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Archiv "Nächtlicher Bereitschaftsdienst: Anspruch auf Zusatzurlaub" (13.12.2013)

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eschäftigte in Krankenhäu- sern erfahren eine besondere Belastung durch die häufige Ableis- tung von Nachtarbeitsstunden. Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 6 Abs. 5 vor, dass der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemesse- nen Zuschlag auf das ihm zustehen- de Entgelt gewähren muss. Entspre- chend befindet sich in arztspezifi- schen Tarifverträgen die Regelung, dass Ärztinnen und Ärzte für eine Leistung von jeweils 150 Nachtar- beitsstunden einen Arbeitstag Zu- satzurlaub erhalten.

Unklar war allerdings in der Ver- gangenheit, ob auch Bereitschafts- dienste zwischen 21 Uhr und sechs Uhr als „Nachtarbeit“ gelten und damit ebenfalls einen Anspruch auf

tariflichen Zusatzurlaub auslösen.

Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelungen war diesbezüglich nicht eindeutig. So waren Arbeitge- ber und auch einige Stimmen in Li- teratur und Rechtsprechung der An- sicht, dass nur tatsächlich geleistete Nachtarbeit einen Zusatzurlaubsan- spruch auslösen könne.

Zwischenzeitlich hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Urteilen entschieden, dass Bereitschaftsstunden, die in der Zeit zwischen 21 Uhr und sechs Uhr ge- leistet werden, Nachtarbeitsstunden sind, die einen Anspruch auf Zu- satzurlaub auslösen. So in dem Ur- teil vom 23. Februar 2011 (Az.: 10 AZR 579/09) für den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommu- nalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/

VKA) und in den am 23. März 2011 ergangenen Urteilen (Az.: 10 AZR

661/09 und Az.: 10 AZR 662/09) für den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Uni- versitätskliniken (TV-Ärzte/Hes- sen). Im Urteil vom 14. September 2011 (Az.: 10 AZR 208/10) sodann für den arztspezifischen Tarifver- trag in den Helios-Kliniken und zu- letzt im Urteil vom 12. Dezember 2012 (Az.: AZR 192/11, Parallel- entscheidungen Az.: AZR 193/11 und Az.: AZR 194/11) für den Tarif- vertrag für den öffentlichen Dienst, Dienstleistungsbereich Kranken- häuser (TVöD-K).

Grund für diese Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen sei, so das Bundesarbeitsgericht, dass der arbeitsschutzrechtliche Arbeits- begriff zugrunde zu legen sei. Be- reitschaftsdienst, den ein Arbeit- nehmer in Form persönlicher An- wesenheit im Betrieb des Arbeitge- NÄCHTLICHER BEREITSCHAFTSDIENST

Anspruch auf Zusatzurlaub

Auch Bereitschaftsstunden, die in der Zeit zwischen 21 Uhr und sechs Uhr geleistet werden, lösen einen Anspruch auf Zusatzurlaub aus.

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nacht - arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstun- den eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Brutto - arbeitsentgelt zu gewähren .

Arbeitszeitgesetz, § 6 Abs. 5

Foto: Your Photo Today

2 Deutsches Ärzteblatt I Heft 50 I 13. Dezember 2013

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bers leistet, sei nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichts- hofs und nach der hieran anknüp- fenden Neufassung des Arbeitszeit- gesetzes in vollem Umfang als Ar- beitszeit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Ar- beitsleistung der Betroffene wäh- rend dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringe.

Die in Tarifverträgen für die Nachtarbeitsstunden getroffene Re- gelung, wonach Ärztinnen und Ärz- te für eine Leistung von jeweils 150 Nachtarbeitsstunden einen Arbeits- tag Zusatzurlaub erhalten, entspre- che einem Zuschlag von etwa fünf Prozent und sei für Bereitschafts- dienstzeiten nicht unangemessen, so das Bundesarbeitsgericht. So wurde den jeweiligen Klägern für die geleisteten Bereitschaftsdienst- stunden entsprechend der Regelung für die Nachtarbeitsstunden Zusatz- urlaub beziehungsweise eine finan- zielle Entschädigung zugesprochen.

Mittlerweile ist es zu Anpassun- gen in Tarifverträgen gekommen,

so im TV-Ärzte/VKA, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Beson- derer Teil Krankenhäuser (TVöD- BT-K), TV-Ärzte/Hessen, TV-Ärzte Helios und TVöD-K. Dort ist nun- mehr geregelt, dass Beschäftigte für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzur- laub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr erhalten, sofern mindestens 288 Stunden der Be - reitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 Uhr und sechs Uhr fallen.

Um zu vermeiden, dass Fristen ablaufen oder Verjährung eintritt, müssen Ansprüche auf Zusatzur- laub rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend ge- macht werden. Wenn ein Arbeits- verhältnis bereits beendet ist, be- steht die Möglichkeit einer finan- ziellen Abgeltung des Zusatzur-

laubsanspruchs.

Nadja Kalagi, LL.M.

Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht Bösch und Kalagi Partnerschaft, Hilden

Deutschlands Krankenhäusern droht der Verlust von oft über Jahre auf- gebautem Wissen, wenn erfahrene Mitarbeiter abwandern oder in den Ruhestand gehen. Eine Wissensmanagementstrategie wirkt den negati- ven Folgen des demografischen Wandels in den Kliniken entgegen.

Wie können Kliniken dem Know-how-Verlust vorbeugen?

Dorow: 17 Prozent der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verlie- ren in den nächsten drei Jahren mehr als 20 Prozent ihrer Mitarbeiter in Schlüsselpositionen. Zu diesem Ergebnis kommt unsere Studie „Managementkompass Demografiemanagement“. Mit jedem Arzt und jeder anderen Schlüsselkraft, die ohne eingearbeiteten Nachfolger das Haus verlässt, geht dem Betrieb wertvolles Know-how verloren. Folge- richtig schätzen 79 Prozent der befragten Klinik- und Pflegeführungs- kräfte das Risiko als hoch ein, dass ihre Firma durch Wissensverlust beschädigt wird.

Allein die Zahl derjenigen Mitarbeiter, die aus Altersgründen das Unternehmen verlassen, wird in den kommenden Jahren in der ge- samten Gesundheitsbranche stark steigen. Das Durchschnittsalter ist im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen hoch. 79 Prozent der Be- schäftigten sind älter als 40 Jahre. Der Durchschnitt aller Branchen liegt bei 63 Prozent.

Die Kliniken müssen dringend han- deln. Doch viel zu wenige investieren in ein professionelles Wissensmanage- ment. Nur vier Prozent der Unternehmen

in der Gesundheitsbranche haben eine gezielte Strategie gegen den Know-how-Verlust vollständig umgesetzt. Mehr als ein Drittel der Häuser steht noch komplett ohne Vorbereitung da. Dabei ist eine Wissensma - nagementstrategie ein besonders wirksames Mittel gegen den demogra- fischen Wandel, zusätzlich hilft sie, mit der ohnehin kurzen Halbwertszeit von medizinischem Wissen umzugehen. Erfolgreiche Instrumente sind dabei Wissensdatenbanken und Best-Practice-Sammlungen.

Zunehmend gewinnen aber auch sogenannte Social-Software-Lö - sungen an Bedeutung, die Mitarbeiter durch ihren intuitiven Aufbau bei der Veröffentlichung von Inhalten unterstützen und dazu beitragen, die vorhandenen Kompetenzen transparent zu machen. Beispiele sind Wikis, Blogs, Portale sowie Foren. Solche Systeme sind nicht gratis zu erhalten und somit unter dem ständig wachsenden Kostendruck in Kliniken oft nur schwer zu realisieren. Für den Aufbau der Systeme sollten sich Fachabteilungen (verantwortlich für den Inhalt), IT (verantwortlich für die Technik) und die Unternehmenskommunikation (verantwortlich für das

Layout) gemeinsam abstimmen. JF

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Thomas Dorow, Senior Manager Human Capital Management bei Steria Mummert Consulting, Hamburg

Foto: Fotolia/Gina Sanders

Für eine Leistung von jeweils 150 Nachtarbeitsstun- den erhalten Klinik- ärzte tariflich einen Arbeitstag Zusatz- urlaub.

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 50 I 13. Dezember 2013

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