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Macht und Moral im internationalen Steuerrecht | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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Wirtschaftswissenschaftliche Stellungnahmen

33 Die VolkswirtschaftDas Magazin für Wirtschaftspolitik 6-2009

Nach Auffassung des Ethikers Ulrich Thie lemann ist das Vorgehen gegen die Schweiz gerecht. Der Argumentation des deutschen Finanzministers, Peer Steinbrück, folgend vertritt er die Meinung, nicht in die Souveränität der Schweiz sei eingegriffen worden, sondern vielmehr verletze die Schweiz die Souveränität anderer Staaten.

Dieser Standpunkt ist seit dem so genann- ten «Wohlgemuthhandel» bekannt: 1889 liess der Bundesrat einen deutschen Polizisten ausweisen, der in der Schweiz gegen Exilanten vorging, die die «gemeingefährlichen Bestre- bungen der Sozialdemokratie»1 fortführten.

Deutschland gab an, es sei zu solchen Mass- nahmen gezwungen, da die mangelnde schweizerische Bekämpfung solcher gegen deutsches Recht verstossenden Umtriebe sei- ne innere Sicherheit und Hoheitsgewalt ge- fährdeten. Die Schweiz berief sich ihrerseits auf ihre Souveränität und Neutralität und verbat sich jeglichen fremden hoheitlichen Eingriff auf ihrem Gebiet. Nur ihr stehe es zu, diejenigen zu verfolgen, die hier gegen schweizerisches Recht verstiessen.

Das Problem der Doppelbesteuerung Aus der Souveränität leiten im Einkom- menssteuerrecht die meisten Staaten eine Steuerhoheit einerseits über die auf ihrem Gebiet erzielten Einkünfte (Territorial-/

Quellenprinzip, insoweit beschränkte Steu- erpflicht wirtschaftlich Zugehöriger), ande- rerseits über sämtliche weltweiten Einkünfte der auf ihrem Gebiet Ansässigen (Weltein- kommensprinzip, unbeschränkte Steuer- pflicht persönlich Zugehöriger) ab. Darin liegt ein Widerspruch:

Nach dem Welteinkommensprinzip wird das besteuert, was ein Staat sich im umgekehr- ten Fall als Quelle selbst zuspräche. Die «auf Gegenseitigkeit und Verteilungsgerechtigkeit angelegte internationale Steuerabgrenzung wird durch das Welteinkommensprinzip ge- stört»; die dieses tragenden Normen sind «auf eine die Gleichmässigkeit der Besteuerung verletzende Doppelbesteuerung gerichtet».2

Wenn der ausländische Staat ebenso ver- fährt, kommt es nämlich zur Doppelbesteue- rung. Um diese zu verhindern, können die beteiligten Staaten durch ein Doppelbesteue- rungsabkommen (DBA) die Besteuerungs-

rechte gerecht aufteilen. Auch hier werden in der Regel einige Einkünfte dem Quellen-, an- dere dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zugewiesen. Über die richtige und gerechte – gegen über den Steuerpflichtigen und auch den beteiligten Staaten – Zuweisung des Be- steuerungsrechts wird seit gut 100 Jahren ge- forscht und diskutiert. Dem OECD-Mu- sterabkommen wurde z.B. vorgeworfen, als Modell der entwickelten Staaten mit seiner Präferenz für das Ansässigkeitsprinzip ledig- lich die Interessen der kapitalexportierenden Staaten zu vertreten, weshalb das UN-Mu- sterabkommen für DBA mit Entwicklungs- ländern einen stärkeren Fokus auf das Quel- lenprinzip setzt.

Informationsaustausch und Souveränität Ob dieser Grundkonflikt zwischen Quelle und Ansässigkeit viel mit dem steuerlichen Informationsaustausch zu tun hat, ist ohne- hin sehr fraglich. Wer jedenfalls nur ein absolut gesetztes «Wohnsitzprinzip» anführt und die erwähnte steuerrechtliche und rechts- ethische Forschung auf diesem Gebiet voll- ständig ignoriert, setzt sich nicht nur dem Verdacht aus, methodisch fehlerhaft eigene politische Positionen als Wissenschaft vorzu- bringen, sondern kann auch logisch nichts für den Informationsaustausch herleiten.

Dieser wurde in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung von der Schweiz bisher verweigert, u.a. da sie aus guten Gründen zwischen dem Unrechtsgehalt der Steuerhin- terziehung und dem des gemeinrechtlichen Betrugs unterscheidet. Länder mit einem an- deren Staatsverständnis stellen die Steuer- hinterziehung strafrechtlich hingegen teils mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern auf eine Stufe.3 Gerade aus rechtsstaatlichen Gründen, aber auch zur Wahrung der eige- nen Souveränität sowie Neutralität spricht viel dafür, nur dann dem Ausland bei der Verfolgung von Taten zu helfen, wenn diese auch im eigenen Land strafrechtlich verfolgt werden. Vor 120 Jahren konnte sich die Schweiz mit dieser Position durchsetzen.

Heute muss sie sich auf das Machtspiel ein- lassen, um es nicht zu verlieren. m

Macht und Moral im internationalen Steuerrecht

Daniel P. Rentzsch Rechtsanwalt (D), Assi- stent am Lehrstuhl für Steuer-, Finanz- und Ver- waltungsrecht, Universi- tät Zürich

Der Bundesrat hat beschlossen, den Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden zu erweitern und künftig den Art. 26 des OECD-Musterabkommens in den Doppelbesteuerungsabkom- men vollumfänglich umzusetzen.

Nunmehr müssen unter Umstän- den auch solche Informationen geliefert werden, welche gemäss geltendem schweizerischen Recht gar nicht erhoben werden dürf- ten. Gewisse Staaten hatten unter Parteinahme der OECD die Finanz- krise als Anlass genutzt, durch Sanktionsdrohungen ihre Position anderen aufzuzwingen. Fraglich ist, ob dabei der Zweck die Mittel heiligte oder sich das Recht der Macht beugen musste.

1 So der Titel des deutschen «Sozialistengesetzes» vom 21.10.1878.

2 Vgl. Schaumburg, Leistungsfähigkeitsprinzip im inter- nationalen Steuerrecht, in Lang, FS Tipke, Köln 1995, S. 125 ff – wobei einige Aspekte, insb. Praktikabilitäts- erwägungen, durchaus auch für das Welteinkommens- prinzip sprechen.

3 Vgl. § 176 des deutschen StGB und § 370 III Abgaben- ordnung.

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