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EUROPÄISCHES PARLAMENT

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AD\740292DE.doc PE407.733v02-00

DE DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT

2004



2009 Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

2007/0228(CNS) 11.9.2008

STELLUNGNAHME

des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

(KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS)) Verfasser der Stellungnahme (*): Jan Tadeusz Masiel

(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung

(2)

PE407.733v02-00 2/27 AD\740292DE.doc

DE

PA_Legam

(3)

AD\740292DE.doc 3/27 PE407.733v02-00

DE

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4, und unter Berücksichtigung von Titel III Kapitel 1,

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum

wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.

(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum

wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines auf den Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von

(4)

PE407.733v02-00 4/27 AD\740292DE.doc

DE

Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) (3a) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15.

und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen harmonisiert werden müssen. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von

Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der

Unionsbürger vergleichbar sind. Er bittet daher den Rat um rasche Beschlüsse anhand von Vorschlägen der

Kommission.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt muss die EU ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen.

Dieses Ziel kann besser erreicht werden,

(5)

AD\740292DE.doc 5/27 PE407.733v02-00

DE

indem ein vereinfachtes, in allen Mitgliedstaaten einheitliches

Verwaltungsverfahren angewandt wird, Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu

zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die

Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25.

April 2005 einzuhalten.

(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25.

April 2005 einzuhalten.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die

(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die

(6)

PE407.733v02-00 6/27 AD\740292DE.doc

DE

Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden.

Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende

Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des

Aufnahmestaates zu gewähren. In Bezug auf diese Rechte stützt sich die Richtlinie auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ... [„über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten“].

Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht werden. Zur Erreichung aller Lissabon-Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter männlicher und weiblicher Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende

Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des

Aufnahmestaates zu gewähren. In Bezug auf diese Rechte stützt sich die Richtlinie auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ... [„über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten“].

Begründung

Die Lissabon-Strategie umfasst mehr als nur Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf

Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein

gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt

(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible auf die Anforderungen der

Mitgliedstaaten ausgerichtete

Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie

Berufsqualifikationen beruht. Es sollte der Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder

gleichwertiger Arbeit gelten.

(7)

AD\740292DE.doc 7/27 PE407.733v02-00

DE

werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer

allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Für hoch qualifizierte Antragsteller unter 30 Jahren, die aufgrund ihrer relativ geringen Berufserfahrung und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt die Gehaltsvorschriften möglicherweise nicht erfüllen können, oder für diejenigen, die ihren Hochschulabschluss in der

Europäischen Union erworben haben, sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.

entfällt

Begründung

Ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren widerspricht dem

Gleichbehandlungsgrundsatz der EU, wonach niemand wegen seines Alters diskriminiert werden darf. Darüber hinaus birgt ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren die Gefahr in sich, Investitionen in die Ausbildung junger EU-Bürger/innen zu vernachlässigen. Dem ist vorzubeugen, da die EU-weite Arbeitslosenquote bei jungen

Menschen unter 30 Jahren bei rund 15 % liegt (Eurostat Statistik für 2007), in Griechenland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien und der Slowakei sogar bei rund 20 %.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt,

beschlossen, wird diesem ein besonderer

(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt,

beschlossen, wird diesem ein besonderer

(8)

PE407.733v02-00 8/27 AD\740292DE.doc

DE

Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt, der ihm einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht und für ihn und seine Familie die

Aufenthalts- und Mobilitätsrechte sichert.

Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13a) Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass der Antrag auf die EU Blue Card vom Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen gestellt werden kann, so sind Arbeitgeber und Drittstaatsangehöriger gemeinsam verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung 1030/2002/EG einzuhalten.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(17) Die Mobilität zwischen den EU- Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten

Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im

Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des

rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung

langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere

(17) Die Mobilität zwischen den EU- Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten

Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im

Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des

rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung

langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere

(9)

AD\740292DE.doc 9/27 PE407.733v02-00

DE

Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch

qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig

Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus

Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere

Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine

Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen.

Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch

qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig

Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus

Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere

Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist.

Begründung

Die Auflage, dass Drittstaatsangehörige nur dann in ihr Herkunftsland zurückzukehren dürfen, wenn sie nachweisen können, dass sie dort ein Studium absolvieren, eine

Erwerbstätigkeit ausüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchführen werden, stellt eine zusätzliche bürokratische Auflage und Erschwernis dar, die der Situation völlig

unangemessen ist. Drittstaatsangehörigen muss es auch möglich sein, aus familiären oder persönlichen Gründen in ihr Herkunftsland vorübergehend zurückzukehren.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den

Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen

(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den

Entwicklungsländern keine Anwerbepolitik in den Bereichen

(10)

PE407.733v02-00 10/27 AD\740292DE.doc

DE

betreiben, in denen ein

Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten

Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor

Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und

Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere

Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im

Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden

Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat.

betreiben, in denen ein

Arbeitskräftemangel besteht, in den Bereichen, in denen die

Entwicklungsländer dabei behindert werden könnten, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen, oder in den Bereichen, die von wesentlicher Bedeutung dafür sind, die Millenniums- Entwicklungsziele zu erreichen, wie dem Gesundheits- und dem Bildungssektor.

Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten

Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass für die vorstehend erwähnten Sektoren,

insbesondere für den Gesundheits- und den Bildungssektor, Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern sowohl des öffentlichen als auch des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können.

Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete

Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen

Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die

Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige

Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22.

und 23. November 2006 von der

Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden

Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat.

Dabei sollten Konsultationen mit den Sozialpartnern sowohl in den Herkunfts- als auch in den Aufnahmeländern in

(11)

AD\740292DE.doc 11/27 PE407.733v02-00

DE

relevanten Sektoren stattfinden. Die Mitgliedstaaten halten sich an

Verhaltenskodizes, wenn sie ihre Politik im Bereich der Zulassung hoch

qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten durchführen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten keine hochqualifizierten Arbeitnehmer aus denjenigen Sektoren in Entwicklungsländern anziehen, in denen ein Personalmangel besteht, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung grundlegender sozialer Versorgungsleistungen und/oder unabdingbar für die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen sind. Die Mitgliedstaaten sollten besonders umsichtig vorgehen, wenn es um die Anwerbung im Gesundheits- und im Bildungssektor geht. Die Einführung der EU Blue Card sollte in keiner Weise die Entwicklung von Entwicklungsländern hindern.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren

Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung;

(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung;

Begründung

Da die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke einer Arbeitstätigkeit erfolgt, geht es

selbstverständlich um einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, der Touristen vorbehalten ist, die keine Arbeit aufnehmen dürfen.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) „hochqualifizierte Beschäftigung“ die (b) „hochqualifizierte Beschäftigung“ die

(12)

PE407.733v02-00 12/27 AD\740292DE.doc

DE

Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich;

Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder in begründeten Ausnahmefällen eine höhere beruflichen Qualifikation erforderlich;

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(f) „Familienangehörige“

Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1;

(f) „Familienangehörige“

Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3;

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(g) „höhere Bildungsabschlüsse“ ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war;

(g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war. Bei der

Beurteilung, ob ein

Drittstaatsangehöriger einen höheren Bildungsabschluss, erworben hat, muss dies mit den Niveaus 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation

(13)

AD\740292DE.doc 13/27 PE407.733v02-00

DE

für das Bildungswesen (ISCED) verglichen werden;

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(h) „höhere berufliche Bildungsabschlüsse“ durch Hochschulabschlusszeugnisse

nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung;

(h) “höhere berufliche Qualifikation” eine mindestens fünfjährige gleichwertige Berufserfahrung, die von einem

Kenntnisstand zeugt, der dem für einen höheren Bildungsabschluss entspricht, nachgewiesen durch eine

Arbeitsbescheinigung und belegt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde;

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text

erforderlich.)

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Richtlinie gilt für

Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen.

1. Die Richtlinie gilt für

Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen sowie für diejenigen

Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines anderen Systems aufhalten und eine Blue Card beantragen.

Begründung

Um beispielsweise Studierende, die ihren höheren Bildungsabschluss im Hoheitsgebiet eines

(14)

PE407.733v02-00 14/27 AD\740292DE.doc

DE

Mitgliedstaats erworben haben, dafür zu gewinnen, in der EU zu bleiben, wäre es logisch, diese Richtlinie auch auf diejenigen anzuwenden, die im „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ bleiben wollen.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem

Mitgliedstaat aufhalten;

(a) Drittstaatsangehörige, die die

Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines temporären Schutzes in einem

Mitgliedstaat aufzuhalten, oder die einen Antrag gestellt haben und auf eine Antwort zur Feststellung ihres Status warten;

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) Drittstaatsangehörige, die in die Kategorie von internationalen Schutz beantragenden Personen gemäß Richtlinie 2004/83/EG fallen und über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde;

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Drittstaatsangehörige, dieeinen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten haben oder um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend

(b) Drittstaatsangehörige, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken eines Mitgliedstaates Schutz beantragt haben und über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden

(15)

AD\740292DE.doc 15/27 PE407.733v02-00

DE

entschieden wurde; wurde;

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der anwendbaren Tarifverträge oder der geltenden Praxis in entsprechenden Beschäftigungszweigen.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Er muss die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des

Arbeitsplatzangebots ist, erfüllen.

(b) Er muss die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des

Arbeitsplatzangebots ist, erfüllen, wie dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen

Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen.

(c) Im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen

Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen, wie dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.

(16)

PE407.733v02-00 16/27 AD\740292DE.doc

DE

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(f) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

(f) Er darf aus objektiv nachgewiesenen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.

Begründung

Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen

Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto- Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts.

2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Bruttomonatsgehalt nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und

veröffentlichte Mindestgehalt, das mindestens dem 1,7fachen des

durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts entspricht.

Auf keinen Fall darf das im

Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto- Monatsgehalt geringer sein als die Gehälter, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten oder gelten würden.

Änderungsantrag 27

(17)

AD\740292DE.doc 17/27 PE407.733v02-00

DE

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Wird der Antrag von einem

Drittstaatsangehörigen gestellt, der unter 30 Jahre alt ist und einen höheren Bildungsabschluss nachweisen kann, gelten folgende Ausnahmeregelungen:

entfällt

(a) Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene

Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht.

(b) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen in Bezug auf die

Gehaltsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 vorsehen, wenn der Antragsteller seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor’s und Master’s Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat.

(c) Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren

Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten

reglementierten Berufs zu erfüllen.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die

2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die

(18)

PE407.733v02-00 18/27 AD\740292DE.doc

DE

Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt.

Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen können die Mitgliedstaaten Unionsbürger und – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.

entfällt

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre

Verlängerung verweigern.

3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card nur dann entziehen oder ihre

Verlängerung verweigern, wenn eine objektiv nachgewiesene Bedrohung für die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit vorliegt.

Begründung

Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

Änderungsantrag 31

(19)

AD\740292DE.doc 19/27 PE407.733v02-00

DE

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Durch die Ausstellung einer EU-Blue Card verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die entsprechenden Dokumente und gegebenenfalls Visa so rasch wie möglich aber mindestens innerhalb einer

angemessenen Frist zu erteilen, bevor der Antragsteller die Beschäftigung

aufnehmen soll, auf deren Grundlage eine Blue Card ausgestellt wurde, es sei denn, dies kann von dem Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden, weil der betreffende Arbeitgeber bzw.

Drittstaatsangehörige die EU-Blue Card zu spät beantragt hat.

Begründung

Es ist wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten, nach der Entscheidung über die Gewährung einer Blue Card an einen Drittstaatsangehörigen dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Dokumente und Visa so schnell wie möglich erteilt werden, damit das Blue Card-System die größtmöglichen Vorteile entfaltet.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1

festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.

2. Sind die Angaben oder Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen beziehungsweise

Unterlagen erforderlich sind und setzen eine angemessene Frist fest, innerhalb derer diese vorzulegen sind. Die in

Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen oder Unterlagen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der

(20)

PE407.733v02-00 20/27 AD\740292DE.doc

DE

festgesetzten Frist vorgelegt, wird der Antrag abgelehnt.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. In den ersten zwei Jahren des

rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten

Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des

Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung ist die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.

1. In den ersten zwei Jahren des

rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten

Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des

Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung sind die zuständigen Behörden des

Wohnsitzmitgliedstaats schriftlich zu benachrichtigen; dabei sind die

einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. Der Inhaber der EU Blue Card meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der innerstaatlichen

2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er den

Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt.

(21)

AD\740292DE.doc 21/27 PE407.733v02-00

DE

Verfahren jede Veränderung seiner Arbeitsbeziehungen.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten.

1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Europäischen Blauen Karte; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Der Inhaber der EU Blue Card ist berechtigt, im Hoheitsgebiet so lange zu bleiben, wie er an

Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch die seine beruflichen Fähigkeiten weiter gesteigert oder seine berufliche

Neuqualifizierung erreicht werden sollen.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine

Beschäftigung suchen und aufnehmen.

2. Während der in Absatz 1 und 1a

genannten Zeiträume darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine hoch qualifizierte Beschäftigung suchen und

(22)

PE407.733v02-00 22/27 AD\740292DE.doc

DE

aufnehmen.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und

Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben.

entfällt

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe auf diejenigen EU Blue Card- Inhaber beschränken, denen die

Rechtsstellung langfristig

Aufenthaltberechtigter in der EG gemäß Artikel 17 gewährt wurde.

entfällt

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie

2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige spätestens sechs

3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie

2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige möglichst rasch erteilt

(23)

AD\740292DE.doc 23/27 PE407.733v02-00

DE

Monate nach Einreichung des Antrags erteilt.

und nach Möglichkeit in demselben Verwaltungsakt wie die Entscheidung über die Erteilung der EU Blue Card, jedoch spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags.

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Die Artikel 13, 15 und 16 gelten gegebenenfalls auch, nachdem dem EU Blue Card-Inhaber ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 18 erteilt wurde.

entfällt

Begründung

Drittstaatsangehörigen mit langfristigem EU-weiten Aufenthaltstitel sollten EU- Bürgern/innen gleichgestellt sein.

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Nach zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer EU Blue Card, sind die betreffende Person und ihre

Familienangehörigen berechtigt, sich zum Zweck der Ausübung einer hoch

qualifizierten Beschäftigung in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederzulassen.

1. Nach zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer EU Blue Card, sind die betreffende Person und ihre

Familienangehörigen berechtigt, sich zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen als dem ersten

Mitgliedstaat niederzulassen.

Änderungsantrag 43

(24)

PE407.733v02-00 24/27 AD\740292DE.doc

DE

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Spätestens einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten

Mitgliedstaats wird der Inhaber der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden vorstellig und legt sämtliche Unterlagen vor, die beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt.

2. Spätestens einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten

Mitgliedstaats wird der Inhaber der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden vorstellig und legt sämtliche Unterlagen vor, die beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt. Der Inhaber der EU Blue Card kann einen Antrag auf Zulassung in dem zweiten Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde auch vor der Einreise schriftlich stellen, wozu er/sie die erforderlichen Unterlagen beibringt.

Begründung

Die Einreise in den zweiten Mitgliedstaat ist für den Hochqualifizierten und seine

Familienangehörigen mit großem Aufwand und Rechtsunsicherheit verbunden. Er muss daher grundsätzlich die Möglichkeit haben, noch vor Wohnortwechsel Gewissheit über seine

Aufenthaltsstatus in dem zweiten Mitgliedstaat zu erhalten.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Der Antragsteller kommt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der

Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b.

4. Der Antragsteller und/oder sein/ihr Arbeitgeber kommen für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner

Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der

Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b.

(25)

AD\740292DE.doc 25/27 PE407.733v02-00

DE

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats werden die

Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates vorstellig und reichen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein.

2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat für

Familienmitglieder des Inhabers der EU Blue Card kann beantragt werden,

während sich die betreffende Person noch im Gebiet des ersten Mitgliedstaats

aufhält und muss spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats abgeschlossen sein, wenn die betreffende Person sich bereits im Gebiet des zweiten

Mitgliedstaats aufhält.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Jedes Jahr übermitteln die

Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts- Mitgliedstaat.

3. Jedes Jahr übermitteln die

Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie]

statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, mit Ausnahme von

Auskünften über ihre Beschäftigung.

Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21

(26)

PE407.733v02-00 26/27 AD\740292DE.doc

DE

zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.

(27)

AD\740292DE.doc 27/27 PE407.733v02-00

DE

VERFAHREN

Titel Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS) Federführender Ausschuss LIBE

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL 17.1.2008 Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse -

datum der bekanntgabe im plenum

13.3.2008

Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung

Jan Tadeusz Masiel 20.11.2007

Prüfung im Ausschuss 25.6.2008 9.9.2008

Datum der Annahme 10.9.2008

Ergebnis der Schlussabstimmung +:

–:

0:

36 2 4 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Jean Louis Cottigny, Proinsias De Rossa, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Roger Helmer, Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Jan Tadeusz Masiel, Maria Matsouka, Mary Lou McDonald, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Siiri Oviir, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Stellvertreter(innen)

Gabriela Creţu, Petru Filip, Sepp Kusstatscher, Roberto Musacchio, Csaba Sógor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Matthias Groote, Tadeusz Zwiefka

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