• Keine Ergebnisse gefunden

Keine Beihilfe zu Aufwendungen für eine nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Therapie

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Keine Beihilfe zu Aufwendungen für eine nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Therapie"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Würzburg, Urteil v. 26.02.2019 – W 1 K 18.772 Titel:

Keine Beihilfe zu Aufwendungen für eine nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Therapie

Normenketten:

BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1

BayBhV § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1, § 8 S. 1 Nr. 3, § 14 GOZ § 4 Abs. 3, § 9

Leitsätze:

1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer nicht allgemein

wissenschaftlich anerkannten Therapie ist, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

2. Aufwendungen nach GOZ-Ziffer 2390 sind nicht beihilfefähig, wenn diese nicht neben weiteren endodentischen Behandlungsmaßnahmen abrechenbar ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Bestimmung des § 14 BayBhV, nach der bei zahnärztlichen Behandlungen entstandene

Aufwendungen für Material- und Laborkosten sowie die nach gesondert abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 Prozent beihilfefähig sind, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Beihilfe, antimikrobielle photodynamische Therapie, Beihilfefähigkeit von Material-, Labor- und Praxiskosten, Beihilfefähigkeit der GOZ-Ziffer 2390 neben anderen endodontische Leistungen, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Therapie, Materialkosten

Fundstelle:

BeckRS 2019, 4431  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe. Er ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent.

2

Der am … … … geborene Kläger erhielt im November 2017 die Diagnose Epulis granulomatosa (ICD K06.8) in Regio 31. Für die Behandlung in dem Zeitraum vom 13. November 2017 bis zum 29. November 2017 berechnete der behandelnde Arzt 6.186,30 EUR, wobei ausweislich der Rechnung vom 30. November 2017 2.936,70 EUR auf Auslagen nach § 9 GOZ beruhten, sowie 128,60 EUR auf Kosten für Auslagen

(2)

von Beihilfe für die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von 4330,41 EUR. Mit Bescheid vom 11.

Dezember 2017 wurden dem Kläger 2678,06 EUR erstattet, wobei 2.420,21 EUR auf die

streitgegenständliche Rechnung entfielen. Nicht erstattet wurden die berechnete GOZ Ziffer 4110 analog sowie zweimal die Ziffer 2290. Zudem wurde für die Ziffern 2410, 7080 und 7090 ein erhöhter

Steigerungswert nicht akzeptiert. Auch wurden die Ziffern 2390 und 0060 nicht anerkannt, da eine Berechnung dieser Ziffern neben den Ziffern 2660 und 2410 nicht möglich sei. Zudem wurden die

entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten und die abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 Prozent erstattet.

3

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2018 Widerspruch ein, welchem mit

Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 hinsichtlich der GOZ Ziffer 2290 für den Behandlungstag 14.

November 2017 und der GOZ Ziffer 7080 für Zahn 33 (insgesamt 60,94 EUR) abgeholfen, im Übrigen zurückgewiesen wurde. In diesem wurde ausgeführt, dass der erhöhte Steigerungssatz für die GOZ Ziffern 2410 und 7080 für Zahn 43, 31 und 32 nicht hätte angesetzt werden dürfen, da keine Erschwernis vorliege, die eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ermögliche. Zudem sei das eingesetzte Langzeitprovisorium Leistungsvoraussetzung der Ziffer 7080 und könne daher nicht für die Erhöhung des Steigerungssatzes herangezogen werden. Die GOZ Ziffer 2390 sei nur im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt und sei daher nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und könne nicht neben den Ziffern 2410 und 2360 geltend gemacht werden. Die Abformung sei integraler Bestandteil der Leistung etwa der Ziffer 2270 und könne daher nicht neben dieser als GOZ Ziffer 0060 abgerechnet werden. Zudem sei eine antimikrobielle photodynamische Therapie (im Folgenden aPDT) nicht analog Ziffer 4110 abzurechnen. Eine

evidenzbasierte Bewertung dieser Therapie zur Behandlung von Parodontitis sei derzeit nicht möglich. Da die Wirksamkeit nicht belegt sei, müsse sie als experimentell bezeichnet werden und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ. Sie sei nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt und somit nicht beihilfefähig. Letztlich sei auch eine individuelle Farbanpassung der Füllung bzw. des

Zahnersatzes bei jeder vergleichbaren Behandlung erforderlich, so dass es sich nicht um eine Leistung handele, welche gesondert als Praxislaborkosten beihilfefähig sei.

4

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2018 Klage eingelegt. Hinsichtlich der GOZ Ziffern 7080 und 7090 habe der erhöhte Schwellenwert angesetzt werden dürfen, da eine erschwerte

Retentionsgewinnung nach Stumpffraktur infolge Bruxismus zu sehen gewesen sei. Bezüglich GOZ Ziffer 2410 sei die Behandlung obliterierter oder kalzifizierter Wurzelkanäle immer mit einem erhöhten

Zeitaufwand verbunden und immer „schwieriger“ als die Behandlung eines „normalen“ Wurzelkanals. Die Leistung habe einen erhöhten Zeitaufwand gehabt und sei überdurchschnittlich schwierig gewesen. Bei der GOZ Ziffer 2290 sei zu berücksichtigen, dass vor der Entfernung der Kronen zunächst die Brückenglieder von den Brückenankern abgetrennt worden seien, insoweit sei die Ziffer je notwendiger Trennstelle zu berechnen. Zudem sei eine aPDT gem. GOZ Ziffer 4110 analog abzurechnen, dies entspreche § 6 Abs. 1 GOZ. Die Ansicht des Beklagten sei überholt. Der zahnärztliche Bezirksverband Oberbayern sowie etwaige Gerichte hätten festgestellt, dass es sich bei der Therapie um eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 GOZ handele. Zudem würden auch private Krankenversicherungen die aPDT als wissenschaftlich anerkannte Methode akzeptieren und Rechnungen erstatten. Dem zahnärztlichen Sachverstand sei eine höhere Bedeutung zuzumessen als gebührenrechtlichen Interessen anderer Stellen. Die aPDT habe auch bereits Eingang in eine S3 Leitlinie gefunden. Zudem gehöre die aPDT laut Anlage 1 zu § 6 BBhV nicht zu den ausgeschlossen oder teilweise ausgeschlossenen Behandlungsmethoden. Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass der Gesetzgeber keine eigene Positionsziffer geschaffen habe. Des Weiteren sei die GOZ Ziffer 2390 nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2360 und daher neben dieser berechnungsfähig.

Die Ziffer 0060 könne zudem neben der Ziffer 2270 abgerechnet werden.

5

Mit Bescheid vom 10. September 2018 wurde dem Begehren des Klägers hinsichtlich der GOZ Ziffer 7080 (85,03 EUR) abgeholfen. Diesbezüglich erfolgte eine Abtrennung des Verfahrens, welches unter dem Az. W 1 K 18.1235 fortgeführt und eingestellt wurde. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 wurde zudem hinsichtlich der Ziffern 0060 und 2410 (42,06 EUR) abgeholfen. Auch diesbezüglich erfolgte eine Abtrennung des Verfahrens, welches unter dem Az. W 1 K 18.1465 fortgeführt und eingestellt wurde.

(3)

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 wird aufgehoben.

2. Auf die Klage hin wird der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe 1, verurteilt, an den Kläger restliche 1.722,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30. April 2018 zu bezahlen.

7

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zudem sei für die Beihilfestelle irrelevant, dass private Krankenversicherer die aPDT als wissenschaftlich anerkannte Methode akzeptieren würden. Das OVG Lüneburg habe festgestellt, dass es an der „allgemeinen“ wissenschaftlichen

Anerkennung fehle, auch das VG Köln habe sich dem angeschlossen. Bei der Neufassung der GOZ im Jahre 2012 habe der Gesetzgeber bewusst auf die Schaffung einer eigenen Gebührenposition hierfür verzichtet. Die Labor- und Materialkosten seien zudem gem. § 14 BayBhV nur zu 40 Prozent beihilfefähig.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe 10

Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat, neben der von dem Beklagten bereits gewährten Beihilfe, keinen weitergehenden Anspruch auf die geltend gemachten Beihilfeleistungen. Der

Beihilfebescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2018 sowie des Bescheides vom 10. September 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Beihilfeberechtigten, deren Dienstherr der Freistaat Bayern ist, werden gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsversorgung nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung, der Bayerischen

Beihilfeverordnung - BayBhV, gewährt, sofern die Aufwendungen nachgewiesen medizinisch notwendig und angemessen sind. Hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten ist

grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris; U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris, jeweils m.w.N.). Da vorliegend die Behandlung im November 2017 erfolgte und auch die Rechnung das Datum 30. November 2017 trägt, ist somit die seit dem 1. September 2017 geltende Fassung der BayBhV maßgeblich. Gem. § 7 Abs. 1 BayBhV werden Aufwendungen erstattet, die dem Grunde nach medizinisch notwendig waren (Nr.1), der Höhe nach angemessen waren (Nr. 2) und bei denen die Beihilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr.3). Gem. § 8 Satz 1 Nr. 3 BayBhV gilt dies auch für zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 - 17 BayBhV.

13

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe für eine antimikrobielle photodynamische Therapie, welche von seinem Arzt durch Ansetzung der GOZ-Ziffer 4110 analog abgerechnet wurde sowie die Zahlung von Beihilfe für die GOZ-Ziffer 2390 und die Zahlung von Beihilfe für Labor-, Material- und Praxiskosten in Höhe von 70 Prozent.

I.

(4)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für die Abrechnung der GOZ-Ziffer 4110 analog für die antimikrobielle photodynamische Therapie.

15

Die antimikrobielle photodynamische Therapie ist nicht beihilfefähig. Sie ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr.

1 BayBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV von der Beihilfe ausgeschlossen, da sie nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Mit Wirkung zum 1. September 2017 wurde in die Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV die Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie als nicht allgemein anerkannte wissenschaftliche Therapie aufgenommen. Bei der beim Kläger vorgenommenen „antimikrobiellen

photodynamischen Therapie“ handelt es sich gerade um eine solche Photodynamische Lasertherapie. Bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie wird ausweislich eines vom Kläger vorgelegten

Gutachtens des Privatdozenten N. ein Farbstoff als Photosensitizer nach erfolgter Reinigung in die parodontale Tasche eingebracht. Nach einer Einwirkzeit wird die überschüssige Farbstofflösung durch Spülung entfernt und dann jeder Zahn für einen gewissen Zeitraum bestrahlt. Die Bestrahlung erfolgt mittels eines Lasers. Es handelt sich somit ausweislich des Wortlauts und der Funktionsweise um eine

Photodynamische Lasertherapie. Der Kläger trägt in seiner Klagebegründung vor, die Therapie sei zur Behandlung von Parodontitis erfolgt, somit erfolgte die Therapie auch in der Parodontologie. Dies wird auch gestützt dadurch, dass der Kläger ein Gutachten bezüglich der antimikrobiellen photodynamischen Therapie im Rahmen der Parodontologie als Nachweis für seine Rechtsauffassung vorlegte und auf der vorgelegten Rechnung weitere GOZ-Ziffern berechnet wurden, die im Zusammenhang mit der Parodontologie stehen.

Somit ist die in Frage stehende Therapie aufgrund des Ausschlusses gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV nicht beihilfefähig.

16

Eine Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht ausnahmsweise.

17

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer nicht allgemein

wissenschaftlich anerkannten Therapie ist, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z.B.

wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris). Weiter wäre notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl.

BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982. - juris; BVerwG, U.v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.; VG München, U.v. 13.10.2016 - M 17 K 15.2600 - juris). Lägen die Voraussetzungen vor, wäre es insoweit auch unbeachtlich, ob für die Behandlungsmethode in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand vorgesehen ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris).

18

Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet hat, dass er schulmedizinisch austherapiert sei oder ein anerkanntes Heilverfahren bei ihm nicht angewendet werden durfte. Die antimikrobielle

photodynamische Therapie ist vorliegend somit auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig.

II.

19

Auch die GOZ Ziffer 2390 ist vorliegend nicht beihilfefähig. Diese ist, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht neben weiteren endodentischen Behandlungsmaßnahmen abrechenbar. Die von dem Kläger zitierten Urteile des VG Stuttgart (v. 31.10.2013 - 12 K 434/13 - juris) sowie des AG Dortmund (v. 31. 8.2015 - 405 C

(5)

Behandlungsmaßnahmen abrechenbar ist, dieser Ansicht folgt das Gericht jedoch nicht. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus dem Wortlaut der Ziffer (so aber VGH BW, U.v. 4.4.2014 - 2 S 78/14 - juris, welcher das Urteil des VG Stuttgart, a.a.O., aufgehoben hat), jedoch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck (vgl.

auch VGH BW, a.a.O.).

20

Der Wortlaut der Ziffer 2390 spricht von einer „selbständigen Leistung“. Selbstständige Leistung im Sinne der GOZ bedeutet, dass die Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung und nicht als besondere Ausführung einer anderen ebenfalls berechneten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis anzusehen ist (Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand Oktober 2018, § 4 GOZ Rn. 2). Durch diese

Formulierung sollen Doppelberechnungen ausgeschlossen werden (Bundeszahnärztekammer,

GOZKommentar, Stand Oktober 2018, § 4 GOZ Rn. 3; AG Köln, U.v. 1.9.2015 - 146 C 177/14 - juris). Der Zusatz wurde oft bei Leistungen gewählt, die häufig Bestandteil anderer Leistungen waren. Enthält eine Ziffer den Zusatz „selbständige Leistung“ soll damit grundsätzlich nur der Hinweis gemeint sein, darauf zu achten, die Regel der Selbständigkeit beim Gebührensatz zu beachten (so etwa Kesler/Urbschat,

Trepanation eines Zahnes als selbständige Leistung, MBZ 2013/06). Allein aus dem Wortlaut lässt sich daher nicht entnehmen, ob neben der GOZ Ziffer 2390 auch andere Ziffern abgerechnet werden dürfen.

21

Es ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Ziffer, dass andere endodentische Maßnahmen daneben nicht abrechenbar sind.

22

In der Begründung des Referentenentwurfs einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand 24. März 2011, sowie in der amtlichen Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zu dem Gesetzesentwurf zur neuen GOZ, Stand 8. November 2011, heißt es: „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“ Der in den Begründungen vorgeschlagene Wortlaut für die GOZ-Ziffer 2390 wurde bei der Änderung der GOZ beibehalten. Hieraus ergibt sich somit, dass die Ziffer 2390 nur im Rahmen einer Notfallbehandlung herangezogen werden kann und nicht neben anderen Leistungen abrechenbar sein soll (so auch VG BW, a.a.O.). Es widerspricht somit der Absicht des Gesetzesgebers, wenn neben der Ziffer 2390 andere Ziffern abgerechnet werden können. Es erfolgte eine Verwechslung der Wörter „selbständiger“ und „alleiniger“ Leistung durch den Verordnungsgeber (so auch AG Düsseldorf, U.v.

1.7.2016 - 25 C 2953/14 - juris). In der Rechnung sind vorliegend jedoch neben der Ziffer 2390 andere endodentische Leistungen abgerechnet worden, etwa die Ziffer 2410. Die Ziffer 2390 ist somit vorliegend nicht beihilfefähig.

III.

23

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Beihilfe in Höhe von 70 Prozent für die Material-, Labor- und Praxiskosten. Der Beklagte hat die Beihilfefähigkeit für die Material-, Labor- und Praxiskosten bezüglich der antimikrobiellen photodynamischen Therapie sowie für die individuelle Farbbestimmung abgelehnt, im Übrigen nur zu 40 Prozent anerkannt. Dies erfolgte zu Recht.

24

Da die antimikrobielle photodynamische Therapie, wie bereits dargestellt, nicht beihilfefähig ist, sind auch die damit zusammenhängenden Material-, Labor- und Praxiskosten nicht beihilfefähig. Dies betrifft die in der Rechnung angegeben Aufwendungen für „Helbo Lichtleiter“ und „Helbo Blue“. Zudem hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass die individuelle Farbanpassung der Füllung bzw. des Zahnersatzes bei jeder vergleichbaren Handlung erforderlich ist und daher grundsätzlich vom einfachen bis 2,3-fachen Regelsatz erfasst ist (so auch OVG NRW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris). Der Kläger ist dem nicht

entgegengetreten.

25

Auch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von nur 40 Prozent für die übrigen Material-, Labor- und Praxiskosten erfolgte zu Recht.

(6)

Gem. § 14 BayBhV sind die bei zahnärztlichen Behandlungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nr. 2150-2320, Abschnitt F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten gem. § 9 GOZ sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 Prozent beihilfefähig. § 14 BayBhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris; VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 - W 1 K 16.1162 - juris). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht unter diese Norm fallen, obwohl der Beklagte mehrfach zu § 14 BayBhV vorgetragen hat. Da der Beklagte bereits 40 Prozent der beihilfefähigen Material-, Labor- und Praxiskosten an den Kläger ausgezahlt hat, steht ihm kein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Beihilfe zu.

IV.

27

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Im Jahre 1901 wurde das „Zentralkomitee für das ärztliche Fortbildungswesen in Preußen" gegründet, 1904 entstand die Akademie für prak- tische Medizin in Köln, 1906 als

„Kongress“ im Fortbildungsmix der Zukunft haben wird und wie sich wahrscheinlich zukünftig das Interesse der Kollegin- nen und Kollegen an diesem Format entwickeln wird.. In Zeiten

An der Technischen Universität Dortmund ist in der Fakultät Raumplanung am Fachgebiet Europäische Planungskulturen zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle. einer /

Die Technische Universität Dortmund will den Anteil von Frauen in der Wissenschaft erhöhen und bittet daher insbesondere Frauen um ihre Bewerbung. Es wird darauf hingewiesen,

Die Technische Universität Dortmund will den Anteil von Frauen in der Wissenschaft erhöhen und bittet daher insbesondere Frauen um ihre Bewerbung. Es wird darauf hingewiesen,

Wir bieten Ihnen eine sehr gute Forschungs- infrastruktur in einem innovativen Umfeld mit einem motivierten, interdisziplinär ausgerich- teten und international vernetzten Team, das

Fasst man zusammen, so weisen die Ergebnisse bei über 100 Patienten mit frühem Adenokarzinom oder HGIN der Speiseröhre und einer mittleren Nachbeobachtungsperiode von nahezu vier

Diese geht von den Prä- missen aus, dass die ärztliche Tätigkeit eine medizini- sche und soziale Tätigkeit ist, dass Ärztinnen und Ärzte Mediziner und Menschen sind und dass