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EUROPÄISCHES PARLAMENT

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PR\492189DE.doc PE 329.809

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EUROPÄISCHES PARLAMENT

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2004

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

VORLÄUFIG 2003/3251(INI)

16. Oktober 2003

ENTWURF EINES BERICHTS

über arktische und subarktische Landwirtschaft (2003/3251(INI))

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Berichterstatter: Mikko Pesälä

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PE 329.809 2/12 PR\492189DE.doc

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PR_INI

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PR\492189DE.doc 3/12 PE 329.809

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INHALT

Seite GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE ...4 ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ...5 BEGRÜNDUNG ...10

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PE 329.809 4/12 PR\492189DE.doc

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GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

In der Sitzung vom 15. Mai 2003 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Genehmigung zur Ausarbeitung eines Initiativberichts gemäß Artikel 163 der Geschäftsordnung über arktische Landwirtschaft erhalten hat.

Der Ausschuss benannte in seiner Sitzung vom 12. Juni 2003 Mikko Pesälä als Berichterstatter.

Er prüfte den Berichtsentwurf in seiner/seinen Sitzung(en) vom ... .

In dieser Sitzung/In der letztgenannten Sitzung nahm er den Entwurf einer Entschließung mit ... Stimmen bei ... Gegenstimmen und ... Enthaltung(en)/einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: ..., Vorsitzende(r)/amtierende(r) Vorsitzende(r); ..., stellvertretende(r) Vorsitzende(r); Mikko Pesälä, Berichterstatter; ..., ... (in Vertretung von ...), ... (in Vertretung von ... gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), ... und ... .

(Die Stellungnahme(n) des Ausschusses ... (und des Ausschusses ...) ist/sind diesem Bericht beigefügt.) (Der Ausschuss ... hat am ... beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.) Der Bericht wurde am ... eingereicht.

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PR\492189DE.doc 5/12 PE 329.809

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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zur arktischen und subarktischen Landwirtschaft

(2003/3251(INI))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0000/2003),

– in Kenntnis der in den Schlussfolgerungen der Luxemburger Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 1997 enthaltenen Zielsetzung: "Die europäische Landwirtschaft muss ein multifunktionaler, nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Wirtschaftssektor sein, der sich auf das gesamte Gebiet der Union, einschließlich der Regionen mit spezifischen Problemen, erstreckt."1,

– in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Berliner Tagung des Europäischen Rates vom März 1999, wonach die Landwirtschaft multifunktional, nachhaltig und wettbewerbsfähig sein soll und sich über den gesamten europäischen Raum (einschließlich der Regionen mit besonderen Schwierigkeiten) verteilt, und dass sie in der Lage sein soll, die Landschaft zu pflegen, die Naturräume zu erhalten und einen wesentlichen Beitrag zur Vitalität des ländlichen Raums zu leisten2,

– in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Brüsseler Tagung des Europäischen Rates vom Oktober 2002, wonach den Bedürfnissen der in benachteiligten Regionen der derzeitigen Europäischen Union lebenden Erzeuger Rechnung getragen werden sollte und die

multifunktionale Landwirtschaft in allen Gebieten Europas entsprechend den

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Luxemburg) von 1997 und des Europäischen Rates (Berlin) von 1999 aufrechterhalten werden soll3,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. März 1999 zu einer neuen Strategie für die Landwirtschaft in den arktischen Regionen4,

– unter Hinweis auf seine Entschließung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen5,

– unter Hinweis seine Entschließung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die

1 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Luxemburg vom 12.-13. Dezember 1997.

2 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Berlin vom 25. März 1999.

3 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 25. Oktober 2002.

4 Abl. C 175 vom 21.06.1999.

5 P5 TA-PROV (2003)0256.

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PE 329.809 6/12 PR\492189DE.doc

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Landwirtschaft (EAGFL) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2826/20001, – unter Hinweis seine Entschließungen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame

Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 2 und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor3,

A. in der Erwägung, dass das kalte Klima in den subarktischen landwirtschaftlichen Regionen, in denen die wirksame Temperatursumme zwischen 400-1300 Grad Celsius liegt, ein ständiges Wettbewerbshindernis ist und dass zu diesen Regionen Finnland, die nördlich von Stockholm liegenden Regionen Schwedens, Teile Schottlands, verschiedene Alpenregionen und die Nordküste Estlands gehören,

B. in der Erwägung, dass die kurzen Vegetations- und Weideperioden der Pflanzen- und Tierzucht zusätzliche Kosten verursachen,

C. unter Hinweis darauf, dass jede Senkung der Temperatursumme um 100 Grad zu einem um etwa 400 kg pro Hektar niedrigeren Ernteertrag führt,

D. unter Hinweis darauf, dass die Auswahl der in den nördlichen Regionen der EU anbaubaren Pflanzen klein ist und die Kosten für die Zucht dieser Arten hoch sind, E. unter Hinweis auf die durch die großen Entfernungen und die dünne Besiedlung

verursachten höheren Transport- und Produktionskosten,

F. unter Hinweis darauf, dass die direkten Beihilfen für Ackerkulturen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in den nördlichen Regionen der EU niedriger sind, obwohl es einen höheren Bedarf gibt, sowie in der Erwägung, dass der Ernteertrag bei den

verwendbaren Pflanzenarten beachtlich niedriger ist und der Marktwert pro Kilogramm geringer,

G. unter Hinweis darauf, dass mit der EU-Erweiterung 10 neue Mitgliedstaaten

hinzukommen, deren Bedarf an Beihilfen für die Landwirtschaft unterschiedlich ist und dass die Probleme der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die sehr breit gefächerten sozialen, natürlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen in den einzelnen Landwirtschaftsgebieten verstärkt werden,

H. unter Hinweis darauf, dass die Probleme des ländlichen Raums in den nördlichen

Regionen auf Grund der Landflucht und der Ausdünnung von Dienstleistungen zunehmen und dass die Landwirtschaft weiterhin eine bedeutende Rolle in abgelegenen

landwirtschaftlichen Gebieten als Faktor zur Beibehaltung der Besiedlung spielt und verlorengegangene Arbeitsplätze in der Landwirtschaft schlecht ersetzt werden können, I. unter Hinweis darauf, dass bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik den

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums mehr Bedeutung beigemessen wurde und dass Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums künftig noch größeres Gewicht bei der Gewährleistung der Bedingungen für die landwirtschaftliche Tätigkeit

1 P5 TA-PROV (2003)0257.

2 P5 TA-PROV (2003)0262.

3 P5 TA-PROV (2003)0261.

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PR\492189DE.doc 7/12 PE 329.809

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sowie bei der Erhaltung der Besiedlung des ländlichen Raums und der Lebensfähigkeit insbesondere in den nördlichen, subarktischen Regionen zukommt,

J. unter Hinweis darauf, dass die nördlichen Regionen Finnlands und das schwedische Lappland nicht über eigene spezielle Erzeugnisse außer über Rentierfleisch verfügen und dass es unmöglich ist, mehr Rentierfleisch zu erzeugen, da die Zahl der Rentiere die Aufnahmefähigkeit der Winterweiden nicht übersteigen darf,

K. unter Hinweis darauf, dass die Rentierzucht für die Sami, die einzige Ureinwohner Nordeuropas, ein wichtiges Gewerbe ist,

L. unter Hinweis darauf, dass hochwertige und unbedenkliche Lebensmittel Ausgangspunkt für eine verbraucherorientierte Lebensmittelwirtschaft sind,

M. unter Hinweis auf das hohe Bildungsniveau und die umfassenden Fähigkeiten der Landwirte in den nördlichen Agrargebieten,

N. unter Hinweis auf das hohe Umweltschutzniveau, die Reinheit von Böden und Gewässern, O. unter Hinweis auf den für Nordeuropa typischen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der

das Wohlergehen und die Gesundheit der Zuchttiere sowie einen von Rückständen aus Schädlingsbekämpfungsmitteln fast freien Ackerbau gewährleistet,

P. unter Hinweis darauf, dass es das Ziel der Europäischen Union ist, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die nachhaltige Nutzung von nicht erneuerbaren Naturressourcen zu fördern,

Q. unter Hinweis darauf, dass eine lebensfähige Landwirtschaft ihrerseits die Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft gewährleistet,

R. in der Erwägung, dass im Jahr 2000 erfreulicherweise die Grünfuttersilagebeihilfe und die Trocknungsbeihilfe in die Gemeinsame Agrarpolitik aufgenommen wurden, dass aber diese Maßnahmen nicht ausreichen, die durch dauerhafte klimatische Belastungen hervorgerufenen Probleme zu kompensieren,

S. in der Erwägung, dass die Europäische Union erfreulicherweise Beihilfen für

benachteiligte Gebiete gewährt, aber selbst nur einen Teil davon finanziert und unter Hinweis darauf, dass der Unterstützung benachteiligter Gebiete künftig mehr Bedeutung für die Erhaltung der Landwirtschaft und der Besiedlung des ländlichen Raums

zukommen muss, wenn in der Gemeinsamen Agrarpolitik zu einem von der Produktion losgelösten Beihilfesystem übergegangen wird,

T. unter Hinweis darauf, dass die Gemeinschaft in der Gemeinsamen Agrarpolitik die Probleme der nördlichen Agrarregionen unzureichend berücksichtigt hat und dass in einigen Ländern auf mit nationalen Mitteln finanzierte ergänzende Maßnahmen zurückgegriffen werden musste,

U. in der Erwägung, dass einer nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung der Wälder eine beachtliche Bedeutung als Faktor für die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten in subarktischen ländlichen Gebieten zukommt,

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PE 329.809 8/12 PR\492189DE.doc

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1. erachtet es als unumgänglich, die Ziele der Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates im Dezember 1997 in Luxemburg, im März 1999 in Berlin und im Oktober 2002 in Brüssel umzusetzen, wonach die Landwirtschaft multifunktional, nachhaltig und wettbewerbsfähig sein und sich über den gesamten europäischen Raum (einschließlich der Regionen mit besonderen Schwierigkeiten) verteilen soll; ist davon überzeugt, dass mit einer derartigen Landwirtschaft außerdem der ländliche Raum

erhalten, die Natur geschützt, die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums gefördert und die anfällige soziale Struktur der betroffenen Regionen geschützt werden kann;

2. ist der Auffassung, dass in den Vorschriften über den internationalen Agrarhandel stärker berücksichtigt werden muss, dass die Produktionsbedingungen in den einzelnen Zonen der Erde unterschiedlich sind und die Aufgaben der Landwirtschaft sich nicht gänzlich auf die Erzeugung von Nahrungsmitteln beschränken;

3. fordert die Regierungskonferenz auf, in den Verfassungsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die dauerhafte Sonderstellung der nördlichen, dünn besiedelten Regionen anerkannt wird und die Entwicklung dieser Regionen durch die Gemeinsame Agrarpolitik und die Entwicklung des ländlichen Raums erleichtert wird;

4. erinnert daran, dass die Änderung der Gemeinsamen Agrarpolitik eine lange schwierige Aufgabe ist, die auch bei der Gewährleistung der Lebensmittelerzeugung in den

subarktischen Regionen gebührend berücksichtigt werden beitragen muss; verweist darauf, dass Lebensmittelerzeugung in diesen Regionen unmöglich ist, wenn die landwirtschaftliche Produktion unrentabel ist;

5. fordert, dass die Kommission im Zusammenhang mit jedem wichtigen agrarpolitischen Vorschlag Analysen der Folgen für die Regionen anfertigt, in deren Rahmen die

Auswirkungen des Vorschlags u. a. auf die subarktische Landwirtschaft geprüft werden;

6. ist der Auffassung, dass die auf dem Beschluss zur Änderung der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums von 1992 basierenden Direktbeihilfen der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der subarktischen Agrargebiete ausgearbeitet wurden, obwohl dies nach dem Beitritt von Österreich, Schweden und Finnland 1995 erforderlich gewesen wäre;

7. erachtet es als wichtig, dass bei den Maßnahmen zur Entwicklung ländlicher Gebiete besonders die durch ihre natürlichen Bedingungen benachteiligten nördlichen Regionen Berücksichtigung finden müssen, solange die nördlichen subarktischen Regionen nicht für Direktbeihilfen in Betracht kommen; erachtet es ferner als notwendig, die Maßnahmen auch an die Bedingungen in den nördlichen Regionen anpassen zu können;

8. erachtet es als wichtig, dass bei künftigen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik solche Kriterien herangezogen werden, die für die nördlichen Agrargebiete anwendbar sind und die mit Gemeinschaftsgeldern eine rentable Landwirtschaft und ein

ausreichendes Einkommensniveau in diesen Regionen gewährleisten;

9. erachtet es als wichtig, dass Leistungen der Daseinsvorsorge auch im dünn besiedelten ländlichen Raum Nordeuropas funktionieren;

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10. empfiehlt, dass die Kommission unter Beachtung von Klima, Wachstumsperiode, dünner Besiedlung und Randlage klare Definitionen und Kriterien ausarbeitet, mit deren Hilfe die dauerhaft ungünstigen Bedingungen bei der Ausarbeitung der

Unterstützungsmechanismen berücksichtigt werden können;

11. erachtet es als wichtig, dass die subarktischen Agrarregionen u. a. aus Gründen des Umwelt- und des Tierschutzes die Möglichkeit erhalten, Lebensmittel in nächster Umgebung zu erzeugen;

12. ist der Auffassung, dass Unternehmertum und Arbeitsmotivation in der Landwirtschaft durch die Beibehaltung ausreichender Bindungen zur Produktion aufrecht erhalten werden müssen;

13. fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit eines Importschutzes für die Rentierzucht zu prüfen, und betont, dass die Rentierzucht mit Gemeinschaftsmitteln entsprechend den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung entwickelt werden kann;

14. erachtet die Förderung von Studien über die subarktische Landwirtschaft als wichtig und fordert die Finanzierung dieser Forschungsprojekte über EU-Rahmenprogramm;

15. vertritt die Auffassung, dass es den einzelnen Staaten möglich sein muss, eine nachhaltige Politik gegenüber Raubtieren zu betreiben mit dem Ziel, die Ausübung traditioneller Gewerbe und die Sicherheit der Menschen zu gewährleisten;

16. erachtet es als wichtig, dass landwirtschaftliche Betriebe weiterhin unternehmerische Aktivitäten neben der traditionellen Land- und Forstwirtschaft entwickeln; verweist darauf, dass diese unternehmerischen Aktivitäten zusätzliche Einkünfte ermöglichen, jedoch ohne eine ertragreiche Landwirtschaft kein ausreichendes Einkommen garantieren;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Finnland, Schweden und Österreich wurden 1995 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zu diesem Zeitpunkt wurden keine neuen Wege in der Agrarpolitik eingeführt, sondern die Landwirtschaft dieser Länder wurde den bestehenden Bestimmungen, die für die Agrarpolitik in Mitteleuropa geschaffen wurden, angepasst.

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) basiert auch nach der im Juni 2001 beschlossenen Reform besonders stark auf der bei der Reform 1992 beschlossenen Ausrichtung, as die Kompensation der Kürzungen der Marktpreisstützung durch direkt an die Landwirte zu zahlende Einkommensbeihilfen angeht. Deshalb tragen die Änderungen an der GAP nicht ausreichend den natürlichen Bedingungen und den durch sie hervorgerufenen anhaltend ungünstigen Bedingungen für die nördlichen Agrarregionen Rechnung, insbesondere für Finnland und die nördlich von Stockholm liegenden Regionen Schwedens.

Der Anteil der Landwirtschaft dieser europäischen Randgebiete an der Gemeinsamen Agrarpolitik macht nur ein bis zwei Prozent des Wertes der gesamten gemeinschaftlichen Lebensmittelproduktion aus.

Die Europäische Union hat im Rahmen der Agenda 2000 die Spielregeln für die Gemeinsame Agrarpolitik aktualisiert. Die unmittelbar auf den Marktpreisen beruhenden Beihilfen wurden teilweise durch an die Landwirten direkt zu zahlende Beihilfen ersetzt. Die Reform der Agrarpolitik wurde mit der im Juni 2003 abgeschlossenen Überarbeitung fortgesetzt, wobei die Verbindung zwischen Beihilfen und Produktion teilweise aufgehoben wurde.

Für die Erhaltung des Unternehmertums im ländlichen Raum erachtet man es in nördlichen Regionen als wichtig, dass ein bedeutender Teil der Beihilfe an die erzeugten Mengen gebunden sein darf.

Aus der Sicht der nördlichen subarktischen Regionen ist es wichtig, dass die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union auf nordeuropäische Regionen zugeschnittenen

Beihilfen geografisch angepasst werden kann. So gelingt es auch diese auf eine Grundlage zu stellen, die für die Landwirte und Verbraucher eher akzeptabel ist. Mit der EU-Erweiterung kann es zu einer weiteren Forderung nach Regionalisierung kommen.

2. Berücksichtigung anhaltend ungünstiger natürlicher Bedingungen

Finnland insgesamt und die nördlich von Stockholm liegende Provinzen Schwedens befinden sich zwischen dem 60. und dem 70. Breitengrad. Das bedeutet im Vergleich zu Mitteleuropa einen beachtlich kälteren und längeren Winter. Die wirksame Temperatursumme in diesen Regionen ist niedriger als 1300°C. Im Extremfall beträgt sie in den nördlichen Teilen nur 400°C. Die Wachstumsperiode dauert nur 100-160 Tage - zwischen Mai und September.

Diese Bedingungen schränken die Auswahl an nutzbaren Pflanzenarten erheblich ein und verkürzen die Weideperioden. Beispielsweise ist der Anbau von Weizen und Ölpflanzen nur in den südlichsten Teilen dieser Zone möglich. Der in großen Teilen der EU als Raufutter für

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Rinder verwendete Futtermais könnte in den nördlichen Regionen nicht wachsen.

In den nördlichen Regionen nehmen die Probleme des ländlichen Raums durch Landflucht und die Ausdünnung der Leistungen der Daseinsvorsorge zu. Auch wenn die Landwirtschaft nicht allein die Verantwortung für die weitere Besiedlung des ländlichen Raums und die Aufrechterhaltung von Leistungen der Daseinsvorsorge in diesen Gebieten tragen kann, spielt die auf Tierzucht ausgerichtete Landwirtschaft in abgelegenen ländlichen Gebieten dabei weiterhin eine bedeutende Rolle. In der Landwirtschaft eingebüßte Arbeitsplätze können sehr schwer durch neue Arbeitsplätze in anderen Wirtschaftszweigen ausgeglichen werden.

Die Stärken der nordeuropäischen subarktischen Agrarregionen sind ein hohes

Bildungsniveau und die umfassenden Fähigkeiten der Bewohner. Außerdem haben die Menschen dieser Regionen beachtliche Kenntnisse in der Ausübung der subarktischen Landwirtschaft erworben. In den Familienbetrieben kümmert man sich um die Umwelt und die Reinheit von Böden und Gewässer; beispielsweise werden im Ackerbau nur weniger als 2 kg Schädlingsbekämpfungsmittel pro Hektar eingesetzt, während der entsprechende Wert in Mitteleuropa bei über 15 kg pro Hektar liegen kann. Die Zahl der Tiere pro Gesamtfläche ist sehr niedrig: Nur drei Tiere kommen auf einen Quadratkilometer. Die Tierzucht hat eine ethische, nachhaltige Basis, und zur Gewährleistung der Qualität sind für die einzelnen Bereiche Qualitätsstrategieprogramme ausgearbeitet worden, mit deren Hilfe die Erzeugung lückenlos vom Feld bis zum Tisch des Verbrauchers verfolgt werden kann. Die

landwirtschaftliche Erzeugung in den subarktischen Regionen - auch Früchte und Beeren - ist Teil der nachhaltigen Entwicklung. Mit Reinheit und kräftigem Geschmack ist aber auf dem Markt kein Mehrwert zu erzielen, es besteht eher die Gefahr eines weiter zunehmenden Wettbewerbs mit den preisgünstigeren eingeführten Waren.

3. Wie lassen sich in Zukunft die Voraussetzungen für eine rentable Landwirtschaft in den subarktischen Agrarregionen schaffen?

Ein Mittel, die Gemeinsame Agrarpolitik besser auf die nördlichen Regionen Europas

auszurichten, ist die Änderung der GAP-Beihilfen in der Weise, dass sie besser als bisher den Bedingungen für einen gleichberechtigten Wettbewerb unter landwirtschaftlichen Betrieben verschiedener Regionen auf dem Binnenmarkt (Grundsatz der Chancengleichheit) Rechnung tragen, wobei mehr auf den wirklichen Bedarf an finanziellen Beihilfen zu achten ist. Dadurch erhielten die durch natürliche Bedingungen benachteiligten Regionen mindestens ebensoviel an Beihilfen wie günstiger gestellte Regionen.

Die Änderung der Grundlage für die Gewährung von Beihilfen vom Preisausgleich hin zur Unterstützung in Abhängigkeit von der Bedürftigkeit würde die Akzeptanz der Beihilfen bei internationalen Handelsverhandlungen verbessern und diese Beihilfen würden besser als die derzeitigen direkten Beihilfen zur gemeinsamen Politik einer erweiterten Union passen. Diese Entwicklung würde auch die Möglichkeit schaffen, den Schwerpunkt der Ausgaben von der Unterstützung der Landwirtschaft zur Förderung der Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete zu verschieben.

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Eine andere Möglichkeit ist es, klarer als bisher das Subsidiaritätsprinzip wie in der Regional- und der Strukturpolitik auch in der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden. Auch durch die Erweiterung wird der Zwang dazu stärker. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip würden Beschlüsse wirksamer und näher am Zielgebiet getroffen werden, und die Beihilfen würden dort eingesetzt, wo sie unter Berücksichtigung des gesamten Gebiets der Gemeinschaft tatsächlich erforderlich sind. Im Fall der subarktischen Regionen würde öfter als bisher das Recht gelten, Gemeinschaftspolitik mit einzelstaatlichen Maßnahmen zu ergänzen, wenn mit diesen einzelstaatlichen Maßnahmen die Erhaltung der landwirtschaftlichen Produktion gewährleistet werden kann und diese Maßnahmen sich nicht negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

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