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Land Hessen. Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Niederlassung Rhein-Main Gutleutstr Frankfurt am Main (Baudurchführende Ebene)

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(1)

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen

Generalplanervertrag

Teil A - Objektplanung Ingenieurbauwerke – Teil B – Objektplanung Verkehrsanlagen – Teil C – Anlagen zu den Teilen A und B

Ausfertigung

Zwischen dem Land Hessen

vertreten durch den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Niederlassung Rhein-Main

Gutleutstr. 138

60327 Frankfurt am Main

(Baudurchführende Ebene)

dieser vertreten durch den Direktor des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen Herrn Thomas Platte

in dessen Auftrag handelnd Herr Antonio Cassi

(Projektmanager)

- nachstehendAuftraggeber genannt -

und

(Firmenbezeichnung des Auftragnehmers und Anschrift)

vertreten durch

(Name und Titel z. B. Dipl.-Ing.)

- nachstehendAuftragnehmer genannt -

wird für die Baumaßnahme Goethe-Universität Frankfurt am Main

(2)

Planungseinheit 1: Erschließung für den Neubau Chemische Institute Schmutzwassernetz

Planungseinheit 2: Erschließung für den Neubau Chemische Institute Regenwassernetz

Planungseinheit 3: Erschließung für den Neubau Chemische Institute Erdarbeiten Versorger (Fernwärme, Wasser, Strom) folgender Vertrag geschlossen:

Teil A

Objektplanung - Ingenieurbauwerke

(3)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Übergabe von Vertragsunterlagen

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

§ 7 Fachlich Beteiligte

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9 Baustellenbüro

§ 10 Honorar

§ 11 Nebenkosten

§ 12 Umsatzsteuer

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

(4)

Anlagen

Anlage 1a: Anlage zu § 6 (Spezifische Leistungspflichten Objektplanung Ingenieurbauwerke) Anlage 1b: Anlage zu § 10 und § 11 (Vorläufige Honorarermittlung und Nebenkosten)

-entfällt-

Anlage 1c: Anlage zu § 7.1 (Liste der Fachlich Beteiligten) -siehe Teil C-

Anlage 2: Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) -siehe Teil C-

Anlage 3: Ergänzende Vereinbarung für den AVA-Datenaustausch -siehe Teil C-

Anlage 4: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverord- nung - BaustellV) vom 10. Juni 1998, BGBl. 1998 Teil I Nr. 35 Seite 1283 ff.

-siehe Teil C

Anlage 5: Anlage zu § 14.1 - Niederschrift über die förmliche Verpflichtung -siehe Teil C-

Anlage 6: Dokumentationsrichtlinie und CAD-Richtlinie der Goethe-Universität Frankfurt am Main -siehe Teil C-:

Dokumentationsrichtlinie der Goethe-Universität Frankfurt am Main TEIL 01 - Grundanforderungen

Dokumentationsrichtlinie der Goethe-Universität Frankfurt am Main TEIL 02 - Zusatzanforderungen Hochbau

Dokumentationsrichtlinie der Goethe-Universität Frankfurt am Main TEIL 03 - Raumbuch

Dokumentationsrichtlinie der Goethe-Universität Frankfurt am Main TEIL 04 - Grunddokumentation

Technische Gewerke (TA) und nutzungsspezifische Anlagen CAD-Richtlinie der Goethe Universität Frankfurt am Main

Anlage 7: Anlage zu § 6.4.4 - Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Fachtechnisch Richtig - und ggf. - Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Sachlich Richtig –

-siehe Teil C-

(5)

§1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 - 44 HOAI, mit denen

in der Liegenschaft Campus Riedberg Altenhöferallee

60439 Frankfurt am Main

eine bauliche Anlage (Ingenieurbauwerk)

eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Ingenieurbauwerken (s. Anlage zu § 1 Nummer 1.1)

erweitert werden soll.

§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Grundlage des Vertrages ist die HOAI in der Fassung vom 10. Juli 2013.

2.2 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile:

- Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) –siehe Teil C- Bei Widersprüchen zum Vertragstext ist dieser vorrangig.

- Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Objektplanung – Ingenieur- bauwerke

- Anlage zu § 6 Nummer 6.4.4 – Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Fachtech- nisch richtig –

und ggf. – Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Sachlich richtig – -siehe Teil C- - Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung) –siehe Teil C-

Anlage zu § 1 Nummer 1.1

(6)

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vor- schriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten:

- Geschäftsanweisung für den Staatlichen Hochbau des Landes Hessen - GABau - Die ergänzenden Vereinbarungen zum AVA-Datenaustausch wird Vertragsbestand-

teil (Anlage 3) –siehe Teil C-

- Die ergänzende Vereinbarungen zum Austausch graphischer CAD-Planungs-Da- ten-CAD-Projekthandbuch (Anlage 6) werden Vertragsbestandteil –siehe Teil C- - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenver-

ordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998, BGBl. 1998 Teil I Nr. 35 Seite 1283 ff.

(Anlage 4) –siehe Teil C- Leitfaden Nachhaltiges Bauen Brandschutzleitfaden des BMVBS BFR Vermessung

Leitfaden Kunst am Bau

Kabinettsbeschluss „CO2-neutrale Landesverwaltung Hessen“ vom 17.5.2010 / Richtlinie energieeffizientes Bauen und Sanieren des Landes Hessen v. 15.1.2014 sowie Checklisten zum Leitfaden Energieeffiziente Landesgebäude Hessisches Mo- dell

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.4 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 GABau den amtlichen Lageplan vom

die Bestandspläne der/des Ingenieurbauwerke(s) mit Stand vom

den geotechnischen Bericht, der im Zuge der Baumaßnahme „Neubau der Chemischen Institute (1. BA) mit einer Technikzentrale“ bis Mai 2018 erstellt werden soll.

den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom den Planfeststellungsbeschluss vom

2.4.1 Für das Aufstellen der

Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) Bauunterlage

(7)

sind zu Grunde zu legen:

Die Bedarfsanmeldung

in der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Fassung mit Ergänzungen und folgenden Vorgaben des Auftraggebers:

Keine.

2.4.2 Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nummern 6.2 bis 6.5) sind zu Grunde zu legen:

die vom Auftraggeber gebilligte und mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträ- gers versehene ES-Bau/Bauunterlage.

die Freigabe und die Prüfbemerkungen zur vorläufigen Ausführungsplanung 2.5 Die Planungsleistungen unterliegen

einem Genehmigungsverfahren (Abwassergesuch und Regenauffangbecken) nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen.

§ 3

Übergabe von Vertragsunterlagen

Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen in einfacher Ausfertigung übergeben:

- Anlage(n) zu § 10 vorläufige Honorarermittlung zum Vertrag Objektplanung – Ingeni- eurbauwerke

-entfällt-

- Anlage zu § 7 Liste der fachlich Beteiligten –siehe Teil C- Bedarfsanmeldung

die ES-Bau gemäß § 2 Nummer 2.4.1

das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 GABau der amtliche Lageplan vom:

die Bestandspläne des /der Ingenieurbauwerke(s) mit Stand vom: 18.02.2016 in Papierform

digital (wird vom Baubereich nach Beauftragung übergeben) gemäß beigefügter Planliste

der geotechnische Bericht vom

(8)

§4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

- Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu be- achten und zu erfüllen.

- Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu er- bringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungs- stufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1 (Vorplanung und Entwurfsplanung) für alle drei Planungseinheiten.

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaß- nahme weitere Leistungennach § 6 Nummern 6.1 (Genehmigungsplanung) für die Pla- nungseinheiten 1 und 2 sowie nach § 6 Nummern 6.2 bis 6.5 für alle drei Planungsein- heiten und 6.6.1 bis 6.6.4– einzeln oder im Ganzen – abzurufen. Der Abruf erfolgt schrift- lich.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschluss- abrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen setzt der Auftraggeber in der Regel u.a. voraus, dass die Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 eingehalten wird.

Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen jeweils schriftlich bei Abruf vereinbart.

4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftrag- nehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der

(9)

§ 5

Allgemeine Leistungspflichten 5.1 Projektziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage der §§ 2 und 3 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass das Ingenieurbauwerk / die Ingenieurbauwerke (s. § 1 Nummer 1.1) gemäß den Vorgaben nach § 5 Nummern 5.2 bis 5.4 (Projektziele) mangelfrei hergestellt werden kann/können.

5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der fachlich genehmigten Bedarfsanmeldung bzw.

Entscheidungsunterlage – Bau (ES-Bau) vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezoge- nen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quan- titäten sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuwei- sen.

Die Vorgaben dieser genehmigten Haushaltsunterlagen sind verbindlich; Abweichungen be- dürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers (§§ 24 und 54 LHO).

5.3 Kosten

5.3.1 Die Baukosten für das Ingenieurbauwerk / die Ingenieurbauwerke dürfen den Betrag von 3.170.000,00 € brutto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kosten- gruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der Ent- scheidungsunterlage – Bau (ES-Bau) erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.

Unabhängig von der Beachtung der Projektziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukos- ten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb der/des Ingenieurbauwerke(s) zu beachten.

Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskos- ten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Pflege- und Unterhaltungskosten (insbe- sondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) aufgezehrt werden.

5.3.2 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten des Ingenieurbauwerks / der Ingenieurbauwerke bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276: 2008-12 – und ab der Ausfüh- rungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/vergabeorientierten Kostenkontrollein- heiten (KKE), – zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Dazu hat der Auftragnehmer allein - die in Anlehnung an Muster 16 - 18 der RBBau entwickelten - Excel - Tabellen (An- lage 8) des Auftraggebers zu verwenden. Muster 16 RBBau ist vom Auftragnehmer nach

(10)

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehal- ten werden können:

- Baubeginn: IV. Quartal 2019

- Beginn der Ausführung des/der Ingenieur-

bauwerke(s): IV. Quartal 2019

- Fertigstellungstermin: III. Quartal 2020

- Beginn der Inbetriebnahmephase:

- Übergabetermin nach Abschnitt H RBBau:

5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer 5.4.1 erarbeitet der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte der Auftragnehmer

in Abstimmung mit seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auf- traggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprü- fen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Termine bzw. Leis- tungszeiträume vorgegeben; es handelt sich dabei um Vertragstermine bzw. –fristen.

Für die Erbringung der folgenden Leistungen gemäß Anlage zu § 6, gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

- siehe § 10 Nummern 10.4 und 10.9 -

5.5 Erreichen der Projektziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat Anordnungen des Auftraggebers unverzüglich daraufhin zu überprü- fen, ob sie die vertraglich vereinbarten Projektziele gefährden. Hat der Auftragnehmer inso- weit Bedenken, ist er verpflichtet, sie anzuzeigen und schriftlich zu begründen.

5.5.2 Wird erkennbar, dass die Projektziele mit der bisherigen Planung, nach dem Ergebnis der Ausschreibung von Leistungen oder dem bisher vorgesehenen Bauablauf nicht erreicht werden können, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu unter-

(11)

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leis- tungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterfüh- renden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktiona- len Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftrag- geber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Projektziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Ter- mine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersen- dung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen. Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften an. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Projektziele zu ändern. Sofern hierdurch geänderte oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden, gilt Nummer 5.7.2.

5.7.2 Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Pla- nungsleistungen zu verlangen, soweit diese der Umsetzung des Bauvorhabens nach

§ 1 Nummer 1.1 dienlich sind, es sei denn, der Auftragnehmer ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Für einen etwaigen Honoraranspruch des Auftragnehmers gilt § 10 Num- mer 10.10.

5.8 Behandlung von Unterlagen

5.8.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterla- gen unverzüglich zu sichten und ihn schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist.

(12)

5.8.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sind dem Auftraggeber 3-fach in kopier- und pausfähiger Ausführung

sowie in digitaler Form auf Datenträger/n (in pdf- und dwg-Dateien) zu übergeben.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nöti- gen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht farbig oder mit Symbolen anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form vor- gelegt, sind Vorgaben gemäß § 2 Nummer 2.3 einzuhalten.

5.9 Koordination

Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden.

§ 6

Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1 Leistungsstufe 1 – ES-Bau/Bauunterlage- 6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst

für die Erarbeitung der Entscheidungsunterlage-Bau gemäß Abschnitt E GABau für die Erarbeitung der Entscheidungsunterlage-Bau gemäß Abschnitt D GABau für die Erarbeitung der Bauunterlage

alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistun- gen (Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung).

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen:

Übersichtsplan M= 1: 25.000

Katasterkarte mit Eintragungen

Lageplan M= 1: 500 evtl. 1 : 1.000

Baupläne M= 1: 100 evtl. 1 : 50

(13)

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für das

Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden

6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn

- sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

- die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Projektziele nachweislich eingehalten werden können,

- auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und

- der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmun- gen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat.

6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung

6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 6 GABau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen.

Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Ausführungsunterlagen vorzulegen:

Ausführungspläne M= 1: 100 bis 1 : 50 Detailzeichnungen M= 1: 20 bis 1 : 1

6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn

- sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leitungsstufe 2 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

- die in Leistungsstufe 1 erarbeitete Lösung der Planungsaufgabe nach Maßgabe des beschriebenen Leistungsumfanges ausführungsreif durchgeplant und dargestellt ist, - die zur Vorbereitung der Vergabe für die Ausschreibung notwendigen zeichnerischen

Details einschließlich der Planvorgaben DIN-gerecht und so vollständig erstellt sind, dass auf dieser Grundlage eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen aufgestellt werden können,

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- sowie die fortgeschriebenen Ausführungspläne mit der tatsächlich zu realisierenden Ausführung übereinstimmen.

6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe 6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekenn-

zeichneten/aufgeführten Leistungen.

6.3.2 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:

- Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leis- tungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

- Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, - Einholen von Angeboten,

- Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspie- gels,

- Führen von Aufklärungsgesprächen mit Bietern, - Verhandlungen mit Bietern,

- Auftragserteilung,

Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwen- dung des Standardleistungsbuches (StLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bauwesen zu erfolgen.

Mit den Texten des Standardleistungsbuches für das Bauwesen nicht darstellbare Beson- derheiten sind durch freie Eingaben zu beschreiben.

Die Daten der Leistungsverzeichnisse werden in Form der Datensatzart 81 auf maschinen- lesbaren Datenträgern übergeben.

Planunterlagen zu den Leistungsverzeichnissen sind dem Auftraggeber digital im PDF-For- mat zu übergeben.

Ausschreibungsunterlagen (einschließlich Pläne, Fotos, Bestandsunterlagen etc.) müssen abweichend von § 7.3 AVB anonymisiert werden. Es dürfen darin keine Hinweise auf den Auftragnehmer erkennbar sein. Auskünfte über die Ausschreibungen dürfen nur durch den Auftraggeber (Vergabebereich) erteilt werden.

6.3.3 Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftrag- nehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse.

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vorzulegen; der Kostenvergleich bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fort- schreibung ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kostensteuerung und Kostenkon- trolle nach § 5 Nummer 5.3.2 vorzunehmen.

6.3.4 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn

- sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 3 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

- die zur Realisierung der ausführungsreifen Planungen erforderlichen Mengen nach- vollziehbar ermittelt sind,

- die erforderlichen Leistungsbeschreibungen eindeutig und erschöpfend aufgestellt sind,

- die Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote fachlich zuschlagsreif abge- schlossen sind,

- die Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse ermittelt und vom Auftraggeber anerkannt sind.

6.4 Leistungsstufe 4 – Bauoberleitung

6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekenn- zeichneten /aufgeführten Leistungen. Die Besonderen Leistungen umfassen dabei auch die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung.

Soweit der Auftragnehmer auch mit der Erbringung der Leistungsstufe 2 beauftragt ist, sind im Rahmen der Bauoberleitung zum Nachweis aller Leistungen – ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen entspre- chend der tatsächlichen Ausführung während der Objektausführung zu vervollständigen.

Andernfalls hat er den Auftraggeber über erforderliche Vervollständigungen der Ausfüh- rungsplanung zu informieren.

6.4.2 Örtliche Bauüberwachung

Dieörtliche Bauüberwachung umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführtenBesonderen Leistungen.

Zwecks regelmäßiger Leistungskontrolle hat der Auftragnehmer je nach Baufortschritt, je- doch mindestens

monatlich

so terminiert, dass sämtliche Teilleistungen VOB gerecht aufgemessen werden kön- nen,

ein Aufmaß möglichst gemeinsam mit den bauausführenden Unternehmen zu erstellen und

(16)

6.4.2.1 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Leistungen von ausführenden Unter- nehmen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensge- neigten Leistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautä- tigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.

6.4.2.2 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbrin- gen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.

6.4.2.3 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüf- fähig,

fachtechnisch und rechnerisch

sachlich (schließt die fachtechnische Prüfung ein) und rechnerisch

zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffä- hige Rechnungen sind unverzüglich zurück zu geben.

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind die Ab- schnitte B und J der RBBau und – Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Fachtechnisch richtig – sowie ggf. – Merkblatt Feststellungsbescheinigung Sachlich richtig – zu beachten.

6.4.2.4 Der Auftragnehmer hat die Rechnungen der Bauauftragnehmer binnen folgender Fristen geprüft an den Auftraggeber und - sofern beauftragt - parallel per E-Mail an den Projekt- steuerer zu reichen:

- Abschlagsrechnungen: 7 Kalendertage

- Teil-/Schlussrechnungen: 12 Kalendertage

Die Fristen beginnen mit dem Folgetag des Zugangs der Rechnung beim Auftragnehmer und enden mit dem Zugang der geprüften Rechnung beim Auftraggeber und - sofern beauf- tragt - beim Projektsteuerer.

6.4.3 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn

- sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 4 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind,

- alle Leistungen der ausführenden Unternehmen zur Realisierung der genehmigten Planung und zur Erfüllung der Projektziele vollständig erbracht, abgenommen und schlussgerechnet sind,

- alle bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind,

(17)

6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung

6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekenn- zeichneten /aufgeführten Leistungen.

6.5.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 5 sind erbracht, wenn sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 5 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind.

6.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen

6.6.1 Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist für alle drei Planungseinheiten

6.6.2 Untersuchen des Bestands südlich des Biozentrums (Regen-, Schmutz- und Labor- wasserleitungen, etc.)

6.6.3 Trassenkoordinierung von Versorgern (z. B. Mainova)

6.6.4 Leerrohrtrassenplanung für Dritte ( z. B. HRZ – DV + TK-Daten)

§ 7

Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Projektziele gegenüber dem Auftragneh- mer und den Fachplanern wahrzunehmen.

(18)

§ 8

Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):

Leistungsstufe Name, Qualifikation

1 2 3 4 5

Besondere/Zusätzliche Leistungen

Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6 Nummer 6.4.2.3 und An- lage zu § 6, Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die ge- samte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

§ 9 Baustellenbüro

9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unter- halten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet, mindestens aber an 3 Tagen pro Woche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme(n) ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft

(19)

9.2 Kostentragung -entfällt-

§ 10 Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Archi- tekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke (§§ 41-44 HOAI)

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 42 HOAI werden für die Leistun- gen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestä- tigten Kostenberechnung zur ES-Bau/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt.

Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig aner- kannte Bedarfsanmeldung, ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.

Für folgende vergleichbare Ingenieurbauwerke gemäß § 11 Absatz 2 HOAI wird das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten berechnet:

Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Ab satz 3 HOAI betragen:

Ingenieurbauwerk(e) mvB

Planungseinheit 1: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Schmutzwassernetz

0,00 EUR

Planungseinheit 2: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Regenwassernetz

0,00 EUR

Planungseinheit 3:Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Erdarbeiten Versorger (Fernwärme, Wasser, Strom)

0,00 EUR

(20)

10.2 Honorarzonen

Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Ingenieurbauwerk(e) HZ

Planungseinheit 1: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Schmutzwassernetz

3

Planungseinheit 2: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Regenwassernetz

3

Planungseinheit 3:Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Erdarbeiten Versorger (Fernwärme, Wasser, Strom)

2

10.3 Honorarsatz

Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 44 Absatz 1 HOAI vereinbart zuzüglich:

Ingenieurbauwerk(e) v.H.

Planungseinheit 1: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Schmutzwassernetz

-entfällt-

Planungseinheit 2: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Regenwassernetz

-entfällt-

Planungseinheit 3:Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Erdarbeiten Versorger (Fernwärme, Wasser, Strom)

-entfällt-

10.4 Vom-Hundert-Sätze

Die Leistungen gemäß Anlage zu § 6 des Vertrages werden wie folgt bewertet:

LPH Leistungen Ingenieur-bau-

werke Termin

Planungseinheit 1 und Planungseinheit 2:

Leistungsstufe 1

2 Vorplanung 19,50 v.H. 31.12.2018

3 Entwurfsplanung 23,25 v.H. 30.04.2019

4 Genehmigungsplanung 3,25 v. H. *)

Leistungsstufe 2

5 Ausführungsplanung 15,00 v.H. *)

(21)

Leistungsstufe 4

8 Bauoberleitung 14,25 v.H. *)

Leistungsstufe 5

9 Objektbetreuung und Dokumentation 0,75 v.H. *)

insgesamt 90,50 v.H.

Planungseinheit 3 Leistungsstufe 1

2 Vorplanung 19,50 v.H. 31.12.2018

3 Entwurfsplanung 23,25 v.H. 30.04.2019

Leistungsstufe 2

5 Ausführungsplanung 15,00 v.H. *)

Leistungsstufe 3

6 Vorbereitung bei der Vergabe 12,50 v.H. *)

7 Mitwirkung bei der Vergabe 2,00 v.H. *)

Leistungsstufe 4

8 Bauoberleitung 14,25 v.H. *)

Leistungsstufe 5

9 Objektbetreuung und Dokumentation 0,75 v.H. *)

insgesamt 87,25 v.H.

*) Abruf dieser Leistungen nur nach gesonderter, schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber mit Festlegung der Termine und Fristen!

10.5 Honorarzuschläge

Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart:

Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 44 Absatz 6 HOAI wie folgt erhöht:

Ingenieurbauwerk(e) v.H.-Satz

Planungseinheit 1: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Schmutzwassernetz

0,00

Planungseinheit 2: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Regenwassernetz

0,00

Planungseinheit 3:Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Erdarbeiten Versorger (Fernwärme, Wasser, Strom)

0,00

(22)

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Ingenieurbauwerke(e) v.H.-Satz

Planungseinheit 1: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Schmutzwassernetz

0,00

Planungseinheit 2: Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Regenwassernetz

0,00

Planungseinheit 3:Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Erdarbeiten Versorger (Fernwärme, Wasser, Strom)

0,00

10.6 Mehrere Ingenieurbauwerke gemäß § 11 Absätze 3 bis 4 HOAI (Wiederholungsbau- ten)

-entfällt-

10.7 Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 42 HOAI die Eingangstafelwerte des § 44 Absatz 1 HOAI (25 000 Euro), werden die Leistungen gemäß Nummer 10.10 dieses Vertrages und § 10 Nummer 10.3 AVB wie folgt vergütet:

-entfällt-

10.8 Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 42 HOAI die Tafelwerte des § 44 Absatz 1 HOAI (25 Millionen Euro), werden die Leistungen wie folgt vergütet:

-entfällt-

10.9 Besondere/Zusätzliche Leistungen

Die Besonderen Leistungen gemäß Anlage zu § 6 werden wie folgt pauschal oder zum Nachweis nach vereinbartem Stundensatz bzw. mit den v.H.-Sätzen bezogen auf das Ho- norar nach Nummer 10.3 honoriert:

Leistungen Termin

6.6.1 Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

Planungseinheit 1: v. H.

*)

(23)

6.6.2 Untersuchen des Bestands südl. des Biozent- rums (Regen-, Schmutz- und Laborwasserlei- tungen, etc.)

€ Pauschalsumme

*)

6.6.3 Trassenkoordinierung von Versorgern

(z.B. Mainova) €

Pauschalsumme

*)

6.6.4

Leerrohrtrassenplanung für Dritte

(z.B. HRZ - DV + TK-Daten) € Pauschalsumme

*)

6.4.2 Örtliche Bauüberwachung Planungseinheit 1:

Planungseinheit 2:

Planungseinheit 3:

v. H.

v. H.

v. H.

der anr. Kosten

*)

*) Abruf dieser Leistungen nur nach gesonderter, schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber mit Festlegung der Termine und Fristen!

10.10 Honorar bei Leistungsänderungen

Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß § 5 Nummer 5.7.2 weitere Leistungen an, die nicht über die v.H.-Sätze honoriert werden können und die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitauf- wand erfordern, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung folgender Stundensätze

Auftragnehmer € / Std

Dipl. Ingenieur € / Std

Techniker € / Std

Techn. Zeichner € / Std

€ / Std € / Std ein zusätzliches Honorar.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen da- rauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leis-

(24)

Die Stundensätze werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeit und Arbeitspausen) vergütet. Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu führen. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum / Name / Art der Leistung / Anzahl der Stunden / Unterschrift. Die Nachweise sind vom Auftragnehmer unterschrieben wö- chentlich bei dem Auftraggeber einzureichen. Die endgültigen Summen errechnen sich aus dem tatsächlich erbrachten, nachgewiesenen und anerkannten Zeitaufwand

10.11 Erfolgshonorar -entfällt-

10.12 Malus-Honorar -entfällt-

10.13 Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

Keine.

§ 11 Nebenkosten 11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden nicht erstattet.

insgesamt pauschal mit v.H. nach Leistungsstufen vom Nettohonorar erstattet.

Werden Leistungen nach § 5 Nummer 5.7.2 beauftragt, gelten die Nebenkostenregelungen der jeweils zugehörigen Leistungsstufe.

11.2 Reisekosten

Sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten – ob pauschal oder zum Einzelnachweis – erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern an- zusetzen.

(25)

§ 12 Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß

§ 11 gilt:

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

§ 13

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Ver- tragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten De- ckungssummen besteht. In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Deckungssumme beträgt.

Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach § 16 Nummer 16.1 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden 1.500.000,00 Euro

Für sonstige Schäden 1.000.000,00 Euro

(26)

§ 14

Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Förmliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 bis 3 Verpflichtungsgesetz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf- nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung gemäß Anhang 16 RBBau (Verpflich- tung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 02. März 1974 -BGBI. I S. 469 ff. / 547- in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) über die gewissenhafte Erfül- lung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Be- schäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungser- klärung vor der zuständigen Stelle abgeben. (siehe Anlage 5)

14.2 Vertragsstrafe nach § 18 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tarif- treue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertrags- strafe in Höhe von einem Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5% der Nettoauftragssumme begrenzt.

(27)

Planungseinheit 1:

Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Schmutzwassernetz

Planungseinheit 2:

Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Regenwassernetz

Planungseinheit 3:

Erschließung für den Neubau Chemische Institute, Erdarbeiten Versorger (Fernwärme, Wasser, Strom)

Leistungsstufe 1

Entscheidungsunterlage/Entwurfsunterlage-Bau / Haushaltsunterlage-Bau[1] / Bauunterlage [1] Nur bei Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte

Grundleistungen der Grundlagenermittlung (LPH 1) Ingenieur- bauwerke

v.H.-Satz a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung

der Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbandbedingungen sowie Beraten zum gesamten

Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl von anderer an der

Planung beteiligter

d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern:

Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

e) Ortsbesichtigungen

f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Summe (maximal: 2,0 v.H.) 0,00

Besondere Leistungen (LPH 1) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis

Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

(28)

Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) Ingenieur- bauwerke

v.H.-Satz

X a) Analyse der Grundlagen 1,00

X b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

1,00 X c) Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche

und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

4,00

X d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten 0,25

X e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

10,00

X f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge,

Vorgänge und Bedingungen 0,25

X g) Vorabstimmung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

0,25

X h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2

Terminen 0,50

X i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen 0,50 X j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen 1,50 X k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,25

Summe (maximal: 20,0 v.H.) 19,50

[2] soweit Leistung durch Auftraggeber erfolgt, nicht ankreuzen/beauftragen.

[3] - Bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7 HOAI, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 10 Prozent bewertet (§ 43 Absatz 2 HOAI); soweit Leistung durch Auftraggeber erfolgt, nicht ankreuzen/beauftragen.

- Bei Beauftragung der Vorplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI um maximal 2 v.H. erhöht werden.

Besondere Leistungen (LPH 2) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis

Erstellen von Leitungsbestandsplänen

vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten

Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

(29)

Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3) Ingenieur- bauwerke

v.H.-Satz X a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische

Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

15,00

X b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

1,00 X c) fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen aus anderen

Leistungsbildern

4,00 d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten. Mitwirken beim

Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

0,00

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeitung des vorläufigen Entwurfs auf Grund von

Bedenken und Anregungen

0,00

X f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der

Planung fachlich Beteiligten 0,25

X g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

1,50 X h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der

Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit

0,50

X i) Bauzeiten- und Kostenplan 0,50

X j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 0,50

Summe (maximal: 25,0 v.H.) 23,25

[4] Bei Beauftragung der Entwurfsplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI um maximal 20 v.H. erhöht werden.

Besondere Leistungen (LPH 3) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

(30)

Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4) Ingenieur- bauwerke Nur Planungseinheiten 1 und 2!

v.H.-Satz X a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen

öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren

einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

2,50

b) Erstellen des Grunderwerbplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich

Beteiligter

X c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen,

Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

0,50

X d) Abstimmen mit Behörden 0,25

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu 4 Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und

Anregungen in bis zu 10 Kategorien

Summe (maximal: 5,0 v.H.) 3,25

[5] Gem. § 43 Absatz 3 Nummer 1 HOAI kann die LPH 4 mit 5 bis 8 v.H. bewertet werden, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist.

Besondere Leistungen (LPH 4) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis

Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

(31)

Leistungsstufe 2

Ausführungsplanung

Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) Ingenieur- bauwerke

v.H.-Satz X a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der

Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

6,00

X b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

6,00

X c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

1,50

X d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

1,50

Summe (maximal: 15,0 v.H.) 15,00

[6] Gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 2 HOAI kann die LPH 5 mit 15 bis 35 v.H. bewertet werden, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

Besondere Leistungen (LPH 5) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis

Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

Koordination des Gesamtprojekts

Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

(32)

Leistungsstufe 3

Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) Ingenieur- bauwerke

v.H.-Satz X a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der

Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

5,00 X b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der

Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

4,00

X c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den

Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

0,50

X d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen 1,00

X e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

1,00 X f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser)

bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

1,00

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

Summe (maximal: 13,0 v.H.) 12,50

[7] die Leistung ist nicht zu beauftragen, da sie durch den Auftraggeber durchgeführt wird, vgl. § 6 Nummer 6.3.2 des Vertrages.

Besondere Leistungen (LPH 6) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

(33)

Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) Ingenieur- bauwerke

v.H.-Satz

a) Einholen von Angeboten

X b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels, ohne Formalprüfung und Nachrechnung

1,05 X c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich

Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

0,25 X d) Führen von Bietergesprächen, Teilnahme an und Auswerten 0,10 X e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des

Vergabeverfahrens; Vorbereiten

0,10

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

X g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

0,50

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

Summe (maximal: 4,0 v.H.) 2,00

[8] Abzug von 1,0 v.H., da der Auftraggeber die Durchsicht, das Nachrechnen der Angebote und das Aufstellen des Preisspiegels erbringt.

[9] Abzug von 0,1 v.H., da Bietergespräche federführend durch AG geführt werden.

Besondere Leistungen (LPH 7) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis

Prüfen und Werten von Nebenangeboten

(34)

Leistungsstufe 4

Bauoberleitung

Grundleistungen der Bauoberleitung (LPH 8) Ingenieur-

bauwerke v.H.-Satz X a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der

Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

4,00

X b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

2,50 X c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden

Unternehmen

1,00 X d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme 2,00 X e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der

örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und

Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

2,00

X f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

0,50 X g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran 1,00

X h) Übergabe des Objekts - Mitwirken 0,75

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

X j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

0,50

Summe (maximal: 15,0 v.H.) 14,25

[10] Abzug von 0,50 v.H., da Abnahme verantwortlich durch AG erfolgt.

[11] Abzug von 0,20 v.H., da Antragstellung durch AG erfolgt.

[12] Abzug von 0,20 v.H., da Übergabe federführend durch Auftraggeber erfolgt.

[13] soweit Leistung durch Auftraggeber erfolgt, nicht ankreuzen.

(35)

Besondere Leistungen (LPH 8) v.H.-Satz / pauschal /

zum Nachweis

Kostenkontrolle

Prüfen von Nachträgen

Erstellen eines Bauwerksbuchs

Erstellen von Bestandsplänen

X Örtliche Bauüberwachung nach 6.4.2:

Planungseinheit 1:

Planungseinheit 2:

Planungseinheit 3:

der anrechenbaren Kosten!

v. H.

v. H.

v. H.

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfung mit der

Auftragssumme

Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der

Anlagenteile und der Gesamtanlage

Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf

Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

(36)

Leistungsstufe 5

Objektbetreuung

Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9) Ingenieur-

bauwerke v.H.-Satz X a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für

Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen.

0,50

X b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für

Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Firmen. 0,25

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Summe (maximal: 1,0 v.H.) 0,75

Besondere Leistungen (LPH 9) v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis X Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist nach

6.6.1

Planungseinheit 1:

Planungseinheit 2:

Planungseinheit 3:

v. H.

v. H.

v. H.

Zusätzliche Leistungen v.H.-Satz /

pauschal / zum Nachweis X Untersuchen des Bestands südl. des Biozentrums (Regen-, Schmutz- und

Laborwasserleitungen, etc.) nach 6.6.2

Angebot als Pauschalsumme!

X Trassenkoordinierung von Versorgern (z.B. Mainova) nach 6.6.3

Angebot als Pauschalsumme!

X Leerrohrtrassenplanung für Dritte (z.B. HRZ - DV + TK-Daten) nach 6.6.4

Angebot als Pauschalsumme

(37)

1) Zur Abnahme der Bauleistungen gehört insbesondere

Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Abnahme

Prüfen der Bauleistungen und Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung Feststellen und Auflisten von Mängeln

Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstrafen Teilnahme an der förmlichen Abnahme

Anfertigen der Abnahmebescheinigung (VHB, Formblatt 441).

2) Zur Rechnungsprüfung gehört insbesondere:

Prüfung

Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und Kostenrechnungen sind in sachlicher und rechnerischer Hinsicht unverzüglich und vollständig zu prüfen.

Zum Zeichen der Prüfung hat der Auftragnehmer alle Angaben durch Abhaken in grüner Farbe kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen.

Bescheinigung

Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen:

In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.

Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers

Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftragnehmers für die fachtechnische und rechnerische Feststellung mit:

Fachtechnisch und rechnerisch richtig

Endbetrag: €

Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers

zu versehen.

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass

 nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist,

 die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausführt worden sind,

 die Vertragspreise eingehalten worden sind,

 alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.

Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterlagen ist Abschnitt J der GABau

(38)

Teil B

Objektplanung - Verkehrsanlagen

(39)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

§ 3 Übergabe von Vertragsunterlagen

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

§ 7 Fachlich Beteiligte

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

§ 9 Baustellenbüro

§ 10 Honorar

§ 11 Nebenkosten

§ 12 Umsatzsteuer

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

(40)

Anlagen

Anlage 1a: Anlage zu § 6 (Spezifische Leistungspflichten Objektplanung Verkehrsanlagen) Anlage 1b: Anlage zu § 10 und § 11 (Vorläufige Honorarermittlung und Nebenkosten)

-entfällt-

Anlage 1c: Anlage zu § 7.1 (Liste der Fachlich Beteiligten) -siehe Teil C-

Anlage 2: Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) -siehe Teil C-

Anlage 3: Ergänzende Vereinbarung für den AVA-Datenaustausch -siehe Teil C-

Anlage 4: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverord- nung - BaustellV) vom 10. Juni 1998, BGBl. 1998 Teil I Nr. 35 Seite 1283 ff.

-siehe Teil C-

Anlage 5: Anlage zu § 14.1 - Niederschrift über die förmliche Verpflichtung -siehe Teil C-

Anlage 6: Dokumentationsrichtlinie und CAD-Richtlinie der Goethe-Universität Frankfurt am Main -siehe Teil C-:

Anlage 7: Anlage zu § 6.4.4 - Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Fachtechnisch Richtig - und ggf. - Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Sachlich Richtig –

-siehe Teil C-

(41)

§1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Objektplanung für Verkehrsanlagen gemäß §§ 47 HOAI, mit denen

in der Liegenschaft

Campus Riedberg (Erschließung 7. Teil-Entscheidungsunterlage-Bau Chemie) Altenhöferallee

60439 Frankfurt am Main

eine bauliche Anlage (Verkehrsanlage)

eine Baumaßnahme, bestehend aus mehreren Verkehrsanlagen (s. Anlage zu § 1 Nummer 1.1)

erweitert werden soll.

§ 2

Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Grundlage des Vertrages ist die HOAI in der Fassung vom 10. Juli 2013.

2.2 Folgende Anlagen sind Vertragsbestandteile:

- Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) –siehe Teil C- Bei Widersprüchen zum Vertragstext ist dieser vorrangig.

- Anlage zu § 6 spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Objektplanung – Verkehrs- anlagen

- Anlage zu § 6 Nummer 6.4.4 – Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Fachtech- nisch richtig –

und ggf. – Merkblatt Feststellungsbescheinigungen Sachlich richtig – siehe Teil C- - Anlage zu § 14 Nummer 14.1 (Formblatt Verpflichtungserklärung) –siehe Teil C-

Anlage zu § 1 Nummer 1.1

(42)

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vor- schriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten:

- Geschäftsanweisung für den Staatlichen Hochbau des Landes Hessen - GABau - Die ergänzende Vereinbarung zum AVA - Datenaustausch wird Vertragsbestandteil

(Anlage 3) –siehe Teil C-

- Die ergänzenden Vereinbarungen zum Austausch graphischer CAD-Planungs-Daten- CAD-Projekthandbuch ( Anlage 6 ) werden Vertragsbestandteil –siehe Teil C-

- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenver- ordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998, BGBl. 1998 Teil I Nr. 35 Seite 1283 ff. (An- lage 4) –siehe Teil C-

Leitfaden Nachhaltiges Bauen Brandschutzleitfaden des BMVBS BFR Vermessung

Leitfaden Kunst am Bau

Kabinettsbeschluss „CO2-neutrale Landesverwaltung Hessen“ vom 17.5.2010 / Richt- linie energieeffizientes Bauen und Sanieren des Landes Hessen v. 15.1.2014 sowie Checklisten zum Leitfaden Energieeffiziente Landesgebäude Hessisches Modell Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.4 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 GABau den amtlichen Lageplan vom

die Bestandspläne mit Stand vom den geotechnischen Bericht vom

den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom den Planfeststellungsbeschluss vom

2.4.1 Für das Aufstellen der

Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau) Bauunterlage

sind zu Grunde zu legen:

(43)

Die Bedarfsanmeldung

in der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Fassung mit Ergänzungen und folgenden Vorgaben des Auftraggebers:

Keine.

2.4.2 Für die weitere Bearbeitung (§ 6 Nummern 6.2 bis 6.5) sind zu Grunde zu legen:

die vom Auftraggeber gebilligte und mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträ- gers versehene ES-Bau/Bauunterlage.

die Freigabe und die Prüfbemerkungen zur vorläufigen Ausführungsplanung 2.5 Die Planungsleistungen unterliegen

keinem Genehmigungsverfahren

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen.

§ 3

Übergabe von Vertragsunterlagen

Dem Auftragnehmer werden mit Vertragsabschluss folgende vertragliche Unterlagen in einfacher Ausfertigung übergeben:

- Anlage(n) zu § 10 vorläufige Honorarermittlung zum Vertrag Objektplanung – Ver- kehrsanlagen

-entfällt-

- Anlage zu § 7 Liste der fachlich Beteiligten; -siehe Teil C- die ES-Bau gemäß § 2 Nummer 2.4.1

das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück gemäß Abschnitt K 1 GABau der amtliche Lageplan vom:

die Bestandspläne der Verkehrsanlage(n) mit Stand vom: 18.02.2018 in Papierform

digital (wird nach Auftragserteilung durch den Baubereich übergeben) gemäß beigefügter Planliste

der geotechnische Bericht vom Planfeststellungsbeschluss vom

(44)

§4

Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung 4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

- Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu be- achten und zu erfüllen.

- Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu er- bringen.

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach Nummer 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungs- stufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.

4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6 Nummer 6.1 (Vorplanung und Entwurfsplanung).

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaß- nahme weitere Leistungennach § 6 Nummern 6.2 bis 6.5 und 6.6.1 – einzeln oder im Ganzen – abzurufen. Der Abruf erfolgt schriftlich.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschluss- abrufs hinzuweisen. Bei der Entscheidung über den Abruf der weiteren Leistungsstufen wird der Auftraggeber berücksichtigen, dass diese in der Regel unter anderem die Einhaltung der Kostenobergrenze gemäß § 5 Nummer 5.3.1 voraussetzt.

Für die weiteren Leistungen werden die Termine bzw. Fristen jeweils schriftlich bei Abruf vereinbart.

4.2.3 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftrag- nehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; § 14 Nummer 14.1 AVB bleibt unberührt. Aus der stufenwei- sen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

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