AD\740292DE.doc PE407.733v02-00
DE DE
EUROPÄISCHES PARLAMENT
2004
2009 Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
2007/0228(CNS) 11.9.2008
STELLUNGNAHME
des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
(KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS)) Verfasser der Stellungnahme (*): Jan Tadeusz Masiel
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung
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PA_Legam
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ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4, und unter Berücksichtigung von Titel III Kapitel 1,
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum
wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum
wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines auf den Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von
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Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3a) (3a) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15.
und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen harmonisiert werden müssen. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von
Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der
Unionsbürger vergleichbar sind. Er bittet daher den Rat um rasche Beschlüsse anhand von Vorschlägen der
Kommission.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5a) In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt muss die EU ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen.
Dieses Ziel kann besser erreicht werden,
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indem ein vereinfachtes, in allen Mitgliedstaaten einheitliches
Verwaltungsverfahren angewandt wird, Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu
zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die
Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25.
April 2005 einzuhalten.
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25.
April 2005 einzuhalten.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die
(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die
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Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden.
Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende
Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates zu gewähren. In Bezug auf diese Rechte stützt sich die Richtlinie auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ... [„über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten“].
Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht werden. Zur Erreichung aller Lissabon-Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter männlicher und weiblicher Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende
Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates zu gewähren. In Bezug auf diese Rechte stützt sich die Richtlinie auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ... [„über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten“].
Begründung
Die Lissabon-Strategie umfasst mehr als nur Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf
Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein
gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible auf die Anforderungen der
Mitgliedstaaten ausgerichtete
Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie
Berufsqualifikationen beruht. Es sollte der Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit gelten.
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werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer
allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(11) Für hoch qualifizierte Antragsteller unter 30 Jahren, die aufgrund ihrer relativ geringen Berufserfahrung und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt die Gehaltsvorschriften möglicherweise nicht erfüllen können, oder für diejenigen, die ihren Hochschulabschluss in der
Europäischen Union erworben haben, sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.
entfällt
Begründung
Ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren widerspricht dem
Gleichbehandlungsgrundsatz der EU, wonach niemand wegen seines Alters diskriminiert werden darf. Darüber hinaus birgt ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren die Gefahr in sich, Investitionen in die Ausbildung junger EU-Bürger/innen zu vernachlässigen. Dem ist vorzubeugen, da die EU-weite Arbeitslosenquote bei jungen
Menschen unter 30 Jahren bei rund 15 % liegt (Eurostat Statistik für 2007), in Griechenland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien und der Slowakei sogar bei rund 20 %.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt,
beschlossen, wird diesem ein besonderer
(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt,
beschlossen, wird diesem ein besonderer
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Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt, der ihm einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht und für ihn und seine Familie die
Aufenthalts- und Mobilitätsrechte sichert.
Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(13a) Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass der Antrag auf die EU Blue Card vom Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen gestellt werden kann, so sind Arbeitgeber und Drittstaatsangehöriger gemeinsam verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung 1030/2002/EG einzuhalten.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(17) Die Mobilität zwischen den EU- Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im
Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des
rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung
langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere
(17) Die Mobilität zwischen den EU- Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im
Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des
rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung
langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere
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Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch
qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig
Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus
Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere
Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen.
Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch
qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig
Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus
Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere
Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist.
Begründung
Die Auflage, dass Drittstaatsangehörige nur dann in ihr Herkunftsland zurückzukehren dürfen, wenn sie nachweisen können, dass sie dort ein Studium absolvieren, eine
Erwerbstätigkeit ausüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchführen werden, stellt eine zusätzliche bürokratische Auflage und Erschwernis dar, die der Situation völlig
unangemessen ist. Drittstaatsangehörigen muss es auch möglich sein, aus familiären oder persönlichen Gründen in ihr Herkunftsland vorübergehend zurückzukehren.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den
Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den
Entwicklungsländern keine Anwerbepolitik in den Bereichen
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betreiben, in denen ein
Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten
Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor
Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und
Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere
Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im
Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden
Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat.
betreiben, in denen ein
Arbeitskräftemangel besteht, in den Bereichen, in denen die
Entwicklungsländer dabei behindert werden könnten, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen, oder in den Bereichen, die von wesentlicher Bedeutung dafür sind, die Millenniums- Entwicklungsziele zu erreichen, wie dem Gesundheits- und dem Bildungssektor.
Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten
Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass für die vorstehend erwähnten Sektoren,
insbesondere für den Gesundheits- und den Bildungssektor, Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern sowohl des öffentlichen als auch des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können.
Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete
Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen
Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die
Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige
Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22.
und 23. November 2006 von der
Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden
Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat.
Dabei sollten Konsultationen mit den Sozialpartnern sowohl in den Herkunfts- als auch in den Aufnahmeländern in
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relevanten Sektoren stattfinden. Die Mitgliedstaaten halten sich an
Verhaltenskodizes, wenn sie ihre Politik im Bereich der Zulassung hoch
qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten durchführen.
Begründung
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten keine hochqualifizierten Arbeitnehmer aus denjenigen Sektoren in Entwicklungsländern anziehen, in denen ein Personalmangel besteht, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung grundlegender sozialer Versorgungsleistungen und/oder unabdingbar für die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen sind. Die Mitgliedstaaten sollten besonders umsichtig vorgehen, wenn es um die Anwerbung im Gesundheits- und im Bildungssektor geht. Die Einführung der EU Blue Card sollte in keiner Weise die Entwicklung von Entwicklungsländern hindern.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren
Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung;
(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung;
Begründung
Da die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke einer Arbeitstätigkeit erfolgt, geht es
selbstverständlich um einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, der Touristen vorbehalten ist, die keine Arbeit aufnehmen dürfen.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) „hochqualifizierte Beschäftigung“ die (b) „hochqualifizierte Beschäftigung“ die
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Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich;
Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder in begründeten Ausnahmefällen eine höhere beruflichen Qualifikation erforderlich;
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(f) „Familienangehörige“
Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1;
(f) „Familienangehörige“
Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3;
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe g
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(g) „höhere Bildungsabschlüsse“ ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war;
(g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war. Bei der
Beurteilung, ob ein
Drittstaatsangehöriger einen höheren Bildungsabschluss, erworben hat, muss dies mit den Niveaus 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation
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für das Bildungswesen (ISCED) verglichen werden;
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe h
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(h) „höhere berufliche Bildungsabschlüsse“ durch Hochschulabschlusszeugnisse
nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung;
(h) “höhere berufliche Qualifikation” eine mindestens fünfjährige gleichwertige Berufserfahrung, die von einem
Kenntnisstand zeugt, der dem für einen höheren Bildungsabschluss entspricht, nachgewiesen durch eine
Arbeitsbescheinigung und belegt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde;
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text
erforderlich.)
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Die Richtlinie gilt für
Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen.
1. Die Richtlinie gilt für
Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen sowie für diejenigen
Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines anderen Systems aufhalten und eine Blue Card beantragen.
Begründung
Um beispielsweise Studierende, die ihren höheren Bildungsabschluss im Hoheitsgebiet eines
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Mitgliedstaats erworben haben, dafür zu gewinnen, in der EU zu bleiben, wäre es logisch, diese Richtlinie auch auf diejenigen anzuwenden, die im „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ bleiben wollen.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem
Mitgliedstaat aufhalten;
(a) Drittstaatsangehörige, die die
Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines temporären Schutzes in einem
Mitgliedstaat aufzuhalten, oder die einen Antrag gestellt haben und auf eine Antwort zur Feststellung ihres Status warten;
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(aa) Drittstaatsangehörige, die in die Kategorie von internationalen Schutz beantragenden Personen gemäß Richtlinie 2004/83/EG fallen und über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde;
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) Drittstaatsangehörige, dieeinen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten haben oder um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend
(b) Drittstaatsangehörige, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken eines Mitgliedstaates Schutz beantragt haben und über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden
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entschieden wurde; wurde;
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3a. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der anwendbaren Tarifverträge oder der geltenden Praxis in entsprechenden Beschäftigungszweigen.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) Er muss die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des
Arbeitsplatzangebots ist, erfüllen.
(b) Er muss die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des
Arbeitsplatzangebots ist, erfüllen, wie dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(c) Im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen
Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen.
(c) Im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen
Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen, wie dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.
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Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(f) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.
(f) Er darf aus objektiv nachgewiesenen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.
Begründung
Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen
Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto- Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Bruttomonatsgehalt nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und
veröffentlichte Mindestgehalt, das mindestens dem 1,7fachen des
durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts entspricht.
Auf keinen Fall darf das im
Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto- Monatsgehalt geringer sein als die Gehälter, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten oder gelten würden.
Änderungsantrag 27
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Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Wird der Antrag von einem
Drittstaatsangehörigen gestellt, der unter 30 Jahre alt ist und einen höheren Bildungsabschluss nachweisen kann, gelten folgende Ausnahmeregelungen:
entfällt
(a) Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene
Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht.
(b) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen in Bezug auf die
Gehaltsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 vorsehen, wenn der Antragsteller seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor’s und Master’s Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat.
(c) Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren
Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten
reglementierten Berufs zu erfüllen.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die
2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die
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Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt.
Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen können die Mitgliedstaaten Unionsbürger und – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
entfällt
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre
Verlängerung verweigern.
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card nur dann entziehen oder ihre
Verlängerung verweigern, wenn eine objektiv nachgewiesene Bedrohung für die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit vorliegt.
Begründung
Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.
Änderungsantrag 31
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Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Durch die Ausstellung einer EU-Blue Card verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die entsprechenden Dokumente und gegebenenfalls Visa so rasch wie möglich aber mindestens innerhalb einer
angemessenen Frist zu erteilen, bevor der Antragsteller die Beschäftigung
aufnehmen soll, auf deren Grundlage eine Blue Card ausgestellt wurde, es sei denn, dies kann von dem Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden, weil der betreffende Arbeitgeber bzw.
Drittstaatsangehörige die EU-Blue Card zu spät beantragt hat.
Begründung
Es ist wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten, nach der Entscheidung über die Gewährung einer Blue Card an einen Drittstaatsangehörigen dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Dokumente und Visa so schnell wie möglich erteilt werden, damit das Blue Card-System die größtmöglichen Vorteile entfaltet.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1
festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.
2. Sind die Angaben oder Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen beziehungsweise
Unterlagen erforderlich sind und setzen eine angemessene Frist fest, innerhalb derer diese vorzulegen sind. Die in
Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen oder Unterlagen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der
PE407.733v02-00 20/27 AD\740292DE.doc
DE
festgesetzten Frist vorgelegt, wird der Antrag abgelehnt.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. In den ersten zwei Jahren des
rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten
Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des
Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung ist die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.
1. In den ersten zwei Jahren des
rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten
Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des
Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung sind die zuständigen Behörden des
Wohnsitzmitgliedstaats schriftlich zu benachrichtigen; dabei sind die
einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. Der Inhaber der EU Blue Card meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der innerstaatlichen
2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er den
Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt.
AD\740292DE.doc 21/27 PE407.733v02-00
DE
Verfahren jede Veränderung seiner Arbeitsbeziehungen.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten.
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Europäischen Blauen Karte; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten.
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1a. Der Inhaber der EU Blue Card ist berechtigt, im Hoheitsgebiet so lange zu bleiben, wie er an
Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch die seine beruflichen Fähigkeiten weiter gesteigert oder seine berufliche
Neuqualifizierung erreicht werden sollen.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine
Beschäftigung suchen und aufnehmen.
2. Während der in Absatz 1 und 1a
genannten Zeiträume darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine hoch qualifizierte Beschäftigung suchen und
PE407.733v02-00 22/27 AD\740292DE.doc
DE
aufnehmen.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und
Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben.
entfällt
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe auf diejenigen EU Blue Card- Inhaber beschränken, denen die
Rechtsstellung langfristig
Aufenthaltberechtigter in der EG gemäß Artikel 17 gewährt wurde.
entfällt
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie
2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige spätestens sechs
3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie
2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige möglichst rasch erteilt
AD\740292DE.doc 23/27 PE407.733v02-00
DE
Monate nach Einreichung des Antrags erteilt.
und nach Möglichkeit in demselben Verwaltungsakt wie die Entscheidung über die Erteilung der EU Blue Card, jedoch spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
6. Die Artikel 13, 15 und 16 gelten gegebenenfalls auch, nachdem dem EU Blue Card-Inhaber ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 18 erteilt wurde.
entfällt
Begründung
Drittstaatsangehörigen mit langfristigem EU-weiten Aufenthaltstitel sollten EU- Bürgern/innen gleichgestellt sein.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Nach zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer EU Blue Card, sind die betreffende Person und ihre
Familienangehörigen berechtigt, sich zum Zweck der Ausübung einer hoch
qualifizierten Beschäftigung in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederzulassen.
1. Nach zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer EU Blue Card, sind die betreffende Person und ihre
Familienangehörigen berechtigt, sich zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen als dem ersten
Mitgliedstaat niederzulassen.
Änderungsantrag 43
PE407.733v02-00 24/27 AD\740292DE.doc
DE
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Spätestens einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten
Mitgliedstaats wird der Inhaber der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden vorstellig und legt sämtliche Unterlagen vor, die beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt.
2. Spätestens einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten
Mitgliedstaats wird der Inhaber der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden vorstellig und legt sämtliche Unterlagen vor, die beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt. Der Inhaber der EU Blue Card kann einen Antrag auf Zulassung in dem zweiten Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde auch vor der Einreise schriftlich stellen, wozu er/sie die erforderlichen Unterlagen beibringt.
Begründung
Die Einreise in den zweiten Mitgliedstaat ist für den Hochqualifizierten und seine
Familienangehörigen mit großem Aufwand und Rechtsunsicherheit verbunden. Er muss daher grundsätzlich die Möglichkeit haben, noch vor Wohnortwechsel Gewissheit über seine
Aufenthaltsstatus in dem zweiten Mitgliedstaat zu erhalten.
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Der Antragsteller kommt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der
Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b.
4. Der Antragsteller und/oder sein/ihr Arbeitgeber kommen für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner
Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der
Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b.
AD\740292DE.doc 25/27 PE407.733v02-00
DE
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats werden die
Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates vorstellig und reichen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein.
2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat für
Familienmitglieder des Inhabers der EU Blue Card kann beantragt werden,
während sich die betreffende Person noch im Gebiet des ersten Mitgliedstaats
aufhält und muss spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats abgeschlossen sein, wenn die betreffende Person sich bereits im Gebiet des zweiten
Mitgliedstaats aufhält.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Jedes Jahr übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts- Mitgliedstaat.
3. Jedes Jahr übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie]
statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, mit Ausnahme von
Auskünften über ihre Beschäftigung.
Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21
PE407.733v02-00 26/27 AD\740292DE.doc
DE
zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.
AD\740292DE.doc 27/27 PE407.733v02-00
DE
VERFAHREN
Titel Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS) Federführender Ausschuss LIBE
Stellungnahme von
Datum der Bekanntgabe im Plenum
EMPL 17.1.2008 Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse -
datum der bekanntgabe im plenum
13.3.2008
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung
Jan Tadeusz Masiel 20.11.2007
Prüfung im Ausschuss 25.6.2008 9.9.2008
Datum der Annahme 10.9.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung +:
–:
0:
36 2 4 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Jan Andersson, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Jean Louis Cottigny, Proinsias De Rossa, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Roger Helmer, Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Jan Tadeusz Masiel, Maria Matsouka, Mary Lou McDonald, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Siiri Oviir, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter(innen)
Gabriela Creţu, Petru Filip, Sepp Kusstatscher, Roberto Musacchio, Csaba Sógor
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Matthias Groote, Tadeusz Zwiefka