Justizleitung des Kantons Bern
Direction de la magistrature du canton de Berne
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Bern, 11. Februar 2013
1/2013 Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (I-Nr. 24284) Produktgruppe Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (12.01.9101) Nachkredit 2012
1. Gegenstand
Die Plausibilisierungsarbeiten der Finanzverwaltung auf Basis der Konzernversion 1 der Jahresrechnung 2011 haben im Januar 2012 gezeigt, dass bei der Budgetierung 2011 wie auch bei der Budgetierung 2012 fälschlicherweise sachliche Abgrenzungen zwischen der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung auf dem Konto Forderungsverluste aus unentgeltlicher Prozesskostenführung vorgenommen wurden. Zum Zeitpunkt dieser Erkenntnis war der Voranschlag 2012 bereits durch den Grossen Rat genehmigt worden.
Durch die sachlich unrichtige Abgrenzung werden im Rechnungsjahr 2012 wie bereits im Vorjahr auf dem Konto Forderungsverluste aus unentgeltlicher Prozessführung um CHF 17,3 Mio. (Vorjahr: CHF 16,6 Mio.) zu tiefe Kosten ausgewiesen. Das Rechnungsergebnis 2012 zeigt nun erwartungsgemäss auf, dass der Deckungsbeitrag III im Umfang von CHF 11'604'698.71 nicht ausreicht. Verantwortlich hierfür sind die Forderungsverluste aus unentgeltlicher Prozessführung, welche durch die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit nicht beeinflussbar sind. Für das Rechnungsergebnis 2012 entlastend wirken hauptsächlich Kosteneinsparungen sowohl beim Personalaufwand von CHF -2'063’547.13 als auch im Sachaufwand von CHF -4'072’600.90 sowie Mehrerträge infolge höherer Beiträge für eigene Rechnung über CHF -555’396.91 und die Reduktion des Delkrederes um CHF - 102'699.27. Im Gegenzug belasten insbesondere Mindererträge bei den Gebühren für Amtshandlungen und übrigen Erträgen von insgesamt CHF 788'099.45 das Rechnungsergebnis 2012.
Der Nachtragskredit hat indes keine Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung, welche das Rechnungsjahr 2012 mit einer Saldoverbesserung von CHF -260’663.50 abschliesst.
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2. Rechtsgrundlagen
Art. 57 Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)
Art. 75 Abs. 1 Bst. g Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) Art. 160 Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)
Art. 18 Abs. 1 Bst. g Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG)
3. Kreditsumme und Produktgruppe
Voranschlagskredit (Deckungsbeitrag III) CHF 45'164'310.45 Nachkredit Produktgruppe Zivil- und
Strafgerichtsbarkeit (12.01.9101) CHF 11'604'698.71
4. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe Art. 47 FLG Wiederkehrende Ausgabe
Art. 48 Abs. 1 Bst. b FLG Gebundene Ausgabe
5. Auswirkungen auf die Leistungsrechnung
Die notwendigen Mehrausgaben und Mindereinnahmen, welche durch die Zivil- und Straf- gerichtsbarkeit nicht beeinflussbar sind, ergeben sich aus der zwingenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.
6. Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung
Unterschreitung des Aufwandes um CHF -2'742’792.86
Unterschreitung des Ertrages um CHF 2'482’129.36
Saldoverbesserung CHF -260’663.50
7. Kreditart und Rechnungsjahr Nachkredit 2012
An den Grossen Rat
Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: