• Keine Ergebnisse gefunden

Recht oder Unrecht?

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Recht oder Unrecht?"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Recht oder Unrecht?

... das ist hier die Frage

"Verfassungsgerichtshof kippt weitere Reform· der Regierung", titelte vor einigen Tagen "Der Standard" und irgendwie regt uns das alle auch schon kaum mehr auf. Schließlich wurden in der letzten Zeit reihenweise Teile von wichtigen Gesetzen als ver- fassungswidrig aufgehoben. Ich möchte nur kurz die Stichworte Ambulanzgebühr, Asylgesetz, Sozialversicherungsträger, Univer- sitätsreform und Unfallrentenbesteuerung in den Raum werfen.

Dabei kommt es immer wieder vor, dass ganz bewusst Dinge beschlossen werden, die aller Voraussicht nach der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht standhalten werden. Die Ausgliederung des Zivildienstes ist nur das vorläufig letzte Beispiel in dieser traurigen Sammlung.

.~ > ~

'I 4!. -:"~.WJ.'

. ..,

,

Du wirst dich jetzt vermutlich fragen, wie um alles in der Welt ich auf die Idee gekommen bin, für dich von solchen Dingen zu schreiben. Nun ja, im Laufe der universitätsinternen Verhandlun- gen um das Studien recht unserer Universität glaube ich doch eine gewisse Parallele entdeckt zu haben.

Mal sehen, ob du sie beim Lesen dieses Artikels finden kannst.

Die Ausformulierung des Studien- rechts hat, nach diversen anderen Anläufen und mehr als einem Jahr Hickhack und Vorschlägen ver- schiedenster Gruppen, eine eigene Arbeitsgruppe übernommen. Diese hat sich redlich um einen, für alle Betroffenen tragbaren, Vorschlag für den Satzungsteil Studienrecht bemüht. Schlussendlich blieben nach langwierigen Verhandlungen nur mehr wenige wirklich strittige Punkte.

Der wohl umstrittenste davon war die Anzahl der möglichen Prü- fungswiederholungen.

Hier waren einige Professoren der Meinung, dass Studierende es teilweise schamlos ausnutzen, dass sie mit dem Umweg über verschiedene Studienrichtungen bisher quasi beliebig oft antreten konnten. So ganz von der Hand zu weisen ist dieser Vorwurf ja auch nicht. Die meisten von uns werden zumindest schon einmal davon gehört haben, dass einzelne Stu- dierende, ohne vorbereitet zu sein,

einfach mal hingehen um sich die Prüfung "anzuschauen".

Wir hingegen wurden nicht müde zu betonen, dass es sicher min- destens gleich viele Studierende gibt, die gut vorbereitet zu den Prüfungen erscheinen, aber aus irgendeinem Grund mit einem ein- zelnen Prüfungsfach scheinbar auf Kriegsfuß stehen und auch schon mal mehr als vier Versuche benö- tigt haben. Und was hätte unsere TU schon davon, wenn wir eben diese Studierenden quasi aus ih- rem Studium "rausschmeißen"?

Es war aber, ungeachtet aller unserer Argumente, erklärtes Ziel einer großen Mehrheit der im Senat vertretenen Professoren, unter keinen Umständen mehr als das gesetzliche Mindestmaß von drei Prüfungswiederholungen zuzulassen.

Um das zu erreichen war es aber notwendig, die gesetzlichen Be- stimmungen mit viel Phantasie zu biegen und so auszulegen, dass sie dem Ziel dienlich waren.

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Wiederholung einer Prüfung in allen facheinschlägigen Studi- enrichtungen insgesamt dreimal möglich sein muss. Das Gesetz selbst schweigt sich aber über die konkrete Bedeutung des Wortes

"facheinschlägig" eisern aus.

Und so kam es wie es kommen musste: Es werden nun einfach alle Studienrichtungen an der TU Graz als facheinschlägig angese- hen, was einem bei der Gegen-

übersteIlung der Lehrinhalte der Architektur und der Technischen Chemie, um nur ein plakatives Beispiel zu nennen, schon ir- gendwie schwer nachvollziehbar erscheinen wird.

Was aber noch viel wichtiger ist:

Auch die bisherige österreichische Rechtssprechung in ähnlichen Fragen deutet stark darauf hin, dass diese Auslegung nicht rechts- konform ist. Trotzdem wurde diese Regelung ausschließlich mit den Stimmen einer einzigen Gruppe, nämlich aller Professoren, in ei- ner Kampfabstimmung im Senat knapp durchgesetzt.

Aber ich will ja nicht nur den Teufel an die Wand malen, denn in den meisten Bereichen traue ich mich mit Fug und Recht zu sagen, dass wir auch aus Sicht der Studieren- den ein gutes und brauchbares Studienrecht bekommen haben.

Ärgerlich für mich ist aber nach wie vor, dass das Universitätsgesetz der Vertretung der Professorin- nen und Professoren automatisch die Stimmenmehrheit im Senat zusichert, was ermöglicht, dass alle unsere Argumente einfach buchstäblich an der Wand einer kollektiv stimmenden einzelnen Interessensvertretung einer Grup- pe zerschellen. Das halte ich für mehr als nur bedenklich, wenn man berücksichtigt, dass der Se- nat eigentlich das demokratische Entscheidungsorgan der Universi- tät darstellen soll.

Da der Satzungsteil Studien- recht nun aber beschlossen ist, müssen wir zumindest vorläufig damit leben oder, besser gesagt,

studier~n.

Wir werden uns allerdings ent- sprechend rüsten, um beim ersten Anlassfall denBetroffenendie not- wendige juristische Unterstützung zukommen zu lassen und diese Bestimmung im Sinne aller Studie- renden wieder zu Fall zu bringen.

20

lI . . . .r2IM

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gegenanzeigen: FeniHydrocort Creme 0,5 % darf nicht angewendet werden bei bekannter Überempfi ndlichkeit gegen den Wirkstoff Hydrocortison oder einen der sonstigen Bestandteile,

Jury: Eine Jury, die sich aus drei von der AG Young DOG zu bestimmenden Mitgliedern sowie zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Präsidiums zusammensetzt trifft die

Unkritisch und ärgerlich. Einen goldenen Schnitt werden allenfalls eini- ge wenige skrupellose Fach- ärzte und die EDV-Industrie machen. Verlierer werden all diejenigen sein,

Ungeachtet dessen, ob das grüne Wahlprogramm den Anforderungen des Pariser Klimaabkom- mens gewachsen ist, kann die grüne Kanzlerkandidatin au- thentisch argumentieren, dass

Er soll entscheiden, ob eine Räterepublik errichtet wird nach sowjetischem Vorbild – wie es die Linksradikalen in der USPD wollen, die sich bald Spartakisten nennen

Das Stinnes-Legien-Abkommen, der Rat der Volksbeauftragten und die Ver- einbarung Ebert-Groener (S. 11) – Rudolf Stammler und Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie in der Weimarer Zeit

505: Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie Anlage 2: Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Nor- menkontrollrates zum Entwurf eines

Bergmann und die Medizini- sche Fakultät sehen ebenso wie das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus die absolute Notwendigkeit, nicht nur das Studium für angehende