung der in Artikel 5 beschriebenen Zulassungskriterien handelt es sich bei der vorgeschlagenen

Definition um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die lediglich als Fachkräfte tätig werden. Der DGB fordert, die Definition grundlegend zu überarbeiten. Ziel muss sein,

„hochqualifiziert“ dahingehend zu definieren, dass nur solche Beschäftigte

zugelassen werden, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen und die gleichzeitig entsprechend ihres Abschlusses beschäftigt werden. Nicht akzeptabel dagegen ist die Artikel 2 b) genannte Alternative, dass auch eine dreijährige

entsprechende Berufserfahrung ausreichend sein soll. Er fordert daher die Streichung die genannte Berufserfahrung zum Nachweis einer hochqualifizierten Beschäftigung.

Der Anwendungsbereich wird in Artikel 3 (Anwendungsbereich) geregelt. Danach findet die Richtlinie keine Anwendung auf Flüchtlinge mit subsidiären oder

temporären Schutz, anerkannte Flüchtlinge oder Asylantragsteller, Forscher (im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG), drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU- Bürgern, langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG), Drittstaatsangehörige, deren Einreise und Aufenthalt auf Grundlage internationaler Abkommen in einen Mitgliedstaat erlaubt ist und auf Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung ausgesetzt ist.

(20)

Darüber hinaus werden von der Richtlinie künftige Vereinbarungen zwischen der EU und Drittstaaten nicht berührt, wenn diese Berufe (Engpassberufe oder –sektoren) umfassen, die nicht unter die Richtlinie fallen.

Der DGB hat erhebliche Bedenken gegen den Ausschluss bestimmter – schon in einem Mitgliedstaat – aufenthaltsberechtigter Gruppen in Artikel 3. Grundsätzlich sollten alle rechtmäßig in einem Mitgliedstaat lebenden Drittstaatsangehörigen durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks die aus der Richtlinie entstehenden Rechte erhalten. Häufig verfügen anerkannte Flüchtlinge über eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung. Gleiches gilt für temporär aufenthaltsberechtigte Forscher, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Richtlinie 2005/71/EG erhalten.

Mindestens diesen beiden Gruppen sollte die Möglichkeit zum Statuswechsel eingeräumt werden, wenn sie die Anforderungen aus dieser Richtlinie erfüllen.

Da Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, aufgrund der Richtlinie 2003/86/EG, Artikel 14 ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt wird, finden die Regelungen der vorgeschlagenen Richtlinie

richtigerweise keine Anwendung. Gleichwohl erscheint fraglich, ob in den

Erläuterungen vorgenommene Hinweise sich mit den Regelungen in den Beitritts- verträgen vereinbaren lassen. In den Erläuterungen zu Artikel 3 wird erklärt, dass die Bestimmungen auch keine Anwendung finden auf drittstaatsangehörige

Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgern, deren Arbeitsmarktzugang aufgrund von Übergangsregelungen beschränkt ist. Nach Auffassung des DGB müsste dieser Gruppe von Drittstaatsangehörigen ebenfalls – unter Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie – das Recht eingeräumt werden, eine Aufenthaltserlaubnis als hochqualifizierter Beschäftigter zu erhalten.

Der DGB sieht keinen Mehrwert in der Regelung des Artikels 3 Abs. 3. Dort wird erläutert, dass künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten und einem/mehrere Drittstaaten unberührt bleiben, sofern diese sich nicht auf die in der Richtlinie genannten Berufe beziehen. Als Ziel wird der Schutz von Arbeitskräften aus Entwicklungsländern genannt. Die vorgeschlagene Richtlinie bezieht sich aber nicht auf Berufe sondern auf hochqualifizierte Beschäftigungen unabhängig von einzelnen Wirtschaftssektoren oder Berufen. Sofern mit künftigen Vereinbarungen mögliche Übereinkommen im Rahmen der so genannten zirkulären Migration (KOM(2007) 248) bzw. der in der Mitteilung „Migration und Entwicklung“

(KOM(2005) 390) gemeint sind, so sieht der DGB ebenfalls keine Notwendigkeit für die Regelung, denn auch Drittstaatsangehörigen aus Entwicklungsländern sollte – unter Anwendung der Regelungen dieser Richtlinie – die Möglichkeit zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zwecke einer hochqualifizierten Beschäftigung eingeräumt werden.

In Artikel 4 (Günstigere Bestimmungen) wird festgelegt, dass einschlägige bilaterale und multilaterale Übereinkommen der EU oder der Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Außerdem wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einreise in den ersten Mitgliedstaat – günstigere innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen dürfen.

Der DGB hat erhebliche Bedenken gegen die Festlegung in Artikel 4 Abs. 2, nach der es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, bei der Einreise in den ersten Mitgliedstaat günstigere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Hierdurch werden die Mitgliedstaaten in ihrer Kompetenz, eigenständige Regelungen für die Zuwanderung von Erwerbstätigen zur Behebung eines möglichen Arbeitskräftemangels zu erlassen, beschränkt. Gleichwohl sieht der DGB auch die Folgewirkungen solcher günstigeren

(21)

Bestimmungen. Er ist überzeugt, dass in diesen Fällen die Bestimmungen des Kapitel V im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus in einem zweiten Mitgliedstaat nicht angewandt werden dürfen.

Aufgrund grundsätzlicher Erwägungen, ist der DGB überzeugt, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen wenig zukunftsorientiert sind. Er ist gemeinsam mit den Arbeitgeberverbänden der Überzeugung, dass ein Punktesystem zur

Steuerung der Erwerbstätigenzuwanderung besser geeignet ist. Der Artikel 4 ist daher so auszugestalten, dass die Einführung eines Punktesystems in einzelnen Mitgliedstaaten nicht unmöglich gemacht wird.

Kapitel II Zulassungsvoraussetzungen

In den Artikeln 5, 6 und 7 werden die Zulassungskriterien, die Ausnahmeregelungen für jüngere Beschäftigte und weitere Ausnahmeregelungen festgelegt.

Nach Artikel 5 (Zulassungskriterien) Abs. 1 muss der Drittstaatsangehörige zunächst allgemeine Bedingungen erfüllen. Hierzu gehören,

die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots für mindestens 1 Jahr,

der Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikation; handelt es sich um einen so genannten reglementierten Beruf, so gelten die Voraussetzungen, die auch EU-Bürger erfüllen müssten,

die Vorlage gültiger Reisedokumente,

der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für sich und seine Familienangehörigen für Zeiten, in denen aus dem Arbeitsvertrag kein entsprechender Schutz enthalten ist,

eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nicht vorliegt.

In Absatz 2 wird als weitere Voraussetzung eine Mindestgehaltsgrenze festgelegt.

Danach soll das Brutto-Gehalt mindestens dem Dreifachen des gesetzlichen bzw. für die Tätigkeit vorhandenen Mindestlohns entsprechen. Sofern kein Mindestlohn festgelegt wurde, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet ein Mindestniveau

entsprechend dem dreifachen der Grenze zum Anspruch auf Sozialhilfe, festzulegen.

Der DGB ist überzeugt, dass eine Mindestgehaltsgrenze ein wesentliches Indiz für das Vorhandensein einer hochqualifizierten Tätigkeit sein kann. Sie kann an Mindestlöhnen oder – wie in Bezug auf die Zulassung von Hochqualifizierten in Deutschland15 – an Sozialversicherungsgrenzen anknüpfen. Eine Anknüpfung an die Anspruchsberechtigung für die Sozialhilfe – in Deutschland ALG II – lehnt der DGB dagegen ab. Da die Anspruchsberechtigung für die Sozialhilfe sich ausschließlich an dem Bedarf zur eigenständigen Lebensführung orientiert, kann sie keine Auskunft geben über das Vorhandensein einer hochqualifizierten Erwerbstätigkeit.

Zudem muss die Gehaltsgrenze so hoch bemessen sein, dass damit eine

Beschäftigung zu Dumpinglöhnen verhindert wird. Auch aus diesem Grund lehnt der DGB die Festsetzung anhand der Anspruchsberechtigung für die Sozialhilfe ab. Im Falle Deutschland läge die Mindestgehaltsgrenze für Alleinstehende bei rund 1.040 Euro pro Monat. Demgegenüber lag der durchschnittliche Bruttomonats-

15 Paragraph 19 des Aufenthaltsgesetzes sieht für eine hochqualifizierte Beschäftigung beispielsweise eine Mindestgehaltsgrenze in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Dies entspricht derzeit rund 85.500 Euro jährlich.

(22)

verdienst eines technischen Angestellten (in gehobener Stellung) im Maschinenbau Westdeutschlands 2006 bei rund 3.860 Euro monatlich16. Die Mindestgehaltsgrenze für eine tatsächliche hochqualifizierte Beschäftigung muss dementsprechend über den Durchschnittsverdiensten liegen.

Der DGB fordert – wie bereits beschrieben – eine Mindestgehaltsgrenze, die anknüpft an die durchschnittlichen Jahresbruttogehälter in der Industrie und im Dienstleis- tungssektor und in einer Höhe von mindestens dem 1 ½ fachen des durchschnitt- lichen Jahresbruttogehalts.

In Artikel 6 (Ausnahmegenehmigungen) werden Ausnahmeregelungen für Drittstaats- angehörige formuliert, die das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Hinsichtlich der Mindestgehaltsgrenze wird ein Mindestniveau von nur dem zwei- fachen Mindestlohn bzw. der zweifachen Grenze zur Anspruchsberechtigung für die Sozialhilfe verlangt. Außerdem darf zusätzlich zur Qualifikation kein Nachweis der Berufserfahrung verlangt werden.

Der DGB lehnt die in Art. 6 reduzierten Mindestanforderungen an jüngere Drittstaats- angehörige ab. Sie sind im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie weder sachgerecht noch erforderlich. Im Gegenteil, reduzierte Anforderungen würden einerseits Beschäftigungen zu Dumpinglöhnen fördern.

Andererseits würde angesichts der überproportional hohen Arbeitslosigkeit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Mitgliedstaaten17 ein politisch falsches Signal ausgesendet. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich in der Lissabon-Strategie zum Ziel gesetzt, gerade die Jugenderwerbslosigkeit zu bekämpfen. Mit der

Einführung von reduzierten Mindestanforderungen könnten die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Beschäftigungssituation ins Leere laufen. Den Mitgliedstaaten bliebe nur die Möglichkeit zur Beantragung von Zulassungsquoten, gemäß Artikel 7.

Der DGB fordert daher nachhaltig die ersatzlose Streichung des Artikels 6.

Artikel 7 (Zulassungsquoten) sieht vor, dass die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung von Zulassungsquoten unberührt bleibt.

Der DGB ist überzeugt, dass die Mitgliedstaaten – angesichts der unterschiedlichen Arbeitsmarktsituation – auch weiterhin allein zuständig sein müssen für die

Festlegung der Zahl der zugelassenen Hochqualifizierten von Aufnahmezahlen.

Insofern begrüßt er die gewählte Formulierung in Artikel 7. Er weist aber darauf hin, dass diese Regelung auch im Zusammenhang mit der in Kapitel V beschriebenen Regelungen zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gesehen werden muss.

16Das Statistische Jahrbuch 2007 definiert die Gruppe von Facharbeiten als kaufmännische und technische Angestellte mit mehrjährigerBerufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters bzw. einer Meisterin, Richtmeisters bzw. Richtmeisterin oder Gießereimeisters bzw. einer Gießereimeisterin aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen und Hilfsmeister/- innen unterstellt sind.

17 Die Jugenderwerbslosigkeit (15 – 24 Jahre) lag in der EU-27 im Jahr 2006 mehr als doppelt so hoch wie die Gesamtquote (17,5 % zu 9,0 %). Die Spannweite reicht von 6,6 % in den Niederlanden bis hin zu 30,1 % in Polen. Siehe PM EUROSTAT vom 11. Dezember 2007

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