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Europäisches Parlament

2019-2024

ANGENOMMENE TEXTE

P9_TA(2021)0350

Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2021 zu dem Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums (2019/2196(INI))

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet und sicherstellt, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden,

– gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 AEUV und Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), nach denen das Recht der Bürger gewährleistet wird, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

– gestützt auf Artikel 18 AEUV und Artikel 21 Absatz 2 der Charta, nach denen jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist,

– unter Hinweis auf die Artikel 18 und 19 der Charta über das Recht auf Asyl und auf Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung,

– unter Hinweis auf den sich seit der Unterzeichnung des Schengener Übereinkommens am 14. Juni 1985 ständig weiterentwickelnden Schengen-Besitzstand, der derzeit zahlreiche Rechtsakte der EU in den Bereichen Management der Binnen- und Außengrenzen, Visumpolitik, Rückkehrpolitik, polizeiliche Zusammenarbeit und Datenschutz sowie Rechtsakte zur Einrichtung und Regelung von zwei Agenturen der Union (Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)) umfasst, ein

Finanzierungsprogramm (Instrument für die finanzielle Unterstützung für

Außengrenzen und Visa), sowie vier IT-Großsysteme (Schengener Informationssystem, Visa-Informationssystem, Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und Einreise-/Ausreisesystem (EES)), einschließlich einer Interoperabilität zwischen den verschiedenen Systemen,

– unter Hinweis auf die seit dem letzten Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums angenommenen Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, den Schengen-Raum angesichts der anhaltenden Herausforderungen zu stärken,

(2)

insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger1, die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur

Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/20062 und die Verordnung (EU) 2018/1862 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission3, die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines

Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates4, die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und

Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/8165, die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen

Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/22266, die Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und - genehmigungssystems (ETIAS)7, die Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates8, die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/16249

(Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache) und die Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

1 ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

2 ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

3 ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.

4 ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

5 ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

6 ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

7 ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72.

8 ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1.

9 ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

(3)

(Visakodex)1 ;

– unter Hinweis auf die laufenden legislativen Arbeiten zur Überarbeitung des Schengener Grenzkodexes hinsichtlich der Vorschriften für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, zur Reform des Visa-

Informationssystems, zur Fertigstellung des ETIAS-Rechtsrahmens, zur Neufassung der Rückführungsrichtlinie, zum Instrument für die finanzielle Unterstützung für

Grenzmanagement und Visa 2021--2027 und zum neuen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen (COM(2020)0612),

– unter Hinweis auf die verschiedenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Empfehlungen des Rates und Mitteilungen, Leitlinien und Fahrpläne der Kommission zur Bewältigung der Lage an den Binnengrenzen und an den Schengen-Außengrenzen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, wie die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2020 mit dem Titel „COVID-19: Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen“2, und die Mitteilung der Kommission

vom 30. März 2020 mit dem Titel: „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU, zur Vereinfachung der Durchreiseregelungen für die Rückkehr von EU-Bürgern und zu den Auswirkungen auf die Visumpolitik“ (C(2020)2050), und die darauf folgenden

Verlängerungen wie die vom 8. April 2020 (COM(2020)0148), den von der Präsidentin der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates vorgelegten

gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 und die Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie,3,

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien (COM(2019)0497),

– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020)0609),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Jahresbericht über das Funktionieren des Schengen-Raums4,

– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. November 2020 über die Funktionsweise des Schengen-

Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (COM(2020)0779),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zur Lage im Schengen-Raum

1 ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

2 ABl. C 86 I vom 16.3.2020, S. 1.

3 ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.

4 ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 106.

(4)

nach dem COVID-19-Ausbruch1,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und in Rumänien: Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land-, See- und Luftgrenzen2,

– unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 8. Dezember 2020 mit dem Titel „Migration: fundamental rights issues at land borders“ (Migration: Herausforderungen für die Grundrechte an den

Landesgrenzen),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie3,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19- Maßnahmen auf die Demokratie, die Grundrechte und die

Rechtsstaatlichkeit4,

– unter Hinweis auf Einsetzung und laufenden Arbeiten der Frontex-Kontrollgruppe des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

– unter Hinweis auf die Vorarbeiten zu dieser Entschließung, die die Arbeitsgruppe zur Kontrolle des Schengen-Systems des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres geleistet hat,

– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0183/2021),

A. in der Erwägung, dass der Schengen-Raum ein einzigartiges Gebilde und eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union darstellt, da die Menschen innerhalb des Schengen-Raums seit über 25 Jahren reisen können, ohne an den Binnengrenzen kontrolliert zu werden; in der Erwägung, dass dies im Wege einer Reihe von

Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht wurde, zu denen beispielsweise die Stärkung des Informationsaustauschs mittels der Errichtung des Schengener Informationssystems (SIS) und die Schaffung eines Evaluierungsmechanismus gehören, mit dem die Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten geprüft und das

gegenseitige Vertrauen in das Funktionieren des Schengen-Raums gefördert wird; in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen außerdem Solidarität, Sicherheit, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen, den gemeinsamen Schutz der EU- Außengrenzen, eine gemeinsame Auffassung und gemeinsame Strategien zur Visumpolitik und zum Datenschutz erfordert;

B. in der Erwägung, dass ein voll funktionsfähiger Schengen-Raum und seine künftige Erweiterung um die Schengen-Bewerberländer nach wie vor von entscheidender

1 Angenommene Texte, P9_TA(2020)0175.

2 ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 18.

3 Angenommene Texte, P9_TA(2020)0362.

4 Angenommene Texte, P9_TA(2020)0307.

(5)

Bedeutung für die weitere politische, wirtschaftliche und soziale Integration, die Förderung des Zusammenhalts und die Überbrückung der Kluft zwischen Ländern und Regionen sowie eine Voraussetzung für die Wahrung des Grundsatzes der Freizügigkeit sind; in der Erwägung, dass die Zukunft von Schengen nicht zu einer Fragmentierung führen darf;

C. in der Erwägung, dass die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ein wesentliches, konkretes Element dessen ist, was die Bürgerinnen und Bürger mit der europäischen Idee verbinden, und für das Funktionieren des Binnenmarkts von

entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der Schengen-Raum nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Kontrollen an den Binnengrenzen durch die

Mitgliedstaaten, insbesondere in den letzten Jahren, bedroht ist;

D. in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten – einschließlich der assoziierten Schengen-Länder – als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder ihre Grenzen ganz oder teilweise geschlossen oder für bestimmte Arten von Reisenden geschlossen haben, darunter EU-Bürger und ihre Familienangehörigen sowie Drittstaatsangehörige, die sich in ihrem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaates aufhalten; in der Erwägung, dass insbesondere zu Beginn der Pandemie das Konzept der Schengen-Zusammenarbeit durch das Fehlen einer wirksamen Koordinierung bei der Wiedereinführung und Aufhebung von

Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission in Frage gestellt wurde;

E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten seit 2015 insgesamt 268 Mal wieder Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt haben, was gegenüber dem Zeitraum zwischen 2006 und 2014, in dem die Kontrollen an den Binnengrenzen nur 35 Mal wieder eingeführt wurden, einen erheblichen Anstieg darstellt1;;

F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit vieler dieser Kontrollen an den Binnengrenzen geäußert hat;

G. in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wesentliche Aspekte des Fundaments sind, auf dem der Schengen-Raum aufgebaut ist;

H. in der Erwägung, dass in den letzten Jahren wichtige Rechtsinstrumente der EU verabschiedet wurden, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen zu verbessern und zu einem hohen Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beizutragen; in der Erwägung, dass diese Instrumente eine neue Architektur für die Informationssysteme der EU und ihre Interoperabilität umfassen;

I. in der Erwägung, dass nach wie vor Vorwürfe der Gewalt gegen Migranten, auch gegen diejenigen, die internationalen Schutz suchen, erhoben werden und von Push-Back- Maßnahmen an mehreren EU-Außengrenzen berichtet wird; in der Erwägung, dass das

1 Stand: 19. Mai 2021, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/default/files/what-we-

do/policies/borders-and-visas/schengen/reintroduction-border-control/docs/ms_notifications_- _reintroduction_of_border_control.pdf

(6)

Europäische Parlament, OLAF, Frontex und die Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung dieser Vorwürfe eingeleitet haben; in der Erwägung, dass die Union noch nicht über einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte an ihren Außengrenzen verfügt;

J. in der Erwägung, dass bei der 2017 durchgeführten Schengen-Evaluierung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems schwerwiegende Mängel festgestellt wurden;

K. in der Erwägung, dass der erste Evaluierungszyklus des Schengen-

Evaluierungsmechanismus gezeigt hat, dass die Empfehlungen, die sich aus den Evaluierungen ergeben, besser und schneller umgesetzt werden müssen und eine angemessene Reform erforderlich ist, insbesondere in Bezug darauf, wie mit dem Mechanismus die Einhaltung der Grundrechte bewertet wird;

L. in der Erwägung, dass in den jährlichen Schwachstellenbeurteilungen von Frontex die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Bedrohungen und

Herausforderungen an den Außengrenzen untersucht und spezifische

Abhilfemaßnahmen empfohlen werden, um Schwachstellen zu mindern und daher die Evaluierungen im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus zu ergänzen;

M. in der Erwägung, dass die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen betreffend Bulgarien und Rumänien noch nicht verwirklicht wurde, obwohl das Parlament dies bereits in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 gefordert hat;

N. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands vom 22. Oktober 2019 erklärt hat, dass Kroatien die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die notwendigen Voraussetzungen für die vollständige Anwendung der Schengen-Vorschriften zu schaffen;

Funktionieren des Schengen-Raums

1. ist der Auffassung, dass das Konzept der Schengen-Zusammenarbeit, das darin besteht, keine Kontrollen an den Binnengrenzen durchzuführen und die Freizügigkeit zu

gewährleisten, durch die COVID-19-Pandemie weiter in Frage gestellt wurde;

bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über die derzeitige Lage in Bezug auf die Kontrollen an den Binnengrenzen in einigen Mitgliedstaaten und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es die Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, uneingeschränkt unterstützt, dass bei allen derartigen Maßnahmen zur

Bekämpfung der Pandemie und zur Einschränkung der Grundrechte und

Grundfreiheiten jedoch stets sowohl der Geist als auch der Wortlaut des Gesetzes geachtet werden sollten;

2. weist darauf hin, dass nach geltendem EU-Recht Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt werden können, sofern sie notwendig, verhältnismäßig,

vorübergehender Art und ein letztes Mittel sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass viele der Verlängerungen der Kontrollen an den Binnengrenzen seit 2015 nicht ausreichend begründet sind und mit Blick auf Dauer, Notwendigkeit

(7)

oder Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften stehen und daher unrechtmäßig sind;

3. erkennt an, dass die Kommission versucht hat, eine gemeinsame europäische Reaktion zu koordinieren; bedauert jedoch, dass die Mitgliedstaaten weiterhin – oft unkoordiniert – Kontrollen an den Binnengrenzen einführen, bevor sie dem gemeinsamen

europäischen Interesse an der Beibehaltung des Schengen-Raums als Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gebührend Rechnung getragen haben; weist erneut darauf hin, dass sich die eingeführten Kontrollen negativ auf den freien Waren-, Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in der Union ausgewirkt haben; betont in diesem Zusammenhang die besonders schwierige Situation von Grenzgängern;

4. erinnert daran, dass die Kommission, obwohl sie erhebliche Mängel bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands festgestellt hat, bei der Einleitung von

Vertragsverletzungsverfahren nur langsam oder sehr zurückhaltend agiert; fordert die Kommission erneut auf, die Anwendung des Schengen-Besitzstands angemessen zu kontrollieren, zu bewerten, ob die Grundsätze der Notwendigkeit und

Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden, und erforderlichenfalls

Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten zu stärken und für eine angemessene Verwaltung des Schengen-Raums zu sorgen;

5. bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten das in den Verträgen und in der Charta verankerte Recht achten und Maßnahmen an den Grenzen in rechtmäßiger und

nichtdiskriminierender Weise umsetzen müssen; hält eine regelmäßig stattfindende politische und öffentliche Debatte über das Funktionieren des Schengen-Raums für äußerst wichtig;

6. stellt fest, dass in dieser Wahlperiode bislang keine Fortschritte bei der Überarbeitung des Schengener Grenzkodexes erzielt wurden, für die der Rat die interinstitutionellen Verhandlungen nach wie vor blockiert; begrüßt die Ankündigung der Kommission, neue Vorschläge für die Verwaltung des Schengen-Systems vorzulegen; äußert seine Enttäuschung darüber, dass die Kommission ihre Berichtspflicht gegenüber dem Parlament weiterhin vernachlässigt, indem sie den jährlichen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel 33 des Schengener Grenzkodexes (SGK)) und den jährlichen umfassenden Bericht gemäß Artikel 20 des Schengener Evaluierungsmechanismus (SEMM) nicht vorlegt und dadurch die Kontrolle und eine konstruktive politische Debatte behindert;

7. fordert den Rat angesichts seiner zahlreichen Forderungen nach uneingeschränkter Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien nachdrücklich auf, seiner Verpflichtung nachzukommen und unverzüglich Maßnahmen zur Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land-, See- und Luftgrenzen zu beschließen und diesen Mitgliedstaaten somit den rechtmäßigen Beitritt zum Raum der Freizügigkeit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu ermöglichen; ist bereit, nach Anhörung des Rates gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte seine Stellungnahme zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien abzugeben; ist der Ansicht, dass Solidarität und Verantwortung für alle gelten und dass die Zukunft des Schengen-Raums ohne Fragmentierung auskommen muss;

8. hält es für wesentlich, dass die Visumpolitik der EU effizient, benutzerfreundlich und

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sicher ist, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, das Visumverfahren bis 2025 zu digitalisieren; ist der Auffassung, dass die Integration von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten ein Schlüsselelement für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist, und fordert daher, die Harmonisierung der Mindestvorschriften für die Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln in Erwägung zu ziehen;

9. bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Umsetzung der Rückführungsrichtlinie1 in allen ihren Aspekten sicherzustellen, und fordert die

Kommission auf, ihre Umsetzung zu überwachen;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Informationsaustausch zu verstärken und die gegenseitige grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, beispielsweise durch den verstärkten Einsatz gemeinsamer Untersuchungsteams;

11. begrüßt, dass eine Reihe von Maßnahmen, die im vorangegangenen Jahresbericht2 gefordert wurden, zwischenzeitlich umgesetzt wurden (Überarbeitung des

Rechtsrahmens des Schengener Informationssystems und Eurosur-Reform); stellt jedoch fest, dass die meisten formulierten Empfehlungen nach wie vor gültig sind;

12. weist darauf hin, dass wirksam funktionierende Außengrenzen für die Lebensfähigkeit des Schengen-Raums von wesentlicher Bedeutung sind; stellt besorgt fest, dass die Schengen-Evaluierungsberichte und die Schwachstellenbeurteilungen weiterhin auf Mängel und Schwachstellen beim Schutz und beim Management der Außengrenzen hindeuten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die an sie gerichteten Empfehlungen des Rates und von Frontex umzusetzen, mit denen Mängel und Schwachstellen behoben werden sollen, insbesondere diejenigen zur Achtung der Grundrechte bei Maßnahmen im Bereich des Grenzmanagements; betont, wie wichtig die kürzlich verabschiedeten Maßnahmen sind;

13. ist besorgt über die Auswirkungen der bestehenden Reisebeschränkungen auf die Rechte von Flüchtlingen und Personen, die internationalen Schutz suchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Annahme solcher Maßnahmen voll und ganz im Einklang mit den Anforderungen steht, die in den Artikeln 3 und 4 des Schengener Grenzkodexes und in der Charta verankert sind;

14. bringt seine tiefe Besorgnis über die wiederholten Anschuldigungen hinsichtlich einer Beteiligung von Frontex an Push-Back-Maßnahmen und der Berichte über potenzielle Verletzungen der Grundrechte im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur zum Ausdruck und ist der Ansicht, dass die internen Berichterstattungsmechanismen sowie die parlamentarische und öffentliche Kontrolle der Tätigkeiten von Frontex gestärkt und wirksam umgesetzt werden müssen; betont, dass der Exekutivdirektor von Frontex gemäß Artikel 46 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache verpflichtet ist, Tätigkeiten auszusetzen, einzustellen oder nicht einzuleiten, wenn gegen die Bedingungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten, einschließlich der Achtung

1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

2 ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 106.

(9)

der Grundrechte, verstoßen wird;

15. bringt in diesem Zusammenhang seine uneingeschränkte Unterstützung für die

Einsetzung und die laufenden Arbeiten der Frontex-Kontrollgruppe des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zum Ausdruck, deren Ziel darin besteht, sämtliche Aspekte der Funktionsweise der Tätigkeiten und der Organisation der Agentur Frontex, ihre gestärkte Rolle und ihre Ressourcen für das integrierte Grenzmanagement und die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands der EU, einschließlich der Achtung der Grundrechte, zu bewerten;

16. bringt seine tiefe Besorgnis über die hohe Zahl von Todesfällen im Mittelmeer zum Ausdruck; weist darauf hin, dass die Hilfeleistung für Personen in Seenot eine

rechtliche Verpflichtung sowohl nach EU-Recht als auch nach internationalem Recht ist und dass Such- und Rettungseinsätze integraler Bestandteil des integrierten

europäischen Grenzmanagements im Rahmen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache sind; fordert die Agentur Frontex auf, die verfügbaren Informationen über ihre operativen Tätigkeiten auf See erheblich zu verbessern, unter anderem durch regelmäßige und angemessene Berichterstattung an das Parlament, beispielsweise in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit der Seenotleitstelle in Tripolis und der libyschen Küstenwache;

17. ist zutiefst besorgt über die anhaltenden und beunruhigenden Berichte über Gewalt und Push-back-Maßnahmen an den Außengrenzen, auch von einem Mitgliedstaat in einen anderen und dann in ein Drittland; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, und erinnert daran, dass diese Verpflichtung die Rechte von Personen, die internationalen Schutz suchen, unberührt lässt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame, unabhängige und zügige

Untersuchungen von Vorwürfen von Push-Back-Maßnahmen und Misshandlungen an den Grenzen zu fördern und durchzuführen und sicherzustellen, dass Mängel

unverzüglich behoben werden;

18. weist darauf hin, dass keine angemessenen Überwachungsmechanismen vorhanden sind, um die Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beim Management der Außengrenzen sicherzustellen, und ist der Ansicht, dass der Agentur der

Europäischen Union für Grundrechte (FRA) in dieser Hinsicht eine verstärkte operative Rolle eingeräumt werden muss, unter anderem durch den Schengen-Evaluierungs- und - Überwachungsmechanismus; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Überwachungsstellen wirksam eingerichtet werden und in der Lage sind, ihre Aufgaben mit ausreichenden Mitteln, einem angemessenen Mandat und einem hohen Maß an Unabhängigkeit wahrzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in

Abstimmung mit Frontex, der Agentur für Grundrechte, dem UNHCR und

einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen kontinuierlich in das professionelle Verhalten der Grenzbehörden zu investieren, auch in Schulungen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht;

19. bedauert zutiefst, dass es bei der Umsetzung der Grundrechtsbestimmungen der neuen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache zu Verzögerungen

gekommen ist, etwa im Zusammenhang mit der in der Verordnung vorgesehenen Einstellung von 40 Grundrechtebeobachtern bis zum 5. Dezember 2020; begrüßt die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen und fordert, dass das laufende

Einstellungsverfahren dringend durchgeführt wird; betont, dass alle eingestellten

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Beobachter in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben gemäß Artikel 110 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache zu erfüllen, sodass sie auf einer

Verwaltungsebene eingestellt werden müssen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben entspricht; fordert darüber hinaus, dass die Unabhängigkeit des Beschwerdeverfahrens der Agentur durch die Einbeziehung von Experten der FRA und nationaler

Menschenrechtsinstitutionen gestärkt wird;

Schengen-Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus (SEMM)

20. vertritt die Auffassung, dass der Schengen-Evaluierungsmechanismus (SEMM)

erhebliche Verbesserungen bei der Verwaltung des Schengen-Raums bewirkt und durch die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der kollektiven Verantwortung dazu beigetragen hat, das Funktionieren des Schengen-Raums zu gewährleisten; betont jedoch, dass der Evaluierungsmechanismus im EU-Recht sui generis ist, und weist darauf hin, dass die Kommission letztlich weiterhin dafür verantwortlich ist, die Anwendung der Verträge und der von den Organen auf ihrer Grundlage erlassenen Maßnahmen sicherzustellen;

21. begrüßt, dass die Kommission die Absicht bekundet hat, den SEMM zu überprüfen;

erinnert an die Diskussionen über seine Rechtsgrundlage während der Verhandlungen über das Paket zur Verwaltung des Schengen-Raums im Jahr 2012 und besteht darauf, dass es gleichberechtigt mit dem Rat an der Reform des Mechanismus beteiligt wird, und zwar vorzugsweise durch Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder unter Anwendung der gleichen Methode wie bei der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates1 zur Einrichtung des SEMM;

22. betont, wie wichtig es ist, klare Fristen für alle Verfahrensschritte in jedweder Reform festzulegen, einschließlich der Umsetzung der Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten, der Bewertung der Kommissionsvorschläge durch die Sachverständigengruppe Scheval und der Vorlage von Aktionsplänen; bekräftigt ferner, wie wichtig es ist, die Flexibilität bei der mehrjährigen und jährlichen Planung zu erhöhen und die Rolle der Kommission zu stärken, insbesondere im Falle einer Nichtstellungnahme seitens der Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit wirklich unangekündigter Besuche; ist der Ansicht, dass die Grundrechte im Rahmen der Schengen-Evaluierung konsequent bewertet werden müssen; ist schließlich der Ansicht, dass die Kontrollfunktion des Parlaments und die Verbesserung der Transparenz des Verfahrens Schlüsselelemente der Reform sein sollten;

23. fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, um eine umfassende Evaluierung des Schengen-Systems zu gewährleisten, unter anderem durch eine Erhöhung der Zahl der Besuche vor Ort in den Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass trotz der Annahme von 198 Evaluierungsberichten durch die Kommission im Zeitraum 2015–2019 nur 45 Schengen-Evaluierungen abgeschlossen wurden; fordert die

Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Evaluierungsergebnisse und der Empfehlungen

1 Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des

Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

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des Rates zu beschleunigen; stellt fest, dass der erste Schengen-Evaluierungszyklus fünf Jahre dauerte; ist der Ansicht, dass das Verfahren der Evaluierung und Annahme von Empfehlungen, das durchschnittlich 32 Wochen in Anspruch nimmt, beschleunigt werden sollte, und fordert insbesondere den Rat auf, die Annahme der Empfehlungen der Kommission zu beschleunigen;

24. fordert den Rat auf, auf Ministerebene regelmäßige Gespräche über das

ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums zu führen – einschließlich Gesprächen in Fällen, in denen die Evaluierungsberichte schwerwiegende Mängel aufgezeigt haben – und damit die politische Rolle zu übernehmen, die ihm im Rahmen des Schengen-Evaluierungsprozesses zukommt; fordert die Kommission und den Rat darüber hinaus auf, den Zweck dieses Mechanismus auch künftig nicht anzutasten, der darin besteht, zu bestimmen, ob alle Voraussetzungen für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu einem Bewerberland erfüllt wurden, und sicherzustellen, dass der Schengen-Besitzstand von den Staaten, in denen er bereits vollständig zur

Anwendung kommt, entsprechend umgesetzt wird;

25. ist der Auffassung, dass der künftige Schengen-Evaluierungsmechanismus eine Evaluierung der operativen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache enthalten muss, da diese eine zunehmend wichtigere Rolle beim

Management der Außengrenzen und bei Rückführungsmaßnahmen spielt; ist ferner der Ansicht, dass der Mechanismus seine Synergien mit der Schwachstellenbeurteilung der Europäischen Grenz- und Küstenwache verstärken sollte; weist erneut darauf hin, dass Doppelarbeit vermieden werden muss und die für die Schengen-Evaluierung

zuständigen Personen Zugang zu den Ergebnissen der Schwachstellenbeurteilung erhalten sollten;

26. weist darauf hin, dass unter anderem die Grundrechte eine übergreifende Komponente bei der Umsetzung des integrierten Grenzmanagements darstellen; weist ferner darauf hin, dass der Schengen-Besitzstand im Einklang mit der Charta umgesetzt werden muss;

betont daher, dass bei den Schengen-Evaluierungen auch bewertet werden muss, ob die Grundrechte an den Außengrenzen geachtet werden, was auch das Verbot der

Zurückweisung, das Recht auf Achtung der Menschenwürde, den Grundsatz der

Nichtdiskriminierung und das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, einschließt;

ist der Ansicht, dass im künftigen Mechanismus vorgesehen werden sollte, dass Sachverständige der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte formelle

Mitglieder des Teams sind, das für Besuche vor Ort im Hinblick auf die Bewertung des Managements der Außengrenzen und der Rückführung zuständig ist; ist der Ansicht, dass alle JI-Agenturen in der Lage sein sollten, sich zu beteiligen;

27. ist der Auffassung, dass, wenn ernsthafte Mängel festgestellt werden, diese sehr viel schneller weiterverfolgt werden müssen, damit sie unverzüglich behoben werden können; ist der Ansicht, dass eine Definition des Begriffs „ernsthafter Mangel“ und ein beschleunigtes Verfahren für den Fall solcher Mängel in den überarbeiteten

Mechanismus aufgenommen werden sollten; ist der Ansicht, dass die derzeitigen nicht bindenden Kataloge bewährter Verfahren im EU-Recht einen formalen Status in Form von Handbüchern erhalten sollten, um die Transparenz zu erhöhen und die Bewertung anhand objektiver Kriterien zu vergleichen;

28. bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission den

Jahresbericht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 trotz zahlreicher

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Aufforderungen des Parlaments und des Rates, dies zu tun, noch nicht vorgelegt hat;

29. betont, dass die Organe der Europäischen Union ihre Tätigkeit so offen wie möglich ausüben sollten, um eine verantwortungsvolle Verwaltung und Transparenz zu fördern;

ist der Ansicht, dass die Kommission auf ihrer Website Informationen über die Evaluierungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten und über die Umsetzung der Empfehlungen des Rates durch die Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich machen sollte;

ist ferner der Ansicht, dass die Kommission eine geeignete Plattform für einen sicheren und verschlüsselten Zugang zu den Verschlusssachen der Schengen-

Evaluierungsunterlagen für die Akteure mit Zugangsrechten, insbesondere für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, bereitstellen sollte, um ihnen die Ausübung der demokratischen Kontrolle und Überwachung zu erleichtern;

30. stellt fest, dass die Kommission Kroatien im Hinblick auf die Außengrenze im November 2020 erneut besucht und erneut bestätigt hat, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt sind; fordert Kroatien auf, weiterhin laufende Maßnahmen umzusetzen und alle festgestellten Mängel zu beheben, insbesondere was die Schulung des Personals, die

Personalausstattung und die Überwachungskapazitäten an den Landgrenzen betrifft;

besteht darauf, dass die Achtung der Grundrechte sorgfältig bewertet werden muss, nachdem nichtstaatliche Organisationen und Medien wiederholt über Missbrauch, Gewalt und Push-Back-Maßnahmen durch Grenzbeamte berichtet haben; begrüßt die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Maßnahmen von Polizeibeamten gegenüber irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen; fordert die Kommission auf, weiterhin in allen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Grenzmanagementmaßnahmen den Grundrechtsanforderungen

entsprechen, und im Falle von Menschenrechtsverletzungen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

31. hebt die von der Kommission festgestellten immer wiederkehrenden Mängel und verbesserungsbedürftigen Bereiche des Schengen-Systems hervor, etwa eine unvollständige oder nicht konforme Umsetzung und Anwendung des einschlägigen Schengen-Besitzstands, eine unzureichende Mitarbeiterzahl und unzureichende

Qualifikation und/oder Ausbildung, divergierende und inkohärente nationale Verfahren aufgrund der inkohärenten Umsetzung des Schengen-Besitzstands, fragmentierte Verwaltungsstrukturen mit unzureichender Koordinierung und Integration der

verschiedenen Behörden sowie praktische, technologische und rechtliche Hindernisse für die Zusammenarbeit im Schengen-Raum; weist darauf hin, dass diese Probleme grundlegende Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums darstellen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihnen endlich

angemessene Aufmerksamkeit zu schenken;

Nutzung groß angelegter Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres

32. nimmt die Fortschritte bei der Entwicklung der neuen IT-Großsysteme und deren Interoperabilität zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die beteiligten Agenturen auf, den vorgesehenen Zeitplan für die Umsetzung einzuhalten, der die Einführung der neuen IT-Systeme, den Abschluss der Reformen der

bestehenden Systeme und die Interoperabilität dieser Systeme bis Ende 2023 vorsieht;

weist ferner darauf hin, dass ein stabiler Rechtsrahmen für die Umsetzung dieser Systeme erforderlich ist; weist darauf hin, dass sich die Nutzung dieser Systeme auch

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auf das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz der Personen, deren Informationen in diesen Systemen gespeichert werden, auswirken wird, und betont, dass die in den Rechtsakten zur Einrichtung dieser Systeme festgelegten Garantien während der gesamten Umsetzung eingehalten werden müssen;

33. erinnert an die entscheidende Rolle von eu-LISA beim Aufbau der neuen IT-Systeme;

unterstreicht darüber hinaus die Bedeutung der nationalen Komponenten in der Gesamtarchitektur dieser Systeme und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine rechtzeitige Umsetzung angemessene finanzielle und personelle Ressourcen bereitzustellen;

34. begrüßt die politische Einigung über die Reform des Visa-Informationssystems (VIS), insbesondere die Festlegung einer klaren und rechtsverbindlichen Frist für die

Inbetriebnahme;

35. betont die deutliche Zunahme des Arbeitsaufkommens der Büros für Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle (SIRENE) und fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die den SIRENE-Büros zur Verfügung stehenden Mittel aufzustocken und dafür zu sorgen, dass sie über die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Finanz- und Personalressourcen verfügen;

36. nimmt die von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführten Studien zur Verwendung von Fingerabdrücken, Handballenabdrücken, Gesichtsbildern und DNA im Schengener Informationssystem zur Kenntnis;

37. ist der Auffassung, dass die Kommission und der Rat ihre Verpflichtungen nach der Aufdeckung schwerwiegender Mängel bei der Nutzung des Schengener

Informationssystems durch das Vereinigte Königreich bei der Evaluierung im Jahr 2017 erheblich vernachlässigt haben; bekräftigt die Forderung der Arbeitsgruppe zur

Kontrolle des Schengen-Systems, das Vereinigte Königreich unverzüglich vom Netz abzukoppeln, wie dies in den Schreiben an die Kommission und den Ratsvorsitz vom 15. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht wurde; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich als Drittland keinen Zugang mehr zum Schengener Informationssystem hat; fordert, dass die fortgesetzte sicherheitspolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich während des im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für den

Datentransfer vereinbarten Zeitraums von sechs Monaten genau überwacht wird;

Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für das integrierte europäische Grenzmanagement 38. begrüßt die von Frontex vorgelegte strategische Risikoanalyse für das integrierte

europäische Grenzmanagement als ersten Schritt des neuen Politikzyklus;

Zukunft des Schengen-Raums

39. stellt fest, dass die verschiedenen Krisen der letzten Jahre, etwa die derzeitige

Pandemie, und die weitgehend unkoordinierten und zuweilen einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten

untergraben und den Schengen-Raum in Gefahr gebracht haben; ist davon überzeugt, dass die Bemühungen um ganzheitliche Lösungen entsprechend verstärkt werden

müssen und dass diese Maßnahmen angemessen harmonisiert werden sollten; begrüßt in

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diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, eine Strategie für die Zukunft des Schengen-Raums anzunehmen, und begrüßt ferner die Einrichtung eines Schengen- Forums, das auch hochrangige politische Debatten über den Stand und die Zukunft des Schengen-Raums mit dem Parlament und dem Rat ermöglichen sollte;

40. ist der Auffassung, dass der Schengener Grenzkodex, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften über Kontrollen an den Binnengrenzen, nicht mehr zweckmäßig ist und eine dringende und sinnvolle Reform erfordert, um das gegenseitige Vertrauen und die Solidarität zu stärken und die Integrität und vollständige Wiederherstellung des

Schengen-Raums zu gewährleisten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eindeutige Vorschriften für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind; betont, dass die Entscheidung über die Wiedereinführung von

Kontrollen an den Binnengrenzen zwar nach wie vor bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt, dies jedoch nur ein letztes Mittel sein sollte, und zwar für einen begrenzten Zeitraum, sofern die Kontrollen notwendig und in einem angemessenen Verhältnis zu der festgestellten ernsthaften Bedrohung stehen, wobei besonders auf die Auswirkungen auf das Recht auf Freizügigkeit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie auf die möglichen Auswirkungen derartiger Kontrollen auf Grenzregionen zu achten ist, und wobei zwischen verschiedenen Rechtsgrundlagen zu unterscheiden ist; ist der Auffassung, dass bei jeder Verlängerung der Grenzkontrollen durch einen Mitgliedstaat zusätzliche Garantien und Überwachungsmaßnahmen Anwendung finden sollten und dass solche Maßnahmen unter allen Umständen aufgehoben werden sollten, sobald die zugrunde liegenden Gründe nicht mehr bestehen;

41. ist der Auffassung, dass für Krisensituationen ein strukturierter und transparenter Konsultationsmechanismus eingerichtet werden sollte, um Abhilfemaßnahmen oder alternative Maßnahmen zu Kontrollen an den Binnengrenzen und einheitliche, an den Außengrenzen verbindliche und anwendbare Vorschriften festzulegen;

42. fordert die Verwaltung des Parlaments auf, ein spezielles Referat zur Unterstützung der Verwaltung des Schengen-Raums einzurichten, damit das Parlament seine Aufgaben der demokratischen Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang mit dem

Schengen-Besitzstand ordnungsgemäß wahrnehmen kann;

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43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu übermitteln.

Referenzen

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