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Archiv "Das Testament: Vollmachten für den Todesfall" (09.04.1987)

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Auge und Psychosomatik

Von W. Schultz-Zehden und F. Bischof Geleitwort von W. Pöldinger

1986, 232 Seiten, 33 Abbildungen,

gebunden, DM 55,— ISBN 3-7691-0129-4

Die Alltagssprache hat dem Auge eine besondere Bedeutung zugewiesen, im Volksmund ist das Au- ge schon lange als Spiegel der Seele bekannt, nicht jedoch in der Wissenschaft. In der Medizin war es bisher nicht üblich, Augenkrankheiten als Erkran- kungen der Seele zu deuten.

In diesem Buch werden Auge und Seele wieder als eine Einheit gesehen.

Natürlich ist dies ohne eine aktive Mithilfe des be- troffenen Patienten nicht möglich. Durch Sehen, Suchen, Selbstwahrnehmen kann sich der Augen- patient zusammen mit seinem Therapeuten mit der speziellen Technik einer psychosomatischen Au- genmedizin vertraut machen. Zahlreiche Fallbei- spiele beweisen ihm, welche Erfolge mit psycho- therapeutischen Methoden bei verschiedenen Er- krankungen des Auges erzielt werden können.

Das Autogene Training ist heute zweifellos eine der umfassendsten und erfolgreichsten Methoden der tiefen Entspannung. Eingebettet in das dyna- mische Gruppengespräch, hat es sich als hervorra- gendes Mittel einer zusätzlichen psychotherapeuti- schen Behandlung bei Augenkrankheiten erwie- sen.

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DA 15/87

Expl. Auge und Psychosomatik je DM 55,

Name, Vorname PLZ, Ort

Das Testament: 'Vollmachten für den Todesfall

Teil II

Ein Sterbefall ist für die Angehörigen ein einschnei- dendes Ereignis. Neben dem persönlichen Schmerz um den Verstorbenen treten zu- weilen noch viele sachliche Schwierigkeiten auf: Wo sind die wichtigen Unterlagen?

Wovon können die Kosten der Bestattung gezahlt wer- den? Wie sind die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen?

Denn über das Nachlaßver- mögen kann in der Regel erst verfügt werden, wenn der Erbschein vorliegt oder das Testament eröffnet ist. Das kann aber längere Zeit dau- ern. Aus diesem Grund emp- fiehlt es sich, zu Lebzeiten ei- ne Vollmacht für den Fall des Todes oder über den Tod hinaus zu erteilen. Eheleute haben sehr häufig ein Ge- meinschaftskonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet, über dessen Guthaben jeder Ehegatte allein ohne Mitwir- kung des anderen verfügen kann. Im Falle des Todes wird das Allein-Verfügungs- recht des überlebenden Ehe- gatten dann nicht berührt.

Allerdings können andere Erben Ansprüche an den überlebenden Ehegatten stel- len, sofern er Beträge ab- hebt, die ihnen aus einem Rechtsgrund (z. B. im Rah- men der Nachlaßteilung) zu- stehen.

Falls der Erblasser nicht verheiratet ist, sollte er einer Person seines Vertrauens ei

ne Kontovollmacht erteilen.

Eine Möglichkeit hierzu ist die bereits zu Lebzeiten und über den Tod hinaus gültige Verfügungsvollmacht für die Vertrauensperson. Möchte der Erblasser aber vermei- den, daß der Bevöllmächtigte schon sofort über das Konto verfügen kann, so wird er ei- ne Vollmacht erteilen, die erst mit seinem Tode wirk- sam wird. Der Vollmachtge- ber kann diese Vollmachten ohne zeitliche Begrenzung abgeben oder auch auf eine gewisse Zeit nach seinem To- de begrenzen.

Zu beachten ist aber: Der Bevollmächtigte wird durch die Vollmacht allein nicht Er- be. Er ist gegenüber den Er- ben jederzeit Rechenschaft über seine Dispositionen schuldig. Außerdem kann die Vollmacht von jedem einzel- nen Erben widerrufen wer- den. Diese Vollmachten eig- nen sich daher in erster Linie, um die nach dem Eintritt des Erbfalles abzuwickelnden Angelegenheiten zu erleich- tern.

Und noch ein weiteres er- scheint wichtig: Manch einer hat schon im eigenen Haus- halt Schwierigkeiten, seine Wertsachen und Vermögens- unterlagen übersichtlich zu ordnen. Wieviel schwieriger ist es dann erst im Sterbefall für Dritte, in einem fremden Haushalt die erforderlichen Unterlagen zu finden? Daher sollte man sich die Mühe ma- chen und eine schriftliche Zu- sammenstellung anfertigen, aus der ersichtlich wird, wel- che Urkunden und Vermö- genswerte vorhanden sind und wo sie aufbewahrt wer- den. Diese Übersicht kann sinnvollerweise mit Hinwei- sen auf erforderliche Unter- lagen, Dokumente und Bele- ge ergänzt werden. Das er- spart den Erben langes Su- chen und Überlegen.

Rolf Combach, Bonn

• Wird fortgesetzt

Straße Datum, Unterschrift

Irrtümer und Preisänderung vorbehalten. A-1002 (74) Dt. Ärztebl. 84, Heft 15, 9. April 1987

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