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EUROPÄISCHES PARLAMENT

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EUROPÄISCHES PARLAMENT

1999

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2004

Sitzungsdokument

C5-00229/2002

2000/0236(COD)

DE

29/05/2002

Gemeinsamer Standpunkt

zum Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umwelt-

verschmutzung durch Schiffe (COSS) und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

Dok. 7100/1/02 + ADD1 SEK(2002)0615

(2)
(3)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 27. Mai 2002 (OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:

2000/0236 (COD)

7100/1/02 REV 1

MAR 38 CODEC 334

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE

Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 zum Erlass der Verord- nung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Aus- schusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umwelt- verschmutzung durch Schiffe (COSS) und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(4)

VERORDNUNG (EG) NR. /2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr

und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

1 ABl. C 365E vom 19.12.2000, S. 276.

2 ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 21.

3 ABl. C 253 vom 12.9.2001, S. 1.

4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2001 (ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 42), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen zur Durchführung der geltenden Verordnungen und Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr werden im Wege eines Regelungsverfahrens verabschiedet, das die Befassung des durch die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder ihnen aus- laufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern 1 eingesetzten Ausschusses und in bestimmten Fällen eines Ad-hoc-Ausschusses vorsieht. Diese Ausschüsse unterlagen den Regeln, die im Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 2 festgelegt waren.

(2) Der Rat hat mit seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr 3 die Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) grund- sätzlich gebilligt und die Kommission aufgefordert, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

(3) Der COSS soll die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der

Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zentralisieren und die Kommission in allen Fragen der Sicherheit im See- verkehr und der Vermeidung oder Verringerung der Umweltverschmutzung durch die Schiff- fahrt unterstützen und beraten.

(4) Gemäß der Entschließung vom 8. Juni 1993 sollte ein Ausschuss für die Sicherheit im See- verkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe eingesetzt und sollten ihm die Aufgaben übertragen werden, mit denen zuvor die Ausschüsse betraut waren, die im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt worden sind. In allen neuen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr sollte die Befassung dieses Ausschusses vorgesehen werden.

1 ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/74/EG (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7).

2 ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

3 ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

(6)

(5) Der Beschluss 87/373/EWG wurde durch den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 1 ersetzt, dessen Bestimmungen daher auf den COSS angewendet werden sollten. Mit dem Beschluss 1999/468/EG sollen die anzuwendenden Ausschuss- verfahren festgelegt und eine bessere Information des Europäischen Parlaments und der Öffentlichkeit über die Arbeit der Ausschüsse gewährleistet werden.

(6) Die für die Anwendung der genannten Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(7) Die genannten Rechtsvorschriften sollten dahin gehend geändert werden, dass der durch die Richtlinie 93/75/EWG eingesetzte Ausschuss oder gegebenenfalls die im Rahmen einzelner Rechtsakte eingesetzten Ad-hoc-Ausschüsse durch den COSS ersetzt werden. Insbesondere sollten durch die vorliegende Verordnung die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft 2, (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747 über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast 3, (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfähr- schiffen 4 und (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates 5 im Hinblick auf die Einführung des COSS und des Regelungs- verfahrens gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG geändert werden.

1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

2 ABl. L 68 vom 15.3.1991, S.1.

3 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

4 ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission (ABl. L 19 vom 24.1.1998, S. 35).

5 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.

(7)

(8) Die genannten Rechtsvorschriften beruhen auf Regeln internationaler Instrumente, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des betreffenden Gemeinschaftsrechtsakts oder zu dem darin angegebenen Datum galten. Daher können die Mitgliedstaaten spätere Änderungen dieser internationalen Instrumente nicht anwenden, solange die betreffenden Gemeinschaftsricht- linien oder -verordnungen nicht geändert worden sind. Durch die Schwierigkeit, das Datum des Inkrafttretens einer Änderung auf internationaler Ebene mit dem der Verordnung, durch die diese Änderung in das Gemeinschaftsrecht übernommen wird, in Einklang zu bringen, entstehen erhebliche Nachteile, insbesondere eine verspätete Anwendung der neuesten und strengsten internationalen Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft.

(9) Allerdings ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen eines Gemeinschaftsrechtsakts, die für die Zwecke ihrer Anwendung einen Verweis auf ein internationales Instrument ent- halten, und Gemeinschaftsbestimmungen, die ein internationales Instrument teilweise oder vollständig wiedergeben. Im letztgenannten Fall können die neuesten Änderungen inter- nationaler Instrumente nur nach Änderung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen auf Gemeinschaftsebene wirksam werden.

(10) Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die neuesten Bestimmungen inter- nationaler Instrumente, mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich in einen Gemeinschafts- rechtsakt aufgenommen wurden, anzuwenden. Dazu genügt der Hinweis, dass die für die Zwecke der betreffenden Richtlinie oder Verordnung anzuwendende Fassung des inter- nationalen Instruments die "jeweils geltende" ist, ohne dass ein Datum angegeben wird.

(8)

(11) Im Interesse der Transparenz sollten die einschlägigen Änderungen von internationalen Instrumenten, die in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr über- nommen werden, mittels Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Gemeinschaft öffentlich bekannt gegeben werden.

(12) Es sollte jedoch ein spezielles Konformitätsprüfungsverfahren eingeführt werden, damit die Kommission nach Konsultation des COSS die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um auszuschließen, dass Änderungen internationaler Instrumente mit den genannten Rechtsvor- schriften oder der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen unvereinbar sind oder den Zielen der genannten Rechtsvorschriften zuwiderlaufen. Bei einem solchen Verfahren sollte ferner vermieden werden, dass Änderungen internationaler Instrumente zu einer Absenkung des in der Gemein- schaft erreichten Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr führen.

(13) Die Konformitätsprüfung wird ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die geplanten Maß- nahmen schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch vor dem Inkrafttreten der internationalen Änderung, verabschiedet werden. Folglich sollte die Frist, über die der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG verfügt, um über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu befinden, einen Monat betragen ─

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(9)

Artikel 1 Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anwendung der in Artikel 2 Nummer 2 genannten Rechtsvor- schriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltver- schmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zu verbessern, indem

a) die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr eingesetzt wurden und durch die vorliegende Verordnung aufgelöst werden, durch die Einsetzung eines einzigen Ausschusses, des Ausschusses für die Sicherheit im See- verkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, nachstehend COSS genannt, zentralisiert werden;

b) die Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr, die auf- grund der Fortentwicklung der in Artikel 2 Nummer 1 genannten internationalen Instrumente vorgenommen wird, beschleunigt wird und nachfolgende Änderungen dieser Rechtsvor- schriften erleichtert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "internationale Instrumente" Übereinkommen, Protokolle, Entschließungen, Kodizes, Regel- werke, Rundschreiben, Normen und Bestimmungen, die von einer internationalen Konferenz, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisa- tion (ILO) oder den Unterzeichnern einer Vereinbarung vereinbart wurden und auf die in den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr Bezug genommen wird;

(10)

2. "Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr" die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft:

a) Verordnung (EWG) Nr. 613/91;

b) Richtlinie 93/75/EWG;

c) Verordnung (EG) Nr. 2978/94;

d) Richtlinie 94/57/EG des Rates, vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die ein- schlägigen Maßnahmen der Seebehörden 1;

e) Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Hafenstaatkontrolle 2; f) Verordnung (EG) Nr. 3051/95;

g) Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 3;

h) Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicher- heitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr 4;

1 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9).

2 ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).

3 ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/53/EG der Kommission (ABl. L 204 vom 28.7.2001, S. 1).

4 ABl. L 34 vom 9.2.1998, S.1. Geändert durch die Richtlinie 1999/19/EG der Kommission (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 48).

(11)

i) Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 1;

j) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen; 2

k) Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr 3;

l) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände 4;

m) Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 5;

n) Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen 6;

o) Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.

1 ABl. L 144 vom 15.5.1998, S.1. Geändert durch die Richtlinie 2002/25/EG der Kommission (ABl. L 98 vom 15.4.2002, S. 1).

2 ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.

3 ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

4 ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

5 ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

6 ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.

(12)

Artikel 3

Einsetzung eines Ausschusses

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (nachstehend COSS genannt) unter- stützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikels 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat fest- gesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Übernahme von Änderungen

internationaler Instrumente in das Gemeinschaftsrecht

Für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr sind diejenigen internationalen Instrumente anwendbar, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Ände- rungen hierzu; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 von dem Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr ausgeschlossen wurden.

(13)

Artikel 5 Konformitätsprüfung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumente zu ver- ringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen

Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.

(2) Es wird ein Konformitätsprüfungsverfahren zu dem Zweck eingerichtet, Änderungen internationaler Instrumente vom Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr nur dann auszunehmen, wenn ausgehend von einer Untersuchung seitens der

Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch die Änderung eines internationalen Instruments im Anwendungsbereich der in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien das durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen verringert wird oder dass die Änderung mit diesen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.

Die Konformitätsprüfung darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das Rege- lungsverfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertra- genen Durchführungsbefugnisse.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 wird die Konformitätsprüfung von der Kommission ein- geleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

(14)

Die Kommission legt dem COSS unverzüglich nach Annahme einer Änderung eines internationalen Instruments einen Vorschlag für Maßnahmen vor, der darauf abzielt, die betreffende Änderung vom Geltungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift der Gemeinschaft auszunehmen.

Das Konformitätsprüfungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG, wird mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder einen Monat vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung abgeschlossen.

(4) Wenn die in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebene Gefahr besteht, verzichten die Mit- gliedstaaten während der Dauer des Konformitätsprüfungsverfahrens darauf, Initiativen zu ergrei- fen, die auf die Übernahme der Änderung in einzelstaatliches Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Instruments abzielen.

Artikel 6 Information

Alle einschlägigen Änderungen von internationalen Instrumenten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übernommen werden, werden zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 7 Befugnisse des COSS

Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Gemein- schaft übertragen werden. Artikel 2 Nummer 2 kann nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um die Nennung weiterer Gemeinschaftsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Durchführungsbefugnisse übertragen werden und die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind.

(15)

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 Die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) 'Übereinkommen': das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974), das internationale Freibord-Überein- kommen von 1966 (LL 66) und das internationale Übereinkommen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78) in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie die diesbezüglichen rechtlich bindenden Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO)."

2. Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)

Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) * eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(16)

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

____________________

* ABl.

** ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Artikel 7

Änderungen an den in Artikel 1 genannten internationalen Instrumenten können nach

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden."

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) 'Marpol-Übereinkommen 73/78' das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Ver- hütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung."

(17)

2. In Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Instrumenten können nach Arti- kel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) * vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

_______________

* ABl. ."

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)

Nr. .../2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse * unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

_______________

* ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23."

(18)

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)* vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

_______________

* ABl. ."

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)

Nr. .../2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse * unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(19)

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

_______________

* ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23."

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"'Marpol-Übereinkommen 73/78' das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung."

2. Artikel 10 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von einem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von

Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) * eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

unterstützt.

_______________

* ABl. L ."

3. In Artikel 11 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Änderungen an den in Artikel 3 Absatz 1 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2002 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden."

(20)

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

________________________

(21)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 27. Mai 2002 (OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:

2000/0236 (COD)

7100/1/02 REV 1 ADD 1

MAR 38 CODEC 334

BEGRÜNDUNG DES RATES

Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 zum Erlass der

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

BEGRÜNDUNG DES RATES

(22)

I. EINLEITUNG

Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EGV) hat der Rat am 26. März 2002 eine politische Einigung über den Entwurf einer Verordnung zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der geltenden Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe erzielt. 1 Nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen legte der Rat am 27. Mai 2002 seinen Gemeinsamen Standpunkt fest.

Dabei berücksichtigte der Rat die Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung vom 13. Februar 2002 2 sowie die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 und des Ausschusses der Regionen 4.

Mit diesen Vorschlägen werden zwei Hauptziele verfolgt:

− Vereinfachung der Ausschussverfahren in der Weise, dass die unterschiedlichen

Ausschüsse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Sicher- heit im Seeverkehr und die Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Schiffe ein- gesetzt worden sind, durch einen einzigen Ausschuss ersetzt werden sollen, nämlich den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung der Umweltver- schmutzung durch Schiffe (COSS-Ausschuss). Die bislang von den bestehenden Aus- schüssen wahrgenommenen Aufgaben würden somit im COSS gebündelt.

− Beschleunigung und Vereinfachung der Übernahme internationaler Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht, so dass eine "direkte" bzw. "halbautomatische" Anwendung der Änderungen internationaler Vorschriften möglich wird, wobei dies jedoch unter dem Vorbehalt einer vorherigen Konformitätsprüfung steht. Diese Prüfung, die als Schutz- maßnahme fungiert, wird von der Kommission von sich aus und gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats eingeleitet, wenn die Änderung der internationalen Vor- schriften mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist oder wenn die Gefahr besteht, dass hierdurch die Sicherheitsstandards im Seeverkehr in der Gemeinschaft abgesenkt werden.

1 Die Kommission hat ihren geänderten Vorschlag am 27. Dezember 2001 vorgelegt (Dok. 5118/02 MAR 1 CODEC 11).

2 ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 42.

3 ABl. C 139 vom 11.5. 2001, S. 21.

4 ABl. C 253 vom 12.9.2001, S. 1.

(23)

II. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Rat billigt das Ziel des Vorschlags als geeignete Maßnahme zur Vereinfachung. Die Einsetzung des COSS, mit der alle im Rahmen verschiedener Richtlinien und Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr geschaffenen Komitologieverfahren in einem einzigen Ausschuss zusammengefasst werden, sollte zu einer größeren Transparenz der Ausschusstätigkeit und einer kohärenteren Durch- führung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr und der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe führen. Die Zentralisierung der Aufgaben, die derzeit von mehreren Ausschüssen wahrgenommen werden, sollte außerdem den bürokratischen Aufwand ver- mindern und durch eine geringere Anzahl von Sitzungen die Kosten senken. Der COSS unterliegt den Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG 1.

Der Rat unterstützt ebenfalls den von den Vorschlägen ausgehenden Impuls im Hinblick auf eine zügige Anwendung der neuesten, in internationalen Gremien angenommenen Vorschriften über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe. In dieser Hinsicht teilt der Rat die Auffassung, dass vor der Einleitung der Verfahren, mit denen eine rasche Änderung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften infolge der Änderung internationaler Vor- schriften gewährleistet werden soll, eine Konformitätsprüfung durchgeführt werden sollte, damit nicht Bestimmungen angewendet werden, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind oder das Niveau der Gemeinschaftsnormen für die Sicherheit im Seeverkehr absenken. Der Rat hält es jedoch für wichtig, klar festzulegen, unter welchen Bedingungen die Konformitätsprüfung einge- leitet wird, und sicherzustellen, dass das gesamte Verfahren rechtzeitig abgeschlossen ist, bevor die für die stillschweigende Annahme oder für das Inkrafttreten der betreffenden internationalen Ände- rung gesetzte Frist verstrichen ist. Außerdem möchte er sicherstellen, dass die Übernahme einschlä- giger Änderungen internationaler Rechtsakte in die Seeverkehrsbestimmungen der Gemeinschaft so transparent wie möglich verläuft.

1 Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(24)

III. ABÄNDERUNGEN

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates übernimmt vollständig oder inhaltlich die vom Europä- ischen Parlament in erster Lesung des Vorschlags vorgeschlagenen Abänderungen.

G Der Rat hat die Beschreibung der Aufgaben des Ausschusses und des Umfangs der von diesem Vorschlag erfassten Rechtsvorschriften dahin gehend geändert, dass die Umweltverschmutzung durch Schiffe und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen einbezogen wurden. Daher wurde der Name des Ausschusses in Anlehnung an den Vorschlag des Parla- ments in "Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltver- schmutzung durch Schiffe" abgeändert, obwohl der Klarheit halber die Abkürzung "COSS"

beibehalten wurde. Der Rat teilt jedoch die Auffassung der Kommission, dass der Schutz der Meeresumwelt durch die Umweltschutzbestimmungen abgedeckt ist und daher nicht auf diesen Bereich Bezug genommen werden sollte.

G Auf die Rolle des Europäischen Parlaments im Regelungsverfahren gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG wurde ausdrücklich hingewiesen (Erwägungsgrund 5).

G Wie vom Parlament vorgeschlagen, wurde eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Auflösung der im Rahmen der Seeverkehrsbestimmungen der Gemeinschaft eingesetzten Ausschüsse ein- gefügt (Artikel 1).

G Der Rat schließt sich der Auffassung des Parlaments uneingeschränkt an, der zufolge das Kon- formitätsprüfungsverfahren, mit dem eine Änderung eines internationalen Instruments aus dem Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wird, nur angewandt werden sollte, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Änderung zu einer Absenkung des Niveaus der Normen für die Sicherheit des Seeverkehrs führt oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Zu diesem Zweck hat der Rat die Einleitung des Konformitätsprüfungsverfahrens von einer von der Kommission durchzuführenden Untersuchung abhängig gemacht, aus der hervorgeht, dass in dieser Hinsicht eine offensichtliche Gefahr besteht. Die Änderung des Rates sollte im Zusam- menhang mit den übrigen Änderungen gesehen werden, mit denen die Bedingungen für die Einleitung des Konformitätsprüfungsverfahrens klarer herausgestellt werden sollen (Artikel 4 und 5).

(25)

Schließlich enthält der Gemeinsame Standpunkt einige Änderungen der Kommissionsvorschläge im Einklang mit den in Teil II dieses Dokuments beschriebenen Grundsätzen.

Der Rat hat verschiedene Änderungen vorgenommen, um klarzustellen, unter welchen Bedingungen das Konformitätsprüfungsverfahren eingeleitet wird, und um die Bestimmungen über die verschie- denen Verfahrensaspekte deutlicher zu gestalten (Artikel 4 und 5). In diesem Zusammenhang wurde ausführlicher auf die Übernahme von Änderungen internationaler Bestimmungen in das Gemein- schaftsrecht und die ihr zugrunde liegenden Grundsätze eingegangen, so dass deutlich wird, dass das Konformitätsprüfungsverfahren als Ausnahmemaßnahme zu betrachten ist, die nur unter bestimmten Umständen ergriffen werden darf. Der Rat hat außerdem eine Bezugnahme auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in den einschlägigen interna- tionalen Gremien aufgenommen, mit der das Risiko gesenkt werden soll, dass mit dem Gemein- schaftsrecht unvereinbare Änderungen internationaler Instrumente angenommen werden.

Damit die für das Konformitätsprüfungsverfahren erforderliche Zeit nicht die Frist überschreitet, die für die stillschweigende Annahme oder das Inkrafttreten einer internationalen Änderung festgesetzt ist, hat der Rat außerdem niedergelegt, dass die Kommission - gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaates - das Konformitätsprüfungsverfahren unverzüglich einleiten muss und dass das Ver- fahren mindestens einen Monat vor Ablauf der oben genannten Frist abgeschlossen sein muss.

Um eine möglichst transparente Übernahme internationaler Änderungen in die Gemeinschaftsvor- schriften über Seeverkehr zu gewährleisten, hat der Rat eine Bestimmung aufgenommen, der zufolge alle einschlägigen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent- licht werden (Erwägungsgrund 11 und Artikel 6).

________________________

(26)
(27)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 29.5.2002 SEK(2002) 615 endgültig 2000/0236 (COD)

2000/0237 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag

betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausschuss für

Sicherheit im Seeverkehr und zur Änderung der Verordnungen über Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

und

eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von

Umweltverschmutzung durch Schiffe

(28)

2000/0236 (COD) 2000/0237 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag

betreffend den

vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausschuss für

Sicherheit im Seeverkehr und zur Änderung der Verordnungen über Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

und

eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von

Umweltverschmutzung durch Schiffe

1. VORGESCHICHTE

Datum der Übermittlung des Vorschlags an EP und Rat:

(Dokument KOM(2000)489 endg. – 2000/0236 (COD) - 2000/0237(COD)) : 15.9.2000 Datum der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 28.2.2001 Datum der Stellungnahme des Ausschuss der Regionen : 4.4.2001 Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 13.2.2001 Datum der Übermittlung des geänderten Vorschlags: 27.12.2001 Datum der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: 27.5.2002 2. GEGENSTAND DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags der Kommission sind die Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr, der die verschiedenen Ausschüsse ersetzt, die durch die geltenden Richtlinien und Verordnungen eingesetzt wurden, sowie die Erleichterung der Aktualisierung dieser Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Weiterentwicklung des internationalen Rechts.

(29)

Zwei verschiedene Vorschläge werden vorgelegt:

– Ein Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr eingesetzt sowie seine Arbeitsverfahren und sein Anwendungsbereich festgelegt werden. In dem Vorschlag findet das neue Regelungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse auf die Arbeitsweise des Ausschusses Anwendung. In diesem Vorschlag ist ferner die Änderung der bestehenden Verordnungen auf dem Gebiet der Sicherheit im Seeverkehr vorgesehen, um der Einsetzung des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr Rechnung zu tragen und - angesichts der Entwicklung der internationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr - ihre spätere Aktualisierung zu erleichtern.

– Ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der bestehenden Richtlinien auf dem Gebiet der Sicherheit im Seeverkehr, um sie an die Einsetzung des Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr anzupassen und ihre spätere Aktualisierung zu erleichtern.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Allgemeine Bemerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt

Die Kommission nimmt die vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen positiv auf und hat sie im Kern in ihren geänderten Vorschlag vom 27.12.2001 übernommen.

Der Rat unterstützt die Ziele des geänderten Vorschlags weitgehend. Er hat daher einstimmig einen Gemeinsamen Standpunkt zu einem Text angenommen, der den Inhalt des geänderten Vorschlags widerspiegelt. Gleichwohl wurden eine Reihe zusätzlicher Änderungen vorgenommen, in der Hauptsache, um bestimmte Aspekte des Kommissionsvorschlags zu präzisieren. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Verfahren der Konformitätsprüfung, für das der Rat eine detailliertere und präzisere Formulierung von Zielen und Verfahren wünschte.

3.2. Weiterverfolgung der Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat eine sehr positive Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission abgegeben, wollte jedoch einige Bestimmungen verschärfen.

Übernommen wurden von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag und vom Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt, zum Teil mit einigen formalen Anpassungen des Wortlauts:

• die Abänderungen, mit denen nochmals deutlich gemacht werden soll, dass das Aufgabengebiet des nach diesem Vorschlag einzusetzenden Ausschusses nicht allein die Sicherheit des Seeverkehrs umfasst, sondern auch die Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen (jedoch haben weder der Rat noch die Kommission den Verweis auf die Meeresumwelt übernommen, der mit dem Ziel der Verhütung von Verschmutzungen verwechselt werden könnte). In ihre Bezeichnung des Ausschusses hat die Kommission den Auftrag zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe aufgenommen. Der Ausschuss für

(30)

die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe wurde der klaren Lesbarkeit des Textes halber „COSS-Ausschuss“ genannt.

• Die Abänderungen, mit denen die Rolle des Europäischen Parlaments im Regelungsverfahren verdeutlicht wird, wobei deren vorgeschlagener Wortlaut an die geltenden, interinstitutionell gebilligten Standardformulierungen der Komitologie angepasst wurde.

• Die Abänderung, die klarstellen soll, dass eine Änderung der Rechtsvorschriften im Rahmen einer Konformitätsprüfung nach Artikel 4 nur möglich ist, sofern die Kommission oder ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Sicherheitsrisiko besteht oder Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr droht. Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt den von der Kommission überarbeiteten Wortlaut übernommen, aus dem das Ziel der Abänderung, nämlich die Präzisierung des Ausgangspunkts der Konformitätsprüfung (Einleitung durch die Kommission oder durch einen Mitgliedstaat), besser hervorgeht.

3.3. Vom Rat neu eingefügte Bestimmungen und Standpunkt der Kommission hierzu 3.3.1. Im Verlauf der Erörterungen im Europäischen Parlament, im Rat und in anderen Gremien wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen hat sich gezeigt, dass die Gefahr besteht, dass die Aufgaben des COSS-Ausschusses bzw. der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (erläutert im Vorschlag für eine Verordnung vom 6. Dezember 2000) miteinander verwechselt werden. Um diese Verwirrung zu beseitigen, hat die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag die Rolle des COSS klargestellt:

– dass der COSS-Ausschuss nur in den Bereichen tätig wird, für die es bereits Ausschussregelungen im geltenden Recht gibt, und dass die Zuständigkeiten der bestehenden Ausschüsse nicht erweitert werden.

– dass die Konformitätsprüfung lediglich bezweckt, eine schnelle und wirksame Reaktion der Gemeinschaft zu ermöglichen, und zwar unter Wahrung des Grundsatzes vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts, in dem an sich hypothetischen Ausnahmefall, dass eine internationale Übereinkunft im Zuge einer Änderung in Widerspruch zu einer Richtlinie oder Verordnung der Gemeinschaft gerät, mit der die bis dahin geltende Fassung der besagten internationalen Übereinkunft umgesetzt wurde.

Diese Präzisierungen wurden im Gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen.

3.3.2. Der Rat hat außerdem folgende Änderungen am Wortluat des geänderten Vorschlags vorgenommen:

– In Artikel 2, Absatz 1 des Verordnungsvorschlags wurde der Verweis auf die Normungsorganisationen gestrichen: es kann sich dabei um private oder von den Regierungen der Mitgliedstaaten nicht angemessen vertretene Organisationen handeln. Daher ist eine automatische Anerkennung der von ihnen aufgestellten Normen zu vermeiden.

(31)

– Ein neuer Artikel 3a wird in den Verordnungsvorschlag eingefügt, in dem klar ausgesagt wird, dass es eines der Ziele des Vorschlags ist, die Aufnahme der jüngsten Änderungen an internationalen Instrumenten zu ermöglichen, mit Ausnahme der Änderungen, die durch das Verfahren zur Konformitätsprüfung ausgeschlossen sind. Dies ist im von der Kommission angenommenen Verordnungsvorschlag nicht enthalten.

– Die wichtigsten Änderungen betreffen Artikel 4 der Verordnung zum Verfahren der Konformitätskontrolle. Der Rat hat folgende Änderungen vorgenommen:

– In Absatz 1 wurde die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten eingefügt, um so früh wie möglich Abweichungen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den Änderungen an internationalen Rechtsinstrumenten festzustellen;

– Präzisierung und Vereinfachung des von der Kommission beschriebenen Verfahrens der Konformitätsprüfung durch Streichung der Verweise auf das spezielle Verfahren der stillschweigenden Zustimmung zu Änderungen internationaler Rechtsinstrumente durch die IMO, die als komplex und überflüssig erachtet werden.

3.3.3. Im Gemeinsamen Standpunkt wird der Vorschlag im Hinblick auf die Annahme neuer Richtlinien der Gemeinschaft aktualisiert. Das COSS-Verfahren ist auf folgende Richtlinien anzuwenden:

– Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungseinrichtungen.

– Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, die die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 aufhebt und ersetzt.

– Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen.

3.3.4. Im Gemeinsamen Standpunkt werden eine Reihe von inhaltlichen Fehlern in den ursprünglichen Richtlinien berichtigt, wodurch ermöglicht wird:

– Artikel 17 der Richtlinie 96/98/EG (Schiffsausrüstung) zu ändern, damit die erforderlichen Änderungen im Wege des Regelungsverfahrens in Anhang A.1 übernommen werden können (bereits im geänderten Kommissionsvorschlag enthalten).

– Die Verweise auf internationale Übereinkommen (und insbesondere das SOLAS- Übereinkommen) in der Richtlinie 98/18/EG (Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe) zu ändern.

– Das Verzeichnis der in der Richtlinie 95/21/EG (Hafenstaatkontrolle) genannten internationalen Übereinkommen zu aktualisieren.

(32)

Die Kommission kann die im Gemeinsamen Standpunkt vorgenommenen Änderungen akzeptieren, durch die der ursprüngliche Wortlaut präzisiert sowie die unerlässlichen Berichtigungen und Aktualisierungen unter Beachtung der Ziele des Kommissionsvorschlags vorgenommen werden. Der Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts verschärft den ursprünglichen Text in bestimmten Punkten, insbesondere durch eine klare Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten in der Phase vor der Verhandlung von Änderungen an internationalen Übereinkommen.

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Nach Ansicht der Kommission ist der Inhalt des vom Rat einstimmig angenommenen Gemeinsamen Standpunkts annehmbar, da er die Grundprinzipien des Ausgangsvorschlags respektiert. Er berücksichtigt die Abänderungen des Parlaments sowie die im geänderten Vorschlag der Kommission enthaltenen Änderungen.

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