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Maßstab zur Beurteilung der Förderfähigkeit (Anlage 1)

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Academic year: 2022

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Anlage 1

(Maßstab zur Beurteilung der Förderfähigkeit)

1. Zur Beurteilung der hausärztlichen Versorgung übertragen die Kassen- ärztliche Vereinigung Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe die nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie geltenden all- gemeinen Verhältniszahlen (Einwohner- / Arztrelation) auf alle Gemein- den in NRW und ermitteln jährlich – zum Stand 1. Oktober – den Ver- sorgungsgrad unter alleiniger Berücksichtigung der vertragsärztlich täti- gen Ärztinnen und Ärzte, die jünger als 60 Jahre alt sind.

Bei der Berechnung sind die Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen, die am 31.12. des Berechnungsjahres noch nicht das 60. Lebensjahr voll- endet haben. Dabei wird davon ausgegangen, dass die älteren Ärztin- nen und Ärzte in absehbarer Zeit ihre Praxen aufgeben werden und die Praxen ohne Unterstützungsmaßnahmen voraussichtlich nicht wieder- besetzt werden können. Dadurch würde sich das Einwohner-Arzt- Verhältnis verschlechtern.

Da Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern in der Regel besser mit Ein- richtungen der medizinischen Versorgung ausgestattet sind und auch eine bessere hausärztliche Versorgung aufweisen als kleinere Gemein- den, werden grundsätzlich nur die Gemeinden in die Betrachtung einbe- zogen, die bis zu 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

Da es aber auch Städte mit bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwoh- nern gibt, die Versorgungsprobleme im hausärztlichen Bereich haben, werden unter einer bestimmten Voraussetzung (siehe 4.) auch solche Kommunen berücksichtigt, die eine Einwohnerzahl von 25.001 bis 40.000 haben.

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2 Für die Einwohnerzahlen werden die zum jeweiligen Zeitpunkt der Be- rechnung vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein- Westfalen zuletzt veröffentlichten amtlichen Bevölkerungszahlen be- rücksichtigt.

2.

Eine Gefährdung im Sinne dieser Richtlinie droht, sofern ein Versor- gungsgrad besteht, der unter 60 Prozent liegt, wenn nur die Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden, die jünger als 60 Jahre alt sind. Falls eine Gemeinde betroffen ist, die zu einem Mittelbereich gehört, der für weitere Niederlassungen gesperrt ist (Sperrung ab einem Versorgungs- grad von 110 Prozent und mehr), werden nur Nachbesetzungen von Hausarztpraxen gefördert.

3.

Eine Gefährdung der hausärztlichen Versorgung auf mittlere Sicht wird angenommen, wenn in einer Gemeinde der Versorgungsgrad unter Be- rücksichtigung der Ärztinnen und Ärzte, die jünger als 60 Jahre alt sind, unter 75 Prozent liegt, jedoch mindestens 60 Prozent beträgt. Falls eine Gemeinde betroffen ist, die zu einem Mittelbereich gehört, der für weite- re Niederlassungen gesperrt ist (Sperrung ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent und mehr), werden nur Nachbesetzungen von Haus- arztpraxen gefördert.

4.

Eine Gefährdung im Sinne der Ziffer 2 wird in Kommunen mit einer Ein- wohnerzahl von 25.001 bis 40.000 angenommen, wenn der Versor- gungsgrad unter alleiniger Berücksichtigung derjenigen Ärztinnen und Ärzte, die jünger als 60 Jahre alt sind, unter 50 Prozent liegt. Falls eine Gemeinde betroffen ist, die zu einem Mittelbereich gehört, der für weite-

(3)

3 re Niederlassungen gesperrt ist (Sperrung ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent und mehr), werden nur Nachbesetzungen von Haus- arztpraxen gefördert.

5.

Die Ausweisung der Förderregionen in den Anlagen 2 und 3 erfolgt al- phabetisch. Unabhängig davon ist für den Fall, dass die vorliegenden Anträge das Fördervolumen überschreiten, zunächst Ziffer 7.6 der Richt- linie zu berücksichtigen. Ergänzend wird für Förderungen nach 2.1 und 2.2 der Richtlinie festgelegt, dass eine Förderung aufgrund einer Rang- folge nach der Höhe des Versorgungsgrades unter Berücksichtigung ausschließlich derjenigen Ärztinnen und Ärzte, die jünger als 60 Jahre sind, erfolgt. Dabei gilt grundsätzlich: Je geringer der entsprechende Versorgungsgrad ist, desto größer ist die Förderungswürdigkeit.

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